SR 273 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069;BBl 2001 4202). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2000 über die Anpassung der Bundesgesetzgebung an die Gewährleistung des Redaktionsgeheimnisses, mit Wirkung seit 1. Febr. 2001 (AS 2001 118;BBl 1999 7966). ↩
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1 commentary
Patentanwältinnen und Patentanwälte haben im Bundesverwaltungsverfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht mehr.
“Diesem Unterschied liegt gemäss Materialien zum PAG ein bewusster Entscheid des Gesetzgebers zugrunde, die Rechtsstellung der Patentanwältinnen und Patentanwälte in Bezug auf den Geheimnisschutz nicht vollständig an diejenige der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anzugleichen (Votum Janiak, AB 2008 S 734). Dies kommt in verschiedenen Verfahrenserlassen auf Bundesebene zum Ausdruck, namentlich in der ZPO, der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) und dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). So steht Patentanwältinnen und -anwälten, welche durch ihre Klientschaft oder das EJPD vom Berufsgeheimnis entbunden worden sind, im Zivil- und Strafverfahren nur bei Glaubhaftmachung eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses, und im Verwaltungsverfahren auf Bundesebene überhaupt kein Zeugnisverweigerungsrecht mehr zu (vgl. Art. 160 lit. a in Verbindung mit Art. 166 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 171 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StPO; Art. 16 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]; Tobias Bremi, Kommentar PatGG, Vorbemerkungen zum”