Der Heimatkanton stellt eine Entlassungsurkunde aus, in der alle Personen, auf die sich die Entlassung erstreckt, aufgeführt sind.
Das SEM veranlasst die Zustellung der Entlassungsurkunde und unterrichtet den Kanton von der erfolgten Zustellung.
Es schiebt die Zustellung auf, solange nicht damit gerechnet werden kann, dass die entlassene Person die ihr zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit erhalten wird.
Ist der Aufenthaltsort der oder des Entlassenen unbekannt, so kann die Entlassung im Bundesblatt veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung hat die gleichen Wirkungen wie die Zustellung der Entlassungsurkunde.
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