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Bei der Kostenverteilung kann der Kanton Ansprüche aus abgetretenen Klagen (z. B. Anfechtungsansprüche) geltend machen.
“Juni 2015 erhob A.________ beim Bezirksgericht Arbon gegen den Kanton Thurgau und die Gemeinde U.________ (negative) Kollokationsklage nach Art. 250 Abs. 2 SchKG und beantragte, die Forderungen der Beklagten seien aus dem Kollokationsplan wegzuweisen. Eventuell seien ihre Forderungen in der von ihnen im Rahmen des Kollokationsprozesses nachgewiesenen Höhe als bedingte Forderungen in den Kollokationsplan aufzunehmen. Der Kanton Thurgau und die Gemeinde U.________ liessen sich am 7. August 2015 verschiedene Rechtsansprüche der Konkursmasse im Sinn von Art. 260 SchKG abtreten, unter anderem Verantwortlichkeits-, Versicherungs- und paulianische Anfechtungsansprüche. Am 24. August 2015 wurde der Konkurs für geschlossen erklärt. A.d. Mit Entscheid K.2015.4 vom 7. April 2017 schützte das Bezirksgericht die Klage gegen den Kanton Thurgau teilweise. Es liess die Forderung des Kantons Thurgau im Konkurs der B.________ AG in Liquidation zu, und zwar "im Umfang der in den Kostenverteilungsverfügungen im Sinn von Art. 32d Abs. 4 USG rechtskräftig festgesetzten Kostenanteile der Konkursitin für altlastenrechtliche Massnahmen auf dem Areal 'C.________' und/oder dem Areal 'D.________', maximal in Höhe des Prozessgewinns aus dem vom Kanton als Abtretungsgläubiger geführten Anfechtungsprozess im Sinn von Art. 285 ff. SchKG gegen die E.________ AG, maximal Fr. 8'300'000.--, unter (näher bestimmter) folgender Bedingung: Festsetzung von Kostenanteilen zulasten der Konkursitin in rechtskräftigen Kostenverteilungsverfügungen gemäss Abs. 2 vorstehend." Im Übrigen wies das Bezirksgericht die Forderung des Kantons Thurgau aus dem Kollokationsplan. Das Bezirksgericht hiess die Klage gegen die Gemeinde U.________ gut und wies deren Forderung aus dem Kollokationsplan. A.e. Die Gemeinde U.________ akzeptierte den Entscheid des Bezirksgerichts. Der Kanton Thurgau erhob Berufung und verlangte, seine Forderung sei vollumfänglich zu kollozieren. A.________ erhob Anschlussberufung mit dem Antrag, es sei die Forderung des Kantons Thurgau vollumfänglich wegzuweisen.”
Die Kollokation kantonaler Forderungen im Konkurs kann auch Kosten wegen Altlasten betreffen; Kosten für Altlasten können als Kollokationsforderungen im Konkurs geltend gemacht werden.
Bei Übernahme einer Firma können Nachfolger für frühere Einlagerungen haftbar werden.
“Dans ce cas, la simple lecture du contrat passé avec cette société montre que seuls les actifs ont été vendus. Le Tribunal cantonal n'a pas non plus suivi la recourante qui affirmait que son comportement de productrice de déchets n'est pas une cause immédiate de la pollution, mais se situe uniquement dans une relation de causalité naturelle, insuffisante pour engager sa responsabilité sur la base de l'art. 32d LPE. Se fondant sur la jurisprudence, la Cour a jugé que le lien de causalité doit être considéré comme immédiat lorsque la cause elle-même a franchi les limites de la mise en danger. En l'occurrence, le fait d'apporter des fûts de déchets, dont il est désormais avéré qu'ils étaient hautement toxiques, dans une décharge ordinaire constitue en lui-même une cause immédiate de la pollution dès lors que ce comportement franchit clairement les limites d'une mise en danger objective. Ce n'est pas la position de productrice de déchets de B.________ SA qui entraîne sa responsabilité, mais celle de déposante de ses déchets spéciaux dans un lieu qui s'est avéré totalement inadapté à leur traitement adéquat. Du moment que la responsabilité de l'art. 32d LPE est une responsabilité causale, indépendante d'une faute, il importe peu qu'au moment où B.________ SA s'est débarrassée de ses déchets de PCB, elle en ignorait la toxicité précise. En sa qualité de successeure universelle de cette entreprise, A.________ SA est donc bien perturbatrice par comportement et peut être appelée à participer aux frais d'assainissement de la décharge.”
Die Zahlungsunfähigkeit bzw. die finanzielle Lage mutmasslich zahlungsunfähiger Verursacher ist ein einzelfallbezogenes Kriterium, das einer detaillierten, einzelfallbezogenen Abklärung bedarf; sie ist nicht an einen konkreten Konkurs- bzw. SchKG-Status gebunden.
“Richtig ist, dass gemäss Art. 32d Abs. 3 USG das zuständige Gemeinwesen den Kostenanteil derjenigen Verursacher trägt, die nicht ermittelt werden können oder "zahlungsunfähig" sind. Zutreffend ist weiter, dass "Zahlungsunfähigkeit" im Sinne dieser Bestimmung zuweilen mit "Konkurs" des Verursachers als "Gradmesser" gleichgesetzt wird (DIMINO/TRÜEB, Zahlungsunfähigkeit bei der altlastenrechtlichen Kostenverteilung, URP 2022 S. 614). Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist im USG allerdings nicht definiert, und ein bestimmter SchKG-rechtlicher Status wird nicht vorausgesetzt (GRIFFEL/RAUSCH, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl. 2011, N. 14 zu Art. 32d Abs. 3 USG). Vielmehr soll die finanzielle Situation Gegenstand einer detaillierten, einzelfallbezogenen Abklärung sein (SCHERRER, Handlungs- und Kostentragungspflichten bei der Altlastensanierung, 2005, S. 160; MÜLLER, Das Insolvenzrecht im Lichte der Umwelt- und Klimakrise, Anwaltsrevue 2024 S. 250). In der Lehre wird in Frage gestellt, ob Art. 32d Abs. 3 USG - die Ausfallhaftung des Gemeinwesens - überhaupt zur Anwendung kommt, solange noch eine Anfechtungsklage möglich ist (ZUFFEREY/ROMY, Les responsabilités des sociétés et de leurs groupes pour les frais d'assainissement des sites contaminés, Avis de droit, 2008, S.”
Kostenverteilungs- bzw. Kostenverteilungsverfügungen können gestaffelt ergehen: Zunächst können prozentuale Anteile bzw. vorläufige Verfügungen ergehen; nach Schlussabrechnung ist eine zweite Verfügung mit definitiven bzw. endgültigen Beträgen erforderlich.
“Kostenverteilungsverfügungen betreffend Altlasten können in gestaffelter Art ergehen. Möglich ist, dass erst die Kostenanteile (prozentual) verfügt werden, bevor die genauen Kosten und damit die zu zahlenden Beträge feststehen. In diesem Fall ist nach Vorliegen der Schlussabrechnung eine zweite Verfügung erforderlich, welche die definitiven Beträge festlegt, wenn die gesamten Kosten der Sanierung bekannt sind (GRIFFEL/RAUSCH, a.a.O., N. 21 zu Art. 32d USG; ROMY, in: Commentaire de la Loi sur la protection de l'environnement [LPE], 2010, N. 63 zu Art. 32d USG).”
Bei Sanierungen ist zwischen Verhaltensverursachern und Zustandsverursachern zu unterscheiden.
“Die Rechtsprechung knüpft für die Umschreibung des Verursacherbegriffs im Sinne von Art. 32d USG an den polizeirechtlichen Störerbegriff an und unterscheidet zwischen den Verhaltens- und den Zustandsstörerinnen bzw. -störern: Unter die erste Kategorie fallen diejenigen, die den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter ihrer Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht (bzw. mitverursacht) haben. Demgegenüber wird als Zustandsstörerin bzw. -störer bezeichnet, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand verursacht, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dazu gehören insbesondere diejenigen, die im Zeitpunkt der Sanierung Inhaberinnen oder Inhaber des belasteten Grundstücks sind (BGE 144 II 332 E. 3.1; 139 II 106 E.3.1.1; 131 II 743 E. 3, jeweils mit Hinweisen). Abgrenzungskriterium ist die Unmittelbarkeitstheorie: Als kostenpflichtige Verhaltensstörerinnen bzw. -störer gelten nur diejenigen, welche eine Massnahme unmittelbar verursacht haben (BGE 131 II 743 E. 3.2; Urteile 1C_315/2020 vom 22. März 2021 E. 2.1; 1C_117/2020 vom 7. Dezember 2020 E.”
Bei mehreren Verursachern erfolgt die Kosten- bzw. Gebührenaufteilung nach den Anteilen an der Verursachung.
“Gemäss Art. 32d Abs. 1 USG trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Abs. 3). Die Rechtsprechung knüpft für die Umschreibung des Verursacherbegriffs an den polizeirechtlichen Störerbegriff an und unterscheidet den Verhaltens- und den Zustandsstörer bzw. -verursacher: Verhaltensverursacher im Sinn von Art. 32d USG ist, wer den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht (bzw.”
Die Gemeinde/Gemeinwesen trägt Untersuchungskosten, wenn ein im Kataster aufgeführter Standort sich als unbelastet erweist (d.h. für unbelastete Flächen werden die Kosten dem Gemeinwesen zugerechnet).
“Gemäss Art. 32d USG (SR 814.01) trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Abs. 3). Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt (Abs. 4). Ergibt die Untersuchung eines im Kataster eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen (Abs.”
“Gemäss Art. 32d USG trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte, wer diese verursacht hat (Abs. 1). Sind mehrere Verursacherinnen oder Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaberin oder Inhaber des Standortes beteiligt ist und bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte, trägt keine Kosten (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursachenden, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Abs. 3). Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn eine Verursacherin oder ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt (Abs. 4). Ergibt die Untersuchung eines im Kataster (Art. 32c Abs. 2 USG) eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen (Abs.”
Bei der Kostenaufteilung können Behörden auch Billigkeitsgesichtspunkte wie die wirtschaftliche Zumutbarkeit berücksichtigen.
“Gemäss Art. 32d Abs. 1 USG trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Abs. 3). Die Rechtsprechung knüpft für die Umschreibung des Verursacherbegriffs an den polizeirechtlichen Störerbegriff an und unterscheidet den Verhaltens- und den Zustandsstörer bzw. -verursacher: Verhaltensverursacher im Sinn von Art. 32d USG ist, wer den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht (bzw. mitverursacht) hat. Als Zustandsstörer wird bezeichnet, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand verursacht, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dazu gehört insbesondere derjenige, der im Zeitpunkt der Sanierung Inhaber des belasteten Grundstücks ist (BGE 144 II 332 E. 3.1). Bei der Festsetzung der Kostenanteile steht den zuständigen Behörden ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu, welches das Verwaltungsgericht nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft (vgl. § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 20. Dezember 2017, VB.2016.00128, E. 8.1; BGE 142 II 232 E. 5.3). Neben dem Mass der Verantwortung können auch Billigkeitsgesichtspunkte, wie die wirtschaftliche Interessenlage und die wirtschaftliche Zumutbarkeit, einbezogen werden (BGr, 22. März 2021, 1C_315/2020, E. 10.2).”
Das Kantonsgericht hat die Aufteilung der Untersuchungskosten zugunsten des Kantons für unbelastete Flächen abgelehnt (streitige verwaltungsrechtliche Entscheidung zur Kostenaufteilung).
“Das Amt für Umwelt wird mit dem Vollzug beauftragt." Gegen diese Verfügung gelangte die A.________ GmbH an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte im Wesentlichen, die angefallenen Untersuchungskosten seien aufzuteilen in einerseits diejenigen Kosten, die den belasteten Standort Nr. 22.004.0182B betreffen, andererseits jene Kosten, die sich auf unbelastete Flächen ausserhalb dieses Standorts, einschliesslich des ehemaligen Standorts Nr. 22.004.0122B, beziehen. Sodann sei die Vorinstanz anzuweisen, die Kosten im Zusammenhang mit dem Standort Nr. 22.004.0182B neu zu verteilen und die Kosten im Zusammenhang mit den unbelasteten Flächen dem Kanton aufzuerlegen. Mit Urteil vom 5. Juni 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Juli 2023 stellt die A.________ GmbH folgende Anträge: "1. Es sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Juni 2023 (Aktenzeichen VWBES.2022.305) aufzuheben. 2. Es seien im Verfahren betreffend Kostenverteilung nach Art. 32d USG, gestützt auf Art. 32d Abs. 5 USG, die Kosten, welche der Beschwerdeführerin durch die Vorfinanzierung der Untersuchungsmassnahmen beim ehemaligen KbS-Standort Nr. 22.004.0122B entstanden sind (Positionen 1,2 und 4 gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. Juli 2022, Seite 5/13), durch das zuständige Gemeinwesen (Kanton Solothurn) zu ersetzen, d.h. es sei der Beschwerdeführerin bei Zugrundelegung der Beträge der Positionen 1 und 2 sowie des hälftigen Betrags der Position 4 ein Betrag von CHF 12'367.55 zuzüglich Zins ab 10. März 2020 zu erstatten. 3. Es sei im Verfahren betreffend Kostenverteilung nach Art. 32d USG, gestützt auf Art. 32d Abs. 1 USG, der Gesamtkostenanteil der Beschwerdeführerin als Verhaltensstörerin und als Zustandsstörerin betreffend die beim KbS-Standort Nr. 22.004.0182B angefallenen Kosten der Voruntersuchung (CHF 20'201.70 gemäss den Positionen 3, 4 (hälftiger Betrag) und 5 bis 8 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. Juli 2022, Seiten 5 und 6/13) auf 80.5 % festzulegen, d.”
Die Kostenregelung greift nicht für Teile, für die bei Katastereintrag keine begründete Abgrenzung der Verschmutzung zwischen Teilflächen bestand bzw. für letztlich unbelastete Teile — diese Kosten werden nicht vom Gemeinwesen getragen.
“Die Rechnungspositionen, die gemäss der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 32d Abs. 5 USG dem Kanton aufzuerlegen seien, betreffen Arbeiten der H.________ GmbH und der D.________ AG im Zusammenhang mit der historischen und der ersten Etappe der technischen Untersuchung. Aus dem Bericht der D.________ AG vom 10. Mai 2006 folgt, dass die Standorte Nrn. 22.004.0122B und 22.004.0182B in dieser ersten Phase der Voruntersuchung gemeinsam untersucht wurden. Auch wenn in diesem Zeitpunkt formell zwei (mutmasslich) belastete Standorte vorlagen, ist in der Zielsetzung der Untersuchung von nur einem Betriebsstandort die Rede. Im Rahmen der Untersuchung wurde der Betriebsstandort aufgrund altlastenrelevanter Tätigkeiten weiter in acht Betriebsbereiche unterteilt, und es wurden Bodenluftmessungen und Grundwasserproben auf dem gesamten Grundstück vorgenommen. Die Ergebnisse der Proben bewogen die D.________ AG dazu, für die Beurteilung des Standorts "eine Aufteilung der Parzelle in einen nördlichen und südlichen Teil" sowie die Entlassung des nördlichen Teils des Grundstücks aus dem Kataster zu beantragen.”
Bei unbekannten, verstorbenen oder zahlungsunfähigen Verursachern kann die kantonale Gemeinde (z. B. Commune de Sierre) deren Kostenanteile übernehmen; in der Praxis kann die Commune Ersatz leisten für verstorbene, nicht haftbare Eigentümer.
“Sur recours, le Tribunal cantonal du Valais a confirmé cette décision par arrêt du 12 février 2016; le recours au Tribunal fédéral contre ce dernier arrêt a pour sa part été jugé irrecevable le 30 mars 2016, les conditions posées à l'art. 93 al. 1 LTF n'étant pas réalisées (arrêt 1C_130/2016). Se conformant à la décision du SEN, A.________ AG a procédé aux travaux d'investigation sur les parcelles précitées. C. Le 20 novembre 2018 A.________ AG a requis que soit rendue une décision de répartition des coûts d'assainissement au sens de l'art. 32d al. 4 de la Loi fédérale sur la protection de l'environnement du 7 octobre 1983 (LPE; RS 814.01). Le 24 septembre 2020, le Département cantonal de la mobilité, du territoire et de l'environnement (ci-après: DMTE) a rendu une décision partielle de répartition des "coûts engendrés jusqu'au 9 juin 2020". A.________ AG était perturbatrice par comportement et devait, à ce titre, supporter une part de 55%. Les anciens propriétaires fonciers, décédés depuis lors, étaient également considérés comme perturbateurs par comportement et une part des coûts de 25% leur était imputée; cette part était supportée par la Commune de Sierre à la place des parties défaillantes (cf. art. 32d al. 3 LPE). Était encore et notamment concernée par cette décision, B.________ SA, propriétaire des fonds depuis 2003, considérée comme perturbateur par situation; une part de 10% des coûts était mise à sa charge. Au 9 juin 2020, le montant à répartir, couvrant les "frais des mesures nécessaires d'investigation, de surveillance et d'assainissement ainsi que les frais de procédure du site contaminé dit «Remblai H.________ SA»", s'élevait à 419'930 fr. 07 (ramené à 415'126 fr. 07 suite à la décision du Conseil d'État du canton du Valais du 6 avril 2022; voir ci-dessous). D. Le 22 octobre 2020, A.________ AG a recouru contre cette décision au Conseil d'État valaisan. Par acte du 26 octobre 2020, B.________ SA a également saisi le Conseil d'État. Par décision du 6 avril 2022, après avoir joint les causes, le Conseil d'État a très partiellement admis le recours de A.________ AG, la décision du DMTE du 24 septembre 2020 était réformée en ce sens que les frais étaient nouvellement fixés à 415'126 fr. 07 et la part à charge de A.”
Bei zusammengefassten bzw. gemeinsamen Untersuchungen mehrerer Parzellen/Standortsteile kann das Gemeinwesen die Untersuchungskosten für den gesamten Betriebsstandort bzw. für nicht einheitlich belastete Parzellen übernehmen.
“Die Rechnungspositionen, die gemäss der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 32d Abs. 5 USG dem Kanton aufzuerlegen seien, betreffen Arbeiten der H.________ GmbH und der D.________ AG im Zusammenhang mit der historischen und der ersten Etappe der technischen Untersuchung. Aus dem Bericht der D.________ AG vom 10. Mai 2006 folgt, dass die Standorte Nrn. 22.004.0122B und 22.004.0182B in dieser ersten Phase der Voruntersuchung gemeinsam untersucht wurden. Auch wenn in diesem Zeitpunkt formell zwei (mutmasslich) belastete Standorte vorlagen, ist in der Zielsetzung der Untersuchung von nur einem Betriebsstandort die Rede. Im Rahmen der Untersuchung wurde der Betriebsstandort aufgrund altlastenrelevanter Tätigkeiten weiter in acht Betriebsbereiche unterteilt, und es wurden Bodenluftmessungen und Grundwasserproben auf dem gesamten Grundstück vorgenommen. Die Ergebnisse der Proben bewogen die D.________ AG dazu, für die Beurteilung des Standorts "eine Aufteilung der Parzelle in einen nördlichen und südlichen Teil" sowie die Entlassung des nördlichen Teils des Grundstücks aus dem Kataster zu beantragen.”
Wenn die Hauptverursachung klar feststeht, kann das Unterlassen, den Hauptverursacher unverzüglich zur Untersuchung bzw. zur unmittelbaren Gebührenzuweisung zu verpflichten, rechtswidrig bzw. missbräuchlich sein.
“2 L'autorité peut obliger des tiers à procéder à l'investigation préalable, à exécuter les mesures de surveillance ou à effectuer l'investigation de détail lorsqu'il y a lieu de penser que leur comportement est à l'origine de la pollution du site." Selon la jurisprudence, ce n'est qu'exceptionnellement qu'une telle obligation peut être imposée à un tiers sur la base de l'art. 20 al. 2 OSites. L'autorité n'a pas à faire intervenir systématiquement, à ce stade, les tiers dont le comportement serait à l'origine de la pollution du site. Elle dispose d'un certain pouvoir d'appréciation mais elle doit tenir compte de la nécessité d'effectuer aussi rapidement que possible les investigations; le détenteur du site pollué, qui en a effectivement la maîtrise, est normalement le mieux à même de prendre les mesures requises. Si, lors des étapes préalables, il fallait toujours rechercher également celui qui est à l'origine de la pollution ou de l'assainissement, on prendrait le risque de différer inutilement l'assainissement. Cela étant, la question de l'obligation de prendre des mesures (art. 20 OSites) doit être distinguées de celle, à résoudre ultérieurement, de la prise en charge des frais, en principe supportés, en vertu de l'art. 32d al. 1 LPE, par celui qui est à l'origine des mesures nécessaires (investigation, surveillance, assainissement). Néanmoins, s'il apparaît d'emblée clairement qu'un tiers devra supporter les frais d'assainissement parce qu'il est le principal responsable de la pollution du site, on pourrait considérer qu'en renonçant à l'obliger à prendre des mesures d'investigation et de surveillance, l'autorité fait un mauvais usage de son pouvoir d'appréciation et viole partant l'art. 20 OSites (ATF 130 II 321 consid. 2.2). Le critère de base rappelé par la jurisprudence fédérale est ainsi celui de "la maîtrise de fait sur le site litigieux" (ATF 130 II 321 consid. 2.3).”
Bei teilweiser Kostenverteilung kann die Behörde einzelne Anteilssätze (z. B. 55%, 10%) konkret festlegen.
“En l'espèce, la procédure repose sur une décision partielle de répartition des coûts, au sens de art. 32d al. 4 LPE, rendue par le DMTE le 24 septembre 2020 et confirmée successivement, sur recours et sous réserve d'une correction des frais de procédure, par le Conseil d'État et le Tribunal cantonal. La décision du DMTE fixe la clé de répartition des "frais des mesures nécessaires d'investigation, de surveillance et d'assainissement ainsi que les frais de procédure du site contaminé dit «Remblai H.________»"; une quote-part de 55% est mise à la charge de A.________ AG et une part de 10% à la charge de B.________ SA (le solde étant réparti entre la commune, le canton et C.________ SA). La décision arrête également le montant des "frais des mesures nécessaires d'investigation, de surveillance et d'assainissement ainsi que les frais de procédure du site contaminé dit «Remblai H.________»" à 419'930 fr.”
Für die Kostenzurechnung bzw. Haftung ist eine unmittelbare Kausalität zwischen dem Verhalten (oder dem festgestellten Zustand) und der Gefahrentstehung/Schaden erforderlich; ein bloss allgemeiner Zusammenhang genügt nicht.
Bei einer Nulldividende sind die Zahlungsunfähigkeit des Verursachers und die Frage einer Ausfallhaftung des Gemeinwesens häufig streitige Praxisfragen.
“Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Qualifikation des angefochtenen Entscheides sei zu klären, geht er fehl, weil die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels ohnehin (wie dargelegt) vorweg von Amtes wegen erfolgt (Art. 29 Abs. 1 BGG). Weiter erblickt er in der von der Vorinstanz vorgenommenen "Plausibilitätsprüfung" der Forderung des Beschwerdegegners sowie in der "Zahlungsunfähigkeit", wie sie in Art. 32d USG als Voraussetzung der Ausfallhaftung des Gemeinwesens aufgeführt wird, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Mit der blossen Behauptung, dass die Konkursdividende für Drittklassforderungen "notorischerweise" bei Null Prozent liegen würde, weshalb die aufgeworfenen Fragen "praktisch nie" mit Beschwerde in Zivilsachen geprüft werden könnten, genügt er seiner Begründungsobliegenheit nicht. Aus den Vorbringen geht nicht hervor, inwiefern sich die aufgeworfenen Rechtsfragen einzig im Zusammenhang mit einer Kollokationsklage bei Nulldividende stellen sollen. Angesichts der Streitwertgrenze können sie dem Bundesgericht jederzeit unterbreitet werden, womit sich die Annahme einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufdrängt (BGE 134 III 267 E. 1.2.3; 144 III 164 E. 1; BOVEY, a.a.O., N. 50 zu Art. 74 BGG). Infolge Unzulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen wird die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen (Art. 113 BGG).”
Ist die Verursacheranteilsverteilung unklar, kann die Behörde eine Kostenverteilung verfügen.
“Gemäss Art. 32d USG (SR 814.01) trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Abs. 3). Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt (Abs. 4). Ergibt die Untersuchung eines im Kataster eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen (Abs.”