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Art. 73

172.021VwVGFederal Act01.10.1969Originalquelle

Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:

  1. der Departemente und der Bundeskanzlei;
  2. letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
  3. letzter kantonaler Instanzen.

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