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Il diritto alla remunerazione presuppone che, dopo l'emanazione del provvedimento ai sensi dell'art. 22 OPEn, vengano conseguiti nei termini i progressi del progetto e che l'impianto venga messo in esercizio. La «garanzia di massima» conceÞ soltanto una sicurezza provvisoria per gli investimenti; l'inserimento definitivo nel sistema di remunerazione avviene soltanto se i presupposti per il diritto alla remunerazione sono effettivamente soddisfatti al momento della messa in esercizio.
“Kapitels der Energieförderungsverordnung geregelte Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem wird mit einem Gesuch um Teilnahme nach Art. 21 Abs. 1 EnFV eingeleitet und zielt auf den Erlass einer Verfügung über die Teilnahme im Sinne von Art. 24 EnFV. Mit der «Zusicherung dem Grundsatz nach» wird dem Betreiber oder der Betreiberin einer Anlage nach dem Einreichen des Gesuchs - unter dem Vorbehalt hinreichend zur Verfügung stehender Mittel - die Teilnahme am Vergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert, wenn die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind (Art. 22 Abs. 1 EnFV). Die Zusicherung dient der Investitionssicherheit der Anlagebetreiberin, indem ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem für den Fall zugesichert wird, dass im späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme sämtliche Anforderungen erfüllt werden. Projekte, denen die Einspeisevergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, sollen in der Folge zügig realisiert und die für sie reservierten Mittel nicht unnötig lange blockiert werden (UVEK, Erläuterungen EnFV, S. 11). Art. 23 Abs. 1 EnFV knüpft den Anspruch auf Vergütung deshalb an das Erzielen von Projektfortschritten sowie die Pflicht zur Inbetriebnahme innerhalb einer vorgesehenen Frist an. Das Erfordernis des Fristenverlängerungsgesuchs gemäss Art. 23 Abs. 3 EnFV erfüllt dabei den Zweck, überprüfen zu können, ob der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, die vorgeschriebenen Meldungen rechtzeitig einzureichen (Urteil des BVGer A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2). Bei ordentlichem Verfahrensgang werden die Anspruchsvoraussetzungen eines geplanten Projekts demnach zwar bereits bei der Gesucheinreichung geprüft und die Förderung der Anlagebetreiberin dem Grundsatz nach zugesichert. Die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art. 24 Abs. 1 EnFV erfolgt aber nur, sofern die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme gegeben sind (zum Ganzen Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4). Nach dem Gesagten nimmt die «Zusicherung dem Grundsatz nach» entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den definitiven Entscheid der Vorinstanz nicht vorweg.”
“5 der alten Energieverordnung der nationalen Netzgesellschaft den Projektfortschritt zu melden sowie die Anlage in Betrieb zu nehmen und der nationalen Netzgesellschaft zu melden, dass sie die Anlage in Betrieb genommen hat (vgl. Art. 3h Abs. 1 und Abs. 2 aEnV). Gemäss Art. 3h bis Abs. 1 lit. a aEnV fällt die Verbindlichkeit des (positiven) Bescheids dahin, wenn die Antragsstellerin die in den Anhängen 1.1-1.5 der alten Energieverordnung festgelegten Fristen für die Meldung des Projektfortschritts oder der Inbetriebnahme nicht einhält. Die nationale Netzgesellschaft widerruft den (positiven) Bescheid, es sei denn in den Fällen von Art. 3h bis Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d aEnV liegen Gründe vor, für die die Antragstellerin nicht einzustehen hat. Kann aus einem solchen Grund eine in den Anhängen 1.1-1.5 der alten Energieverordnung festgelegte Frist nicht eingehalten werden, kann die nationale Netzgesellschaft sie auf Gesuch hin verlängern (vgl. Art. 3h bis Abs. 2 aEnV). Die gesuchstellende Person muss auch unter der Herrschaft des neuen Rechts nach Erhalt der Verfügung nach Art. 22 EnFV (Zusicherung im Grundsatz nach) fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen (vgl. Art. 23 Abs. 1 EnFV). Die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme sowie die je dafür geltenden Fristen sind neuerdings in den Anhängen 1.1-1.5 der Energieförderungsverordnung festgelegt (vgl. Art. 23 Abs. 2 EnFV).”
L'art. 23 cpv. 3 OPEn è in vigore dal 1° aprile 2019; secondo la giurisprudenza tale disposizione si appliÊ anche alle domanÞ già pendenti nonché agli eventi di decorrenza dei termini verificatisi prima dell'entrata in vigore.
“Die Energieförderungsverordnung stand zwar bei der Einreichung des dritten Gesuchs um Fristerstreckung am 25. September 2017 sowie bei der Fällung des Widerrufbescheids der Swissgrid AG am 13. Oktober 2017 noch nicht in Kraft. Wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.1 hiervor), findet vorliegend - wie korrekterweise bereits im Verfahren der ElCom (Verfügung vom 5. Mai 2020) und der Vorinstanz (Urteil vom 8. März 2021) - indes das neue Recht Anwendung. Damit ist für die Beurteilung der Fristerstreckung entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht Art. 3h bis aEnV, sondern der seit dem 1. April 2019 in Kraft stehende Art. 23 Abs. 3 EnFV einschlägig.”
Riferimento: OPEn art. 23 n. 10 In caso di mancato rispetto dei termini per l'avanzamento del progetto o per la messa in esercizio stabiliti negli allegati 1.1–1.5, il gestore nazionale della rete può revocare la garanzia concessa. Secondo la giurisprudenza, la proroga di tale termine è possibile soltanto su istanza, quando sussistono motivi che non sono imputabili alla richiedente.
“5 der alten Energieverordnung festgelegten Fristen für die Meldung des Projektfortschritts oder der Inbetriebnahme nicht einhält. Die nationale Netzgesellschaft widerruft den (positiven) Bescheid, es sei denn in den Fällen von Art. 3h bis Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d aEnV liegen Gründe vor, für die die Antragstellerin nicht einzustehen hat. Kann aus einem solchen Grund eine in den Anhängen 1.1-1.5 der alten Energieverordnung festgelegte Frist nicht eingehalten werden, kann die nationale Netzgesellschaft sie auf Gesuch hin verlängern (vgl. Art. 3h bis Abs. 2 aEnV). Die gesuchstellende Person muss auch unter der Herrschaft des neuen Rechts nach Erhalt der Verfügung nach Art. 22 EnFV (Zusicherung im Grundsatz nach) fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen (vgl. Art. 23 Abs. 1 EnFV). Die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme sowie die je dafür geltenden Fristen sind neuerdings in den Anhängen 1.1-1.5 der Energieförderungsverordnung festgelegt (vgl. Art. 23 Abs. 2 EnFV).”
“5 der alten Energieverordnung festgelegten Fristen für die Meldung des Projektfortschritts oder der Inbetriebnahme nicht einhält. Die nationale Netzgesellschaft widerruft den (positiven) Bescheid, es sei denn in den Fällen von Art. 3h bis Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d aEnV liegen Gründe vor, für die die Antragstellerin nicht einzustehen hat. Kann aus einem solchen Grund eine in den Anhängen 1.1-1.5 der alten Energieverordnung festgelegte Frist nicht eingehalten werden, kann die nationale Netzgesellschaft sie auf Gesuch hin verlängern (vgl. Art. 3h bis Abs. 2 aEnV). Die gesuchstellende Person muss auch unter der Herrschaft des neuen Rechts nach Erhalt der Verfügung nach Art. 22 EnFV (Zusicherung im Grundsatz nach) fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen (vgl. Art. 23 Abs. 1 EnFV). Die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme sowie die je dafür geltenden Fristen sind neuerdings in den Anhängen 1.1-1.5 der Energieförderungsverordnung festgelegt (vgl. Art. 23 Abs. 2 EnFV).”
OPEn art. 23 n. 9 La conferma concessa in linê di principio non costituisÎ un inserimento definitivo nel sistema di remunerazione; un diritto definitivo alla remunerazione sorge soltanto se i requisiti sono soddisfatti anche al momento della messa in esercizio.
“Kapitels der Energieförderungsverordnung geregelte Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem wird mit einem Gesuch um Teilnahme nach Art. 21 Abs. 1 EnFV eingeleitet und zielt auf den Erlass einer Verfügung über die Teilnahme im Sinne von Art. 24 EnFV. Mit der «Zusicherung dem Grundsatz nach» wird dem Betreiber oder der Betreiberin einer Anlage nach dem Einreichen des Gesuchs - unter dem Vorbehalt hinreichend zur Verfügung stehender Mittel - die Teilnahme am Vergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert, wenn die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind (Art. 22 Abs. 1 EnFV). Die Zusicherung dient der Investitionssicherheit der Anlagebetreiberin, indem ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem für den Fall zugesichert wird, dass im späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme sämtliche Anforderungen erfüllt werden. Projekte, denen die Einspeisevergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, sollen in der Folge zügig realisiert und die für sie reservierten Mittel nicht unnötig lange blockiert werden (UVEK, Erläuterungen EnFV, S. 11). Art. 23 Abs. 1 EnFV knüpft den Anspruch auf Vergütung deshalb an das Erzielen von Projektfortschritten sowie die Pflicht zur Inbetriebnahme innerhalb einer vorgesehenen Frist an. Das Erfordernis des Fristenverlängerungsgesuchs gemäss Art. 23 Abs. 3 EnFV erfüllt dabei den Zweck, überprüfen zu können, ob der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, die vorgeschriebenen Meldungen rechtzeitig einzureichen (Urteil des BVGer A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2). Bei ordentlichem Verfahrensgang werden die Anspruchsvoraussetzungen eines geplanten Projekts demnach zwar bereits bei der Gesucheinreichung geprüft und die Förderung der Anlagebetreiberin dem Grundsatz nach zugesichert. Die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art. 24 Abs. 1 EnFV erfolgt aber nur, sofern die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme gegeben sind (zum Ganzen Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4). Nach dem Gesagten nimmt die «Zusicherung dem Grundsatz nach» entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den definitiven Entscheid der Vorinstanz nicht vorweg.”
Se la durata massima prevista del termine è già trascorsa, non è più possibile una proroga retroattiva; una proroga può essere concessa soltanto fino alla durata massima del termine previsto (cfr. art. 23 cpv. 3 OPEn).
“EnFV ist spätestens vier Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach respektive nach dem positiven Bescheid eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen. Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern (vgl. Art. 23 Abs. 3 EnFV). Nach dem neuen Recht ist folglich die (erste) Projektfortschrittsmeldung allerspätestens acht Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach respektive nach dem positiven Bescheid einzureichen. In der vorliegenden Angelegenheit hat die Beschwerdeführerin am 16. September 2008 beziehungsweise am 14. November 2008 für die drei Projekte positive Bescheide erhalten. Die Beschwerdeführerin hätte folglich spätestens im September und November 2016 die erste Projektfortschrittsmeldung einreichen müssen. Eine solche (erste) Meldung hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht vorgenommen. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Widerruf der positiven Bescheide bestätigt hat. Eine Erstreckung der Fristen ist nicht mehr möglich.”
Riferimento: OPEn art. 23 n. 7 Le richieste di proroga dei termini sono atti procedurali. Esse sono direttamente rilevanti per la decisione sull'ammissione definitiva al sistema di remunerazione, poiché il rispetto dei termini di progetto e di entrata in esercizio costituisÎ un requisito per tale ammissione (cfr. BVGer A-4753/2023, E.2).
“Die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art. 24 Abs. 1 EnFV erfolgt aber nur, sofern die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme gegeben sind (zum Ganzen Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4). Nach dem Gesagten nimmt die «Zusicherung dem Grundsatz nach» entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den definitiven Entscheid der Vorinstanz nicht vorweg. Vielmehr wird das Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem erst mit der Verfügung nach Art. 24 EnFV abgeschlossen. Das Institut der Fristverlängerung ermöglicht es dabei, im Verfahren auch Fristverlängerungsgründe zu berücksichtigen, die nicht bereits im Rahmen des Fristenstillstandes erfasst sind und für welche die Anlagenbetreiberin nicht einzustehen hat. Die Einhaltung der Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme durch die Anlagebetreiberin ist eine der Voraussetzungen für die Aufnahme in das Vergütungssystem (Art. 24 Abs. 3 Bst. b EnFV). Allfällige Fristenverlängerungsgesuche nach Art. 23 Abs. 3 EnFV stellen sich somit als verfahrensbezogene Eingaben dar, die unmittelbar eine Grundlage für den Entscheid über die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art. 24 Abs. 1 EnFV bilden.”
Secondo la nuova normativa, gli avanzamenti del progetto, la messa in esercizio e i termini applicabili sono stabiliti negli allegati 1.1–1.5 dell'OPEn. Dopo aver ricevuto il provvedimento ai sensi dell'art. 22 OPEn, la richiedente o il richiedente deve realizzare gli avanzamenti del progetto entro i termini prescritti e mettere l'impianto in esercizio.
“5 der alten Energieverordnung festgelegten Fristen für die Meldung des Projektfortschritts oder der Inbetriebnahme nicht einhält. Die nationale Netzgesellschaft widerruft den (positiven) Bescheid, es sei denn in den Fällen von Art. 3h bis Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d aEnV liegen Gründe vor, für die die Antragstellerin nicht einzustehen hat. Kann aus einem solchen Grund eine in den Anhängen 1.1-1.5 der alten Energieverordnung festgelegte Frist nicht eingehalten werden, kann die nationale Netzgesellschaft sie auf Gesuch hin verlängern (vgl. Art. 3h bis Abs. 2 aEnV). Die gesuchstellende Person muss auch unter der Herrschaft des neuen Rechts nach Erhalt der Verfügung nach Art. 22 EnFV (Zusicherung im Grundsatz nach) fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen (vgl. Art. 23 Abs. 1 EnFV). Die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme sowie die je dafür geltenden Fristen sind neuerdings in den Anhängen 1.1-1.5 der Energieförderungsverordnung festgelegt (vgl. Art. 23 Abs. 2 EnFV).”
“5 der alten Energieverordnung festgelegten Fristen für die Meldung des Projektfortschritts oder der Inbetriebnahme nicht einhält. Die nationale Netzgesellschaft widerruft den (positiven) Bescheid, es sei denn in den Fällen von Art. 3h bis Abs. 1 lit. a, lit. c und lit. d aEnV liegen Gründe vor, für die die Antragstellerin nicht einzustehen hat. Kann aus einem solchen Grund eine in den Anhängen 1.1-1.5 der alten Energieverordnung festgelegte Frist nicht eingehalten werden, kann die nationale Netzgesellschaft sie auf Gesuch hin verlängern (vgl. Art. 3h bis Abs. 2 aEnV). Die gesuchstellende Person muss auch unter der Herrschaft des neuen Rechts nach Erhalt der Verfügung nach Art. 22 EnFV (Zusicherung im Grundsatz nach) fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen (vgl. Art. 23 Abs. 1 EnFV). Die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme sowie die je dafür geltenden Fristen sind neuerdings in den Anhängen 1.1-1.5 der Energieförderungsverordnung festgelegt (vgl. Art. 23 Abs. 2 EnFV).”
Riferimento: OPEn art. 23 n. 5 Durante il corso di procedimenti di ricorso in materia di pianificazione, di concessione o edilizia, i termini relativi agli avanzamenti del progetto e alla messa in esercizio sono sospesi.
“Die gesuchstellende Person muss nach Erhalt der «Zusicherung dem Grundsatz nach» fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen (Art. 23 Abs. 1 EnFV). Die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme stehen für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still (Art. 23 Abs. 2bis EnFV). Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich einzureichen (Art. 23 Abs. 3 EnFV). Die gesuchstellende Person muss die vollständige Inbetriebnahmemeldung spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme einreichen. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf Entrichtung der Einspeiseprämie (Art. 23 Abs. 5 EnFV). Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich den Eintritt in das Einspeisevergütungssystem, ob die Anlage in der Direktvermarktung ist oder mit dem Referenz-Marktpreis vergütet wird, und die Höhe des Vergütungssatzes (Art. 24 Abs. 1 EnFV). Gemäss Art. 24 Abs. 3 EnFV widerruft die Vollzugsstelle die Zusicherung und weist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ab, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte oder die Inbetriebnahme nicht einhält oder der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.”
Citazione: OPEn art. 23 n. 4 Il ricorso per la proroga dei termini serve a verificare se la richiedente sia stata impedita, per cause a lei non imputabili, a rispettare i termini di progetto e di messa in servizio, e consente la presa in considerazione di motivi di proroga che non sono coperti da una sospensione dei termini.
“Mit der «Zusicherung dem Grundsatz nach» wird dem Betreiber oder der Betreiberin einer Anlage nach dem Einreichen des Gesuchs - unter dem Vorbehalt hinreichend zur Verfügung stehender Mittel - die Teilnahme am Vergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert, wenn die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind (Art. 22 Abs. 1 EnFV). Die Zusicherung dient der Investitionssicherheit der Anlagebetreiberin, indem ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem für den Fall zugesichert wird, dass im späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme sämtliche Anforderungen erfüllt werden. Projekte, denen die Einspeisevergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, sollen in der Folge zügig realisiert und die für sie reservierten Mittel nicht unnötig lange blockiert werden (UVEK, Erläuterungen EnFV, S. 11). Art. 23 Abs. 1 EnFV knüpft den Anspruch auf Vergütung deshalb an das Erzielen von Projektfortschritten sowie die Pflicht zur Inbetriebnahme innerhalb einer vorgesehenen Frist an. Das Erfordernis des Fristenverlängerungsgesuchs gemäss Art. 23 Abs. 3 EnFV erfüllt dabei den Zweck, überprüfen zu können, ob der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, die vorgeschriebenen Meldungen rechtzeitig einzureichen (Urteil des BVGer A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2). Bei ordentlichem Verfahrensgang werden die Anspruchsvoraussetzungen eines geplanten Projekts demnach zwar bereits bei der Gesucheinreichung geprüft und die Förderung der Anlagebetreiberin dem Grundsatz nach zugesichert. Die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art. 24 Abs. 1 EnFV erfolgt aber nur, sofern die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme gegeben sind (zum Ganzen Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4). Nach dem Gesagten nimmt die «Zusicherung dem Grundsatz nach» entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den definitiven Entscheid der Vorinstanz nicht vorweg. Vielmehr wird das Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem erst mit der Verfügung nach Art. 24 EnFV abgeschlossen. Das Institut der Fristverlängerung ermöglicht es dabei, im Verfahren auch Fristverlängerungsgründe zu berücksichtigen, die nicht bereits im Rahmen des Fristenstillstandes erfasst sind und für welche die Anlagenbetreiberin nicht einzustehen hat.”
La proroga del termine prevista dall'art. 23 cpv. 3 OPEn consente all'autorità esecutiva di esaminare le istanze che richiamano ostacoli non imputabili ai ritardi nei progressi del progetto o nella messa in servizio. Essa serve quindi a tenere conto di motivi per i quali la titolare dell'impianto non è responsabile e si collega alla «conferma di massima» a favore della sicurezza degli investimenti. L'inserimento definitivo nel sistema di remunerazione avviene tuttavia soltanto se le condizioni sono adempiute al momento della messa in servizio.
“Mit der «Zusicherung dem Grundsatz nach» wird dem Betreiber oder der Betreiberin einer Anlage nach dem Einreichen des Gesuchs - unter dem Vorbehalt hinreichend zur Verfügung stehender Mittel - die Teilnahme am Vergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert, wenn die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind (Art. 22 Abs. 1 EnFV). Die Zusicherung dient der Investitionssicherheit der Anlagebetreiberin, indem ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem für den Fall zugesichert wird, dass im späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme sämtliche Anforderungen erfüllt werden. Projekte, denen die Einspeisevergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, sollen in der Folge zügig realisiert und die für sie reservierten Mittel nicht unnötig lange blockiert werden (UVEK, Erläuterungen EnFV, S. 11). Art. 23 Abs. 1 EnFV knüpft den Anspruch auf Vergütung deshalb an das Erzielen von Projektfortschritten sowie die Pflicht zur Inbetriebnahme innerhalb einer vorgesehenen Frist an. Das Erfordernis des Fristenverlängerungsgesuchs gemäss Art. 23 Abs. 3 EnFV erfüllt dabei den Zweck, überprüfen zu können, ob der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, die vorgeschriebenen Meldungen rechtzeitig einzureichen (Urteil des BVGer A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.2). Bei ordentlichem Verfahrensgang werden die Anspruchsvoraussetzungen eines geplanten Projekts demnach zwar bereits bei der Gesucheinreichung geprüft und die Förderung der Anlagebetreiberin dem Grundsatz nach zugesichert. Die definitive Aufnahme in das Vergütungssystem nach Art. 24 Abs. 1 EnFV erfolgt aber nur, sofern die Voraussetzungen auch im Zeitpunkt der Inbetriebnahme gegeben sind (zum Ganzen Urteil des BVGer A-104/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4). Nach dem Gesagten nimmt die «Zusicherung dem Grundsatz nach» entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den definitiven Entscheid der Vorinstanz nicht vorweg. Vielmehr wird das Gesuchsverfahren um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem erst mit der Verfügung nach Art. 24 EnFV abgeschlossen. Das Institut der Fristverlängerung ermöglicht es dabei, im Verfahren auch Fristverlängerungsgründe zu berücksichtigen, die nicht bereits im Rahmen des Fristenstillstandes erfasst sind und für welche die Anlagenbetreiberin nicht einzustehen hat.”
Una proroga del termine è concessa solo su istanza scritta; l'istanza deve essere presentata prima della scadenza del termine rispettivo. Se l'istanza non viene presentata per tempo, la proroga del termine non è possibile.
“Die gesuchstellende Person muss nach Erhalt der «Zusicherung dem Grundsatz nach» fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen (Art. 23 Abs. 1 EnFV). Die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme stehen für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still (Art. 23 Abs. 2bis EnFV). Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich einzureichen (Art. 23 Abs. 3 EnFV). Die gesuchstellende Person muss die vollständige Inbetriebnahmemeldung spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme einreichen. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf Entrichtung der Einspeiseprämie (Art. 23 Abs. 5 EnFV). Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich den Eintritt in das Einspeisevergütungssystem, ob die Anlage in der Direktvermarktung ist oder mit dem Referenz-Marktpreis vergütet wird, und die Höhe des Vergütungssatzes (Art. 24 Abs. 1 EnFV). Gemäss Art. 24 Abs. 3 EnFV widerruft die Vollzugsstelle die Zusicherung und weist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ab, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte oder die Inbetriebnahme nicht einhält oder der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht. 5. Fraglich ist, ob die vom Beschwerdeführer begehrten etwaigen Fristverlängerungsgesuche der SWG vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes umfasst sind.”
“EnFV ist spätestens vier Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach respektive nach dem positiven Bescheid eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen. Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern (vgl. Art. 23 Abs. 3 EnFV). Nach dem neuen Recht ist folglich die (erste) Projektfortschrittsmeldung allerspätestens acht Jahre nach der Zusicherung dem Grundsatz nach respektive nach dem positiven Bescheid einzureichen. In der vorliegenden Angelegenheit hat die Beschwerdeführerin am 16. September 2008 beziehungsweise am 14. November 2008 für die drei Projekte positive Bescheide erhalten. Die Beschwerdeführerin hätte folglich spätestens im September und November 2016 die erste Projektfortschrittsmeldung einreichen müssen. Eine solche (erste) Meldung hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht vorgenommen. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Widerruf der positiven Bescheide bestätigt hat. Eine Erstreckung der Fristen ist nicht mehr möglich.”
La presentazione tempestiva della comunicazione completa di entrata in servizio è rilevante materialmente per il diritto al premio di immissione: se il termine (un mese dalla messa in servizio) non è rispettato, il diritto resta sospeso fino alla successiva presentazione della comunicazione. Come indicato nelle fonti, l'art. 23 cpv. 1–3 OPEn disciplina la fissazione dei termini, la sospensione dei termini in caso di ricorso e la possibilità di proroga del termine su richiesta; l'art. 24 OPEn indiÊ le conseguenze qualora i presupposti del diritto non siano soddisfatti.
“Die gesuchstellende Person muss nach Erhalt der «Zusicherung dem Grundsatz nach» fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen (Art. 23 Abs. 1 EnFV). Die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme stehen für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still (Art. 23 Abs. 2bis EnFV). Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich einzureichen (Art. 23 Abs. 3 EnFV). Die gesuchstellende Person muss die vollständige Inbetriebnahmemeldung spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme einreichen. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf Entrichtung der Einspeiseprämie (Art. 23 Abs. 5 EnFV). Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich den Eintritt in das Einspeisevergütungssystem, ob die Anlage in der Direktvermarktung ist oder mit dem Referenz-Marktpreis vergütet wird, und die Höhe des Vergütungssatzes (Art. 24 Abs. 1 EnFV). Gemäss Art. 24 Abs. 3 EnFV widerruft die Vollzugsstelle die Zusicherung und weist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ab, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte oder die Inbetriebnahme nicht einhält oder der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht. 5. Fraglich ist, ob die vom Beschwerdeführer begehrten etwaigen Fristverlängerungsgesuche der SWG vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes umfasst sind.”
“Die gesuchstellende Person muss nach Erhalt der «Zusicherung dem Grundsatz nach» fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen (Art. 23 Abs. 1 EnFV). Die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme stehen für die Dauer von planungs-, konzessions- oder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still (Art. 23 Abs. 2bis EnFV). Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich einzureichen (Art. 23 Abs. 3 EnFV). Die gesuchstellende Person muss die vollständige Inbetriebnahmemeldung spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme einreichen. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf Entrichtung der Einspeiseprämie (Art. 23 Abs. 5 EnFV). Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich den Eintritt in das Einspeisevergütungssystem, ob die Anlage in der Direktvermarktung ist oder mit dem Referenz-Marktpreis vergütet wird, und die Höhe des Vergütungssatzes (Art. 24 Abs. 1 EnFV). Gemäss Art. 24 Abs. 3 EnFV widerruft die Vollzugsstelle die Zusicherung und weist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ab, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte oder die Inbetriebnahme nicht einhält oder der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht. 5. Fraglich ist, ob die vom Beschwerdeführer begehrten etwaigen Fristverlängerungsgesuche der SWG vom sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes umfasst sind.”