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Si considerano grandi impianti fotovoltaici gli impianti con una potenza pari o superiore a 100 kW (art. 7 cpv. 1 OPEn). Secondo la giurisprudenza tali grandi impianti possono partecipare al sistema di remunerazione per l'immissione in rete, anche se erano già entrati in funzione prima dell'entrata in vigore della nuova normativa, purché siano applicabili le pertinenti disposizioni transitorie della Legge sull'energia (in particolare l'art. 72 LEne) e si apra così l'ambito di applicazione delle pertinenti disposizioni dell'OPEn.
“Dies gilt namentlich für die Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine nach Art. 19 EnG berechtigte Person handelt. Diese Berechtigung ist vorliegend zu Recht nicht umstritten: Die Beschwerdeführerin betreibt eine (grosse) Photovoltaikanlage mit einer Leistung von mehr als 100 kW (vgl. Art. 19 Abs. 4 lit. b und Abs. 6 EnG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EnFV und Art. 13 EnFV) und hat das Wahlrecht gemäss Art. 8 EnFV am 9. April 2018 innert Frist ausgeübt (vgl. Art. 104 Abs. 3 EnFV; Urteil 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 6.5). Sie betreibt zwar keine Neuanlage gemäss neuem Recht (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 EnG). Der Gesetzgeber wollte indes verhindern, dass den Betreiberinnen mit einem Wartelistenbescheid rein aufgrund des Neuanlage-Stichtags gemäss Art. 19 Abs. 3 EnG ein Nachteil erwächst (vgl. Botschaft EnG, S. 7625 und S. 7697). Deshalb können gemäss Art. 72 Abs. 4 EnG die nach Art. 19 EnG berechtigten Betreiberinnen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde. Der Beschwerdeführerin, die ihre Anlage bereits am 28. November 2012 in Betrieb genommen hat, steht demnach die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem offen.”
“kW. Damit gilt sie als grosse Anlage gemäss Art. 7 Abs. 1 EnFV. Der Anwendungsbereich von Art. 104 Abs. 3 EnFV, der lediglich grosse Photovoltaikanlagen erfasst, ist im Grundsatz eröffnet. Überdies ist vorab festzuhalten, dass der Bundesgesetzgeber in Art. 72 Abs. 3 EnG eine Übergangsregelung in das Energiegesetz aufgenommen hat (vgl. E. 3.3 hiervor), die exakt den vorliegenden Sachverhalt erfasst. Die Beschwerdeführerin ist eine Betreiberin, die bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 am 1. Januar 2018 keinen positiven Bescheid erhalten hat und der insbesondere am 26. Juni 2013 mitgeteilt worden ist, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid). Sodann hat die Beschwerdeführerin ihre grosse Photovoltaikanlage vor dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes am 23. Dezember 2013 in Betrieb genommen (vgl. Bst. A hiervor). Art. 72 Abs. 3 EnG sieht ausdrücklich vor, dass das neue Recht auch zur Anwendung gelangt, wenn die betroffene Anlage beim Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes am 1. Januar 2018 bereits in Betrieb ist.”
OPEn art. 7 n. 2 Solo i grandi impianti fotovoltaici possono partecipare al sistema di remunerazione per l'immissione in rete. I gestori di impianti di grandi dimensioni fino a 50 MW possono scegliere tra una remunerazione per l'immissione in rete e un compenso una tantum.
“- erzeugen. Nach dem neuen Recht sollen grundsätzlich nur noch Anlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 EnG; Botschaft EnG, S. 7625; vgl. auch Urteil 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2). Die Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW können laut Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Sie können aber, sofern die Mittel reichen, einen Investitionsbeitrag in Form einer Einmalvergütung in Anspruch nehmen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG). Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze von 30 kW erhöhen (vgl. Art. 19 Abs. 6 EnG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG), was er gemacht hat: Gemäss Art. 13 EnFV können nur grosse Photovoltaikanlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW (vgl. Art. 7 Abs. 1 EnFV). Die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 MW können ausserdem wählen, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV).”
Riferimento: OPEn art. 7 n. 1 I gestori di grandi impianti fotovoltaici con una potenza fino a 50 MW possono scegliere se richiedere una remunerazione per immissione o una remunerazione una tantum.
“- erzeugen. Nach dem neuen Recht sollen grundsätzlich nur noch Anlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 EnG; Botschaft EnG, S. 7625; vgl. auch Urteil 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2). Ausserdem können gemäss Art. 13 EnFV nur grosse Photovoltaikanlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen (vgl. Art. 19 Abs. 4 lit. b und Abs. 6 EnG; Urteil 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 3.2). Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW (vgl. Art. 7 Abs. 1 EnFV). Die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 MW können ausserdem wählen, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV).”
“- erzeugen. Nach dem neuen Recht sollen grundsätzlich nur noch Anlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 EnG; Botschaft EnG, S. 7625; vgl. auch Urteil 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2). Die Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW können laut Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Sie können aber, sofern die Mittel reichen, einen Investitionsbeitrag in Form einer Einmalvergütung in Anspruch nehmen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG). Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze von 30 kW erhöhen (vgl. Art. 19 Abs. 6 EnG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG), was er gemacht hat: Gemäss Art. 13 EnFV können nur grosse Photovoltaikanlagen am Einspeisevergütungssystem teilnehmen. Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW (vgl. Art. 7 Abs. 1 EnFV). Die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 50 MW können ausserdem wählen, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV).”
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