5 commentaries
Bei Vorbereitungshandlungen genügt bereits das Gefährden der Abgabe; bei Lenkungsabgaben umfasst die Straftat auch vorbereitende Handlungen, die eine Hinterziehung ermöglichen.
“Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Gemäss Art. 61a Abs. 1 USG begeht eine Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Lenkungsabgaben, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Abgabe nach den Art. 35a, 35b oder 35bbis USG hinterzieht, gefährdet oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil (Befreiung oder Rückerstattung von Abgaben) verschafft (E. 4.1 f.). In der Botschaft des Bundesrates vom 7. Juni 1993 wird mit Bezug auf Art. 61a USG ausgeführt, dass dadurch im Zusammenhang mit der Verpflichtung, eine Lenkungsabgabe zu entrichten, drei Verhaltensweisen mit Strafe bedroht werden: das Hinterziehen der geschuldeten Abgabe, d.h. das widerrechtliche Vorenthalten der geschuldeten Abgabe durch Nichterfüllen von Deklarations- und Meldepflichten; das Gefährden der geschuldeten Abgabe, d.h. vorbereitende Handlungen oder Unterlassungen, die auf eine Hinterziehung abzielen oder abzielen können; das Verschaffen eines unrechtmässigen Abgabevorteils und der Versuch dazu (BBl 1993 II 1445, 1536).”
Bei Abgaben nach Art. 35a gilt seit dem 1.1.2025 zusätzlich die neu eingefügte Gefährdungsnorm nach Art. 61b USG; strafbar ist insbesondere auch die Gefährdung durch unrichtige Deklaration.
“Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das VStrR Anwendung (Urteile des BVGer A-4111/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 3.5.1; A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.1 m.w.H.). Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Abgabe nach den Art. 35a, 35b oder 35bbis USG hinterzieht, gefährdet oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil (Befreiung oder Rückerstattung von Abgaben) verschafft, begeht eine Widerhandlung gegen die Vorschriften über die VOC-Lenkungsabgabe (Art. 61a Abs. 1 USG in der bis 31. Dezember 2024 gültig gewesenen Fassung [AS 1984 1122, 2003 4215]). Es gelten die Bestimmungen des VStrR (Art. 62 Abs. 2 USG). Gemäss der seit dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung von Art. 61a Abs. 1 USG (AS 2024 376) begeht eine Hinterziehung von Lenkungsabgaben, wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil im Zusammenhang mit der Abgabe nach Artikel 35a verschafft, namentlich die Abgabe hinterzieht oder die Abgabebefreiung, -vergütung oder -rückerstattung unrechtmässig erwirkt. Eine Gefährdung von Lenkungsabgaben begeht gemäss dem per 1. Januar 2025 eingefügten Art. 61b USG (AS 2024 376), wer vorsätzlich (Abs. 1) oder fahrlässig (Abs. 3) a. für die Abgabeerhebung nach Artikel 35a Absatz 1 massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert; b. in einem Antrag auf Abgaberückerstattung nach Artikel 35c Absatz 3 erhebliche Tatsachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt; c. als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht (Art.”
Bei VOC-Abgabe/ VOC-Abgaben wird die Schätzung bzw. die Bemessung des Vorteilsschatzes durch die zuständigen Zollbehörden (Oberzolldirektion/BAFU; BAZG/OZD) im Verwaltungsverfahren angewendet.
“12 VStrR nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Abgaben, Vergütungen, Beiträge, Forderungsbeträge und Zinsen gemäss den Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes geltend gemacht. Im Falle der VOC-Abgabe sieht die Zuständigkeit wie folgt aus: Die VOC-Lenkungsabgabe ist in Art. 35a und Art. 35c des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) geregelt (siehe dazu im Detail nachfolgend E. 3.1.1 f.). Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Erhebung und Rückerstattung der Abgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen. Ist die Ein- oder Ausfuhr betroffen, so gelten die entsprechenden Verfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung (Art. 35c Abs. 3 USG). Die VOCV enthält weitere Ausführungsbestimmungen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 VOCV vollzieht die Oberzolldirektion diese Verordnung, soweit nicht das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zuständig ist. Sie berücksichtigt dabei die Fachmeinung des BAFU. Verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Lenkungsabgaben ist nach Art. 61a Abs. 4 USG (in den bis 31. Dezember 2024 gültig gewesenen Fassungen [AS 2016 2661, AS 2020 1269, AS 2020 2744]) das BAZG. Innerhalb des BAZG ist für die Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Zollgesetz (Art. 117 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]) die Hauptabteilung Zollfahndung zuständig (Art. 128 ZG i.V.m. Art. 240b der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Die Hauptabteilung Zollfahndung verfügt auch über die Leistungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 und 2 sowie 63 VStrR, wenn die von einer Widerhandlung betroffenen Zollabgaben und Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen (Art. 90 ZG) nicht bereits anlässlich einer Zollveranlagung veranlagt worden sind (vgl. Art. 117 ZG i.V.m. Art. 238 Abs. 1 ZV; Urteil des BVGer A-4346/2020 vom 23. Juni 2023 E. 1.4.3; für einen Anwendungsfall siehe statt vieler: Urteil des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023). Dies erhellt daraus, dass Art. 238 ZV (Verfügung über die Leistungspflicht) gleich wie die Zuständigkeitsnorm Art.”
Bei Vorbereitungshandlungen genügt bereits das Gefährden der Abgabe; es ist nicht erforderlich, dass die Hinterziehung vollendet wird.
“Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Gemäss Art. 61a Abs. 1 USG begeht eine Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Lenkungsabgaben, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Abgabe nach den Art. 35a, 35b oder 35bbis USG hinterzieht, gefährdet oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil (Befreiung oder Rückerstattung von Abgaben) verschafft (E. 4.1 f.). In der Botschaft des Bundesrates vom 7. Juni 1993 wird mit Bezug auf Art. 61a USG ausgeführt, dass dadurch im Zusammenhang mit der Verpflichtung, eine Lenkungsabgabe zu entrichten, drei Verhaltensweisen mit Strafe bedroht werden: das Hinterziehen der geschuldeten Abgabe, d.h. das widerrechtliche Vorenthalten der geschuldeten Abgabe durch Nichterfüllen von Deklarations- und Meldepflichten; das Gefährden der geschuldeten Abgabe, d.h. vorbereitende Handlungen oder Unterlassungen, die auf eine Hinterziehung abzielen oder abzielen können; das Verschaffen eines unrechtmässigen Abgabevorteils und der Versuch dazu (BBl 1993 II 1445, 1536).”
Ab dem 1.1.2025 gilt bei Anwendung des VStrR für Lenkungsabgaben die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung von Widerhandlungen gegen Art. 61a Abs. 1 USG; die Hinterziehung umfasst auch die Erlangung unrechtmässiger Rückerstattung.
“Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das VStrR Anwendung (Urteile des BVGer A-4111/2021 vom 20. Dezember 2022 E. 3.5.1; A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.1 m.w.H.). Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Abgabe nach den Art. 35a, 35b oder 35bbis USG hinterzieht, gefährdet oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil (Befreiung oder Rückerstattung von Abgaben) verschafft, begeht eine Widerhandlung gegen die Vorschriften über die VOC-Lenkungsabgabe (Art. 61a Abs. 1 USG in der bis 31. Dezember 2024 gültig gewesenen Fassung [AS 1984 1122, 2003 4215]). Es gelten die Bestimmungen des VStrR (Art. 62 Abs. 2 USG). Gemäss der seit dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung von Art. 61a Abs. 1 USG (AS 2024 376) begeht eine Hinterziehung von Lenkungsabgaben, wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil im Zusammenhang mit der Abgabe nach Artikel 35a verschafft, namentlich die Abgabe hinterzieht oder die Abgabebefreiung, -vergütung oder -rückerstattung unrechtmässig erwirkt. Eine Gefährdung von Lenkungsabgaben begeht gemäss dem per 1. Januar 2025 eingefügten Art. 61b USG (AS 2024 376), wer vorsätzlich (Abs. 1) oder fahrlässig (Abs. 3) a. für die Abgabeerhebung nach Artikel 35a Absatz 1 massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert; b. in einem Antrag auf Abgaberückerstattung nach Artikel 35c Absatz 3 erhebliche Tatsachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt; c. als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht (Art.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.