Abrogato dalla cifra I dell’O del 20 nov. 2024, con effetto dal 1° gen. 2025 (RU 2024 708). ↩
9 commentaries
OPEn art. 22 n. 9 La «garanzia in linê di principio» serve alla sicurezza degli investimenti: se, nell'esame della domanÚ, si constata che i requisiti per il diritto saranno verosimilmente soddisfatti e che sono disponibili mezzi sufficienti, al gestore dell'impianto viene garantita la partecipazione in linê di principio (salvo la disponibilità dei mezzi e il successivo adempimento di tutti i requisiti). La garanzia impliÊ altresì l'esigenza di una rapiÚ realizzazione del progetto; perciò il diritto alla remunerazione è subordinato al conseguimento di progressi del progetto e alla messa in servizio nei termini, compresa la possibilità di riesaminare eventuali richieste di proroga.
“Kapitels der Energieförderungsverordnung geregelte Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem wird mit einem Gesuch um Teilnahme nach Art. 21 Abs. 1 EnFV eingeleitet und zielt auf den Erlass einer Verfügung über die Teilnahme im Sinne von Art. 24 EnFV. Mit der «Zusicherung dem Grundsatz nach» wird dem Betreiber oder der Betreiberin einer Anlage nach dem Einreichen des Gesuchs - unter dem Vorbehalt hinreichend zur Verfügung stehender Mittel - die Teilnahme am Vergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert, wenn die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind (Art. 22 Abs. 1 EnFV). Die Zusicherung dient der Investitionssicherheit der Anlagebetreiberin, indem ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem für den Fall zugesichert wird, dass im späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme sämtliche Anforderungen erfüllt werden. Projekte, denen die Einspeisevergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, sollen in der Folge zügig realisiert und die für sie reservierten Mittel nicht unnötig lange blockiert werden (UVEK, Erläuterungen EnFV, S. 11). Art. 23 Abs. 1 EnFV knüpft den Anspruch auf Vergütung deshalb an das Erzielen von Projektfortschritten sowie die Pflicht zur Inbetriebnahme innerhalb einer vorgesehenen Frist an. Das Erfordernis des Fristenverlängerungsgesuchs gemäss Art. 23 Abs. 3 EnFV erfüllt dabei den Zweck, überprüfen zu können, ob der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, die vorgeschriebenen Meldungen rechtzeitig einzureichen (Urteil des BVGer A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2). Bei ordentlichem Verfahrensgang werden die Anspruchsvoraussetzungen eines geplanten Projekts demnach zwar bereits bei der Gesucheinreichung geprüft und die Förderung der Anlagebetreiberin dem Grundsatz nach zugesichert.”
“Kapitels der Energieförderungsverordnung geregelte Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem wird mit einem Gesuch um Teilnahme nach Art. 21 Abs. 1 EnFV eingeleitet und zielt auf den Erlass einer Verfügung über die Teilnahme im Sinne von Art. 24 EnFV. Mit der «Zusicherung dem Grundsatz nach» wird dem Betreiber oder der Betreiberin einer Anlage nach dem Einreichen des Gesuchs - unter dem Vorbehalt hinreichend zur Verfügung stehender Mittel - die Teilnahme am Vergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert, wenn die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind (Art. 22 Abs. 1 EnFV). Die Zusicherung dient der Investitionssicherheit der Anlagebetreiberin, indem ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem für den Fall zugesichert wird, dass im späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme sämtliche Anforderungen erfüllt werden. Projekte, denen die Einspeisevergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, sollen in der Folge zügig realisiert und die für sie reservierten Mittel nicht unnötig lange blockiert werden (UVEK, Erläuterungen EnFV, S. 11). Art. 23 Abs. 1 EnFV knüpft den Anspruch auf Vergütung deshalb an das Erzielen von Projektfortschritten sowie die Pflicht zur Inbetriebnahme innerhalb einer vorgesehenen Frist an. Das Erfordernis des Fristenverlängerungsgesuchs gemäss Art. 23 Abs. 3 EnFV erfüllt dabei den Zweck, überprüfen zu können, ob der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, die vorgeschriebenen Meldungen rechtzeitig einzureichen (Urteil des BVGer A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2). Bei ordentlichem Verfahrensgang werden die Anspruchsvoraussetzungen eines geplanten Projekts demnach zwar bereits bei der Gesucheinreichung geprüft und die Förderung der Anlagebetreiberin dem Grundsatz nach zugesichert.”
Al più tardi quattro anni dopo l'assicurazione di massima concessa ai sensi dell'art. 22 OPEn, deve essere presentata una relazione sullo stato di avanzamento del progetto. Tale relazione deve contenere la domanÚ di concessione o la domanÚ di costruzione presentata all'autorità competente.
OPEn art. 22 n. 7 Entro e non oltre dieci anni dalla decisione di concessione deve essere presentata una seconÚ comunicazione sullo stato di avanzamento del progetto. Essa deve contenere almeno le seguenti indicazioni: autorizzazione edilizia definitiva; concessione; comunicazione del progetto al gestore della rete e relativa presa di posizione; eventuali modifiche rispetto ai dati forniti nella domanÚ; data prevista per l'entrata in esercizio.
“EnFV). Spätestens zehn Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22 EnFV) ist eine zweite Projektfortschrittsmeldung einzureichen; diese hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: rechtskräftige Baubewilligung, Konzession, die Meldung des Projekts beim Netzbetreiber sowie dessen Stellungnahme dazu, allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben, geplantes Inbetriebnahmedatum (vgl. Anhang”
“EnFV). Spätestens zehn Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22 EnFV) ist eine zweite Projektfortschrittsmeldung einzureichen; diese hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: rechtskräftige Baubewilligung, Konzession, die Meldung des Projekts beim Netzbetreiber sowie dessen Stellungnahme dazu, allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben, geplantes Inbetriebnahmedatum (vgl. Anhang”
“EnFV). Spätestens zehn Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach (Art. 22 EnFV) ist eine zweite Projektfortschrittsmeldung einzureichen; diese hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: rechtskräftige Baubewilligung, Konzession, die Meldung des Projekts beim Netzbetreiber sowie dessen Stellungnahme dazu, allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben, geplantes Inbetriebnahmedatum (vgl. Anhang”
La «garanzia di principio» menzionata nell'art. 22 OPEn corrisponÞ al precedente provvedimento favorevole del gestore nazionale della rete. Ai fini dell'ordine di priorità nell'esame delle domanÞ rileva la data di presentazione.
“Bei der Anmeldung eines Projekts bei der nationalen Netzgesellschaft müssen bestimmte Unterlagen vorgelegt und Angaben gemacht werden, damit die nationale Netzgesellschaft überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind (vgl. Art. 3g Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 aEnV). Sie teilt der Antragsstellerin das Resultat der Prüfung in einem Bescheid mit (vgl. Art. 3g Abs. 3 Satz 3 aEnV). Massgebend für die Reihenfolge der Berücksichtigung eines Projekts ist in erster Linie das Anmeldedatum (vgl. Art. 3g bis Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 aEnV). Als Anmeldedatum gilt laut Art. 3g Abs. 2 aEnV das Datum, an dem die vollständige Anmeldung der schweizerischen Post übergeben wurde. Für die nicht berücksichtigten Projekte - ohne positiven Bescheid - führt die nationale Netzgesellschaft je eine Warteliste für Photovoltaikanlagen und eine für die übrigen Erzeugungstechnologien. Die Projekte werden nach dem Datum der Anmeldung in die jeweilige Warteliste aufgenommen (vgl. Art. 3g bis Abs. 2 aEnV). Im Wesentlichen wurden diese Regelungen in die Energieförderungsverordnung übertragen. Der positive Bescheid wird in der Energieförderungsverordnung als "Zusicherung dem Grundsatz nach" bezeichnet (vgl. Art. 22 EnFV). Massgebend für die Reihenfolge der Berücksichtigung der Gesuche ist nach wie vor das Einreichedatum (vgl. Art. 18 Abs. 1 EnFV und Art. 49 Abs. 1 EnFV; zur Warteliste vgl. Art. 19 EnFV und Art. 50 EnFV; zum Gesuchsverfahren vgl. Art. 21 ff. EnFV).”
La conferma «in linê di principio» corrisponÞ al precedente provvedimento favorevole. Determinante per l'ordine di priorità è la data di presentazione. I progetti non presi in considerazione, privi di conferma, vengono inseriti, in base alla data di registrazione, in una lista d'attesa per gli impianti fotovoltaici e in una lista d'attesa per le altre tecnologie di produzione.
“Bei der Anmeldung eines Projekts bei der nationalen Netzgesellschaft müssen bestimmte Unterlagen vorgelegt und Angaben gemacht werden, damit die nationale Netzgesellschaft überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind (vgl. Art. 3g Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 aEnV). Sie teilt der Antragsstellerin das Resultat der Prüfung in einem Bescheid mit (vgl. Art. 3g Abs. 3 Satz 3 aEnV). Massgebend für die Reihenfolge der Berücksichtigung eines Projekts ist in erster Linie das Anmeldedatum (vgl. Art. 3g bis Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 aEnV). Als Anmeldedatum gilt laut Art. 3g Abs. 2 aEnV das Datum, an dem die vollständige Anmeldung der schweizerischen Post übergeben wurde. Für die nicht berücksichtigten Projekte - ohne positiven Bescheid - führt die nationale Netzgesellschaft je eine Warteliste für Photovoltaikanlagen und eine für die übrigen Erzeugungstechnologien. Die Projekte werden nach dem Datum der Anmeldung in die jeweilige Warteliste aufgenommen (vgl. Art. 3g bis Abs. 2 aEnV). Im Wesentlichen wurden diese Regelungen in die Energieförderungsverordnung übertragen. Der positive Bescheid wird in der Energieförderungsverordnung als "Zusicherung dem Grundsatz nach" bezeichnet (vgl. Art. 22 EnFV). Massgebend für die Reihenfolge der Berücksichtigung der Gesuche ist nach wie vor das Einreichedatum (vgl. Art. 18 Abs. 1 EnFV und Art. 49 Abs. 1 EnFV; zur Warteliste vgl. Art. 19 EnFV und Art. 50 EnFV; zum Gesuchsverfahren vgl. Art. 21 ff. EnFV).”
“Bei der Anmeldung eines Projekts bei der nationalen Netzgesellschaft müssen bestimmte Unterlagen vorgelegt und Angaben gemacht werden, damit die nationale Netzgesellschaft überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind (vgl. Art. 3g Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 aEnV). Sie teilt der Antragsstellerin das Resultat der Prüfung in einem Bescheid mit (vgl. Art. 3g Abs. 3 Satz 3 aEnV). Massgebend für die Reihenfolge der Berücksichtigung eines Projekts ist in erster Linie das Anmeldedatum (vgl. Art. 3g bis Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 aEnV). Als Anmeldedatum gilt laut Art. 3g Abs. 2 aEnV das Datum, an dem die vollständige Anmeldung der schweizerischen Post übergeben wurde. Für die nicht berücksichtigten Projekte - ohne positiven Bescheid - führt die nationale Netzgesellschaft je eine Warteliste für Photovoltaikanlagen und eine für die übrigen Erzeugungstechnologien. Die Projekte werden nach dem Datum der Anmeldung in die jeweilige Warteliste aufgenommen (vgl. Art. 3g bis Abs. 2 aEnV). Im Wesentlichen wurden diese Regelungen in die Energieförderungsverordnung übertragen. Der positive Bescheid wird in der Energieförderungsverordnung als "Zusicherung dem Grundsatz nach" bezeichnet (vgl. Art. 22 EnFV). Massgebend für die Reihenfolge der Berücksichtigung der Gesuche ist nach wie vor das Einreichedatum (vgl. Art. 18 Abs. 1 EnFV und Art. 49 Abs. 1 EnFV; zur Warteliste vgl. Art. 19 EnFV und Art. 50 EnFV; zum Gesuchsverfahren vgl. Art. 21 ff. EnFV).”
La garanzia serve a garantire la sicurezza degli investimenti dei gestori degli impianti. Tuttavia, in caso di realizzazione ritardata del progetto, può comportare un vincolo più prolungato delle risorse riservate al progetto; l'art. 23 OPEn e la procedura di proroga dei termini mirano a contrastare tale effetto.
“Kapitels der Energieförderungsverordnung geregelte Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem wird mit einem Gesuch um Teilnahme nach Art. 21 Abs. 1 EnFV eingeleitet und zielt auf den Erlass einer Verfügung über die Teilnahme im Sinne von Art. 24 EnFV. Mit der «Zusicherung dem Grundsatz nach» wird dem Betreiber oder der Betreiberin einer Anlage nach dem Einreichen des Gesuchs - unter dem Vorbehalt hinreichend zur Verfügung stehender Mittel - die Teilnahme am Vergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert, wenn die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind (Art. 22 Abs. 1 EnFV). Die Zusicherung dient der Investitionssicherheit der Anlagebetreiberin, indem ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem für den Fall zugesichert wird, dass im späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme sämtliche Anforderungen erfüllt werden. Projekte, denen die Einspeisevergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, sollen in der Folge zügig realisiert und die für sie reservierten Mittel nicht unnötig lange blockiert werden (UVEK, Erläuterungen EnFV, S. 11). Art. 23 Abs. 1 EnFV knüpft den Anspruch auf Vergütung deshalb an das Erzielen von Projektfortschritten sowie die Pflicht zur Inbetriebnahme innerhalb einer vorgesehenen Frist an. Das Erfordernis des Fristenverlängerungsgesuchs gemäss Art. 23 Abs. 3 EnFV erfüllt dabei den Zweck, überprüfen zu können, ob der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, die vorgeschriebenen Meldungen rechtzeitig einzureichen (Urteil des BVGer A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2). Bei ordentlichem Verfahrensgang werden die Anspruchsvoraussetzungen eines geplanten Projekts demnach zwar bereits bei der Gesucheinreichung geprüft und die Förderung der Anlagebetreiberin dem Grundsatz nach zugesichert.”
Secondo la decisione citata, l'impianto deve, in linê di principio, essere messo in esercizio entro e non oltre dodici anni dalla concessione (cfr. art. 22 OPEn).
L'«assenso di massima» menzionato nell'art. 22 cpv. 1 OPEn corrisponÞ al provvedimento favorevole OENu del diritto previgente (cfr. note esplicative OPEn, nov. 2017).
“Gemäss Art. 21 Abs. 1 EnFV ist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem bei der Vorinstanz in ihrer Funktion als Vollzugsstelle (vgl. Art. 64 EnG) einzureichen. Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vorinstanz die Teilnahme der Anlage am Einspeisevergütungssystem mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu (Art. 22 Abs. 1 EnFV). Diese «Zusicherung dem Grundsatz nach» entspricht dem positiven KEV-Bescheid nach altem Recht (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Erläuterungen zu den Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz und zur Energieförderverordnung, November 2017 [nachfolgend: Erläuterungen EnFV], S. 11; vgl. Art. 3g der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 [SR 730.01; ausser Kraft]).”
“Gemäss Art. 21 Abs. 1 EnFV ist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem bei der Vorinstanz in ihrer Funktion als Vollzugsstelle (vgl. Art. 64 EnG) einzureichen. Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vorinstanz die Teilnahme der Anlage am Einspeisevergütungssystem mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu (Art. 22 Abs. 1 EnFV). Diese «Zusicherung dem Grundsatz nach» entspricht dem positiven KEV-Bescheid nach altem Recht (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Erläuterungen zu den Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz und zur Energieförderverordnung, November 2017 [nachfolgend: Erläuterungen EnFV], S. 11; vgl. Art. 3g der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 [SR 730.01; ausser Kraft]).”
La concessione ai sensi dell'art. 22 OPEn è subordinata al rispetto dei termini applicabili all'avanzamento del progetto e alla messa in servizio. Se un tale termine non viene rispettato, viene meno il vincolo derivante dal provvedimento favorevole ovvero il provvedimento può essere revocato. Sono previste eccezioni per motivi non imputabili alla richiedente; in tali casi il termine può essere prorogato su istanza.
“5 der alten Energieverordnung der nationalen Netzgesellschaft den Projektfortschritt zu melden sowie die Anlage in Betrieb zu nehmen und der nationalen Netzgesellschaft zu melden, dass sie die Anlage in Betrieb genommen hat (vgl. Art. 3h Abs. 1 und Abs. 2 aEnV). Gemäss Art. 3h bis Abs. 1 lit. a aEnV fällt die Verbindlichkeit des (positiven) Bescheids dahin, wenn die Antragsstellerin die in den Anhängen 1.1-1.5 der alten Energieverordnung festgelegten Fristen für die Meldung des Projektfortschritts oder der Inbetriebnahme nicht einhält. Die nationale Netzgesellschaft widerruft den (positiven) Bescheid, es sei denn in den Fällen von Art. 3h bis Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d aEnV liegen Gründe vor, für die die Antragstellerin nicht einzustehen hat. Kann aus einem solchen Grund eine in den Anhängen 1.1-1.5 der alten Energieverordnung festgelegte Frist nicht eingehalten werden, kann die nationale Netzgesellschaft sie auf Gesuch hin verlängern (vgl. Art. 3h bis Abs. 2 aEnV). Die gesuchstellende Person muss auch unter der Herrschaft des neuen Rechts nach Erhalt der Verfügung nach Art. 22 EnFV (Zusicherung im Grundsatz nach) fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen (vgl. Art. 23 Abs. 1 EnFV). Die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme sowie die je dafür geltenden Fristen sind neuerdings in den Anhängen 1.1-1.5 der Energieförderungsverordnung festgelegt (vgl. Art. 23 Abs. 2 EnFV).”
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