Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen:
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Bei PMT-Massnahmen (insbesondere durch das Bundesamt für Polizei/fed. Polizeiamt) ist die Beschwerde an den Bundesrat nicht ausgeschlossen, weil solche Entscheide nicht überwiegend politischer Natur sind; gleichwohl kann die EMRK die Zulässigkeit einer gerichtlichen Überprüfung unterstützen.
“Der Ausnahmenkatalog in Art. 83 BGG ist restriktiv auszulegen (BGE 137 I 371 E. 1.2 m.H.). Die Ausnahmebestimmung von Art. 83 Bst. a BGG bezieht sich auf die klassischen «actes de gouvernement» des Bundesrats (BGE 132 II 342 E. 1; Marino Leber, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 72 VwVG). Ihre Anwendbarkeit setzt eine ausschliesslich oder zumindest deutlich überwiegend politische Natur des fraglichen Entscheids voraus (BGE 142 II 313 E. 4.3). Übereinstimmend mit der bundesrätlichen Botschaft ist festzustellen, dass der Ausschlussgrund von Art. 83 Bst. a BGG auf Entscheide über PMT-Massnahmen gemäss BWIS nicht anwendbar ist. Diese fallen zwar offensichtlich in das Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, weisen als verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamts für Polizei zur Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie zum Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung (vgl. Art. 1 BWIS) jedoch keinen überwiegend politischen Charakter auf.”
“Der Ausschlussgrund von Art. 83 Bst. a BGG käme auf Entscheide über PMT-Massnahmen gemäss BWIS indes auch dann nicht zur Anwendung, wenn diese als Entscheide mit überwiegend politischem Charakter qualifiziert würden. Art. 83 Bst. a BGG schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten bloss im Grundsatz aus. Die Beschwerde kommt im Sinne einer Gegenausnahme gleichwohl zum Zug, soweit das Völkerrecht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt. Ein solcher völkerrechtlicher Anspruch kann sich namentlich aus der EMRK ergeben (Leber, a.a.O., N. 11 zu Art. 72 VwVG). Art. 83 Bst. a BGG umschreibt nicht, welche Instanz die gerichtliche Beurteilung vornehmen muss. Sie verlangt keine Beurteilung durch ein schweizerisches Gericht und lässt zu, dass das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angesprochen ist. Für die Gegenausnahme von Art. 83 Bst. a BGG genügt es somit, dass das Völkerrecht in der Form der EMRK eine gerichtliche Beurteilung durch den Gerichtshof vorsieht (BGE 138 I 6 E. 1.3.2 ff.; vgl. Urteil des BVGer F-3116/2023 vom 27. Juni 2023 E. 4.3 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch Florence Aubry Girardin, in: Aubry Girardin/Donzallaz/Denys/Bovey/Frésard (Hrsg.), Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 27 ff. zu Art. 83 BGG; Thomas Häberli, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler (Hrsg.), Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 29 ff. zu Art. 83 BGG). Das ist bei den im BWIS statuierten PMT-Massnahmen regelhaft der Fall, zumal diese unvermeidlich in durch die Konvention geschützte grundrechtliche Ansprüche der betroffenen Person eingreifen.”
Bei politisch geprägten Entscheiden (actes de gouvernement) ist die Beschwerde an den Bundesrat nach bundesgerichtlicher Praxis oft unzulässig.
“Vorbehalten bleibt die gesetzliche Ausnahmebestimmung von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG. Danach ist eine Beschwerde unzulässig gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt. Der Ausnahmekatalog in Art. 32 VGG, der sein Pendant in Art. 83 BGG findet, ist restriktiv auszulegen (vgl. BGE 137 I 371 E. 1.2 m.H.). Die Ausnahmebestimmung von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG bezieht sich auf die klassischen «actes de gouvernement» des Bundesrats (BGE 132 II 342 E. 1; Marino Leber, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG - Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 72 VwVG). Ihre Anwendbarkeit setzt eine ausschliesslich oder zumindest deutlich überwiegend politische Natur des fraglichen Entscheids voraus (BGE 142 II 313 E. 4.3).”
Bei Fragen der inneren Sicherheit (z. B. Rückkehrverdacht zu IS) fällt die Entscheidung in der Regel in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrats; ein völkerrechtlicher Anspruch auf gerichtliche Überprüfung kann dies jedoch ausnehmen bzw. die Beschwerdebefugnis beeinflussen.
“Insofern der Beschwerdeführer im Verfahren der Hauptsache auch um seine Rückführung in die Schweiz durch das EDA ersucht, sind aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers und des mutmasslichen Anschlusses an die Terrororganisation IS mit seiner allfälligen Rückkehr beziehungsweise Rückführung in die Schweiz Fragen der inneren Sicherheit des Landes betroffen. Damit liegt gemäss Art. 32 Bst. a VGG i.V.m. Art. 72 Bst. a VwVG in der Hauptsache ein Beschwerdeunzulässigkeitsgrund vor (vgl. die Übersicht über die Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht in Wiederkehr/Meyer/Böhme, OFK VwVG, 2022, N 2 ff. zu Art. 72 VwVG). Die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet der inneren Sicherheit des Landes liegt nach Art. 72 Bst. a VwVG in der Kompetenz des Bundesrats, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt (BVGE 2023 VII/5 E. 4.3 m.w.H.). Ein solcher völkerrechtlicher Anspruch ist vorliegend derzeit nicht ersichtlich, wie nachfolgend unter dem Gesichtspunkt der Beschwerdelegitimation ausgeführt wird (E. 4.2).”
Die EMRK bzw. völkerrechtliche Grundsätze können in Einzelfällen Ausnahmen von der Unzulässigkeit der Beschwerde an den Bundesrat eröffnen bzw. die Zulässigkeit begründen.
“Ob dem so ist, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Der Ausschlussgrund von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG käme nämlich auf die angefochtene Verfügung selbst dann nicht zur Anwendung, wenn diese als Entscheid mit überwiegend politischem Charakter qualifiziert würde. Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG schliesst die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gegen entsprechende Entscheide bloss im Grundsatz aus. Die Beschwerde steht im Sinne einer Gegenausnahme gleichwohl offen, soweit das Völkerrecht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt. Ein solcher völkerrechtlicher Anspruch kann sich namentlich aus der EMRK ergeben (Leber, a.a.O., N. 11 zu Art. 72 VwVG). Gleich wie Art. 83 Bst. a BGG umschreibt Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG nicht, welche Instanz die gerichtliche Beurteilung vornehmen muss. Die Bestimmung verlangt keine Beurteilung durch ein schweizerisches Gericht und lässt zu, dass das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angesprochen ist. Für die Gegenausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG genügt es somit, dass das Völkerrecht in der Form der EMRK eine gerichtliche Beurteilung durch den Gerichtshof vorsieht (BGE 138 I 6 E. 1.3.2 ff. [betr. Art. 83 Bst. a BGG] analog; vgl. Urteil des BVGer F-3116/2023 vom 27. Juni 2023 E. 4.3 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch Florence Aubry Girardin, in: Aubry Girardin/Donzallaz/Denys/Bovey/Frésard [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 27 ff. zu Art. 83 BGG; Thomas Häberli, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 29 ff. zu Art. 83 BGG). Dies ist vorliegend der Fall, zumal der Beschwerdeführer mit vertretbaren Gründen eine Verletzung von Art.”
“Der Ausschlussgrund von Art. 83 Bst. a BGG käme auf Entscheide über PMT-Massnahmen gemäss BWIS indes auch dann nicht zur Anwendung, wenn diese als Entscheide mit überwiegend politischem Charakter qualifiziert würden. Art. 83 Bst. a BGG schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten bloss im Grundsatz aus. Die Beschwerde kommt im Sinne einer Gegenausnahme gleichwohl zum Zug, soweit das Völkerrecht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt. Ein solcher völkerrechtlicher Anspruch kann sich namentlich aus der EMRK ergeben (Leber, a.a.O., N. 11 zu Art. 72 VwVG). Art. 83 Bst. a BGG umschreibt nicht, welche Instanz die gerichtliche Beurteilung vornehmen muss. Sie verlangt keine Beurteilung durch ein schweizerisches Gericht und lässt zu, dass das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angesprochen ist. Für die Gegenausnahme von Art. 83 Bst. a BGG genügt es somit, dass das Völkerrecht in der Form der EMRK eine gerichtliche Beurteilung durch den Gerichtshof vorsieht (BGE 138 I 6 E. 1.3.2 ff.; vgl. Urteil des BVGer F-3116/2023 vom 27. Juni 2023 E. 4.3 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]; vgl. auch Florence Aubry Girardin, in: Aubry Girardin/Donzallaz/Denys/Bovey/Frésard (Hrsg.), Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 27 ff. zu Art. 83 BGG; Thomas Häberli, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler (Hrsg.), Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 29 ff. zu Art. 83 BGG). Das ist bei den im BWIS statuierten PMT-Massnahmen regelhaft der Fall, zumal diese unvermeidlich in durch die Konvention geschützte grundrechtliche Ansprüche der betroffenen Person eingreifen.”
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