1 commentary
Per le domanÞ non prese in considerazione, il gestore nazionale della rete tiene liste d'attesa separate: una per gli impianti fotovoltaici e una per le altre tecnologie di produzione. L'ammissione e l'ordine si basano sulla data di registrazione/data di presentazione.
“Massgebend für die Reihenfolge der Berücksichtigung eines Projekts ist in erster Linie das Anmeldedatum (vgl. Art. 3g bis Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 aEnV). Als Anmeldedatum gilt laut Art. 3g Abs. 2 aEnV das Datum, an dem die vollständige Anmeldung der schweizerischen Post übergeben wurde. Für die nicht berücksichtigten Projekte - ohne positiven Bescheid - führt die nationale Netzgesellschaft je eine Warteliste für Photovoltaikanlagen und eine für die übrigen Erzeugungstechnologien. Die Projekte werden nach dem Datum der Anmeldung in die jeweilige Warteliste aufgenommen (vgl. Art. 3g bis Abs. 2 aEnV). Im Wesentlichen wurden diese Regelungen in die Energieförderungsverordnung übertragen. Der positive Bescheid wird in der Energieförderungsverordnung als "Zusicherung dem Grundsatz nach" bezeichnet (vgl. Art. 22 EnFV). Massgebend für die Reihenfolge der Berücksichtigung der Gesuche ist nach wie vor das Einreichedatum (vgl. Art. 18 Abs. 1 EnFV und Art. 49 Abs. 1 EnFV; zur Warteliste vgl. Art. 19 EnFV und Art. 50 EnFV; zum Gesuchsverfahren vgl. Art. 21 ff. EnFV).”
“Massgebend für die Reihenfolge der Berücksichtigung eines Projekts ist in erster Linie das Anmeldedatum (vgl. Art. 3g bis Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 aEnV). Als Anmeldedatum gilt laut Art. 3g Abs. 2 aEnV das Datum, an dem die vollständige Anmeldung der schweizerischen Post übergeben wurde. Für die nicht berücksichtigten Projekte - ohne positiven Bescheid - führt die nationale Netzgesellschaft je eine Warteliste für Photovoltaikanlagen und eine für die übrigen Erzeugungstechnologien. Die Projekte werden nach dem Datum der Anmeldung in die jeweilige Warteliste aufgenommen (vgl. Art. 3g bis Abs. 2 aEnV). Im Wesentlichen wurden diese Regelungen in die Energieförderungsverordnung übertragen. Der positive Bescheid wird in der Energieförderungsverordnung als "Zusicherung dem Grundsatz nach" bezeichnet (vgl. Art. 22 EnFV). Massgebend für die Reihenfolge der Berücksichtigung der Gesuche ist nach wie vor das Einreichedatum (vgl. Art. 18 Abs. 1 EnFV und Art. 49 Abs. 1 EnFV; zur Warteliste vgl. Art. 19 EnFV und Art. 50 EnFV; zum Gesuchsverfahren vgl. Art. 21 ff. EnFV).”
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