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Kommentare: Art. 15 | Omnilex
Law
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Art. 15
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Art. 16
Art. 15
312.5
OHG
Federal Act
01.01.2009
Originalquelle
Die Kantone sorgen dafür, dass das Opfer und seine Angehörigen innert angemessener Frist Soforthilfe erhalten können.
Die Leistungen der Beratungsstellen können unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat in Anspruch genommen werden.
Das Opfer und seine Angehörigen können sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden.
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OHG · Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten
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