I valori limite delle immissioni per inquinamenti atmosferici sono stabiliti in modo che, secondo la scienza o l’esperienza, le immissioni inferiori a tali valori:
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Bei Verkehrsprojekten ist zu prüfen, ob das Projekt nicht zu einer Nettozunahme der Emissionen führt; im Kontext grosser Überbauungen und Immissionsbeurteilungen ist die ÖV‑Erschliessung relevant zur Vermeidung übermässiger Luftbelastung und beeinflusst die Planung von Massnahmen gegen Luftverunreinigungen.
“L'OFEV précise que ces mesures sont même de nature à pouvoir entraîner une légère diminution des émissions de polluants atmosphériques, car les émissions de gaz d'échappement sont plus élevées à très basse vitesse et dans les situations de stop and go que lorsque le trafic est fluide (déterminations de l'OFEV du 16 août 2023 et la réf. cit.). Par ailleurs, selon lui, le RIE répond aux exigences de l'art. 28 OPair : il décrit en effet en détail la situation des immissions dans la zone du projet pour l'état initial (chap. 5.1.2) ; de plus, il justifie pourquoi le projet n'entraîne pas d'augmentation des émissions et pourquoi il ne faut donc pas s'attendre à des répercussions sur les immissions (chap. 5.1.5). L'OFEV relève au demeurant que depuis l'établissement du rapport d'impact en 2016, « la qualité de l'air dans la zone d'étude s'est encore améliorée ». En résumé, il estime que le projet litigieux est conforme à la législation fédérale en matière de protection de l'air. Enfin, l'OFEV souligne que, dans la mesure où les recourants ont invoqué une violation des art. 4 ss OPair, ces dispositions, qui ne concernent que les installations stationnaires, ne sont pas applicables en l'espèce. 13.2 13.2.1 L'art. 14 LPE prévoit que les valeurs limites d'immissions des pollutions atmosphériques sont fixées de manière que, selon l'état de la science et l'expérience, les immissions inférieures à ces valeurs : ne menacent pas les hommes, les animaux et les plantes, leurs biocénoses et leurs biotopes (let. a) ; ne gênent pas de manière sensible la population dans son bien-être (let. b) ; n'endommagent pas les immeubles (let. c) ; ne portent pas atteinte à la fertilité du sol, à la végétation ou à la salubrité des eaux (let. d). 13.2.2 Pour les infrastructures destinées aux transports, dont les routes (cf. art. 2 al. 3 OPair), l'autorité ordonne que l'on prenne, pour limiter les émissions dues au trafic, toutes les mesures que la technique et l'exploitation permettent et qui sont économiquement supportables (cf. art. 18 OPair). L'art. 28 OPair prévoit qu'avant la construction ou l'assainissement d'une installation stationnaire ou d'une infrastructure destinée aux transports, susceptibles de produire des émissions importantes, l'autorité peut demander au détenteur des prévisions sur les immissions (al.”
“a BBV II für das streitbetroffene Vorhaben als gewährleistet an, was die Vorinstanz aufgrund der Vorbringen des heutigen Beschwerdeführers, der bereits im Rekursverfahren von einer ÖV-Güteklasse B ausging, als nicht in Frage gestellt ansah. Einen Widerspruch zwischen der dem Vorhaben attestierten ÖV-Erschliessungsqualität im Sinne von § 237 Abs. 1 Satz 2 PBG und der Berechnung des Parkplatzbedarfs unter Anwendung verschiedener, unterschiedlich gewichteter ÖV-Güteklassen erkannte die Vorinstanz nicht. 3.2 Gemäss § 237 Abs. 1 Satz 2 PBG muss bei grösseren Überbauungen die Erreichbarkeit mit dem öV gewährleistet sein. Das Erfordernis des öV gilt auch für grössere neue Überbauungen im bereits besiedelten Gebiet (Markus Lanter/Peter Bösch in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 944). Die in § 237 PBG verlangte Erschliessung mit öV steht im Dienst der in Art. 44a USG vorgesehenen Massnahmenplanung, welche übermässige Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 11 Abs. 3 und Art. 14 USG beheben soll (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00136, E. 2.1 unter Hinweis auf BGr, 14. Februar 2002, 1A.54/2001, E. 1.2.3). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind auch die Anforderungen an die Erschliessung eines Bauvorhabens durch den öV nach der konkreten Situation, insbesondere nach der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen zu beurteilen (vgl. § 237 Abs. 1 Satz 1 PBG). Erreichbarkeit setzt dabei namentlich voraus, dass der Zugang auf die entsprechende Nutzung abgestimmt ist. Bei einer Anlage mit besonders grossem Publikumsverkehr bedeutet dies, dass der Standort über ein leistungsfähiges und kundenfreundliches Verkehrsangebot verfügt und eine attraktive Alternative zum motorisierten Privatverkehr darstellt. Die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr muss dabei bezüglich aller massgeblichen Richtungen gegeben sein (VGr, 26. Januar 2005, VB.2004.00361, E. 5.3). Ob die Versorgung durch den öffentlichen Verkehr ausreichend ist, beurteilt sich anhand der Betriebszeiten, des Kursangebots und der Kapazitäten der eingesetzten Betriebsmittel (BEZ 2015 Nr.”
“A., Wädenswil 2024, S. 944). Die in § 237 PBG verlangte Erschliessung mit öV steht im Dienst der in Art. 44a USG vorgesehenen Massnahmenplanung, welche übermässige Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 11 Abs. 3 und Art. 14 USG beheben soll (VGr, 7. November 2007, VB.2007.00136, E. 2.1 unter Hinweis auf BGr, 14. Februar 2002, 1A.54/2001, E. 1.2.3). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind auch die Anforderungen an die Erschliessung eines Bauvorhabens durch den öV nach der konkreten Situation, insbesondere nach der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen zu beurteilen (vgl. § 237 Abs. 1 Satz 1 PBG). Erreichbarkeit setzt dabei namentlich voraus, dass der Zugang auf die entsprechende Nutzung abgestimmt ist. Bei einer Anlage mit besonders grossem Publikumsverkehr bedeutet dies, dass der Standort über ein leistungsfähiges und kundenfreundliches Verkehrsangebot verfügt und eine attraktive Alternative zum motorisierten Privatverkehr darstellt. Die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr muss dabei bezüglich aller massgeblichen Richtungen gegeben sein (VGr, 26. Januar 2005, VB.2004.00361, E. 5.3). Ob die Versorgung durch den öffentlichen Verkehr ausreichend ist, beurteilt sich anhand der Betriebszeiten, des Kursangebots und der Kapazitäten der eingesetzten Betriebsmittel (BEZ 2015 Nr.”
Kantonale Behörden sind an die geltenden, wissenschaftlich begründeten Verordnungsgrenzwerte gebunden und haben diese anzuwenden; bei Einhaltung der Strahlengrenzwerte vermag das Vorsorgeprinzip nicht die Verweigerung einer Baubewilligung (z. B. Mobilfunkanlagen) zu rechtfertigen.
“Die Evaluationen der BERENIS werden vierteljährlich als Newsletter publiziert. Die BERENIS folgt dem wissenschaftlichen Grundsatz, dass die Festlegung von Grenzwerten für Umweltbelastungen nicht aufgrund einer einzelnen Studie erfolgt, sondern dafür jeweils die gesamte publizierte Literatur berücksichtigt wird. Eine umfassende Gesamtschau ist sehr aufwändig und soll von einem breit abgestützten – d.h. international zusammengesetzten – Expertengremium vorgenommen werden. Auf internationaler Ebene sind die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und deren auf Krebs spezialisierte Agentur, die Internationale Krebsforschungsagentur (IARC), oder die ICNIRP solche Gremien (BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.4.1). Da dem Bundesrat bei der Festlegung der Grenzwerte in der NISV ein gewisses Ermessen zusteht und gemäss bisherigem Wissensstand konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Grenzwerte abgeändert werden müssten, hat das Bundesgericht die in der NISV festgelegten Grenzwerte in konstanter Praxis als verfassungs- und gesetzeskonform beurteilt (vgl. dazu Art. 14 USG und BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.3, 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.5, je mit Hinweisen). Soweit die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere die Strahlengrenzwerte) eingehalten sind, kann die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage nicht mit der Begründung verweigert werden, das allgemeine, im Bereich des Immissionsschutzes durch Art. 11 USG konkretisierte Vorsorgeprinzip sei verletzt (Wittwer, a.a.O., S. 9 f. und 96 f.). Insofern, als die Beschwerdeführer die Zulässigkeit von Bewilligungen mit Korrekturfaktor bzw. deren (künftige) Einführung im Meldeverfahren beanstanden (act. 5, S. 9 f., 34 f., 37 f.), ist darauf nicht näher einzugehen. Streitgegenstand ist die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Bewilligung, die für den Umbau einer Mobilfunkanlage nach dem Worst Case-Szenario ohne Anwendung eines Korrekturfaktors erteilt wurde (vgl. dazu E. 1.3 vorstehend). Die BERENIS hat seit Aufnahme ihrer Tätigkeit im Jahr 2014 keine Studie, welche wissenschaftlicher Methodik entspricht, sichten können, aufgrund derer sie eine Grenzwertanpassung – insbesondere auch im Hinblick auf die fünfte Mobilfunkgeneration resp.”
“3 NISV haben Mobilfunkanlagen im massgebenden Betriebszustand den AGW für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke von 5,0 V/m einzuhalten, soweit sie weder ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter noch ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden (Anhang 1 Ziff. 64 f. NISV). Die für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung in der NISV festgelegten Grenzwerte beruhen auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung. Das BAFU verfolgt die wissenschaftliche Entwicklung permanent mit der Beratenden Expertengruppe NIS (BERENIS) und hat die Grenzwerte gegebenenfalls dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung anzupassen (vgl. dazu auch Art. 19b NISV). Da dem Bundesrat bei der Festlegung der Grenzwerte in der NISV ein gewisses Ermessen zusteht und gemäss bisherigem Wissensstand konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Grenzwerte abgeändert werden müssten, hat das Bundesgericht die in der NISV festgelegten Grenzwerte in konstanter Praxis als verfassungs- und gesetzeskonform beurteilt (vgl. dazu Art. 14 USG und BGer 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.5 mit Hinweisen, mehrfach bestätigt, etwa in BGer 1C_301/2022 vom 3. November 2023 E. 5.3 mit Hinweisen). Die BERENIS hat seit Aufnahme ihrer Tätigkeit im Jahr 2014 keine Studie, welche wissenschaftlicher Methodik entspricht, sichten können, aufgrund derer sie eine Grenzwertanpassung – insbesondere auch im Hinblick auf adaptive Antennen, deren Abstrahlungsmuster im Gegensatz zu konventionellen Antennen unterschiedliche räumliche Ausprägungen annehmen kann (vgl. dazu Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 6 NISV; Erläuterungen des BAFU zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der NISV vom 23. Februar 2021 [nachfolgend: Erläuterungen], S. 5-8, 10-13, https://www.bafu.admin”
“3 NISV) haben Mobilfunkanlagen im massgebenden Betriebszustand den AGW für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke von 5,0 V/m einzuhalten, soweit sie weder ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter noch ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden (Anhang 1 Ziff. 64 f. NISV). Die für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung in der NISV festgelegten Grenzwerte beruhen auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung. Das BAFU verfolgt die wissenschaftliche Entwicklung permanent mit der Beratenden Expertengruppe NIS (BERENIS) und hat die Grenzwerte gegebenenfalls dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung anzupassen (vgl. dazu auch Art. 19b NISV). Da dem Bundesrat bei der Festlegung der Grenzwerte in der NISV ein gewisses Ermessen zusteht und gemäss bisherigem Wissensstand konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Grenzwerte abgeändert werden müssten, hat das Bundesgericht die in der NISV festgelegten Grenzwerte in konstanter Praxis als verfassungs- und gesetzeskonform beurteilt (vgl. dazu Art. 14 USG und BGer 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.5 mit Hinweisen). 6.2.2. Die BERENIS hat seit Aufnahme ihrer Tätigkeit im Jahr 2014 keine Studie, welche wissenschaftlicher Methodik entspricht, sichten können, aufgrund derer sie eine Grenzwertanpassung - insbesondere auch im Hinblick auf adaptive Antennen, deren Abstrahlungsmuster im Gegensatz zu konventionellen Antennen unterschiedliche räumliche Ausprägungen annehmen kann (vgl. dazu Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 6 NISV; Erläuterungen des BAFU zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der NISV a.a.O. [Erläuterungen], S. 5-8, 10-13) - hätte empfehlen müssen (vgl. dazu Newsletter BERENIS Nrn. 1-36 plus Sonderausgaben, https://www.bafu.admin.ch, in welchen die BERENIS die von ihr gesammelten, gesichteten und bewerteten, neu publizierten wissenschaftlichen Arbeiten über die gesundheitlichen Auswirkungen von NIS publiziert). Eine solche Grenzwertanpassung wird auch in der Empfehlung der International Commission On Non-Ionizing Radiation Protection (ICNIRP) vom März 2020 nicht gefordert (vgl.”
“Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt und die verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen – entgegen den Beschwerdeführenden – nicht zu beanstanden ist. Die kantonalen Behörden haben die geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV folglich zu Recht angewandt. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips bzw. von Art. 11, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 USG liegt nicht vor. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet und der vorinstanzliche Entscheid, welcher in E. 11 zum selben Schluss gelangt, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Grenzwerte würden nicht eingehalten bzw. der Nachweis für deren Einhaltung sei nicht erbracht, weshalb die Bewilligung nicht erteilt werden könne, kann auf Erwägung 6 verwiesen werden. Schliesslich erweist sich damit die – auch in diesem Zusammenhang – beantragte Sistierung bis zur Mängelbehebung als nicht gerechtfertigt.”
Bei der Beurteilung von Immissionsgrenzwerten sind besonders empfindliche bzw. besonders schutzbedürftige Personengruppen (Kinder, Kranke, Alte, Schwangere) ausdrücklich zu berücksichtigen; dies gilt auch für Strahlen‑Einwirkungen, die wie Luftverunreinigungen objektiv unter Einbezug dieser Gruppen zu beurteilen sind.
“Les limitations figurent dans des ordonnances ou, pour les cas que celles-ci n’ont pas visés, dans des décisions fondées directement sur la LPE (art. 12 al. 2 LPE). Le Conseil fédéral édicte par voie d’ordonnance des valeurs limites d’immissions applicables à l’évaluation des atteintes nuisibles ou incommodantes (art. 13 al. 1 LPE). Ce faisant, il tient compte également de l’effet des immissions sur des catégories de personnes particulièrement sensibles, telles que les enfants, les malades, les personnes âgées et les femmes enceintes (art. 13 al. 2 LPE). Les valeurs limites d’immissions des pollutions atmosphériques sont fixées de manière que, selon l’état de la science et l’expérience, les immissions inférieures à ces valeurs ne menacent pas les hommes, les animaux et les plantes, leurs biocénoses et leurs biotopes (let. a), ne gênent pas de manière sensible la population dans son bien-être (let. b), n’endommagent pas les immeubles (let. c), ne portent pas atteinte à la fertilité du sol, à la végétation ou à la salubrité des eaux (let. d ; art. 14 LPE). Les valeurs limites d’immissions s’appliquant au bruit et aux vibrations sont fixées de manière que, selon l’état de la science et l’expérience, les immissions inférieures à ces valeurs ne gênent pas de manière sensible la population dans son bien-être (art. 15 LPE). Tant que le Conseil fédéral n’aura pas fait expressément usage de sa compétence d’édicter des ordonnances, les cantons peuvent, après en avoir référé au Département fédéral de l’environnement, des transports, de l’énergie et de la communication, édicter leurs propres prescriptions dans les limites de la LPE (art. 65 al. 1 LPE). Les cantons ne peuvent fixer de nouvelles valeurs d’immission, d’alarme ou de planification, ni arrêter de nouvelles dispositions sur l’évaluation de la conformité d’installations fabriquées en série et sur l’utilisation de substances ou d’organismes. Les prescriptions cantonales existantes ont effet jusqu’à l’entrée en vigueur de prescriptions correspondantes du Conseil fédéral (art. 65 al. 2 LPE).”
“E. 4.3). Die Anforderungen nach Art. 14 USG gelten zwar vorab für Luftverunreinigungen, sie sind jedoch auch für die Einwirkung von Strahlen anzuwenden, weil sie allgemeine Regeln wiedergeben (BGE 124 II 219 E. 7a; BGer 1C_177/2011 vom 9.12.2012, in URP 2012 S. 315 E. 5.2). Danach gelten Einwirkungen unter anderem dann als schädlich oder lästig, wenn sie die Bevölkerung erheblich in ihrem Wohlbefinden stören (Art. 14 Bst. b i.V.m. Art. 13 USG; vgl. auch Art. 15 USG). Bei der Beurteilung im Einzelfall ist nicht auf das subjektive Empfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung vorzunehmen, unter Berücksichtigung auch von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG; BGE 133 II 292 E. 3.3; BVR 1992 S. 253 E. 6c; VGE 2021/204 vom”
Bei der Festlegung und Anwendung von Immissionsgrenzwerten (insbesondere NISV/NISV‑ähnliche Grenzwerte) gelten diese als wissenschaftlich fundiert, dem Stand der Wissenschaft entsprechend und vom Bundesgericht als verfassungskonform bzw. ausreichend beurteilt; Anpassungen sind nur bei neuen, belastbaren Studien angezeigt.
“3 NISV haben Mobilfunkanlagen im massgebenden Betriebszustand den AGW für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke von 5,0 V/m einzuhalten, soweit sie weder ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter noch ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden (Anhang 1 Ziff. 64 f. NISV). Die für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung in der NISV festgelegten Grenzwerte beruhen auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung. Das BAFU verfolgt die wissenschaftliche Entwicklung permanent mit der Beratenden Expertengruppe NIS (BERENIS) und hat die Grenzwerte gegebenenfalls dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung anzupassen (vgl. dazu auch Art. 19b NISV). Da dem Bundesrat bei der Festlegung der Grenzwerte in der NISV ein gewisses Ermessen zusteht und gemäss bisherigem Wissensstand konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Grenzwerte abgeändert werden müssten, hat das Bundesgericht die in der NISV festgelegten Grenzwerte in konstanter Praxis als verfassungs- und gesetzeskonform beurteilt (vgl. dazu Art. 14 USG und BGer 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.5 mit Hinweisen, mehrfach bestätigt, etwa in BGer 1C_301/2022 vom 3. November 2023 E. 5.3 mit Hinweisen). Die BERENIS hat seit Aufnahme ihrer Tätigkeit im Jahr 2014 keine Studie, welche wissenschaftlicher Methodik entspricht, sichten können, aufgrund derer sie eine Grenzwertanpassung – insbesondere auch im Hinblick auf adaptive Antennen, deren Abstrahlungsmuster im Gegensatz zu konventionellen Antennen unterschiedliche räumliche Ausprägungen annehmen kann (vgl. dazu Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 6 NISV; Erläuterungen des BAFU zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der NISV vom 23. Februar 2021 [nachfolgend: Erläuterungen], S. 5-8, 10-13, https://www.bafu.admin”
“3 NISV) haben Mobilfunkanlagen im massgebenden Betriebszustand den AGW für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke von 5,0 V/m einzuhalten, soweit sie weder ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter noch ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden (Anhang 1 Ziff. 64 f. NISV). Die für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung in der NISV festgelegten Grenzwerte beruhen auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung. Das BAFU verfolgt die wissenschaftliche Entwicklung permanent mit der Beratenden Expertengruppe NIS (BERENIS) und hat die Grenzwerte gegebenenfalls dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung anzupassen (vgl. dazu auch Art. 19b NISV). Da dem Bundesrat bei der Festlegung der Grenzwerte in der NISV ein gewisses Ermessen zusteht und gemäss bisherigem Wissensstand konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Grenzwerte abgeändert werden müssten, hat das Bundesgericht die in der NISV festgelegten Grenzwerte in konstanter Praxis als verfassungs- und gesetzeskonform beurteilt (vgl. dazu Art. 14 USG und BGer 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.5 mit Hinweisen).”
“3 NISV) haben Mobilfunkanlagen im massgebenden Betriebszustand den AGW für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke von 5,0 V/m einzuhalten, soweit sie weder ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter noch ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden (Anhang 1 Ziff. 64 f. NISV). Die für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung in der NISV festgelegten Grenzwerte beruhen auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung. Das BAFU verfolgt die wissenschaftliche Entwicklung permanent mit der Beratenden Expertengruppe NIS (BERENIS) und hat die Grenzwerte gegebenenfalls dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung anzupassen (vgl. dazu auch Art. 19b NISV). Da dem Bundesrat bei der Festlegung der Grenzwerte in der NISV ein gewisses Ermessen zusteht und gemäss bisherigem Wissensstand konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Grenzwerte abgeändert werden müssten, hat das Bundesgericht die in der NISV festgelegten Grenzwerte in konstanter Praxis als verfassungs- und gesetzeskonform beurteilt (vgl. dazu Art. 14 USG und BGer 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.5 mit Hinweisen). 6.2.2. Die BERENIS hat seit Aufnahme ihrer Tätigkeit im Jahr 2014 keine Studie, welche wissenschaftlicher Methodik entspricht, sichten können, aufgrund derer sie eine Grenzwertanpassung - insbesondere auch im Hinblick auf adaptive Antennen, deren Abstrahlungsmuster im Gegensatz zu konventionellen Antennen unterschiedliche räumliche Ausprägungen annehmen kann (vgl. dazu Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 6 NISV; Erläuterungen des BAFU zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der NISV a.a.O. [Erläuterungen], S. 5-8, 10-13) - hätte empfehlen müssen (vgl. dazu Newsletter BERENIS Nrn. 1-36 plus Sonderausgaben, https://www.bafu.admin.ch, in welchen die BERENIS die von ihr gesammelten, gesichteten und bewerteten, neu publizierten wissenschaftlichen Arbeiten über die gesundheitlichen Auswirkungen von NIS publiziert). Eine solche Grenzwertanpassung wird auch in der Empfehlung der International Commission On Non-Ionizing Radiation Protection (ICNIRP) vom März 2020 nicht gefordert (vgl.”
“Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt und die verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen – entgegen den Beschwerdeführenden – nicht zu beanstanden ist. Die kantonalen Behörden haben die geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV folglich zu Recht angewandt. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips bzw. von Art. 11, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 USG liegt nicht vor. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet und der vorinstanzliche Entscheid, welcher in E. 11 zum selben Schluss gelangt, ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Grenzwerte würden nicht eingehalten bzw. der Nachweis für deren Einhaltung sei nicht erbracht, weshalb die Bewilligung nicht erteilt werden könne, kann auf Erwägung 6 verwiesen werden. Schliesslich erweist sich damit die – auch in diesem Zusammenhang – beantragte Sistierung bis zur Mängelbehebung als nicht gerechtfertigt.”
Bei fehlenden oder nicht existierenden Grenzwerten (z. B. Geruch) ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit der Immission nach Art. 14 USG im Einzelfall zu prüfen; die Beurteilung erfolgt anhand der in Art. 14 USG genannten Kriterien.
“Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG [SR 814.01]). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen (Art. 5 LRV; vgl. auch Art. 11 Abs. 3 USG). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, wie dies in Bezug auf Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen der Fall ist (vgl. BGE 126 II 43 E. 3), ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien (vgl. Urteile 1C_462/2022 vom 15. Januar 2024 E. 7.1; 1C_113/2022 vom 13. April 2023 E. 6.1).”
“Der geplante Pouletmaststall stellt eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LRV dar. Sein Betrieb erzeugt unter anderem Geruchsstoff-Emissionen. Die von der Anlage verursachten Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 5 LRV). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien. Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope).”
Bei Geruchsimmissionsfällen ist nicht das Empfinden eines Einzelnen massgeblich; es ist auf eine objektive, repräsentative Bewertung abzustellen: Geruchsimmissionen gelten als übermässig, wenn sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung erheblich stören (repräsentativer Bevölkerungs‑Konsens über erhebliche Störung).
“b LRV), ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Kriterien für die Übermässigkeit von Immissionen gemäss Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV auf schädliche Geruchsstoffe beschränkt sein sollten. Vor dem Hintergrund von Art. 2 Abs. 5 LRV hat das BAFU sodann die Empfehlung zur Beurteilung von Gerüchen erlassen, auf die sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ebenfalls massgeblich abstützen, indem sie geltend machen, es sei nebst einer Modellrechnung eine Befragung und Begehung durchzuführen (vgl. nachfolgend E. 7.3). In Anbetracht all dieser Aspekte ist keine Bundesrechtsverletzung erkennbar, wenn die Vorinstanz mangels Bestehens expliziter Grenzwerte auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV geprüft hat, ob die beim Wohngebäude der Beschwerdeführenden verursachten Geruchsimmissionen einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören und somit als übermässig gelten. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden nicht näher erklärt, inwieweit eine direkte Anwendung von Art. 14 USG zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. E. 2.2 hiervor). Auch bei Art. 14 lit. b USG ist nicht das Empfinden eines einzelnen (möglicherweise besonders sensiblen) Individuums massgeblich. Ein Schutz wird auch dort nur gewährt, wenn eine objektiv vorhandene Störung vorliegt, d.h. eine Empfindung, über deren negative Qualifikation ein verbreiteter Konsens besteht (SCHRADE/LORETAN, in: Kommentar USG, 2. Aufl. 2018, N. 25 zu Art. 14 USG). So oder anders dient nicht eine Einzelperson als Massstab, sondern ein repräsentativer Teil der Bevölkerung. Die Kritik der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet.”
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