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Kommentare: Art. 38 | Omnilex
Law
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Art. 38
Art. 37
Art. 39
Art. 38
141.0
BüG
Federal Act
01.01.2018
Originalquelle
In die Entlassung werden minderjährige Kinder einbezogen, die:
unter der elterlichen Sorge der Entlassenen stehen;
in der Schweiz keinen Aufenthalt haben; und
eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder zugesichert bekommen haben.
Minderjährige Kinder über 16 Jahren werden nur in die Entlassung einbezogen, wenn sie dieser schriftlich zustimmen.
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BüG · Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht
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