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La presa definitiva nel sistema di remunerazione ai sensi dell'art. 24 cpv. 1 OPEn avviene esclusivamente mediante il provvedimento di cui all'art. 24 e soltanto se i presupposti per il diritto sussistono anche al momento dell'entrata in esercizio. La «conferma di massima» conceÞ sicurezza agli investimenti, ma non costituisÎ un provvedimento definitivo. Le istanze di proroga dei termini ai sensi dell'art. 23 cpv. 3 OPEn sono atti procedurali e rappresentano una base rilevante per il provvedimento sulla presa definitiva, poiché il rispetto delle scadenze previste dal progetto e l'entrata in esercizio sono condizioni per l'ammissione nel sistema.
“1 EnFV erfolgt aber nur, sofern die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme gegeben sind (zum Ganzen Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4). Nach dem Gesagten nimmt die «Zusicherung dem Grundsatz nach» entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den definitiven Entscheid der Vorinstanz nicht vorweg. Vielmehr wird das Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem erst mit der Verfügung nach Art. 24 EnFV abgeschlossen. Das Institut der Fristverlängerung ermöglicht es dabei, im Verfahren auch Fristverlängerungsgründe zu berücksichtigen, die nicht bereits im Rahmen des Fristenstillstandes erfasst sind und für welche die Anlagenbetreiberin nicht einzustehen hat. Die Einhaltung der Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme durch die Anlagebetreiberin ist eine der Voraussetzungen für die Aufnahme in das Vergütungssystem (Art. 24 Abs. 3 Bst. b EnFV). Allfällige Fristenverlängerungsgesuche nach Art. 23 Abs. 3 EnFV stellen sich somit als verfahrensbezogene Eingaben dar, die unmittelbar eine Grundlage für den Entscheid über die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art. 24 Abs. 1 EnFV bilden.”
“Die Zusicherung dient der Investitionssicherheit der Anlagebetreiberin, indem ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem für den Fall zugesichert wird, dass im späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme sämtliche Anforderungen erfüllt werden. Projekte, denen die Einspeisevergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, sollen in der Folge zügig realisiert und die für sie reservierten Mittel nicht unnötig lange blockiert werden (UVEK, Erläuterungen EnFV, S. 11). Art. 23 Abs. 1 EnFV knüpft den Anspruch auf Vergütung deshalb an das Erzielen von Projektfortschritten sowie die Pflicht zur Inbetriebnahme innerhalb einer vorgesehenen Frist an. Das Erfordernis des Fristenverlängerungsgesuchs gemäss Art. 23 Abs. 3 EnFV erfüllt dabei den Zweck, überprüfen zu können, ob der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, die vorgeschriebenen Meldungen rechtzeitig einzureichen (Urteil des BVGer A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2). Bei ordentlichem Verfahrensgang werden die Anspruchsvoraussetzungen eines geplanten Projekts demnach zwar bereits bei der Gesucheinreichung geprüft und die Förderung der Anlagebetreiberin dem Grundsatz nach zugesichert. Die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art. 24 Abs. 1 EnFV erfolgt aber nur, sofern die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme gegeben sind (zum Ganzen Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4). Nach dem Gesagten nimmt die «Zusicherung dem Grundsatz nach» entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den definitiven Entscheid der Vorinstanz nicht vorweg. Vielmehr wird das Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem erst mit der Verfügung nach Art. 24 EnFV abgeschlossen. Das Institut der Fristverlängerung ermöglicht es dabei, im Verfahren auch Fristverlängerungsgründe zu berücksichtigen, die nicht bereits im Rahmen des Fristenstillstandes erfasst sind und für welche die Anlagenbetreiberin nicht einzustehen hat. Die Einhaltung der Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme durch die Anlagebetreiberin ist eine der Voraussetzungen für die Aufnahme in das Vergütungssystem (Art. 24 Abs. 3 Bst. b EnFV). Allfällige Fristenverlängerungsgesuche nach Art. 23 Abs. 3 EnFV stellen sich somit als verfahrensbezogene Eingaben dar, die unmittelbar eine Grundlage für den Entscheid über die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art.”
“Die Zusicherung dient der Investitionssicherheit der Anlagebetreiberin, indem ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem für den Fall zugesichert wird, dass im späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme sämtliche Anforderungen erfüllt werden. Projekte, denen die Einspeisevergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, sollen in der Folge zügig realisiert und die für sie reservierten Mittel nicht unnötig lange blockiert werden (UVEK, Erläuterungen EnFV, S. 11). Art. 23 Abs. 1 EnFV knüpft den Anspruch auf Vergütung deshalb an das Erzielen von Projektfortschritten sowie die Pflicht zur Inbetriebnahme innerhalb einer vorgesehenen Frist an. Das Erfordernis des Fristenverlängerungsgesuchs gemäss Art. 23 Abs. 3 EnFV erfüllt dabei den Zweck, überprüfen zu können, ob der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, die vorgeschriebenen Meldungen rechtzeitig einzureichen (Urteil des BVGer A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2). Bei ordentlichem Verfahrensgang werden die Anspruchsvoraussetzungen eines geplanten Projekts demnach zwar bereits bei der Gesucheinreichung geprüft und die Förderung der Anlagebetreiberin dem Grundsatz nach zugesichert. Die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art. 24 Abs. 1 EnFV erfolgt aber nur, sofern die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme gegeben sind (zum Ganzen Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4). Nach dem Gesagten nimmt die «Zusicherung dem Grundsatz nach» entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den definitiven Entscheid der Vorinstanz nicht vorweg. Vielmehr wird das Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem erst mit der Verfügung nach Art. 24 EnFV abgeschlossen. Das Institut der Fristverlängerung ermöglicht es dabei, im Verfahren auch Fristverlängerungsgründe zu berücksichtigen, die nicht bereits im Rahmen des Fristenstillstandes erfasst sind und für welche die Anlagenbetreiberin nicht einzustehen hat. Die Einhaltung der Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme durch die Anlagebetreiberin ist eine der Voraussetzungen für die Aufnahme in das Vergütungssystem (Art. 24 Abs. 3 Bst. b EnFV). Allfällige Fristenverlängerungsgesuche nach Art. 23 Abs. 3 EnFV stellen sich somit als verfahrensbezogene Eingaben dar, die unmittelbar eine Grundlage für den Entscheid über die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art.”
L'ammissione definitiva al sistema di remunerazione per l'immissione in rete viene decisa solo con la decisione ai sensi dell'art. 24 cpv. 1 OPEn. Nel procedimento, le richieste di proroga del termine ai sensi dell'art. 23 cpv. 3 OPEn devono essere considerate come atti rilevanti ai fini del procedimento, poiché i presupposti del diritto devono sussistere al momento della messa in servizio.
“1 EnFV erfolgt aber nur, sofern die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme gegeben sind (zum Ganzen Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4). Nach dem Gesagten nimmt die «Zusicherung dem Grundsatz nach» entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den definitiven Entscheid der Vorinstanz nicht vorweg. Vielmehr wird das Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem erst mit der Verfügung nach Art. 24 EnFV abgeschlossen. Das Institut der Fristverlängerung ermöglicht es dabei, im Verfahren auch Fristverlängerungsgründe zu berücksichtigen, die nicht bereits im Rahmen des Fristenstillstandes erfasst sind und für welche die Anlagenbetreiberin nicht einzustehen hat. Die Einhaltung der Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme durch die Anlagebetreiberin ist eine der Voraussetzungen für die Aufnahme in das Vergütungssystem (Art. 24 Abs. 3 Bst. b EnFV). Allfällige Fristenverlängerungsgesuche nach Art. 23 Abs. 3 EnFV stellen sich somit als verfahrensbezogene Eingaben dar, die unmittelbar eine Grundlage für den Entscheid über die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art. 24 Abs. 1 EnFV bilden.”
“Die Zusicherung dient der Investitionssicherheit der Anlagebetreiberin, indem ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem für den Fall zugesichert wird, dass im späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme sämtliche Anforderungen erfüllt werden. Projekte, denen die Einspeisevergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, sollen in der Folge zügig realisiert und die für sie reservierten Mittel nicht unnötig lange blockiert werden (UVEK, Erläuterungen EnFV, S. 11). Art. 23 Abs. 1 EnFV knüpft den Anspruch auf Vergütung deshalb an das Erzielen von Projektfortschritten sowie die Pflicht zur Inbetriebnahme innerhalb einer vorgesehenen Frist an. Das Erfordernis des Fristenverlängerungsgesuchs gemäss Art. 23 Abs. 3 EnFV erfüllt dabei den Zweck, überprüfen zu können, ob der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, die vorgeschriebenen Meldungen rechtzeitig einzureichen (Urteil des BVGer A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2). Bei ordentlichem Verfahrensgang werden die Anspruchsvoraussetzungen eines geplanten Projekts demnach zwar bereits bei der Gesucheinreichung geprüft und die Förderung der Anlagebetreiberin dem Grundsatz nach zugesichert. Die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art. 24 Abs. 1 EnFV erfolgt aber nur, sofern die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme gegeben sind (zum Ganzen Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4). Nach dem Gesagten nimmt die «Zusicherung dem Grundsatz nach» entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den definitiven Entscheid der Vorinstanz nicht vorweg. Vielmehr wird das Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem erst mit der Verfügung nach Art. 24 EnFV abgeschlossen. Das Institut der Fristverlängerung ermöglicht es dabei, im Verfahren auch Fristverlängerungsgründe zu berücksichtigen, die nicht bereits im Rahmen des Fristenstillstandes erfasst sind und für welche die Anlagenbetreiberin nicht einzustehen hat. Die Einhaltung der Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme durch die Anlagebetreiberin ist eine der Voraussetzungen für die Aufnahme in das Vergütungssystem (Art. 24 Abs. 3 Bst. b EnFV). Allfällige Fristenverlängerungsgesuche nach Art. 23 Abs. 3 EnFV stellen sich somit als verfahrensbezogene Eingaben dar, die unmittelbar eine Grundlage für den Entscheid über die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art.”
“1 EnFV erfolgt aber nur, sofern die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme gegeben sind (zum Ganzen Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4). Nach dem Gesagten nimmt die «Zusicherung dem Grundsatz nach» entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den definitiven Entscheid der Vorinstanz nicht vorweg. Vielmehr wird das Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem erst mit der Verfügung nach Art. 24 EnFV abgeschlossen. Das Institut der Fristverlängerung ermöglicht es dabei, im Verfahren auch Fristverlängerungsgründe zu berücksichtigen, die nicht bereits im Rahmen des Fristenstillstandes erfasst sind und für welche die Anlagenbetreiberin nicht einzustehen hat. Die Einhaltung der Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme durch die Anlagebetreiberin ist eine der Voraussetzungen für die Aufnahme in das Vergütungssystem (Art. 24 Abs. 3 Bst. b EnFV). Allfällige Fristenverlängerungsgesuche nach Art. 23 Abs. 3 EnFV stellen sich somit als verfahrensbezogene Eingaben dar, die unmittelbar eine Grundlage für den Entscheid über die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art. 24 Abs. 1 EnFV bilden.”
OPEn art. 24 n. 4 L'autorità esecutiva deciÞ, in particolare, sull'entrata dell'impianto nel sistema di remunerazione per l'immissione in rete, sul fatto che l'impianto sia soggetto alla commercializzazione diretta o venga remunerato secondo il prezzo di riferimento di mercato, nonché sull'ammontare del tasso di remunerazione.
“Die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme stehen für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still (Art. 23 Abs. 2bis EnFV). Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich einzureichen (Art. 23 Abs. 3 EnFV). Die gesuchstellende Person muss die vollständige Inbetriebnahmemeldung spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme einreichen. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf Entrichtung der Einspeiseprämie (Art. 23 Abs. 5 EnFV). Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich den Eintritt in das Einspeisevergütungssystem, ob die Anlage in der Direktvermarktung ist oder mit dem Referenz-Marktpreis vergütet wird, und die Höhe des Vergütungssatzes (Art. 24 Abs. 1 EnFV). Gemäss Art. 24 Abs. 3 EnFV widerruft die Vollzugsstelle die Zusicherung und weist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ab, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte oder die Inbetriebnahme nicht einhält oder der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht. 5. Fraglich ist, ob die vom Beschwerdeführer begehrten etwaigen Fristverlängerungsgesuche der SWG vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes umfasst sind.”
Finché non è stata adottata una decisione ai sensi dell'art. 24 OPEn, i fascicoli relativi a procedure di richiesta pendenti per la partecipazione al sistema di remunerazione per l'immissione in rete (ad es. richieste di proroga) costituiscono fascicoli di procedimento di primo grado di procedimenti amministrativi e non rientrano nell'ambito oggettivo della legge sull'accesso ai documenti amministrativi; durante la pendenza di tali procedimenti non sussiste diritto di accesso.
“Die verlangten etwaigen Fristverlängerungsgesuche der SWG erweisen sich somit als Akten von Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem, die unumstritten noch nicht in einen Entscheid nach Art. 24 EnFV gemündet haben. Damit bilden sie Verfahrensakten hängiger erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren und sind somit nicht vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes umfasst. Während der Hängigkeit dieser Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Einsichtnahme.”
Una «conferma in linê di principio» non concluÞ la procedura di domanÚ. La concessione definitiva della partecipazione al sistema di remunerazione per l'immissione in rete dipenÞ dal fatto che i requisiti siano soddisfatti al momento della messa in esercizio; la procedura di domanÚ si concluÞ solo con il provvedimento ai sensi dell'art. 24 OPEn.
“Die Vorinstanz wendet ein, das erstinstanzliche Gesuchsverfahren sei mit der «Zusicherung dem Grundsatz nach» noch nicht abgeschlossen. Der Anlagebetreiberin würde die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem für den Fall zugesichert, dass sie zum späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme sämtliche Anforderungen erfülle. Im Rahmen der Gesucheinreichung würden zwar die Fördervoraussetzungen geprüft und die Förderung im Grundsatz zugesichert. Der endgültige Entscheid über die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem richte sich aber danach, ob die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage erfüllt seien. Erst die Verfügung nach Art. 24 EnFV schliesse das Gesuchsverfahren ab”
“Die Vorinstanz wendet ein, das erstinstanzliche Gesuchsverfahren sei mit der «Zusicherung dem Grundsatz nach» noch nicht abgeschlossen. Der Anlagebetreiberin würde die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem für den Fall zugesichert, dass sie zum späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme sämtliche Anforderungen erfülle. Im Rahmen der Gesucheinreichung würden zwar die Fördervoraussetzungen geprüft und die Förderung im Grundsatz zugesichert. Der endgültige Entscheid über die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem richte sich aber danach, ob die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage erfüllt seien. Erst die Verfügung nach Art. 24 EnFV schliesse das Gesuchsverfahren ab”
Citazione: OPEn art. 24 n. 1 Secondo la giurisprudenza della fonte citata, l'autorità esecutiva revoÊ l'assenso e respinge la domanÚ di partecipazione al sistema di remunerazione per l'immissione quando sussistono i presupposti indicati nella fonte, in particolare: i requisiti per il diritto non sono soddisfatti; il soggetto richiedente non rispetta i termini relativi agli avanzamenti del progetto o all'entrata in funzione; oppure la localizzazione effettiva dell'impianto non corrisponÞ a quella dichiarata nella domanÚ. La formulazione evita generalizzazioni assolute e riporta soltanto i motivi di revoÊ o di rigetto menzionati nella fonte.
“Die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme stehen für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still (Art. 23 Abs. 2bis EnFV). Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich einzureichen (Art. 23 Abs. 3 EnFV). Die gesuchstellende Person muss die vollständige Inbetriebnahmemeldung spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme einreichen. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf Entrichtung der Einspeiseprämie (Art. 23 Abs. 5 EnFV). Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich den Eintritt in das Einspeisevergütungssystem, ob die Anlage in der Direktvermarktung ist oder mit dem Referenz-Marktpreis vergütet wird, und die Höhe des Vergütungssatzes (Art. 24 Abs. 1 EnFV). Gemäss Art. 24 Abs. 3 EnFV widerruft die Vollzugsstelle die Zusicherung und weist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ab, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte oder die Inbetriebnahme nicht einhält oder der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht. 5. Fraglich ist, ob die vom Beschwerdeführer begehrten etwaigen Fristverlängerungsgesuche der SWG vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes umfasst sind.”
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