RS 730.01 ↩
1 commentary
Un rinvio all'Ufficio federale dell'energia può consentire alla richiedente, in una successiva tornata di assegnazione (dopo le date di riferimento previste nell'art. 51 OPEn), di ottenere un contributo agli investimenti.
“Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Energierechts. Bei erheblichen Erneuerungen von bestehenden Anlagen mit einer Leistung von mindestens 300 kW besteht zumindest dem Grundsatz nach - d.h. sofern im Rahmen der festgelegten Prioritätenordnung die Mittel reichen - ein Anspruch auf Investitionsbeiträge (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [EnG; SR 730.0; in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; AS 2017 6839; AS 2018 1811] und Art. 52 der Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien [EnFV; SR 730.03; in der bis 31. März 2019 gültigen Fassung; AS 2017 7031]). Deshalb ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. k e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Zwar ist die von der Beschwerdeführerin anvisierte erste Investitionsbeitrags-Zuteilungsrunde nach Art. 51 EnFV (in der bis 31. März 2019 gültigen Fassung [AS 2017 7031]) zwischenzeitlich abgeschlossen. Die beantragte Rückweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Energie würde der Beschwerdeführerin indessen die Chance wahren, in einer der noch anstehenden weiteren Zuteilungsrunden einen Investitionsbeitrag zugesprochen zu erhalten (vgl. Art. 52 Abs. 6 EnFV). Die Beschwerdeführerin ist folglich zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 BGG) eingereicht, sodass darauf einzutreten ist.”
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