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La giurisprudenza del Tribunale federale precisa che l'autorità non è obbligata a ricordare separatamente (p. es. per raccomandata o A-Post Plus) ai richiedenti la scadenza prevista dall'art. 104 cpv. 3 OPEn. Allo stesso modo il Tribunale federale ha rilevato che la conseguenza del ritardo prevista nel cpv. 3 — la registrazione vale come istanza per l'indennità una tantum — non è incompatibile con il principio della buona feÞ ovvero con l'art. 9 Cost.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die rechtswirksame Frist vom 30. Juni 2018 zur Ausübung ihres Wahlrechts gemäss Art. 8 EnFV verpasst hat. Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin auf die Frist gemäss Art. 104 Abs. 3 EnFV mit einem Einschreiben oder einem Schreiben unter Verwendung von A-Post Plus hinzuweisen (vgl. E. 7.3 hiervor). Die Verzugsfolge von Art. 104 Abs. 3 EnFV, wonach die Anmeldung der Beschwerdeführerin als Gesuch um Einmalvergütung zu behandeln ist, steht vorliegend ebenfalls nicht im Widerspruch zum Grundsatz von Treu und Glauben, da die Beschwerdeführerin nicht berechtigterweise in die Aufnahme in das Einspeisevergütungsystem hat vertrauen dürfen (vgl. E. 7.2 hiervor). Eine Verletzung von Art. 9 BV liegt nicht vor.”
La scadenza indicata all'art. 104 cpv. 3 OPEn produÎ effetto in virtù della pubblicazione ufficiale dell'ordinanza; l'OPEn è stata pubblicata nella Raccolta ufficiale il 12 dicembre 2017 ed è entrata in vigore il 1° gennaio 2018. I diritti e gli obblighi derivanti da tale ordinanza sorgono quindi con la pubblicazione ordinaria (PublG), sicché non era necessaria una comunicazione scritta separata e individuale.
“3 EnFV nicht mit einem Einschreiben oder einem Schreiben unter Verwendung von A-Post Plus hingewiesen habe. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung zu Recht vor, dass die Frist vom 30. Juni 2018 keine behördliche Frist darstelle, die sie hätte wirksam ansetzen müssen. Vielmehr handelt es sich um eine auf der Stufe einer Verordnung verankerte Frist. Rechte und Pflichten, die in einer Verordnung des Bundesrats geregelt sind, entstehen, sobald die Texte nach den Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512) veröffentlicht worden sind (Amtliche Sammlung des Bundesrechts; vgl. Art. 8 Abs. 1 PublG i.V.m. Art. 2 lit. d PublG). Die Energieförderungsverordnung wurde am 12. Dezember 2017 ordentlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 PublG in der Amtlichen Sammlung publiziert und rechtswirksam auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt (vgl. AS 2017 7031 ff.; vgl. auch Art. 109 EnFV). Die aus Art. 104 Abs. 3 EnFV resultierenden Pflichten sind daher auch ohne ein Schreiben der Beschwerdegegnerin rechtswirksam (vgl. auch Urteil 2C_75/2019 vom 12. November 2019 E. 5.2). Insofern ist auch die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin, wonach sie bestreite, das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2017 erhalten zu haben, für den Ausgang des Verfahrens nicht massgebend (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).”
Chi possieÞ soltanto un avviso di inserimento nella lista d'attesa (ossia non un provvedimento positivo) è soggetto alle più severe disposizioni transitorie dell'art. 104 cpv. 3 OPEn. L'art. 72 cpv. 3 EnG e la giurisprudenza intervenuta in merito confermano che la nuova normativa si appliÊ anche se l'impianto era già in funzione all'entrata in vigore dell'EnG il 1.1.2018.
“3 hiervor), die exakt den vorliegenden Sachverhalt erfasst. Die Beschwerdeführerin ist eine Betreiberin, die bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 am 1. Januar 2018 keinen positiven Bescheid erhalten hat und der insbesondere am 26. Juni 2013 mitgeteilt worden ist, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid). Sodann hat die Beschwerdeführerin ihre grosse Photovoltaikanlage vor dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes am 23. Dezember 2013 in Betrieb genommen (vgl. Bst. A hiervor). Art. 72 Abs. 3 EnG sieht ausdrücklich vor, dass das neue Recht auch zur Anwendung gelangt, wenn die betroffene Anlage beim Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes am 1. Januar 2018 bereits in Betrieb ist. Wer bloss einen Wartelistenbescheid hat, muss - nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers - die Verschärfungen tragen, die das neue Recht mit sich bringt (vgl. Botschaft EnG, S. 7696 f.; Urteil 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 6.3). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist die neurechtliche Bestimmung von Art. 104 Abs. 3 EnFV in der vorliegenden Angelegenheit damit anwendbar.”
“3 hiervor), die exakt den vorliegenden Sachverhalt erfasst. Die Beschwerdeführerin ist eine Betreiberin, die bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes vom 30. September 2016 am 1. Januar 2018 keinen positiven Bescheid erhalten hat und der insbesondere am 26. Juni 2013 mitgeteilt worden ist, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid). Sodann hat die Beschwerdeführerin ihre grosse Photovoltaikanlage vor dem Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes am 23. Dezember 2013 in Betrieb genommen (vgl. Bst. A hiervor). Art. 72 Abs. 3 EnG sieht ausdrücklich vor, dass das neue Recht auch zur Anwendung gelangt, wenn die betroffene Anlage beim Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes am 1. Januar 2018 bereits in Betrieb ist. Wer bloss einen Wartelistenbescheid hat, muss - nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers - die Verschärfungen tragen, die das neue Recht mit sich bringt (vgl. Botschaft EnG, S. 7696 f.; Urteil 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 6.3). In übergangsrechtlicher Hinsicht ist die neurechtliche Bestimmung von Art. 104 Abs. 3 EnFV in der vorliegenden Angelegenheit damit anwendbar.”
L'art. 104 cpv. 3 OPEn è stato emanato conformemente alla legge, sia formalmente sia sostanzialmente, ed è applicabile all'impianto fotovoltaico di grandi dimensioni della ricorrente.
“Der Bundesrat hat bei der Ausübung seiner Rechtsetzungskompetenzen gemäss Art. 19 Abs. 6 und Abs. 7 EnG seine Bindung an die Delegationsnorm mit Rücksicht auf ihren Wortlaut und ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck des Energiegesetzes gewahrt. Art. 104 Abs. 3 EnFV hält dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 164 BV stand. Die formell und materiell gesetzeskonform erlassene Übergangsbestimmung von Art. 104 Abs. 3 EnFV ist auf die (grosse) Photovoltaikanlage der Beschwerdeführerin anwendbar (vgl. auch E. 5 hiervor).”
Secondo la giurisprudenza (BGE 2C_254/2021, cons. 7.4) l'amministrazione, in relazione al termine di cui all'art. 104 cpv. 3 OPEn, non è tenuta ad avvisare separatamente le richiedenti e i richiedenti mediante raccomandata o A-Post Plus di detto termine.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die rechtswirksame Frist vom 30. Juni 2018 zur Ausübung ihres Wahlrechts gemäss Art. 8 EnFV verpasst hat. Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht gehalten gewesen, die Beschwerdeführerin auf die Frist gemäss Art. 104 Abs. 3 EnFV mit einem Einschreiben oder einem Schreiben unter Verwendung von A-Post Plus hinzuweisen (vgl. E. 7.3 hiervor). Die Verzugsfolge von Art. 104 Abs. 3 EnFV, wonach die Anmeldung der Beschwerdeführerin als Gesuch um Einmalvergütung zu behandeln ist, steht vorliegend ebenfalls nicht im Widerspruch zum Grundsatz von Treu und Glauben, da die Beschwerdeführerin nicht berechtigterweise in die Aufnahme in das Einspeisevergütungsystem hat vertrauen dürfen (vgl. E. 7.2 hiervor). Eine Verletzung von Art. 9 BV liegt nicht vor.”
La conseguenza prevista dall'art. 104 cpv. 3 OPEn disciplina il modo di procedere con le domanÞ di iscrizione i cui titolari non hanno esercitato il diritto di scelta entro il 30 giugno 2018; essa serve al trasferimento ordinato di tali precedenti domanÞ nel regime della remunerazione una tantum. Le pronunÎ giudiziarie e parlamentari evidenziano inoltre che il legislatore intendeva promuovere, tramite la remunerazione una tantum, il maggior numero possibile di impianti fotovoltaici.
“Zu beurteilten bleibt, ob auch die Verzugsfolge von Art. 104 Abs. 3 EnFV, wonach bei unbenutztem Ablauf der Frist, die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung behandelt wird, innerhalb der gesetzlich übertragenen Regelungskompetenz liegt. Mit der Regelung der Verzugsfolge wird letztlich darüber entschieden, wie mit Anmeldungen (weiter) zu verfahren ist, die ihr Wahlrecht bis zum 30. Juni 2018 nicht ausgeübt haben. Diese Regelung dient damit der geordneten Überführung aller bisherigen Anmeldungen in das neue Regime der Einspeise- und Einmalvergütung (für den Fall der Säumnis). Auch bei der Regelung der Verzugsfolge handelt es sich damit um einen zu regelnden Aspekt des Antragsverfahrens im Sinne von Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist (vgl. E. 5.5.4 des angefochtenen Urteils), ist es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, möglichst viele Photovoltaikanlagen über die Einmalvergütung zu fördern (vgl. Votum des Kommissionssprechers Ivo Bischofberger; AB 2015 S 950 [10. Sitzung des Ständerats in der Herbstsession 2015 am 22. September 2015]).”
Il termine di sei mesi (30 giugno 2018) va inteso come una disposizione transitoria. Esso doveva fornire tempestivamente certezza su quali grandi impianti già presentati ai sensi della normativa previgente dovessero essere trattati nella procedura per la remunerazione all'immissione e quali nella procedura per il compenso una tantum. Sistematicamente si tratta di un'applicazione analogiÊ dell'art. 8 cpv. 2 OPEn ai progetti già presentati. Secondo la giurisprudenza, il termine non è censurabile ai sensi del principio di legalità.
“Im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren hat der Bundesrat für Neuanmeldungen festgelegt, dass die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistungen (ab 100 kW) bis 50 MW wählen können, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV). Gemäss Art. 8 Abs. 2 EnFV üben sie dieses Wahlrecht mit Einreichung des Gesuchs für die eine oder andere Art der Förderung endgültig aus. Die Einführung dieses Wahlrechts als Element des Antragsverfahrens samt Bestimmung des massgebenden Zeitpunkts für dessen Ausübung auf der Verordnungsstufe ist von der Reichweite der Delegationsnorm gemäss Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG ohne Weiteres gedeckt. Die Regelung von Art. 8 EnFV lässt sich jedoch nur bei Photovoltaikanlagen anwenden, die neu angemeldet werden. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, kann nicht mehr auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt werden. Es drängt sich daher eine übergangsrechtliche Regelung auf. Mit der Frist im Sinne von Art. 104 Abs. 3 EnFV soll zeitnah Klarheit darüber geschaffen werden, welche der bereits unter bisherigem Recht angemeldeten Anlagen im Gesuchsverfahren um Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem nach Art. 18 ff. EnFV und welche Anlagen im Gesuchsverfahren zur Festsetzung einer Einmalvergütung gemäss Art. 39 ff. EnFV zu behandeln sind. Insofern handelt es sich bei der Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV um einen Aspekt des Antragsverfahrens im Zusammenhang mit dem Einspeisevergütungssystem. Steht es dem Bundesrat zu, für neu angemeldete Anlagen zu bestimmen, wann das Wahlrecht (endgültig) ausgeübt werden muss, liegt es ebenso in seiner Kompetenz, festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt bisher angemeldete Anlagen das Wahlrecht (nachträglich) ausüben müssen. In systematischer Hinsicht handelt es sich bei der Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV (30. Juni 2018) um eine sinngemässe Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 EnFV bei Neuanmeldungen auf bereits angemeldete Projekte. Die Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV als solche ist unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit nicht zu beanstanden.”
“Mit der Frist im Sinne von Art. 104 Abs. 3 EnFV soll zeitnah Klarheit darüber geschaffen werden, welche der bereits unter bisherigem Recht angemeldeten Anlagen im Gesuchsverfahren um Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem nach Art. 18 ff. EnFV und welche Anlagen im Gesuchsverfahren zur Festsetzung einer Einmalvergütung gemäss Art. 39 ff. EnFV zu behandeln sind. Insofern handelt es sich bei der Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV um einen Aspekt des Antragsverfahrens im Zusammenhang mit dem Einspeisevergütungssystem. Steht es dem Bundesrat zu, für neu angemeldete Anlagen zu bestimmen, wann das Wahlrecht (endgültig) ausgeübt werden muss, liegt es ebenso in seiner Kompetenz, festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt bisher angemeldete Anlagen das Wahlrecht (nachträglich) ausüben müssen. In systematischer Hinsicht handelt es sich bei der Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV (30. Juni 2018) um eine sinngemässe Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 EnFV bei Neuanmeldungen auf bereits angemeldete Projekte. Die Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV als solche ist unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit nicht zu beanstanden. Dass die Sechsmonatsfrist gesetzeswidrig kurz wäre, ist weder vom Beschwerdeführer dargetan noch ersichtlich.”
Citation: OPEn art. 104 n. 3 Secondo la giurisprudenza (BGE 2C_254/2021), il mancato esercizio del diritto di scelta entro la scadenza del termine del 30 giugno 2018 comporta che l'iscrizione sia considerata quale domanÚ di pagamento unico.
“Zu prüfen ist zunächst, ob der Bundesrat Art. 104 Abs. 3 EnFV in gesetzeskonformer Weise erlassen hat. Gemäss dieser Verordnungsbestimmung mussten die Betreiberinnen von bereits nach bisherigem Recht angemeldeten grossen Photovoltaikanlagen das Wahlrecht von Art. 8 EnFV bis zum 30. Juni 2018 auszuüben ( Frist), ansonsten ihre Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung behandelt wurde ( Verzugsfolge).”
“Soweit sich die Beschwerdeführerin überdies auf Art. 72 Abs. 4 EnG beruft, ist Folgendes zu erwägen: Gemäss dieser Bestimmung können die nach Art. 19 EnG berechtigten Personen, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde (vgl. E. 3.3 i.f. hiervor). Damit wollte der Gesetzgeber verhindern, dass den Betreiberinnen mit einem Wartelistenbescheid rein aufgrund des Neuanlage-Stichtags gemäss Art. 19 Abs. 3 EnG ein Nachteil erwächst (vgl. Botschaft EnG, S. 7625 und S. 7697). Art. 72 Abs. 4 EnG setzt indes voraus, dass die Betreiberin nach Art. 19 EnG für die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem berechtigt ist. An einer solchen Berechtigung fehlt es, wenn die Betreiberin gemäss Art. 19 Abs. 4 lit. b EnG und Art. 19 Abs. 6 EnG in Verbindung mit Art. 8 EnFV vom Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen ist, da sie eine Einmalvergütung beantragt hat. Übergangsrechtlich gilt für diesen Antrag Art. 104 Abs. 3 EnFV. Die Beschwerdeführer hat das Wahlrecht bis zum 30. Juni 2018 nicht ausgeübt, weshalb ihre Anmeldung gestützt auf den - wie dargelegt (vgl. E. 6.1-6.4 hiervor) - gesetzmässig erlassenen Art. 104 Abs. 3 EnFV als Antrag um Einmalvergütung gilt. Die Beschwerdeführerin ist damit keine nach Art. 19 EnG Berechtigte, womit Art. 72 Abs. 4 EnG nicht zum Tragen kommt.”
“Zu prüfen ist zunächst, ob der Bundesrat Art. 104 Abs. 3 EnFV in gesetzeskonformer Weise erlassen hat. Gemäss dieser Verordnungsbestimmung mussten die Betreiberinnen von bereits nach bisherigem Recht angemeldeten grossen Photovoltaikanlagen das Wahlrecht von Art. 8 EnFV bis zum 30. Juni 2018 auszuüben ( Frist), ansonsten ihre Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung behandelt wurde ( Verzugsfolge).”
Il termine previsto dall'art. 104 cpv. 3 OPEn va inteso come una disposizione transitoria di organizzazione procedurale. Esso ha lo scopo di chiarire tempestivamente, per i grandi impianti fotovoltaici già notificati secondo il precedente diritto, se tali impianti debbano essere nel procedimento di domanÚ ricondotti al regime della remunerazione per l'immissione in rete oppure a quello della remunerazione una tantum. La fissazione di un simile termine rientra nella competenza del Consiglio federale ed è giustificata sul piano regolamentare come applicazione corrispondente dell'elemento procedurale previsto dall'art. 8 OPEn.
“Die Einführung dieses Wahlrechts als Element des Antragsverfahrens samt Bestimmung des massgebenden Zeitpunkts für dessen Ausübung auf der Verordnungsstufe ist von der Reichweite der Delegationsnorm gemäss Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG ohne Weiteres gedeckt. Die Regelung von Art. 8 EnFV lässt sich jedoch nur bei Photovoltaikanlagen anwenden, die neu angemeldet werden. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, kann nicht mehr auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt werden. Es drängt sich daher eine übergangsrechtliche Regelung auf. Mit der Frist im Sinne von Art. 104 Abs. 3 EnFV soll zeitnah Klarheit darüber geschaffen werden, welche der bereits unter bisherigem Recht angemeldeten Anlagen im Gesuchsverfahren um Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem nach Art. 18 ff. EnFV und welche Anlagen im Gesuchsverfahren zur Festsetzung einer Einmalvergütung gemäss Art. 39 ff. EnFV zu behandeln sind. Insofern handelt es sich bei der Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV um einen Aspekt des Antragsverfahrens im Zusammenhang mit dem Einspeisevergütungssystem. Steht es dem Bundesrat zu, für neu angemeldete Anlagen zu bestimmen, wann das Wahlrecht (endgültig) ausgeübt werden muss, liegt es ebenso in seiner Kompetenz, festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt bisher angemeldete Anlagen das Wahlrecht (nachträglich) ausüben müssen. In systematischer Hinsicht handelt es sich bei der Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV (30. Juni 2018) um eine sinngemässe Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 EnFV bei Neuanmeldungen auf bereits angemeldete Projekte. Die Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV als solche ist unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit nicht zu beanstanden. Dass die Sechsmonatsfrist gesetzeswidrig kurz wäre, ist weder vom Beschwerdeführer dargetan noch ersichtlich.”
“Im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren hat der Bundesrat für Neuanmeldungen festgelegt, dass die Betreiberinnen von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistungen (ab 100 kW) bis 50 MW wählen können, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen (vgl. Art. 8 Abs. 1 EnFV). Gemäss Art. 8 Abs. 2 EnFV üben sie dieses Wahlrecht mit Einreichung des Gesuchs für die eine oder andere Art der Förderung endgültig aus. Die Einführung dieses Wahlrechts als Element des Antragsverfahrens samt Bestimmung des massgebenden Zeitpunkts für dessen Ausübung auf der Verordnungsstufe ist von der Reichweite der Delegationsnorm gemäss Art. 19 Abs. 7 lit. a EnG ohne Weiteres gedeckt. Die Regelung von Art. 8 EnFV lässt sich jedoch nur bei Photovoltaikanlagen anwenden, die neu angemeldet werden. Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, kann nicht mehr auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt werden. Es drängt sich daher eine übergangsrechtliche Regelung auf. Mit der Frist im Sinne von Art. 104 Abs. 3 EnFV soll zeitnah Klarheit darüber geschaffen werden, welche der bereits unter bisherigem Recht angemeldeten Anlagen im Gesuchsverfahren um Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem nach Art. 18 ff. EnFV und welche Anlagen im Gesuchsverfahren zur Festsetzung einer Einmalvergütung gemäss Art. 39 ff. EnFV zu behandeln sind. Insofern handelt es sich bei der Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV um einen Aspekt des Antragsverfahrens im Zusammenhang mit dem Einspeisevergütungssystem. Steht es dem Bundesrat zu, für neu angemeldete Anlagen zu bestimmen, wann das Wahlrecht (endgültig) ausgeübt werden muss, liegt es ebenso in seiner Kompetenz, festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt bisher angemeldete Anlagen das Wahlrecht (nachträglich) ausüben müssen. In systematischer Hinsicht handelt es sich bei der Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV (30. Juni 2018) um eine sinngemässe Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 EnFV bei Neuanmeldungen auf bereits angemeldete Projekte. Die Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV als solche ist unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit nicht zu beanstanden.”
La priorità accordata dal Consiglio federale al contributo una tantum (tra l'altro la fissazione/l'aumento del limite di potenza di 30 kW) corrisponÞ al concetto voluto dal legislatore, non contrasta, da un punto di vista teleologico, con l'obiettivo della promozione delle energie rinnovabili e mira all'utilizzo efficiente di risorse finanziarie limitate. La conseguenza per il ritardo prevista dall'art. 104 cpv. 3 OPEn si rivela pertanto compatibile con il principio di legalità.
“Auch die Kompetenz des Bundesrats die Leistungsgrenze von 30 kW gestützt auf Art. 19 Abs. 6 EnG weiter zu erhöhen ist "Teil des Konzepts 'Einmalvergütung vor Einspeisevergütung'", um Photovoltaikanlagen "künftig vermehrt mittels Einmalvergütungen zu fördern" (Votum des Kommissionssprechers Ivo Bischofberger; AB 2015 S 950 [10. Sitzung des Ständerats in der Herbstsession 2015 am 22. September 2015]). Es entspricht demzufolge dem gesetzgeberisch Gewollten, dass der Bundesrat den Zugang der Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen zum System der Einspeisevergütung beschränken kann und die Einmalvergütung priorisieren soll. Diese Priorisierung steht in teleologischer Hinsicht auch nicht im Widerspruch zum Zweck, die Nutzung erneuerbarer Energien zu stärken (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG), sondern steht vor dem Hintergrund einer breit gefächerten Nutzung (vgl. Art. 1 Abs. 1 EnG) beschränkter finanzieller Mittel (vgl. Art. 35 f. EnG). Nach dem Dargelegten erweist sich auch die Verzugsfolge von Art. 104 Abs. 3 EnFV als mit dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit vereinbar.”
“Auch die Kompetenz des Bundesrats die Leistungsgrenze von 30 kW gestützt auf Art. 19 Abs. 6 EnG weiter zu erhöhen ist "Teil des Konzepts 'Einmalvergütung vor Einspeisevergütung'", um Photovoltaikanlagen "künftig vermehrt mittels Einmalvergütungen zu fördern" (Votum des Kommissionssprechers Ivo Bischofberger; AB 2015 S 950 [10. Sitzung des Ständerats in der Herbstsession 2015 am 22. September 2015]). Es entspricht demzufolge dem gesetzgeberisch Gewollten, dass der Bundesrat den Zugang der Betreiberinnen von Photovoltaikanlagen zum System der Einspeisevergütung beschränken kann und die Einmalvergütung priorisieren soll. Diese Priorisierung steht in teleologischer Hinsicht auch nicht im Widerspruch zum Zweck, die Nutzung erneuerbarer Energien zu stärken (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EnG), sondern steht vor dem Hintergrund einer breit gefächerten Nutzung (vgl. Art. 1 Abs. 1 EnG) beschränkter finanzieller Mittel (vgl. Art. 35 f. EnG). Nach dem Dargelegten erweist sich auch die Verzugsfolge von Art. 104 Abs. 3 EnFV als mit dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit vereinbar.”