19 commentaries
Die Qualifikation einer Maßnahme als Umgestaltung im Baubewilligungsverfahren ist nicht gleichzusetzen mit einer Sanierungspflicht nach Art. 18 Abs. 1 USG; Art. 18 Abs. 1 USG findet im Baubewilligungsverfahren keine Anwendung, wenn kein sanierungsbedürftiger Zustand vorliegt.
“Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, bei der Zufahrt handle es sich um eine sanierungspflichtige Anlage nach Art. 16 Abs. 1 USG[8]. Sanierungsbedürftig ist eine Anlage, wenn sie die anwendbaren Vorschriften zur Emissionsbegrenzung nicht einhält.[9] Dafür gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdegegnerin reichte das Baugesuch ein, weil sie von der Gemeinde aufgefordert worden war, den Strassenanschluss an die Kantonsstrasse mängelfrei auszugestalten (vgl. Art. 73 Abs. 1 SG[10]). Veranlasst wurde die Einreichung des Baugesuchs somit nicht, weil eine Sanierungspflicht im Sinne von Art. 16 USG besteht, sondern weil aus strassenbaupolizeilicher Sicht eine Beeinträchtigung einer öffentlichen Strasse vorliegt, die aus Sicherheitsgründen so rasch wie möglich behoben werden muss. Anders als der Beschwerdeführer meint, steht im vorliegenden Baubewilligungs- bzw. Baubeschwerdeverfahren somit nicht der Umbau oder die Erweiterung einer sanierungsbedürftigen Anlage im Sinn von Art. 18 Abs. 1 USG zur Debatte. Soweit der Beschwerdeführer eine vollständige Erneuerung der Zufahrt mit Rasengittersteinen verlangt, gehen seine Anträge und Ausführungen über die Anfechtungsobjekte und damit auch über den Streitgegenstand hinaus. Ob sich die private Zufahrt in einem baurechtswidrigen Zustand befindet, der ein Einschreiten der Baupolizeibehörde gebieten würde, müsste in einem baupolizeilichen Verfahren geprüft werden (Art. 45 f. BauG). Nachbar- oder haftpflichtrechtliche Ansprüche müssten auf dem zivilrechtlichen Weg durchgesetzt werden. Gegenstand der angefochtenen Verfügungen und damit einzig möglicher Gegenstand des vorliegenden Baubeschwerdeverfahrens ist einzig die Frage, ob das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin, das eine Befestigung der privaten Grundstückzufahrt im Bereich der Kantonsstrasse umfasst, bewilligt werden kann. Auf die darüberhinausgehenden Anträge und Ausführungen des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden.”
Bei wesentlich geänderten Anlagen sind Sanierungserleichterungen nur nach Ausschöpfung aller verhältnismässigen Lärmbegrenzungs-/Lärm-Minderungsmassnahmen möglich.
“E. 10.4 mit Hinweis). Die Gewährung allfälliger ohnehin restriktiv zu handhabender Sanierungserleichterungen setzt voraus, dass alle im konkreten Fall infrage kommenden und verhältnismässigen Massnahmen zur Lärmbegrenzung an der Quelle, wie beispielsweise lärmarme Strassenbeläge, Geschwindigkeitsreduktionen und weitere Verkehrsberuhigungsmassnahmen, und auf dem Ausbreitungsweg (Lärmschutzwände) ergriffen wurden (Art. 16 und 17, je Abs. 1 USG). Dies gilt erst recht bei wesentlich geänderten Anlagen (Art. 18 Abs. 2 USG). Die geplante Geschwindigkeitsherabsetzung – kombiniert mit anderen lärmmindernden Massnahmen – erweist sich deshalb auch unter Lärmschutzaspekten als nötig und verhältnismässig (Art. 108 Abs. 2 lit. d SSV).”
Bei Umbau/Erweiterung sind grundsätzlich die Emissions-/Immissionsanforderungen für Neuanlagen einzuhalten; Erleichterungen für sanierungsbedürftige Altanlagen entfallen grundsätzlich, allenfalls bleiben Ausnahmen in Härtefällen möglich.
“Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (vgl. Art. 18 Abs. 1 USG). Gemäss Botschaft zu dieser Bestimmung haben Anlagen, die (wesentlich) umgebaut oder erweitert werden, grundsätzlich den gleichen Anforderungen zu genügen wie neue Anlagen. Erleichterungen, wie sie für die Sanierung alter Anlagen gewährt werden können, sollten hier, von Härtefällen abgesehen, wegfallen. Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG (Botschaft des Bundesrats vom 31. Oktober 1979 zu einem Bundesgesetz über den Umweltschutz, BBl 1979 III 798 zu Art. 17 E-USG; BGE 141 II 483 E. 3.3).”
“In Art. 18 USG wird die Besitzstandsgarantie zwar um den Umbau und die Erweiterung der sanierungsbedürftigen Anlage erweitert. Umbau und Erweiterung sind allerdings nur zulässig, wenn die gesamte Anlage gleichzeitig saniert wird (Waldmann, a.a.O., Rz. 6.85). Ziel ist es, möglichst die für Neuanlagen geltenden Umweltschutzbestimmungen einzuhalten. Dazu gehört die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG, mithin grundsätzlich die Einhaltung der Anlagegrenzwerte (Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht - Allgemeine Grundlagen, 2017, S. 234 Rz. 612). Demzufolge sieht die NISV vor, dass bei geänderten alten Anlagen, die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen gelten, soweit Anhang 1 keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 9 NISV). Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten (Ziff. 15 Abs. 1 Anhang 1 NISV). Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, optimiert ist (Ziff.”
Bei Änderungen ist vorrangig das praktische Potenzial zur Emissions- bzw. Magnetfeldreduktion zu prüfen; die Pflicht zur gleichzeitigen Sanierung kann auch dann relevant sein, wenn durch Maßnahmen Optimierungspotenzial besteht.
“Andererseits bemerkte es, dass die Regelung von Ziffer 16 Abs. 1 Anhang 1 NISV, wonach bei nicht geänderten Altanlagen lediglich eine Phasenoptimierung durchzuführen sei, nicht dazu führen dürfe, dass bestehende Hochspannungsleitungen über Jahrzehnte weiterbetrieben und sogar modifiziert werden könnten, ohne dass je auch nur geprüft würde, ob es weitere, wirtschaftlich zumutbare Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung gebe (vgl. Urteil 1A.184/2003 E. 4.6). Dies impliziert, dass eine solche Prüfung, insbesondere bei sehr alten Anlagen, irgendwann durchgeführt werden muss, selbst wenn keine oder nur eine nicht wesentliche Änderung ansteht. Wie dargelegt, knüpft der Verordnungsgeber für die Anordnung vorsorglicher Emissionsbegrenzungen deshalb generell an Änderungen einer Anlage an, die eine Möglichkeit zur Reduktion des Magnetfeldes bieten (vgl. oben E. 6.9.1), was sachgerecht erscheint. Die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist deshalb wie folgt zu präzisieren: Bei wesentlichen Änderungen kommt in Berücksichtigung von Art. 18 USG stets Ziffer 17 Anhang 1 NISV zur Anwendung. Bei unwesentlichen Änderungen ist zu differenzieren zwischen solchen, bei denen die Möglichkeit besteht, das Magnetfeld zu reduzieren, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Die Rechtsfolgen richten sich bei ersteren nach Ziffer 17 Anhang 1 NISV und bei letzteren nach Ziffer 16 Anhang 1 NISV. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Rechtsfolgen blosser Spannungserhöhungen nach Ziffer 16 Anhang 1 NISV zu beurteilen sind, zumal Spannungserhöhungen keinen Einfluss auf das Magnetfeld haben (Urteil A-4864/2019 E. 4.7.2 und 4.8.3) und damit -wie Wartungsarbeiten (vgl. oben E. 7.3.1) - auch keine Möglichkeit bieten, dieses zu reduzieren.”
“a - g Anhang 1 NISV hielt der Verordnungsgeber fest, welche Massnahmen als «Änderungen» zu beurteilen sind. Als solche gelten bauliche Anpassungen, bei denen der Bodenabstand von Phasenleitern einer Freileitung oder die Verlegetiefe von Phasenleitern einer erdverlegten Kabelleitung verkleinert wird (Ziff. 12 Abs. 7 Bst. a Anhang 1 NISV), bauliche Anpassungen, bei denen der Abstand zwischen den Phasenleitern gleicher Frequenz einer Leitung vergrössert wird (Bst. b), die Erstellung einer neuen Leitung in einem engen räumlichen Zusammenhang mit einer bestehenden Leitung (Bst. c), der Rückbau einer Leitung, die in einem engen räumlichen Zusammenhang mit einer anderen Leitung steht (Bst. d), die Änderung der Anzahl dauerhaft betriebener Leitungsstränge (Bst. e), die Umnutzung bestehender Leitungsstränge für Stromsysteme anderer Frequenz (Bst. f), oder die dauerhafte Änderung des massgebenden Stroms nach Ziffer 13 Absätze 2 und 3 (Bst. g). Das Bundesverwaltungsgericht sowie ein Teil der Lehre gehen davon aus, dass es sich bei den aufgezählten Tatbeständen um wesentliche Änderungen im Sinne von Art. 18 USG handelt (vgl. Urteil A-4864/2019 E. 4.7.2; Adrian Gossweiler, Das schweizerische Umweltschutzgesetz, Rechtsprechung von 2011 - 2015, URP 2017 S. 187, 192; differenzierter Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz. 610, wonach es sich bei den aufgelisteten Änderungen in den meisten Fällen um wesentliche Änderungen handeln dürfte). Dabei hatte der Verordnungsgeber aufgrund der Vielfalt der in der Praxis vorkommenden Änderungsvorhaben eigentlich ausdrücklich darauf verzichtet, gewisse Tatbestände als «wesentliche Änderungen» zu definieren. Stattdessen wurde der flexiblere Weg weiterverfolgt, die Definition der Änderungen eher allgemein zu halten, die Prüfung emissionsbegrenzender Massnahmen im Einzelfall vorzunehmen und auf formelle Ausnahmen zu verzichten (vgl. Erläuternder Bericht des BAFU zu Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 1. Juli 2016 [NISV; nachfolgend: Bericht BAFU], Ziff. 4.3, S. 6). Konkret steht nicht die Wesentlichkeit einer Änderung, sondern dessen Potenzial zur Verringerung des Magnetfelds im Einzelfall im Vordergrund, um die Prüfung vorsorglicher Emissionsbegrenzungen anzustossen.”
Die NISV-Ausnahme für Anpassungen darf die Sanierungspflicht nach Art. 18 USG nicht ausser Kraft setzen; einzelne NISV-Tatbestände begründen allein nicht immer eine Wesentlichkeit.
“a - g Anhang 1 NISV vereitle der Verordnungsgeber, dass weiterhin die von der Literatur und Rechtsprechung entwickelte Definition einer wesentlichen Änderung einer Anlage zur Anwendung gelange (vgl. dazu oben E. 6.9.2). So führten eine Spannungserhöhung und die dazu notwendigen baulichen Massnahmen (insbesondere die Phasenoptimierung) zu einer Erhöhung des Magnetfeldes und damit zu einer Erhöhung der Umweltbelastung. Diese seien damit als wesentliche Änderungen zu qualifizieren. Dass der Verordnungsgeber diese aus der Liste in Ziffer 12 Abs. 1 Bst. a - g Anhang 1 NISV ausgeschlossen habe und damit bewirke, dass bei solchen Anpassungen weder die Anlagegrenzwerte eingehalten noch weitere Schutzmassnahmen zur Senkung der Umweltbelastung und zum Schutz der Bevölkerung getroffen werden müssten, könne nicht angehen und sei klar rechtswidrig. Damit habe der Bundesrat - auf Druck der Stromlobby - die Pflicht zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG und die Sanierungspflicht gemäss Art. 18 USG mit einem billigen Trick ausgehebelt. Dies gelte es zu korrigieren. Zusammengefasst erwiesen sich die Neuerung der NISV, insbesondere die Bestimmung in Ziffer 12 Abs. 7 Anhang 1 NISV als nicht bundesrechtskonform.”
“Die in Ziffer 12 Abs. 7 Anhang 1 NISV gelisteten Tatbestände können zwar bereits für sich gesehen wesentliche Änderungen im Sinne von Art. 18 USG darstellen, wie z.B. die Erhöhung des massgebenden Stroms, die mit der Ausdehnung des Magnetfelds miteinhergeht (vgl. Urteil A-4864/2019 E. 4.8.3). Für die Beurteilung, ob eine Altanlage wesentlich geändert wird, bleibt indes eine Gesamtbetrachtung ausschlaggebend. Bei dieser sind die Zunahme der Emissionen, der Umfang der baulichen Massnahmen und deren Kosten sowie die Verlängerung der Lebensdauer der Gesamtanlage durch das Projekt zu berücksichtigen. Von einer wesentlichen Änderung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die baulichen Massnahmen und die Kosten einem Neubau bzw. einem Wiederaufbau nahekommen oder das Projekt die Lebensdauer der Gesamtanlage erheblich verlängert (vgl. spezifisch in Bezug auf die NISV Urteil 1C_595/2020 E. 1.4 mit Verweis auf BGE 141 II 483 E. 4.6; Urteil 1C_104/2017 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund scheint die von Wagner Pfeifer geäusserte Auffassung zuzutreffen, wonach lediglich die meisten in Ziffer 12 Abs. 7 Bst. a - g Anhang 1 NISV aufgelisteten Tatbestände wesentliche Änderungen im Sinne von Art.”
Bei wesentlicher Bauteiländerung ist das gesamte Anlagenlärmaufkommen bzw. die Emission auf die entsprechenden Immissions-/Emissionsgrenzwerte (VLI) zu begrenzen; bei Wiederaufbau sind die Immissionsgrenzwerte statt Alarmwerte massgeblich.
“4 Dans sa prise de position du 5 octobre 2023, l'OFEV relève que, comme un nouveau revêtement phono-absorbant est prévu sur le pont des Daillettes notamment, au niveau du km 14.650 en direction du Valais, il serait pertinent d'examiner des alternatives au type de joint de dilatation actuel et la proportionnalité de leur mise en place, car cette mesure constitue également une mesure de réduction des émissions au sens de la législation fédérale sur la protection contre le bruit. Il ajoute que c'est ce que l'OFROU s'est engagé à faire, en plus des nombreux travaux entrepris, afin d'améliorer la situation jusqu'ici. Ainsi, selon lui, il n'existe pas de violation de l'art. 8 al. 1 OPB. 7.2 7.2.1 L'art. 18 LPE pose comme principe que la transformation ou l'agrandissement d'une installation sujette à assainissement est subordonnée à l'exécution simultanée de celui-ci (al. 1) ; les allégements prévus à l'art. 17 LPE peuvent être limités ou supprimés (al. 2). 7.2.2 L'art. 8 OPB concrétise l'art. 18 LPE et distingue si la modification est notable ou non notable. La modification non notable n'entraîne pas d'obligation d'assainir les éléments d'installation existants qui restent soumis aux articles 16 et 17 LPE, en relation avec les articles 14 et 15 OPB. Seules les émissions de bruit des éléments d'installation nouveaux ou modifiés doivent être limitées dans la mesure où cela est réalisable sur le plan de la technique et de l'exploitation, et économiquement supportable (art. 8 al. 1 OPB ; cf. ATF 141 II 483 consid. 3.3.1 ; arrêt du TAF A-2575/2013 du 17 septembre 2014 consid. 4.1). Lorsque la modification est notable, les émissions de bruit de l'ensemble de l'installation devront au moins être limitées de façon à ne pas dépasser les VLI (art. 8 al. 2 OPB). Les transformations, agrandissements et modifications d'exploitation provoqués par le détenteur de l'installation sont considérés comme des modifications notables lorsqu'il y a lieu de s'attendre à ce que l'installation même ou l'utilisation accrue des voies de communication existantes entraînera la perception d'immissions de bruit plus élevées.”
“10 LSV auslösen würden. Es sei falsch, dass die Vollzugsbehörden bei der Frage der Dauer der Beeinträchtigung lediglich von der effektiven Verkehrsumleitung ausgehe und die Nachwirkungen ausser Acht liessen. Auch das WSU habe im angefochtenen Entscheid anerkannt, dass sich nach der Aufhebung einer Massnahme der Verkehr erst nach einer gewissen Zeit wieder normalisiere. Das AUE habe eine Verkehrszählung am Grenzacherweg zunächst auf November 2020 vorgesehen. Daraus sei abzuleiten, dass das AUE selbst davon ausgegangen sei, dass sich der Verkehr erst nach 12 Monaten wieder normalisiert habe. Gemäss Art. 10 LSV hätten die Behörden bei «wesentlichen Änderungen» die Eigentümerschaften zu verpflichten, Schallschutzfenster einzubauen. Bei einer wesentlichen Änderung bzw. dem Wiederaufbau einer Anlage würden gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV die Immissionsgrenzwerte gelten und nicht die Alarmwerte. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2019 sei unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV, welche Art. 18 USG konkretisieren würden, nicht haltbar. Die Vollzugsbehörde AUE sei zu rügen, da sie eine Lärmermittlung nach Art. 36 Abs. 1 und 2 LSV vor Beginn einer langjährigen Grossbaustelle unterlassen habe. Sie habe es daher unterlassen, die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Anwohnenden von Umleitungsstrassen vor der Umleitung zu treffen. Zudem sei die 2005 verfügte Lärmsanierung des Grenzacherwegs nie korrekt, d.h. auf Dauer, durchgeführt worden, was jedoch entgegen der Verpflichtung von Art. 20 Abs. 2 LSV nicht gemeldet worden sei.”
Bei wesentlicher Änderung/Änderung öffentlicher Anlagen (z.B. Verkehrswege) besteht in der Regel eine verschärfte Sanierungspflicht bereits bei Überschreiten der Immissionsgrenzwerte; in den meisten Fällen genügen deshalb die Immissionsgrenzwerte, die Planungswerte sind nur in Einzelfällen zwingend.
“2 al. 1 OPB). La LPE et l'OPB distinguent les installations existantes et sujettes à assainissement (art. 16, 17 et 20 LPE ; art. 13 à 20 OPB), celles nouvelles (art. 25 LPE ; art. 2 al. 2, 7 et 47 al. 1 OPB), ainsi que celles modifiées et sujettes à assainissement (art. 18 LPE ; art. 8 OPB). L'entrée en vigueur de la LPE le 1er janvier 1985 constitue la date de référence pour distinguer les installations fixes existantes et nouvelles (art. 47 al. 1 OPB ; ATF 141 II 483 consid. 3 traduit au JdT 2016 I 316, 123 II 325 consid. 4c/cc). Cela implique des conséquences juridiques différentes s'agissant des mesures passives de protection contre le bruit (cf. ATF 141 II 483 consid. 2 in fine et 3). En effet, en cas d'assainissement d'installations fixes existantes publiques, l'isolation acoustique des bâtiments existants est imposée en cas de dépassement des valeurs d'alarme seulement (art. 20 LPE et art. 15 al. 1 OPB) ; alors que lorsque l'installation fixe publique est notablement modifiée (art. 18 LPE et art. 8 al. 2 et 10 al. 1 OPB ; verschärfte Sanierungspflicht) ou lorsqu'elle est nouvelle (art. 25 al. 3 LPE et art. 7 al. 2 et 10 al. 1 OPB), l'isolation acoustique des bâtiments existants est imposée déjà en cas de dépassement des valeurs limites d'immissions. 9.4.1 Les installations existantes qui ne satisfont pas aux prescriptions légales doivent être assainies (art.16 LPE), dans la mesure où cela est réalisable sur le plan de la technique et de l'exploitation et économiquement supportable, et de telle façon que les valeurs limites d'immission ne soient plus dépassées (art. 13 al. 2 OPB). L'obligation d'assainir est concrétisée par l'OPB (art. 16 al. 2 LPE), qui prévoit en particulier des délais pour l'assainissement (art. 17 OPB). Ceux-ci ainsi que les mesures d'isolation acoustique ont été prolongés jusqu'au 31 mars 2015 pour les routes nationales (art. 17 al. 4 let. a OPB ; ATF 141 II 483 consid. 3.2 ; arrêt du TF 1C_339/2019 du 27 novembre 2020 consid. 5.2). Si l'assainissement entrave de manière excessive l'exploitation ou entraîne des frais disproportionnés ou encore se heurte à des intérêts prépondérants, des allégements peuvent être accordés ; les valeurs d'alarme ne doivent cependant pas être dépassées (art.”
“ATF 133 II 292 consid. 3.3 ; 126 II 300 consid. 4c/aa ; 123 II 325 consid. 4d/bb ; 115 Ib 446 consid. 3b ; arrêt du TAF A-566/2014 du 3 décembre 2015 consid. 4.2). Les valeurs limites d'immissions déterminantes pour le bruit routier sont fixées dans l'Annexe 3 OPB. S'agissant des zones de degré de sensibilité II et III, elles se présentent comme suit : Degré de sensibilité Valeur de planification Valeur limite d'immission Valeur d'alarme Jour Nuit Jour Nuit Jour Nuit II 55 45 60 50 70 65 III 60 50 65 55 70 65 9.4 Par installations, on entend notamment les voies de communication (art. 7 al. 7 LPE). Les infrastructures destinées au trafic, dont les routes et les installations ferroviaires, constituent des installations fixes (art. 2 al. 1 OPB). La LPE et l'OPB distinguent les installations existantes et sujettes à assainissement (art. 16, 17 et 20 LPE ; art. 13 à 20 OPB), celles nouvelles (art. 25 LPE ; art. 2 al. 2, 7 et 47 al. 1 OPB), ainsi que celles modifiées et sujettes à assainissement (art. 18 LPE ; art. 8 OPB). L'entrée en vigueur de la LPE le 1er janvier 1985 constitue la date de référence pour distinguer les installations fixes existantes et nouvelles (art. 47 al. 1 OPB ; ATF 141 II 483 consid. 3 traduit au JdT 2016 I 316, 123 II 325 consid. 4c/cc). Cela implique des conséquences juridiques différentes s'agissant des mesures passives de protection contre le bruit (cf. ATF 141 II 483 consid. 2 in fine et 3). En effet, en cas d'assainissement d'installations fixes existantes publiques, l'isolation acoustique des bâtiments existants est imposée en cas de dépassement des valeurs d'alarme seulement (art. 20 LPE et art. 15 al. 1 OPB) ; alors que lorsque l'installation fixe publique est notablement modifiée (art. 18 LPE et art. 8 al. 2 et 10 al. 1 OPB ; verschärfte Sanierungspflicht) ou lorsqu'elle est nouvelle (art. 25 al. 3 LPE et art. 7 al. 2 et 10 al. 1 OPB), l'isolation acoustique des bâtiments existants est imposée déjà en cas de dépassement des valeurs limites d'immissions. 9.”
Bei Sanierungsbedarf bzw. unzureichenden Altlastenabklärungen darf ein Umbau/Ausbau verweigert werden bzw. darf dieser nicht ohne vollständige Altlastenabklärung und -sicherung erfolgen, um spätere Sanierungen und Gefahrenabwehr sicherzustellen; war der Standort nicht als belastet eingestuft, kann Art. 18 USG nicht einschlägig sein.
“Die in der Verfügung vorgesehenen zwei Sondierbohrungen in den Bereichen A und B (vgl. oben Bst. O) seien völlig ungenügend. Weshalb diese Abklärungen erst nach der Erteilung der Plangenehmigung verhältnismässig sein sollten, sei nicht nachvollziehbar. Sollten weitere Abklärungen bestätigen, dass eine «Müllkippe der Nation» vorliege, würde dies eine spätere Sanierung nicht nur erschweren, sondern verunmöglichen. So könnten Schadstoffe in den trockenen Materialablagerungen jederzeit durch Regen und hochstehendes Grundwasser ausgewaschen, mobilisiert und verfrachtet werden («Zeitbombe»). Im Ergebnis erweise sich die vorinstanzliche Feststellung, wonach im Projektperimeter keine altlastenrechtlich relevante Situation bestehe und sämtliches belastetes Material ausgehoben sowie fachgerecht entsorgt worden sei, als willkürlich (Art. 9 BV). Willkürlich sei zudem die vorbehaltlose Übernahme der Jäckli Expertise sowie der Bekundungen des AWA. Die geplanten oder unterlassenen Aktivitäten verletzten (wiederum) das Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 2 USG), Art. 18 USG, Art. 1-3, 6 f. und 19 GSchG sowie Art. 32 GSchV.”
“Zusammengefasst erweist sich die Errichtung des IP Mitholz auf der Parzelle GB KG Nr. 1241 aus altlastenrechtlicher Sicht als zulässig. Inwiefern dadurch die angeführten Gewässerschutzbestimmungen, das Vorsorgeprinzip sowie Art. 18 USG - der ohnehin nicht belastete Standorte oder Altlasten betrifft - verletzt werden, ist nicht nachvollziehbar. Ausserdem kann der Vorinstanz weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden. Der Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht zu folgen.”
Laufende Sanierungspflichten (z. B. wegen Fluglärm) verhindern nicht automatisch eine gleichzeitig bewilligte Nutzungserweiterung; Sanierungsmaßnahmen können bestehen bleiben zugleich mit einer Nutzungserweiterung.
“Vorliegend ist unbestritten, dass das Umnutzungsprojekt als wesentliche (nicht aber neubauähnliche) Änderung einer bestehenden Anlage einzustufen ist, weshalb die Lärmimmissionen nach Art. 8 Abs. 2 LSV soweit zu begrenzen sind, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Unbestritten ist überdies, dass der gesamte Flughafen aufgrund der bestehenden Fluglärmbelastung als sanierungsbedürftige Anlage im Sinne von Art. 16 USG gilt, die nur erweitert oder geändert werden darf, wenn sie gleichzeitig saniert wird (Art. 18 Abs. 1 USG). Die ausschliesslich durch Fluglärmmissionen verursachte Belastung des Gemeindegebietes der Beschwerdeführerin respektive dadurch bedingte Sanierungsmassnahmen sind nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. zur Sanierungspflicht in Bezug auf den Fluglärm BGE 124 II 293 E. 16a, 16b und 17 [Rahmenkonzession für den Ausbau des Flughafens Zürich]; 137 II 58 E. 5.1 [vorläufiges Betriebsreglement für den Flughafen Zürich]). Laufende Sanierungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Fluglärm stehen der hier zur Diskussion stehenden Nutzungserweiterung nicht entgegen (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_662/2017 vom 14. Mai 2019 E. 3.5).”
Bei wesentlicher Erneuerung, wesentlicher Umgestaltung oder wesentlicher funktionaler Aufwertung einer Altanlage kann diese wie ein Neubau/Neuanlage den Planungs- bzw. Emissionswerten unterstellt bzw. gleichgestellt werden; Erleichterungen für Altanlagen entfallen in der Regel und es gelten die strengeren Anforderungen für Neuanlagen.
“Das Umweltschutzgesetz bezweckt den Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche und lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG). Zu solchen Einwirkungen gehören unter anderem Lärmimmissionen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Das USG unterscheidet neue, geänderte und bestehende, ortsfeste Anlagen. Neue Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen, vorbehältlich Erleichterungen, die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 USG). Für Altanlagen sieht Art. 18 Abs. 1 USG vor, dass sanierungsbedürftige Anlagen nur umgebaut oder erweitert werden dürfen, wenn sie gleichzeitig saniert werden. Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG und unterscheidet dabei wesentliche und unwesentliche Änderungen: Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus. Gemäss Art. 8 Abs. 1 LSV müssen die Lärmimmissionen in diesen Fällen soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV). Anders als bei Neuanlagen (Art. 25 Abs. 1 USG) müssen die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen nicht die Planungswerte, sondern die Immissionsgrenzwerte einhalten. Diese Regelung wurde von Rechtsprechung und Literatur insofern ergänzt, als in bestimmten Fällen eine vollständige Gleichstellung mit Neubauten geboten ist, das heisst die Planungswerte gelten. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (BGE 125 II 643 E. 17a S.”
“Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (vgl. Art. 18 Abs. 1 USG). Gemäss Botschaft zu dieser Bestimmung haben Anlagen, die (wesentlich) umgebaut oder erweitert werden, grundsätzlich den gleichen Anforderungen zu genügen wie neue Anlagen. Erleichterungen, wie sie für die Sanierung alter Anlagen gewährt werden können, sollten hier, von Härtefällen abgesehen, wegfallen. Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG (Botschaft des Bundesrats vom 31. Oktober 1979 zu einem Bundesgesetz über den Umweltschutz, BBl 1979 III 798 zu Art. 17 E-USG; BGE 141 II 483 E. 3.3).”
“In Art. 18 USG wird die Besitzstandsgarantie zwar um den Umbau und die Erweiterung der sanierungsbedürftigen Anlage erweitert. Umbau und Erweiterung sind allerdings nur zulässig, wenn die gesamte Anlage gleichzeitig saniert wird (Waldmann, a.a.O., Rz. 6.85). Ziel ist es, möglichst die für Neuanlagen geltenden Umweltschutzbestimmungen einzuhalten. Dazu gehört die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG, mithin grundsätzlich die Einhaltung der Anlagegrenzwerte (Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht - Allgemeine Grundlagen, 2017, S. 234 Rz. 612). Demzufolge sieht die NISV vor, dass bei geänderten alten Anlagen, die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen Anlagen gelten, soweit Anhang 1 keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 9 NISV). Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten (Ziff. 15 Abs. 1 Anhang 1 NISV). Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, optimiert ist (Ziff.”
“Hierzu bemerken die Beschwerdeführenden, neubauähnliche Änderungen von alten Anlagen seien wie die Erstellung von neuen Anlagen zu behandeln. Dass der geänderte Teil der Gemmileitung in konstruktiver Hinsicht nicht viel gewichtiger erscheine als der bisherige, werde nicht bestritten. In betrieblicher und funktionaler Hinsicht sei der geänderte Teil der Anlage jedoch wesentlich gewichtiger als der bisherige. So sei geplant, dass die zwei Stränge der Gemmileitung neu auf zwei verschiedenen Spannungsebenen Strom transportierten. Dies beeinflusse die Phasenoptimierung stark und erhöhe die Belastung durch die elektromagnetischen Felder erheblich. Allein letzteres stelle ohne weiteres eine solch gewichtige Änderung in funktionaler Hinsicht dar, sodass das Projekt als neue Leitung im Sinne von Ziffer 15 Anhang 1 NISV zu qualifizieren sei. Eventualiter sei von einer wesentlichen Änderung einer Altanlage im Sinne von Art. 18 USG auszugehen. So werde mit dem Ausführungsprojekt eine ins Gewicht fallende Veränderung der Umweltbelastung herbeigeführt. Diese mache diverse bauliche, mit hohen Kosten verbundene Massnahmen an der Anlage erforderlich, um überhaupt erst in die Nähe des bewilligungsfähigen Zustands zu gelangen. So müsse an verschiedenen Orten der Abstand der Leitungen zum Boden erhöht werden, um die gravierendsten Verletzungen des Anlagegrenzwertes etwas zu verringern. Ausserdem werde die Lebensdauer der Gesamtanlage durch diese Massnahmen erheblich verlängert. Zudem sei es künftig möglich, in die eine Richtung viel und in die Gegenrichtung gleichzeitig keinen bzw. wenig Strom zu transportieren. Allein dadurch handle es sich um eine gewichtige Änderung einer Höchstspannungsleitung als Bestandteil des strategischen Stromnetzes der Schweiz. Damit werde der Strommarkt erheblich flexibler.”
“In diesem Zusammenhang äussern die Beschwerdeführenden ihr Unverständnis darüber, dass die Änderung zwar lärmrechtlich, jedoch nicht aus Sicht der NISV als Neuanlage gelten soll. Dies ist jedoch eine Folge von Art. 16 Abs. 2 USG, der den Bundesrat beauftragt, Ausführungsvorschriften über die Sanierung zu erlassen, in denen die Anlagen, der Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren geregelt werden. Damit wird der Bundesrat ermächtigt, die Sanierungspflicht für gewisse Kategorien von Anlagen, deren Eigenarten und den gegebenen Verhältnissen entsprechend, speziell zu umschreiben (BGE 117 Ib 425 E. 5a; Urteil BGer 1A.184/2003 vom 9. Juni 2004 E. 4.1.2). Konsequenterweise wird im Ausführungsrecht zu Art. 18 USG zum Beispiel die Frage, was als wesentliche Änderung zu gelten hat, unterschiedlich beantwortet definiert, zumal den diesbezüglichen Kriterien je nach Rechtsgebiet eine andere Bedeutung zukommt (Schrade/Wiestner; in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Rz. 17 zu Art. 18 USG). Folglich kann die Qualifikation einer Anlage - je nach Emissionsart - unterschiedlich ausfallen. Das gilt auch für die Frage, ob eine übergewichtige Erweiterung vorliegt. Nachdem die unterschiedlichen Spannungen auf den beiden Leitungssträngen keine Veränderung des Magnetfeldes nach sich ziehen, besteht auch kein Grund, den UVB vom 31. Juli 2015 zu ergänzen, neue Isoliniendiagramme zu erstellen und ein ergänztes Plangenehmigungsgesuch oder einen ergänzten UVB neu öffentlich aufzulegen. Folglich sind die Beschwerdeanträge Nrn. 8 - 10 abzuweisen.”
“Im Ergebnis handelt es sich beim Ausführungsprojekt aus Sicht der NISV nicht um eine Neuanlage. In diesem Zusammenhang äussern die Beschwerdeführenden ihr Unverständnis darüber, dass die Änderung zwar lärmrechtlich, jedoch nicht aus Sicht der NISV als Neuanlage gelten soll. Dies ist jedoch eine Folge von Art. 16 Abs. 2 USG, der den Bundesrat beauftragt, Ausführungsvorschriften über die Sanierung zu erlassen, in denen die Anlagen, der Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren geregelt werden. Damit wird der Bundesrat ermächtigt, die Sanierungspflicht für gewisse Kategorien von Anlagen, deren Eigenarten und den gegebenen Verhältnissen entsprechend, speziell zu umschreiben (BGE 117 Ib 425 E. 5a; Urteil BGer 1A.184/2003 vom 9. Juni 2004 E. 4.1.2). Konsequenterweise wird im Ausführungsrecht zu Art. 18 USG zum Beispiel die Frage, was als wesentliche Änderung zu gelten hat, unterschiedlich beantwortet definiert, zumal den diesbezüglichen Kriterien je nach Rechtsgebiet eine andere Bedeutung zukommt (Schrade/Wiestner; in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Rz. 17 zu Art. 18 USG). Folglich kann die Qualifikation einer Anlage - je nach Emissionsart - unterschiedlich ausfallen. Das gilt auch für die Frage, ob eine übergewichtige Erweiterung vorliegt. Nachdem die unterschiedlichen Spannungen auf den beiden Leitungssträngen keine Veränderung des Magnetfeldes nach sich ziehen, besteht auch kein Grund, den UVB vom 31. Juli 2015 zu ergänzen, neue Isoliniendiagramme zu erstellen und ein ergänztes Plangenehmigungsgesuch oder einen ergänzten UVB neu öffentlich aufzulegen. Folglich sind die Beschwerdeanträge Nrn. 8 - 10 abzuweisen.”
Ob eine Änderung als «wesentlich» zu qualifizieren, ist einfallsabhängig und erfordert eine Gesamtbetrachtung (Emissionszunahme, bauliches Ausmass, Kosten, Verlängerung der Lebensdauer) sowie die Berücksichtigung der spezifischen Emissionsart; Ausführungsrecht kann die Kriterien je nach Emissionsart unterschiedlich bestimmen.
“In diesem Zusammenhang äussern die Beschwerdeführenden ihr Unverständnis darüber, dass die Änderung zwar lärmrechtlich, jedoch nicht aus Sicht der NISV als Neuanlage gelten soll. Dies ist jedoch eine Folge von Art. 16 Abs. 2 USG, der den Bundesrat beauftragt, Ausführungsvorschriften über die Sanierung zu erlassen, in denen die Anlagen, der Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren geregelt werden. Damit wird der Bundesrat ermächtigt, die Sanierungspflicht für gewisse Kategorien von Anlagen, deren Eigenarten und den gegebenen Verhältnissen entsprechend, speziell zu umschreiben (BGE 117 Ib 425 E. 5a; Urteil BGer 1A.184/2003 vom 9. Juni 2004 E. 4.1.2). Konsequenterweise wird im Ausführungsrecht zu Art. 18 USG zum Beispiel die Frage, was als wesentliche Änderung zu gelten hat, unterschiedlich beantwortet definiert, zumal den diesbezüglichen Kriterien je nach Rechtsgebiet eine andere Bedeutung zukommt (Schrade/Wiestner; in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Rz. 17 zu Art. 18 USG). Folglich kann die Qualifikation einer Anlage - je nach Emissionsart - unterschiedlich ausfallen. Das gilt auch für die Frage, ob eine übergewichtige Erweiterung vorliegt. Nachdem die unterschiedlichen Spannungen auf den beiden Leitungssträngen keine Veränderung des Magnetfeldes nach sich ziehen, besteht auch kein Grund, den UVB vom 31. Juli 2015 zu ergänzen, neue Isoliniendiagramme zu erstellen und ein ergänztes Plangenehmigungsgesuch oder einen ergänzten UVB neu öffentlich aufzulegen. Folglich sind die Beschwerdeanträge Nrn. 8 - 10 abzuweisen.”
“Im Ergebnis handelt es sich beim Ausführungsprojekt aus Sicht der NISV nicht um eine Neuanlage. In diesem Zusammenhang äussern die Beschwerdeführenden ihr Unverständnis darüber, dass die Änderung zwar lärmrechtlich, jedoch nicht aus Sicht der NISV als Neuanlage gelten soll. Dies ist jedoch eine Folge von Art. 16 Abs. 2 USG, der den Bundesrat beauftragt, Ausführungsvorschriften über die Sanierung zu erlassen, in denen die Anlagen, der Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren geregelt werden. Damit wird der Bundesrat ermächtigt, die Sanierungspflicht für gewisse Kategorien von Anlagen, deren Eigenarten und den gegebenen Verhältnissen entsprechend, speziell zu umschreiben (BGE 117 Ib 425 E. 5a; Urteil BGer 1A.184/2003 vom 9. Juni 2004 E. 4.1.2). Konsequenterweise wird im Ausführungsrecht zu Art. 18 USG zum Beispiel die Frage, was als wesentliche Änderung zu gelten hat, unterschiedlich beantwortet definiert, zumal den diesbezüglichen Kriterien je nach Rechtsgebiet eine andere Bedeutung zukommt (Schrade/Wiestner; in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Rz. 17 zu Art. 18 USG). Folglich kann die Qualifikation einer Anlage - je nach Emissionsart - unterschiedlich ausfallen. Das gilt auch für die Frage, ob eine übergewichtige Erweiterung vorliegt. Nachdem die unterschiedlichen Spannungen auf den beiden Leitungssträngen keine Veränderung des Magnetfeldes nach sich ziehen, besteht auch kein Grund, den UVB vom 31. Juli 2015 zu ergänzen, neue Isoliniendiagramme zu erstellen und ein ergänztes Plangenehmigungsgesuch oder einen ergänzten UVB neu öffentlich aufzulegen. Folglich sind die Beschwerdeanträge Nrn. 8 - 10 abzuweisen.”
“a - g Anhang 1 NISV hielt der Verordnungsgeber fest, welche Massnahmen als «Änderungen» zu beurteilen sind. Als solche gelten bauliche Anpassungen, bei denen der Bodenabstand von Phasenleitern einer Freileitung oder die Verlegetiefe von Phasenleitern einer erdverlegten Kabelleitung verkleinert wird (Ziff. 12 Abs. 7 Bst. a Anhang 1 NISV), bauliche Anpassungen, bei denen der Abstand zwischen den Phasenleitern gleicher Frequenz einer Leitung vergrössert wird (Bst. b), die Erstellung einer neuen Leitung in einem engen räumlichen Zusammenhang mit einer bestehenden Leitung (Bst. c), der Rückbau einer Leitung, die in einem engen räumlichen Zusammenhang mit einer anderen Leitung steht (Bst. d), die Änderung der Anzahl dauerhaft betriebener Leitungsstränge (Bst. e), die Umnutzung bestehender Leitungsstränge für Stromsysteme anderer Frequenz (Bst. f), oder die dauerhafte Änderung des massgebenden Stroms nach Ziffer 13 Absätze 2 und 3 (Bst. g). Das Bundesverwaltungsgericht sowie ein Teil der Lehre gehen davon aus, dass es sich bei den aufgezählten Tatbeständen um wesentliche Änderungen im Sinne von Art. 18 USG handelt (vgl. Urteil A-4864/2019 E. 4.7.2; Adrian Gossweiler, Das schweizerische Umweltschutzgesetz, Rechtsprechung von 2011 - 2015, URP 2017 S. 187, 192; differenzierter Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz. 610, wonach es sich bei den aufgelisteten Änderungen in den meisten Fällen um wesentliche Änderungen handeln dürfte). Dabei hatte der Verordnungsgeber aufgrund der Vielfalt der in der Praxis vorkommenden Änderungsvorhaben eigentlich ausdrücklich darauf verzichtet, gewisse Tatbestände als «wesentliche Änderungen» zu definieren. Stattdessen wurde der flexiblere Weg weiterverfolgt, die Definition der Änderungen eher allgemein zu halten, die Prüfung emissionsbegrenzender Massnahmen im Einzelfall vorzunehmen und auf formelle Ausnahmen zu verzichten (vgl. Erläuternder Bericht des BAFU zu Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 1. Juli 2016 [NISV; nachfolgend: Bericht BAFU], Ziff. 4.3, S. 6). Konkret steht nicht die Wesentlichkeit einer Änderung, sondern dessen Potenzial zur Verringerung des Magnetfelds im Einzelfall im Vordergrund, um die Prüfung vorsorglicher Emissionsbegrenzungen anzustossen.”
Bei unauffälligen/ordinären oder nicht wesentlichen Änderungen entfällt regelmäßig die Pflicht, bestehende Anlagenteile gleichzeitig zu sanieren; Maßnahmen wie Verlegung des Standorts oder Teilverkabelung werden häufig wegen Unverhältnismässigkeit nicht verlangt.
“2 al. 1 OPB). La LPE et l'OPB distinguent les installations existantes et sujettes à assainissement (art. 16, 17 et 20 LPE ; art. 13 à 20 OPB), celles nouvelles (art. 25 LPE ; art. 2 al. 2, 7 et 47 al. 1 OPB), ainsi que celles modifiées et sujettes à assainissement (art. 18 LPE ; art. 8 OPB). L'entrée en vigueur de la LPE le 1er janvier 1985 constitue la date de référence pour distinguer les installations fixes existantes et nouvelles (art. 47 al. 1 OPB ; ATF 141 II 483 consid. 3 traduit au JdT 2016 I 316, 123 II 325 consid. 4c/cc). Cela implique des conséquences juridiques différentes s'agissant des mesures passives de protection contre le bruit (cf. ATF 141 II 483 consid. 2 in fine et 3). En effet, en cas d'assainissement d'installations fixes existantes publiques, l'isolation acoustique des bâtiments existants est imposée en cas de dépassement des valeurs d'alarme seulement (art. 20 LPE et art. 15 al. 1 OPB) ; alors que lorsque l'installation fixe publique est notablement modifiée (art. 18 LPE et art. 8 al. 2 et 10 al. 1 OPB ; verschärfte Sanierungspflicht) ou lorsqu'elle est nouvelle (art. 25 al. 3 LPE et art. 7 al. 2 et 10 al. 1 OPB), l'isolation acoustique des bâtiments existants est imposée déjà en cas de dépassement des valeurs limites d'immissions. 9.4.1 Les installations existantes qui ne satisfont pas aux prescriptions légales doivent être assainies (art.16 LPE), dans la mesure où cela est réalisable sur le plan de la technique et de l'exploitation et économiquement supportable, et de telle façon que les valeurs limites d'immission ne soient plus dépassées (art. 13 al. 2 OPB). L'obligation d'assainir est concrétisée par l'OPB (art. 16 al. 2 LPE), qui prévoit en particulier des délais pour l'assainissement (art. 17 OPB). Ceux-ci ainsi que les mesures d'isolation acoustique ont été prolongés jusqu'au 31 mars 2015 pour les routes nationales (art. 17 al. 4 let. a OPB ; ATF 141 II 483 consid. 3.2 ; arrêt du TF 1C_339/2019 du 27 novembre 2020 consid. 5.2). Si l'assainissement entrave de manière excessive l'exploitation ou entraîne des frais disproportionnés ou encore se heurte à des intérêts prépondérants, des allégements peuvent être accordés ; les valeurs d'alarme ne doivent cependant pas être dépassées (art.”
“ATF 133 II 292 consid. 3.3 ; 126 II 300 consid. 4c/aa ; 123 II 325 consid. 4d/bb ; 115 Ib 446 consid. 3b ; arrêt du TAF A-566/2014 du 3 décembre 2015 consid. 4.2). Les valeurs limites d'immissions déterminantes pour le bruit routier sont fixées dans l'Annexe 3 OPB. S'agissant des zones de degré de sensibilité II et III, elles se présentent comme suit : Degré de sensibilité Valeur de planification Valeur limite d'immission Valeur d'alarme Jour Nuit Jour Nuit Jour Nuit II 55 45 60 50 70 65 III 60 50 65 55 70 65 9.4 Par installations, on entend notamment les voies de communication (art. 7 al. 7 LPE). Les infrastructures destinées au trafic, dont les routes et les installations ferroviaires, constituent des installations fixes (art. 2 al. 1 OPB). La LPE et l'OPB distinguent les installations existantes et sujettes à assainissement (art. 16, 17 et 20 LPE ; art. 13 à 20 OPB), celles nouvelles (art. 25 LPE ; art. 2 al. 2, 7 et 47 al. 1 OPB), ainsi que celles modifiées et sujettes à assainissement (art. 18 LPE ; art. 8 OPB). L'entrée en vigueur de la LPE le 1er janvier 1985 constitue la date de référence pour distinguer les installations fixes existantes et nouvelles (art. 47 al. 1 OPB ; ATF 141 II 483 consid. 3 traduit au JdT 2016 I 316, 123 II 325 consid. 4c/cc). Cela implique des conséquences juridiques différentes s'agissant des mesures passives de protection contre le bruit (cf. ATF 141 II 483 consid. 2 in fine et 3). En effet, en cas d'assainissement d'installations fixes existantes publiques, l'isolation acoustique des bâtiments existants est imposée en cas de dépassement des valeurs d'alarme seulement (art. 20 LPE et art. 15 al. 1 OPB) ; alors que lorsque l'installation fixe publique est notablement modifiée (art. 18 LPE et art. 8 al. 2 et 10 al. 1 OPB ; verschärfte Sanierungspflicht) ou lorsqu'elle est nouvelle (art. 25 al. 3 LPE et art. 7 al. 2 et 10 al. 1 OPB), l'isolation acoustique des bâtiments existants est imposée déjà en cas de dépassement des valeurs limites d'immissions. 9.”
“2 En revanche, celui qui veut construire un nouvel immeuble destiné au séjour prolongé de personnes doit prévoir des aménagements adéquats de lutte contre le bruit extérieur et intérieur ainsi que contre les vibrations (art. 21 al. 1 LPE et art 32 ss OPB). Les bâtiments sont réputés nouveaux si, au moment de l'entrée en vigueur de la loi le 1er janvier 1985, le permis de construire n'était pas encore entré en force (art. 47 al. 3 OPB ; arrêt du TF 1C_245/2021 du 13 janvier 2022 consid. 3). Le permis de construire ne pourra être octroyé en principe que si les VLI sont observées (art. 22 al. 1 LPE). Si les VLI sont dépassées, le permis de construire n'est délivré que si les pièces ont été judicieusement disposées et si les mesures complémentaires de lutte contre le bruit qui pourraient encore être nécessaires ont été prises par le propriétaire (art. 22 al. 2 LPE et art 31 al.1 OPB). Aux termes de l'art. 31 al. 3 OPB, les coûts des mesures prescrites par l'art. 22 LPE sont à la charge du propriétaire du terrain. 9.4.3 Pour les anciennes installations modifiées, l'art. 18 LPE dispose que la transformation ou l'agrandissement d'une installation sujette à assainissement est subordonnée à l'exécution simultanée de celui-ci (al. 1). Les allégements prévus à l'art. 17 LPE peuvent être limités ou supprimés (al. 2). L'art. 8 OPB distingue entre modifications notables et modifications ordinaires. Lorsque la modification est ordinaire, seules les émissions de bruit des éléments d'installation nouveaux ou modifiés devront être limitées dans la mesure où cela est réalisable sur le plan de la technique et de l'exploitation, et économiquement supportable (art. 8 al. 1 OPB). Les transformations ou les agrandissements non notables (ordinaires), tels que les modifications mineures, les travaux d'entretien et de réparation, pour maintenir la structure bâtie existante, n'entraînent donc pas l'obligation d'assainir les éléments de l'installation existants ; ceux-ci restent soumis aux art. 16 et 17 LPE en lien avec les art. 14 et 15 OPB (cf. ATF 141 II 483 consid. 3.3.1 ; arrêt du TF 1C_339/2019 précité consid.”
Bei wesentlicher Umgestaltung, wesentlicher Änderung oder Erweiterung ortsfester Anlagen gelten die Anforderungen grundsätzlich wie bei Neubauten; Sanierungs‑/Altanlagen‑Erleichterungen entfallen in der Regel, nur in Härtefällen sind Ausnahmen möglich.
“Das Umweltschutzgesetz bezweckt den Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche und lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG). Zu solchen Einwirkungen gehören unter anderem Lärmimmissionen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Das USG unterscheidet neue, geänderte und bestehende, ortsfeste Anlagen. Neue Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen, vorbehältlich Erleichterungen, die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 USG). Für Altanlagen sieht Art. 18 Abs. 1 USG vor, dass sanierungsbedürftige Anlagen nur umgebaut oder erweitert werden dürfen, wenn sie gleichzeitig saniert werden. Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG und unterscheidet dabei wesentliche und unwesentliche Änderungen: Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus. Gemäss Art. 8 Abs. 1 LSV müssen die Lärmimmissionen in diesen Fällen soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV). Anders als bei Neuanlagen (Art. 25 Abs. 1 USG) müssen die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen nicht die Planungswerte, sondern die Immissionsgrenzwerte einhalten. Diese Regelung wurde von Rechtsprechung und Literatur insofern ergänzt, als in bestimmten Fällen eine vollständige Gleichstellung mit Neubauten geboten ist, das heisst die Planungswerte gelten. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (BGE 125 II 643 E.”
“Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (vgl. Art. 18 Abs. 1 USG). Gemäss Botschaft zu dieser Bestimmung haben Anlagen, die (wesentlich) umgebaut oder erweitert werden, grundsätzlich den gleichen Anforderungen zu genügen wie neue Anlagen. Erleichterungen, wie sie für die Sanierung alter Anlagen gewährt werden können, sollten hier, von Härtefällen abgesehen, wegfallen. Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG (Botschaft des Bundesrats vom 31. Oktober 1979 zu einem Bundesgesetz über den Umweltschutz, BBl 1979 III 798 zu Art. 17 E-USG; BGE 141 II 483 E. 3.3).”
“die Erhöhung des massgebenden Stroms, die mit der Ausdehnung des Magnetfelds miteinhergeht (vgl. Urteil A-4864/2019 E. 4.8.3). Für die Beurteilung, ob eine Altanlage wesentlich geändert wird, bleibt indes eine Gesamtbetrachtung ausschlaggebend. Bei dieser sind die Zunahme der Emissionen, der Umfang der baulichen Massnahmen und deren Kosten sowie die Verlängerung der Lebensdauer der Gesamtanlage durch das Projekt zu berücksichtigen. Von einer wesentlichen Änderung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die baulichen Massnahmen und die Kosten einem Neubau bzw. einem Wiederaufbau nahekommen oder das Projekt die Lebensdauer der Gesamtanlage erheblich verlängert (vgl. spezifisch in Bezug auf die NISV Urteil 1C_595/2020 E. 1.4 mit Verweis auf BGE 141 II 483 E. 4.6; Urteil 1C_104/2017 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund scheint die von Wagner Pfeifer geäusserte Auffassung zuzutreffen, wonach lediglich die meisten in Ziffer 12 Abs. 7 Bst. a - g Anhang 1 NISV aufgelisteten Tatbestände wesentliche Änderungen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 USG darstellen dürften (vgl. oben E. 6.9.1). In diesem Sinne ist die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu präzisieren.”
Bei der Abgrenzung zwischen einfachem Umbau und wesentlicher Änderung ist eine Gesamtbetrachtung massgeblich; entscheidend sind Emissionszunahme, baulicher Umfang/Aufwand, Kosten und die Verlängerung der Lebensdauer der Anlage.
“die Erhöhung des massgebenden Stroms, die mit der Ausdehnung des Magnetfelds miteinhergeht (vgl. Urteil A-4864/2019 E. 4.8.3). Für die Beurteilung, ob eine Altanlage wesentlich geändert wird, bleibt indes eine Gesamtbetrachtung ausschlaggebend. Bei dieser sind die Zunahme der Emissionen, der Umfang der baulichen Massnahmen und deren Kosten sowie die Verlängerung der Lebensdauer der Gesamtanlage durch das Projekt zu berücksichtigen. Von einer wesentlichen Änderung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die baulichen Massnahmen und die Kosten einem Neubau bzw. einem Wiederaufbau nahekommen oder das Projekt die Lebensdauer der Gesamtanlage erheblich verlängert (vgl. spezifisch in Bezug auf die NISV Urteil 1C_595/2020 E. 1.4 mit Verweis auf BGE 141 II 483 E. 4.6; Urteil 1C_104/2017 E. 6.4). Vor diesem Hintergrund scheint die von Wagner Pfeifer geäusserte Auffassung zuzutreffen, wonach lediglich die meisten in Ziffer 12 Abs. 7 Bst. a - g Anhang 1 NISV aufgelisteten Tatbestände wesentliche Änderungen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 USG darstellen dürften (vgl. oben E. 6.9.1). In diesem Sinne ist die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu präzisieren.”
Erleichterungen, die früher nach Art. 17 (für Altanlagen/Sanierungsfälle) gewährt wurden, können bei Umbau/Änderung/Erweiterung eingeschränkt oder aufgehoben werden.
“12 USG genannten Massnahmen in Frage. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest, wobei er auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit berücksichtigt (Art. 13 USG). Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Bestehende Anlagen, die den gesetzlichen Umweltvorschriften nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Ist eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig, können Erleichterungen gewährt werden (Art. 17 Abs. 1 USG), wobei der über den Immissionsgrenzwerten liegende Alarmwert für Lärmimmissionen grundsätzlich nicht überschritten werden darf (Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 USG). Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (Art. 18 Abs. 1 USG), wobei diesfalls Erleichterungen nach Artikel 17 eingeschränkt oder aufgehoben werden können (Art. 18 Abs. 2 USG). Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen (Art. 20 Abs. 1 USG). Die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen tragen die Eigentümerinnen und Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden oder die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren (Art. 20 Abs. 2 USG). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die unter den Immissionsgrenzwerten liegenden Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art.”
“12 USG genannten Massnahmen in Frage. Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest, wobei er auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit berücksichtigt (Art. 13 USG). Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). BGE 150 II 547 S. 558 Bestehende Anlagen, die den gesetzlichen Umweltvorschriften nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Ist eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig, können Erleichterungen gewährt werden (Art. 17 Abs. 1 USG), wobei der über den Immissionsgrenzwerten liegende Alarmwert für Lärmimmissionen grundsätzlich nicht überschritten werden darf (Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 USG). Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (Art. 18 Abs. 1 USG), wobei diesfalls Erleichterungen nach Artikel 17 eingeschränkt oder aufgehoben werden können (Art. 18 Abs. 2 USG). Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen (Art. 20 Abs. 1 USG). Die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen tragen die Eigentümerinnen und Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden oder die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren (Art. 20 Abs. 2 USG). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die unter den Immissionsgrenzwerten liegenden Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art.”
Erleichterungen nach Art. 17/Art. 18 entfallen bzw. können entzogen werden, wenn bei Sanierung die Pflicht zur gleichzeitigen Beseitigung rechtlicher Mängel besteht bzw. bei Um-, Ausbau- oder Erweiterungsarbeiten gleichzeitig saniert wird.
“Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest, wobei er auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit berücksichtigt (Art. 13 USG). Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Bestehende Anlagen, die den gesetzlichen Umweltvorschriften nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Ist eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig, können Erleichterungen gewährt werden (Art. 17 Abs. 1 USG), wobei der über den Immissionsgrenzwerten liegende Alarmwert für Lärmimmissionen grundsätzlich nicht überschritten werden darf (Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 USG). Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (Art. 18 Abs. 1 USG), wobei diesfalls Erleichterungen nach Artikel 17 eingeschränkt oder aufgehoben werden können (Art. 18 Abs. 2 USG). Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen (Art. 20 Abs. 1 USG). Die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen tragen die Eigentümerinnen und Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden oder die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren (Art. 20 Abs. 2 USG). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die unter den Immissionsgrenzwerten liegenden Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art.”
“Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest, wobei er auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit berücksichtigt (Art. 13 USG). Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). BGE 150 II 547 S. 558 Bestehende Anlagen, die den gesetzlichen Umweltvorschriften nicht genügen, müssen saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Ist eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig, können Erleichterungen gewährt werden (Art. 17 Abs. 1 USG), wobei der über den Immissionsgrenzwerten liegende Alarmwert für Lärmimmissionen grundsätzlich nicht überschritten werden darf (Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 USG). Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird (Art. 18 Abs. 1 USG), wobei diesfalls Erleichterungen nach Artikel 17 eingeschränkt oder aufgehoben werden können (Art. 18 Abs. 2 USG). Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen (Art. 20 Abs. 1 USG). Die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen tragen die Eigentümerinnen und Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden oder die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren (Art. 20 Abs. 2 USG). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die unter den Immissionsgrenzwerten liegenden Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art.”
Bei Umbau/Erweiterung sind die Lärmemissionen der Gesamtanlage so zu begrenzen, dass die einschlägigen Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.
“Lärm und andere Emissionen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG, SR 814.01]). Gestützt auf Art. 16 USG müssen Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden. Gemäss Art. 18 Abs. 1 USG darf eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird, und gemäss Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Die Lärmschutz-Verordnung unterscheidet zwischen neuen und geänderten ortsfesten Anlagen (Art. 7 ff. LSV) sowie bestehenden ortsfesten Anlagen (Art. 13 ff. LSV). Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 LSV die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Abs. 2). Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen.”
Bei wesentlicher Um- oder Erweiterung kann die Anlage wie ein Neubau behandelt werden; es sind Planungswerte statt Immissionsgrenzwerte zugrunde zu legen.
“Das Umweltschutzgesetz bezweckt den Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen gegen schädliche und lästige Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG). Zu solchen Einwirkungen gehören unter anderem Lärmimmissionen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden (Art. 7 Abs. 1 USG). Das USG unterscheidet neue, geänderte und bestehende, ortsfeste Anlagen. Neue Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen, vorbehältlich Erleichterungen, die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 USG). Für Altanlagen sieht Art. 18 Abs. 1 USG vor, dass sanierungsbedürftige Anlagen nur umgebaut oder erweitert werden dürfen, wenn sie gleichzeitig saniert werden. Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG und unterscheidet dabei wesentliche und unwesentliche Änderungen: Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus. Gemäss Art. 8 Abs. 1 LSV müssen die Lärmimmissionen in diesen Fällen soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV). Anders als bei Neuanlagen (Art. 25 Abs. 1 USG) müssen die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen nicht die Planungswerte, sondern die Immissionsgrenzwerte einhalten. Diese Regelung wurde von Rechtsprechung und Literatur insofern ergänzt, als in bestimmten Fällen eine vollständige Gleichstellung mit Neubauten geboten ist, das heisst die Planungswerte gelten. Dies ist der Fall, wenn eine bestehende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktionaler Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (BGE 125 II 643 E.”
Bei langjährigen Grossbaustellen ist vor Beginn eine Lärmermittlung/Messung vorzunehmen; unterlassene Messungen können gerügt werden. Temporäre, baubedingte Mehrimmissionen von unter circa 3 Jahren führen praktisch nicht zu einer Sanierungspflicht.
“10 LSV auslösen würden. Es sei falsch, dass die Vollzugsbehörden bei der Frage der Dauer der Beeinträchtigung lediglich von der effektiven Verkehrsumleitung ausgehe und die Nachwirkungen ausser Acht liessen. Auch das WSU habe im angefochtenen Entscheid anerkannt, dass sich nach der Aufhebung einer Massnahme der Verkehr erst nach einer gewissen Zeit wieder normalisiere. Das AUE habe eine Verkehrszählung am Grenzacherweg zunächst auf November 2020 vorgesehen. Daraus sei abzuleiten, dass das AUE selbst davon ausgegangen sei, dass sich der Verkehr erst nach 12 Monaten wieder normalisiert habe. Gemäss Art. 10 LSV hätten die Behörden bei «wesentlichen Änderungen» die Eigentümerschaften zu verpflichten, Schallschutzfenster einzubauen. Bei einer wesentlichen Änderung bzw. dem Wiederaufbau einer Anlage würden gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV die Immissionsgrenzwerte gelten und nicht die Alarmwerte. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 1. April 2019 sei unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV, welche Art. 18 USG konkretisieren würden, nicht haltbar. Die Vollzugsbehörde AUE sei zu rügen, da sie eine Lärmermittlung nach Art. 36 Abs. 1 und 2 LSV vor Beginn einer langjährigen Grossbaustelle unterlassen habe. Sie habe es daher unterlassen, die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Anwohnenden von Umleitungsstrassen vor der Umleitung zu treffen. Zudem sei die 2005 verfügte Lärmsanierung des Grenzacherwegs nie korrekt, d.h. auf Dauer, durchgeführt worden, was jedoch entgegen der Verpflichtung von Art. 20 Abs. 2 LSV nicht gemeldet worden sei.”
“9 LSV auf die durch die Umleitung des Verkehrs auf den Grenzacherweg verursachten zusätzlichen Lärmemissionen während der Dauer der baustellenbedingten zweieinhalbjährigen Verkehrsumleitung nicht anwendbar sei und der Rekurrent gestützt auf diese Bestimmung keine Ansprüche herleiten könne. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) in seiner Stellungnahme vom 9. September 2019 im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens 1C_291/2019 seien zu Recht zum Schluss gekommen, dass es bei den vorliegend relevanten verkehrspolizeilichen Anordnungen um baubedingte Massnahmen für eine begrenzte Dauer handle, welche aufgrund ihrer beschränkten Geltungsdauer grundsätzlich keine wesentliche Änderung der von ihr betroffenen weiteren Strassenabschnitte bewirken könne. Aus den vorgenannten Gründen kam das WSU zum Schluss, die Bestimmungen Art. 8, 9 und 10 LSV seien auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Damit seien für die vorliegende Fragestellung weder Art. 25 noch Art. 18 USG von Bedeutung. Ohnehin könne der Rekurrent keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Kosten für den Einbau der Schallschutzfenster geltend machen, da die Verkehrsumleitung während einer Dauer von weniger als drei Jahren stattgefunden habe. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2018.146 vom 1. April 2019 E. 5.4.4 berechtige eine baubedingte zusätzliche Immissionsdauer von bis zu drei Jahren bei einer Anlage mit grundsätzlich dauerhaften Lärmeinwirkungen selbst bei Überschreiten von Alarm- respektive Immissionsgrenzwerten den Verzicht auf Schallschutzmassnahmen gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. c LSV. Daraus dürfe geschlossen werden, dass mit den verkehrspolizeilichen Anordnungen nicht eine auf Dauer verursachte Lärmimmission begründet worden sei. Diese begründe daher für sich allein gemäss Art. 37a Abs. 2 LSV als bloss zeitweilige, baubedingte Immission keine Sanierungspflicht des Grenzacherwegs. Mit Inbetriebnahme der sanierten Achse Äussere Baselstrasse-Baselstrasse-Lörracherstrasse und der Aufhebung der Umleitung sei ein möglicher Anspruchsgrund nach Art.”
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