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Art. 40

172.021VwVGFederal Act01.10.1969Originalquelle

Verfügungen auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung sind auf dem Wege der Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz vom 11. April 18891über Schuldbetreibung und Konkurs zu vollstrecken.

Footnotes

  1. SR 281.1

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