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Die Subsidiarität schliesst die Übernahme längerfristiger juristischer Hilfe durch die Opferhilfe nicht von vornherein aus; solche Kostengutsprachen können Subrogationsansprüche des Kantons gegenüber dem leistungspflichtigen Dritten nicht ausschliessen. Es ist sachgerecht, subsidiäre Kostengutsprachen für Anwaltskosten an Voraussetzungen zu knüpfen (etwa die Verweigerung einer Akontozahlung durch die Haftpflichtversicherung) und sie zeitlich oder mengenmässig zu begrenzen, damit die kantonale Stelle den Verhandlungsstand und die Leistungsvoraussetzungen überprüfen kann.
“Verkürzt ist jedoch der Schluss des Beschwerdegegners, wonach damit von vornherein auch bereits der Anspruch auf längerfristige juristische Hilfe entfiele (E. 2.1), denn diese soll dem Opfer ja gerade zur besseren Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Täter dienen. Dass es sich bei der beantragten Kostengutsprache für die anwaltlichen Bemühungen um längerfristige juristische Hilfe durch einen Dritten nach Art. 13 Abs. 2 f. i.V.m. Art. 14 Abs. 1 OHG – und nicht etwa um Soforthilfe - handelt, hielt das hiesige Gericht bereits im rechtskräftigen Urteil vom 27. Januar 2021 fest (Urk. 8/8 E. 4.1). Die Subsidiarität dürfte hierbei wohl vor allem so zu verstehen sein, dass sie trotz Auslösung von Leistungen durch die Opferhilfe in der Leistungskaskade zur Geltendmachung beim leistungspflichtigen Dritten führen kann, wobei hierbei auf Art. 7 OHG zu verweisen ist, wonach auch Leistungen aus längerfristiger finanzieller Hilfen, wie auch aus Soforthilfen, der Subrogation unterliegen (vgl. auch Gomm, a.a.O., N. 24 zu Art. 4 OHG und N. 4 zu Art. 7 OHG). Nichtsdestotrotz ist es opportun, eine subsidiäre Kostengutsprache für Anwaltskosten in den Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass sich die Haftpflichtversicherung weigert, eine Akontozahlung für Anwaltskosten zu leisten. Auch ist es seitens der kantonalen Stelle grundsätzlich legitim, limitierte Kostengutsprachen zu erteilen, damit sie den Stand der Verhandlungen beziehungsweise die Leistungsvoraussetzungen zeitnah überprüfen kann (Fachtechnische Empfehlung der SVK-OHG zur Vereinheitlichung und Konkretisierung der Praxis bezüglich Übernahme von Kosten für juristische Hilfe Dritter 2019, Ziff. 5.2; Zehntner, a.a.O., N. 3 zu Art. 5 OHG).”
Kantonale Regressansprüche nach Entschädigungs‑ und Genugtuungszahlungen gemäss Art. 7 Abs. 1 OHG gelten als gesetzliche Subrogation im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO. Die Kantone als Rechtsnachfolger sind zur adhäsionsweisen Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche berechtigt und können nur solche Verfahrensrechte beanspruchen, die unmittelbar der Durchsetzung der Zivilklage dienen (z. B. eingeschränkte Akteneinsicht auf die für die Zivilklage notwendigen Akten).
“Art. 121 Abs. 2 StPO sieht eine zweite Ausnahme vom Grundsatz vor, dass Rechtsnachfolger (als bloss indirekt Geschädigte) keine Parteistellung im Strafprozess haben. Diese Personen können zwar nicht zum Strafpunkt plädieren. Sie sind jedoch zur adhäsionsweisen Zivilklage (Art. 122-126 StPO) berechtigt und können jene Verfahrensrechte beanspruchen, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (BGE 148 IV 256 E. 3.8; 145 IV 351 E. 4.2; 140 IV 162 E. 4.9.4 und Regeste). Konkret bedeutet dies etwa, dass bei der Gewährung von Akteneinsicht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) nur jene Akten eingesehen werden können, die zur Begründung der Zivilklage notwendig sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1172 Ziff. 2.3.3.3). Unter die gesetzliche Subrogation im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO fallen insbesondere staatliche Regressansprüche gegen Beschuldigte nach Entschädigungs- und Genugtuungszahlungen an Opfer von Straftaten (Art. 7 Abs. 1 OHG [SR 312.5]) sowie privat- und sozialversicherungsrechtliche, privathaftpflicht- bzw. staatshaftungsrechtliche oder konkursrechtliche Regressansprüche (vgl. BGE 140 IV 162 E. 4.9.4; Urteile 1B_537/2021 vom 13. Januar 2022 E. 2.3.1; 6B_671/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 1.4.2; 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2.1).”
“Art. 121 Abs. 2 StPO sieht eine zweite Ausnahme vom Grundsatz vor, dass Rechtsnachfolger (als bloss indirekt Geschädigte) keine Parteistellung im Strafprozess haben. Diese Personen können zwar nicht zum Strafpunkt plädieren. Sie sind jedoch zur adhäsionsweisen Zivilklage (Art. 122-126 StPO) berechtigt und können jene Verfahrensrechte beanspruchen, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (BGE 148 IV 256 E. 3.8; 145 IV 351 E. 4.2; 140 IV 162 E. 4.9.4 und Regeste). Konkret bedeutet dies etwa, dass bei der Gewährung von Akteneinsicht (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) nur jene Akten eingesehen werden können, die zur Begründung der Zivilklage notwendig sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1172 Ziff. 2.3.3.3). Unter die gesetzliche Subrogation im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO fallen insbesondere staatliche Regressansprüche gegen Beschuldigte nach Entschädigungs- und Genugtuungszahlungen an Opfer von Straftaten (Art. 7 Abs. 1 OHG [SR 312.5]) sowie privat- und sozialversicherungsrechtliche, privathaftpflicht- bzw. staatshaftungsrechtliche oder konkursrechtliche Regressansprüche (vgl. BGE 140 IV 162 E. 4.9.4; Urteile 1B_537/2021 vom 13. Januar 2022 E. 2.3.1; 6B_671/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 1.4.2; 6B_549/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2.1).”
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