Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
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Die Aussetzung des Vollzugs kann bereits prozessleitend durch den Instruktionsrichter/Instruktionsrichterin verfügt werden, oft kurz nach Eingabe der Beschwerde und auch vor endgültiger Entscheidsfassung der Vorinstanz.
“Februar 2025) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 10. Oktober 2024 als rechtskräftig und vollstreckbar. C. Mit Eingabe vom 12. März 2025 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 7. Februar 2025 aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung nicht zumutbar und nicht zulässig sei, weswegen das SEM anzuweisen sei, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung; die Vollzugsbehörden seien anzuweisen bis zum Entscheid über die Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und eine amtlicher Rechtsbeiständin in Person der Unterzeichneten beizuordnen. D. Am 13. März 2025 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft im zuständigen Dublin-Mitgliedstaat umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. I. Am 3. März 2025 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 - eröffnet am 28. Februar 2025 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Spanien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Am 28. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm - dem Beschwerdeführer - sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Am 3. März 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Februar 2025 (eröffnet am 21. Februar 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 27. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu gewähren. Zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. F. Am 28. Februar 2024 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Februar 2025 (Datum der Postaufgabe) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die beiden Verfügungen vom 19. Februar 2025. In der Sache beantragten sie die Aufhebung der genannten Verfügungen und die Durchführung ihrer Asylverfahren in der Schweiz; eventualiter sei die Angelegenheit der Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Beizug der Akten der Verfahren F-8073/2024 und F-8080/2024, um die Vereinigung der zwei angefochtenen Verfügungen in einem einzigen Beschwerdeverfahren, um die vorsorgliche gemeinsame Unterbringung der Beschwerdeführenden in einer familiengerechten Unterkunft, um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um den Erlass superprovisorischer Vollzugsmassnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. I. Am 26. Februar 2025 eröffnete der zuständige Instruktionsrichter in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 das Verfahren F-1252/2025 und für die Beschwerdeführenden 2-5 das Verfahren F-1260/2025. Im Weiteren setzte er gleichentags den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Überstellung nach Bulgarien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Februar 2025 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung abzusehen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 21. Februar 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Art. 56 VwVG gilt auch vor kantonalen Instanzen, sofern diese Entscheide nicht bundesrechtlich endgültig sind; die Bestimmung findet somit auch vor kantonalen Rekursinstanzen Anwendung.
“3 PA (loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative ; RS 172.021), que selon cette dernière disposition, seuls les art. 34 à 38 PA et 61 al. 2 et 3 PA, concernant la notification des décisions, ainsi que l'art. 55 al. 2 et 4 PA, concernant le retrait de l'effet suspensif, s'appliquent à la procédure devant les autorités cantonales de dernière instance qui ne statuent pas définitivement en vertu du droit public fédéral, que doctrine et jurisprudence admettent que cette énumération n’est pas exhaustive et qu’en particulier, l’art. 56 PA relatif aux mesures provisionnelles est également applicable devant les autorités cantonales de dernière instance qui ne statuent pas définitivement (ATF 117 V 189 consid. 1c ; Jean Métral, in : Commentaire romand de la loi sur la partie générale des assurances sociales, Dupont/Moser-Szeless [édit.], Bâle 2018, n° 61 ad art. 56 LPGA et réf. cit. ; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4e édition, Zurich 2020, n° 45 ad art. 61 LPGA), que l’art. 56 PA prévoit qu’après le dépôt du recours, l'autorité de recours, son président ou le juge instructeur peut prendre des mesures provisionnelles, d'office ou sur requête d'une partie, pour maintenir intact un état de fait existant ou sauvegarder des intérêts menacés ; attendu que la compétence pour rendre les décisions relatives aux mesures préprovisionnelles et provisionnelles appartient au magistrat instructeur (art. 94 al. 2 LPA-VD), que ce dernier peut prendre, d'office ou sur requête, les mesures provisionnelles nécessaires à la conservation d'un état de fait ou de droit, ou à la sauvegarde d'intérêts menacés (art. 86 LPA-VD, applicable par analogie en vertu de l’art. 99 LPA-VD), qu’il peut en outre, s’il y a péril en la demeure, ordonner les mesures susdites immédiatement, sans entendre la partie adverse (art. 87 al. 1 LPA-VD, applicable par analogie en vertu de l’art. 99 LPA-VD), que les mesures superprovisionnelles – rendues en cas d'urgence particulière – se distinguent des mesures provisionnelles (ordinaires) uniquement par le fait qu'elles sont rendues sans que la partie adverse soit entendue préalablement (ATF 139 III 86 consid.”
Der Instruktionsrichter kann superprovisorisch bzw. einstweilig den Vollzug von Wegweisungen/Überstellungen (insbesondere in Asyl- und Dublin-Fällen) sofort bzw. sehr rasch aussetzen.
“Februar 2025) akzeptiert hätten und in der Folge jeweils über das Untertauchen des Beschwerdeführers orientiert worden seien. A.e Mit Verfügung vom 8. April 2025 - eröffnet am 11. April 2025 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Polen weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. B. B.a Mit (vorab auch per E-Mail zugesandter) Rechtsmitteleingabe vom 16. April 2025 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Ausserdem beantragte er die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. B.b Am 16. April 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Ferner beauftragte sie das zuständige kantonale Migrationsamt mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichten Akten an die Beschwerdeführerinnen gemäss Aktenverzeichnis und führte an, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Dezember 2024 (Datum der Postaufgabe) erhoben die Beschwerdeführerinnen durch die mandatierte Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Durchführung ihrer Asylverfahren in der Schweiz; eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 16. Dezember 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags verzeichnete das Bundesverwaltungsgericht den Eingang eines durch die Beschwerdeführerinnen selbst verfassten Beschwerdeschreibens vom 12. Dezember 2024. E. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 14. Februar 2025 vernehmen, worauf die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 14. März 2025 replizierten. Die Parteien reichten dabei weitere Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“März 2025 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Portugal an. B. B.a Mit Beschwerde vom 31. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Portugal abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. B.b Am 1. April 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“März 2025 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Island an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. C. Mit Beschwerde vom 2. April 2025 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht. In der Sache beantragte er die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um einen superprovisorischen Vollzugsstopp, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Am 3. April 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG (SR 172.021) einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. März 2025 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete ihre Wegweisung in die Niederlande an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. D. Mit Eingabe vom 1. April 2025 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, ihr Asylgesuch zu prüfen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Am 2. April 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“März 2025 gelangten die Beschwerdeführerin 1(erfasst unter der Geschäftsnummer F-2017/2025), die Beschwerdeführerin 2 (erfasst unter der Geschäftsnummer F-2021/2025) und die Beschwerdeführenden 3-4 (erfasst unter der Geschäftsnummer F-2026/2025) gegen die Verfügungen vom 19. März 2025 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben; ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisungen unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und ihre vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um eventuelle Wiederherstellung (gemeint: Gewährung) der aufschiebenden Wirkung. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts F-2017/2025 [BVGer-1-act.] 1; F-2021/2025 [BVGer-2- act.] 1 und F-2026/2025 [BVGer-3-act.] 1). F. Am 26. März 2025 ordnete der Instruktionsrichter in allen drei Verfahren jeweils einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-1-act. 2, BVGer-2-act. 2 und BVGer-3-act. 2). G. Mit Schreiben vom 27. März 2025 legte die Beschwerdeführerin 3 den sie betreffenden allgemeinen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik E._______ vom ebenfalls 27. März 2025 ins Recht (BVGer-3-act. 4). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.c Mit Verfügung vom 19. März 2025, am Folgetag eröffnet, trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Deutschland an. B. B.a Dagegen liess der Beschwerdeführer am 27. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. Das Dublin-Verfahren sei aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens sei festzuhalten. Überdies liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen. B.b Am 28. März 2025 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Februar 2025) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 10. Oktober 2024 als rechtskräftig und vollstreckbar. C. Mit Eingabe vom 12. März 2025 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 7. Februar 2025 aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung nicht zumutbar und nicht zulässig sei, weswegen das SEM anzuweisen sei, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung; die Vollzugsbehörden seien anzuweisen bis zum Entscheid über die Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und eine amtlicher Rechtsbeiständin in Person der Unterzeichneten beizuordnen. D. Am 13. März 2025 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Le 16 décembre 2024, le SEM a soumis aux autorités croates une requête aux fins de reprise en charge des requérants fondée sur l'art. 18 par. 1 let. b du règlement Dublin III. Par communication du 28 décembre 2024, celles-ci ont accepté de reprendre en charge les intéressés sur la base de l'art. 20 par. 5 du règlement Dublin III. E. Durant la procédure d'asile devant le SEM, plusieurs pièces médicales concernant les requérants ont été versés au dossier. F. Par décision du 24 février 2025, notifiée le même jour, le SEM, se fondant sur l'art. 31a al. 1 let. b LAsi (RS 142.31), n'est pas entré en matière sur la demande d'asile des requérants et a prononcé leur transfert vers la Croatie. G. Par recours interjeté le 28 février 2025 auprès du Tribunal administratif fédéral (ci-après : le Tribunal), les intéressés ont, par l'intermédiaire de leur représentante juridique, conclu à l'annulation de la décision précitée et à l'entrée en matière sur leur demande d'asile. Ils ont sollicité l'octroi de l'effet suspensif et de l'assistance judiciaire partielle. H. Le 3 mars 2025, par voie de mesures superprovisionnelles (art. 56 PA), la juge instructeure a suspendu le transfert des intéressés en Croatie. Droit : 1. 1.1 Sous réserve des exceptions prévues à l'art. 32 LTAF, le Tribunal, en vertu de l'art. 31 LTAF, connaît des recours contre les décisions au sens de l'art. 5 PA, prises par les autorités mentionnées à l'art. 33 LTAF. En particulier, les décisions rendues par le SEM concernant l'asile peuvent être contestées devant le Tribunal, lequel statue alors définitivement, sauf demande d'extradition déposée par l'Etat dont le requérant cherche à se protéger (art. 105 en relation avec l'art. 6a al. 1 LAsi ; art. 33 let. d LTAF et art. 83 let. d ch. 1 LTF), exception non réalisée en l'espèce. 1.2 Les recourants ont qualité pour recourir. Présenté dans la forme et le délai prescrits par la loi, le recours est recevable (art. 48 al. 1 et art. 52 al. 1 PA, applicables par renvoi de l'art. 37 LTAF et art. 108 al. 3 LAsi). 1.3 Le recours peut être interjeté pour violation du droit fédéral, notamment pour abus ou excès dans l'exercice du pouvoir d'appréciation, ou pour établissement inexact ou incomplet de l'état de fait pertinent (art.”
“c Das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 27. Februar 2025 hiessen die deutschen Behörden am 3. März 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (...) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gut. A.d Mit Verfügung vom 5. März 2025 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Deutschland an. B. B.a Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen am 14. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei ihnen in der Schweiz Schutz zu gewähren und der Wegweisungsvollzug sei bis zur Beurteilung der Beschwerde auszusetzen. B.b Am 17. März 2025 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu. E. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs bereits im Rahmen der EB UMA am 7. Januar 2025 trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. März 2025 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Spanien an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies sie auf die fehlende aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde hin. F. Mit Beschwerde vom 10. März 2025 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 11. März 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Januar 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 13. beziehungsweise 15. Januar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylverfahren des Beschwerdeführers zu sistieren. Eventualiter sei nur seine Wegweisung nach Kroatien aufzuheben. Subeventualiter sei die Ausreisefrist so zu terminieren, dass ihm eine selbständige Ausreise ermöglicht werde. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. Zudem seien ihm die vollständigen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen. F. Am 14. Januar 2024 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer bis zum 31. Januar 2025 Einsicht in die vollständigen Akten zu gewähren. Die ihm gewährte Gelegenheit, bis zum 5. Februar 2025 eine Beschwerdeergänzung einzureichen, nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“31) nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin (SEM-act. 32/15). D. Mit Eingabe vom 3. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über diese Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). E. Am 4. März 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft im zuständigen Dublin-Mitgliedstaat umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. I. Am 3. März 2025 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 - eröffnet am 28. Februar 2025 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Spanien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Am 28. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm - dem Beschwerdeführer - sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Am 3. März 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“d Dublin-III-VO zu. D. Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 (eröffnet: 24. Februar 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Mit Formularbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Februar 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Des Weiteren sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Verbeiständung sowie eventualiter die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. F. Am 3. März 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Februar 2025 (eröffnet am 21. Februar 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 27. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu gewähren. Zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. F. Am 28. Februar 2024 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Weiter beantragte er, die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2008 anzupassen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Des Weiteren seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden hat. Ebenfalls im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil auf den (...) 2008 zu erfassen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). J. Am 30. Januar 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine individuelle und konkrete Garantieerklärung beim Staat Kroatien einzuholen, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Dublin-Überstellung angemessen untergebracht, angemessen medizinisch (psychiatrisch) behandelt werde, einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang zum Asylverfahren nach kroatischer Zuständigkeit erhalte sowie der Zugang und die Verfügbarkeit holistischer Rehabilitationsmassnahmen im Sinne von Art. 4 FoK (SR 0.105) gewährleistet seien. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Am 11. Februar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Die deutschen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 31. Januar 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. A.d Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Deutschland an. B. B.a Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2025 Beschwerde beim SEM erheben, welches die Eingabe am 20. Januar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Die Beschwerdeführerin liess beantragen, es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei superprovisorisch anzuordnen, dass bis zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs die Anordnungen der angefochtenen Verfügung nicht vollzogen werden und es sei ihr eine angemessene Nachfrist anzusetzen, um die in Aussicht gestellten Dokumente nachzureichen. Überdies ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. B.b Am 24. Februar 2025 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Die deutschen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 3. Februar 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. A.d. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Deutschland an. B. B.a. Dagegen liessen die Beschwerdeführenden am 13. Februar 2025 Beschwerde beim SEM erheben, welches die Eingabe am 20. Januar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Die Beschwerdeführenden liessen beantragen, es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei superprovisorisch anzuordnen, dass bis zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs die Anordnungen der angefochtenen Verfügung nicht vollzogen werden und es sei ihnen eine angemessene Nachfrist anzusetzen, um die in Aussicht gestellten Dokumente nachzureichen. Überdies ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. B.b. Am 24. Februar 2025 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Überstellung nach Bulgarien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Februar 2025 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung abzusehen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 21. Februar 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 (eröffnet am 6. Februar 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 13. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. F. Am 14. Februar 2024 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Superprovisorische Vollzugsstopps nützen nur, wenn sie vor dem tatsächlich bereits erfolgten Vollzug wirksam werden; sind sie zu spät, sind sie praktisch wirkungslos.
“April 2025 gelangte der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, Zusicherungen von den zuständigen Behörden einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei - unter entsprechender Anweisung an die zuständige kantonale Behörde - ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Am 17. April 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Am 17. April 2025 (Eingang am 22. April 2025) teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Vollzug der Wegweisung bereits um 10.55 Uhr erfolgt sei und der Vollzugsstopp sie erst um 12.02 Uhr und damit nach erfolgter Abreise erreicht habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Art. 56 VwVG wird in der Praxis genutzt, um schnellen Eilschutz gegen Abschiebungen/Überstellungen zu gewähren (z. B. bei drohender Überstellung in Drittstaaten, Dublin-Verfahren oder bei Gesundheitsrisiken).
“Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. März 2025 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete ihre Wegweisung in die Niederlande an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. D. Mit Eingabe vom 1. April 2025 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, ihr Asylgesuch zu prüfen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Am 2. April 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Le 16 décembre 2024, le SEM a soumis aux autorités croates une requête aux fins de reprise en charge des requérants fondée sur l'art. 18 par. 1 let. b du règlement Dublin III. Par communication du 28 décembre 2024, celles-ci ont accepté de reprendre en charge les intéressés sur la base de l'art. 20 par. 5 du règlement Dublin III. E. Durant la procédure d'asile devant le SEM, plusieurs pièces médicales concernant les requérants ont été versés au dossier. F. Par décision du 24 février 2025, notifiée le même jour, le SEM, se fondant sur l'art. 31a al. 1 let. b LAsi (RS 142.31), n'est pas entré en matière sur la demande d'asile des requérants et a prononcé leur transfert vers la Croatie. G. Par recours interjeté le 28 février 2025 auprès du Tribunal administratif fédéral (ci-après : le Tribunal), les intéressés ont, par l'intermédiaire de leur représentante juridique, conclu à l'annulation de la décision précitée et à l'entrée en matière sur leur demande d'asile. Ils ont sollicité l'octroi de l'effet suspensif et de l'assistance judiciaire partielle. H. Le 3 mars 2025, par voie de mesures superprovisionnelles (art. 56 PA), la juge instructeure a suspendu le transfert des intéressés en Croatie. Droit : 1. 1.1 Sous réserve des exceptions prévues à l'art. 32 LTAF, le Tribunal, en vertu de l'art. 31 LTAF, connaît des recours contre les décisions au sens de l'art. 5 PA, prises par les autorités mentionnées à l'art. 33 LTAF. En particulier, les décisions rendues par le SEM concernant l'asile peuvent être contestées devant le Tribunal, lequel statue alors définitivement, sauf demande d'extradition déposée par l'Etat dont le requérant cherche à se protéger (art. 105 en relation avec l'art. 6a al. 1 LAsi ; art. 33 let. d LTAF et art. 83 let. d ch. 1 LTF), exception non réalisée en l'espèce. 1.2 Les recourants ont qualité pour recourir. Présenté dans la forme et le délai prescrits par la loi, le recours est recevable (art. 48 al. 1 et art. 52 al. 1 PA, applicables par renvoi de l'art. 37 LTAF et art. 108 al. 3 LAsi). 1.3 Le recours peut être interjeté pour violation du droit fédéral, notamment pour abus ou excès dans l'exercice du pouvoir d'appréciation, ou pour établissement inexact ou incomplet de l'état de fait pertinent (art.”
“c Das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 27. Februar 2025 hiessen die deutschen Behörden am 3. März 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (...) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gut. A.d Mit Verfügung vom 5. März 2025 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Deutschland an. B. B.a Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen am 14. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei ihnen in der Schweiz Schutz zu gewähren und der Wegweisungsvollzug sei bis zur Beurteilung der Beschwerde auszusetzen. B.b Am 17. März 2025 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu. E. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs bereits im Rahmen der EB UMA am 7. Januar 2025 trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. März 2025 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Spanien an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies sie auf die fehlende aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde hin. F. Mit Beschwerde vom 10. März 2025 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 11. März 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Januar 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 13. beziehungsweise 15. Januar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylverfahren des Beschwerdeführers zu sistieren. Eventualiter sei nur seine Wegweisung nach Kroatien aufzuheben. Subeventualiter sei die Ausreisefrist so zu terminieren, dass ihm eine selbständige Ausreise ermöglicht werde. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. Zudem seien ihm die vollständigen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen. F. Am 14. Januar 2024 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer bis zum 31. Januar 2025 Einsicht in die vollständigen Akten zu gewähren. Die ihm gewährte Gelegenheit, bis zum 5. Februar 2025 eine Beschwerdeergänzung einzureichen, nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“31) nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin (SEM-act. 32/15). D. Mit Eingabe vom 3. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über diese Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). E. Am 4. März 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“d Dublin-III-VO zu. D. Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 (eröffnet: 24. Februar 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Mit Formularbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Februar 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Des Weiteren sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Verbeiständung sowie eventualiter die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. F. Am 3. März 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Weiter beantragte er, die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2008 anzupassen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Des Weiteren seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden hat. Ebenfalls im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil auf den (...) 2008 zu erfassen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). J. Am 30. Januar 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine individuelle und konkrete Garantieerklärung beim Staat Kroatien einzuholen, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Dublin-Überstellung angemessen untergebracht, angemessen medizinisch (psychiatrisch) behandelt werde, einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang zum Asylverfahren nach kroatischer Zuständigkeit erhalte sowie der Zugang und die Verfügbarkeit holistischer Rehabilitationsmassnahmen im Sinne von Art. 4 FoK (SR 0.105) gewährleistet seien. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Am 11. Februar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Instruktionsrichter setzen den Vollzug häufig ein, um die aufschiebende Wirkung oder effektiven Rechtsschutz bis zur materiellen Entscheidung zu sichern.
“Februar 2025) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 10. Oktober 2024 als rechtskräftig und vollstreckbar. C. Mit Eingabe vom 12. März 2025 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 7. Februar 2025 aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung nicht zumutbar und nicht zulässig sei, weswegen das SEM anzuweisen sei, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung; die Vollzugsbehörden seien anzuweisen bis zum Entscheid über die Beschwerde von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und eine amtlicher Rechtsbeiständin in Person der Unterzeichneten beizuordnen. D. Am 13. März 2025 setzte der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft im zuständigen Dublin-Mitgliedstaat umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. I. Am 3. März 2025 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Die deutschen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 31. Januar 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. A.d Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Deutschland an. B. B.a Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2025 Beschwerde beim SEM erheben, welches die Eingabe am 20. Januar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Die Beschwerdeführerin liess beantragen, es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei superprovisorisch anzuordnen, dass bis zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs die Anordnungen der angefochtenen Verfügung nicht vollzogen werden und es sei ihr eine angemessene Nachfrist anzusetzen, um die in Aussicht gestellten Dokumente nachzureichen. Überdies ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. B.b Am 24. Februar 2025 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Die deutschen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 3. Februar 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. A.d. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Deutschland an. B. B.a. Dagegen liessen die Beschwerdeführenden am 13. Februar 2025 Beschwerde beim SEM erheben, welches die Eingabe am 20. Januar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Die Beschwerdeführenden liessen beantragen, es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei superprovisorisch anzuordnen, dass bis zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs die Anordnungen der angefochtenen Verfügung nicht vollzogen werden und es sei ihnen eine angemessene Nachfrist anzusetzen, um die in Aussicht gestellten Dokumente nachzureichen. Überdies ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. B.b. Am 24. Februar 2025 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Überstellung nach Bulgarien an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Februar 2025 liessen die Beschwerdeführenden beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde anzuweisen, von einer Überstellung bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung abzusehen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 21. Februar 2025 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
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