12 commentaries
Die Frist läuft im Grundsatz ab der Straftat; die Gesetzesformulierung stellt jedoch sicher, dass sie spätestens mit der Kenntnis der Straftat zu laufen beginnt. Für den Beginn der Verwirkungsfrist ist die Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität des Opfers massgeblich; ein allenfalls daraus resultierender Vermögensschaden bleibt für den Fristbeginn ohne Bedeutung.
“Gemäss dem Bundesgericht hat seine vorstehend erwähnte Rechtsprechung in Art. 25 Abs. 1 OHG Eingang gefunden (BGE 134 II 308 E. 5.5) und gemäss der Botschaft verdeutlicht der Wortlaut dieser Bestimmung die geltende Praxis (Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes vom 9. November 2005, in: BBl 2005 S. 7165 [nachfolgend Botschaft OHG], 7229). Gemäss Art. 25 Abs. 1 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen «das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche.» Der Vorentwurf der Expertenkommission sah vor, die Frist ab Kenntnis des Schadens laufen zu lassen. Im Gesetz wurde jedoch grundsätzlich am Beginn des Fristenlaufs mit der Straftat festgehalten. Da die Betroffenen unter Umständen erst Jahre später davon Kenntnis erhalten, dass eine Straftat vorliegt, wurde der Wortlaut jedoch dahingehend erweitert, dass die Frist spätestens mit Kenntnis der Straftat beginnt (Botschaft OHG, S. 7229). Aus dem erwähnten Bundesgerichtsurteil und der Botschaft ist zu schliessen, dass mit der für den Beginn der Verwirkungsfrist relevanten Verletzung, Schädigung und Schadensfolge im Sinn der vorstehend erwähnten Rechtsprechung die Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität des Opfers gemeint ist und ein allenfalls daraus resultierender Vermögensschaden für die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Verwirkungsfrist irrelevant ist (vgl.”
“Gemäss dem Bundesgericht hat seine vorstehend erwähnte Rechtsprechung in Art. 25 Abs. 1 OHG Eingang gefunden (BGE 134 II 308 E. 5.5) und gemäss der Botschaft verdeutlicht der Wortlaut dieser Bestimmung die geltende Praxis (Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes vom 9. November 2005, in: BBl 2005 S. 7165 [nachfolgend Botschaft OHG], 7229). Gemäss Art. 25 Abs. 1 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen «das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche.» Der Vorentwurf der Expertenkommission sah vor, die Frist ab Kenntnis des Schadens laufen zu lassen. Im Gesetz wurde jedoch grundsätzlich am Beginn des Fristenlaufs mit der Straftat festgehalten. Da die Betroffenen unter Umständen erst Jahre später davon Kenntnis erhalten, dass eine Straftat vorliegt, wurde der Wortlaut jedoch dahingehend erweitert, dass die Frist spätestens mit Kenntnis der Straftat beginnt (Botschaft OHG, S. 7229). Aus dem erwähnten Bundesgerichtsurteil und der Botschaft ist zu schliessen, dass mit der für den Beginn der Verwirkungsfrist relevanten Verletzung, Schädigung und Schadensfolge im Sinn der vorstehend erwähnten Rechtsprechung die Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität des Opfers gemeint ist und ein allenfalls daraus resultierender Vermögensschaden für die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Verwirkungsfrist irrelevant ist (vgl.”
Für Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des OHG (1.1.2009) verübt wurden, gelten die Verwirkungs‑ und Fristregelungen von Art. 25 OHG.
“Am 23. März 2007 erliess die Bundesversammlung ein totalrevidiertes Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5). Mit diesem wurde das alte Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (aOHG, SR 312.5) aufgehoben (Art. 46 OHG). Das OHG trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Gemäss Art. 12 Abs. 3 der alten Opferhilfeverordnung vom 18. November 1992 (aOHV, SR 312.51) gelten die Bestimmungen des aOHG über die Entschädigung und die Genugtuung (Art. 117 aOHG) für Straftaten, die nach Inkrafttreten des aOHG am 1. Januar 1993 begangen wurden. Gemäss Art. 48 lit. a OHG gilt für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten des OHG verübt worden sind, das aOHG. Für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des OHG verübt worden sind, gelten allerdings die Fristen nach Art. 25 OHG (Art.48 lit. a OHG).”
“Das OHG ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer leitet seinen Anspruch auf Genugtuung aus einem Vorfall ab, der sich am 18. November 2008 ereignet hat (vgl. vorne Bst. A). Die materielle Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs richtet sich gemäss Art. 48 Bst. a Satz 1 OHG grundsätzlich nach dem bis am 31. Dezember 2008 gültigen Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (altes Opferhilfegesetz, aOHG; AS 1992 S. 2465). Gemäss Art. 48 Bst. a Satz 2 OHG sind jedoch die Fristen nach Art. 25 OHG anwendbar, da die Straftat hier weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des OHG verübt worden ist. Nach dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen mit dem Tag ihres Inkrafttretens in der Regel sofort und in vollem Umfang anwendbar sind (BVR 2018 S. 528 E. 2.5, 2008 S. 481 E. 3.1.1; BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 136 II 187 E. 3.1), gelangt für Verfahrensfragen das aktuell gültige OHG zur Anwendung (vgl. vorne E. 1.2 und hinten E. 6).”
Fehlt eine Verletzung behördlicher Informations‑ oder Beratungspflichten, ist die Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 1 OHG strikt anzuwenden; in diesem Fall gilt der Anspruch als verwirkt und weitergehende Sachverhaltsabklärungen sind entbehrlich.
“Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt im Umstand, dass zwischen ihm und den Behörden während laufender Verwirkungsfrist kein Kontakt stattgefunden hat, somit kein Informationsmangel (Beschwerde S. 9). Den Behörden kann keine Verletzung von Informations- und Beratungspflichten vorgeworfen werden. Fehlt es an einer Pflichtverletzung, ist die Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 1 OHG strikt anzuwenden (vgl. Botschaft OHG S. 7229). Der geltend gemachte Genugtuungsanspruch ist damit verwirkt. Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, ob die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wären (Beschwerde S. 12 ff.). Weitere Sachverhaltsabklärungen würden zu keinem anderen Ergebnis führen und können daher unterbleiben (vgl. zur sog. antizipierten Beweiswürdigung statt vieler BVR 2020 S. 113 E. 3.7; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 18 N. 27). Die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Edition der Strafakten bzw. auf Parteieinvernahme werden abgewiesen (Beschwerde S. 5, 7).”
Bei Straftaten, die vor dem 1.1.2009 begangen wurden und mehr als zwei Jahre vor Inkrafttreten liegen, richtet sich die materielle Beurteilung nach dem alten OHG. Verfahrensrechtliche Bestimmungen des geltenden OHG, namentlich die anwendbaren Fristen (Art. 25 OHG), sind im Allgemeinen ab Inkrafttreten sofort anwendbar.
“Das geltende OHG ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Gemäss den Übergangsbestimmungen von Art. 48 Bst. a OHG gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind; für Ansprüche aus Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt worden sind, gelten die Fristen nach Art. 25 OHG. Die Straftat ereignete sich am 28. Mai 2005 und damit mehr als zwei Jahre vor Inkrafttreten des neuen Rechts. Zur Beurteilung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Genugtuungsanspruchs ist demnach das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung massgebend (Opferhilfegesetz, aOHG; AS 1992 S. 2465). Mit der Gesuchseinreichung am 24. Mai 2007 hat der Beschwerdeführer die 2-jährige Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 aOHG eingehalten. Nach dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen unter Vorbehalt abweichenden Übergangsrechts mit dem Tag ihres Inkrafttretens in der Regel sofort und im vollem Umfang anwendbar sind (BVR 2004 S. 241 E. 1.1.1; BGE 136 II 187 E. 3.1), gelangt für Verfahrensfragen das geltende OHG zur Anwendung, da dessen Übergangsbestimmungen keine abweichende Regelung enthalten.”
“Das OHG ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer leitet seinen Anspruch auf Genugtuung aus einem Vorfall ab, der sich am 18. November 2008 ereignet hat (vgl. vorne Bst. A). Die materielle Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs richtet sich gemäss Art. 48 Bst. a Satz 1 OHG grundsätzlich nach dem bis am 31. Dezember 2008 gültigen Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (altes Opferhilfegesetz, aOHG; AS 1992 S. 2465). Gemäss Art. 48 Bst. a Satz 2 OHG sind jedoch die Fristen nach Art. 25 OHG anwendbar, da die Straftat hier weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des OHG verübt worden ist. Nach dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen mit dem Tag ihres Inkrafttretens in der Regel sofort und in vollem Umfang anwendbar sind (BVR 2018 S. 528 E. 2.5, 2008 S. 481 E. 3.1.1; BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 136 II 187 E. 3.1), gelangt für Verfahrensfragen das aktuell gültige OHG zur Anwendung (vgl. vorne E. 1.2 und hinten E. 6).”
Für Art. 25 OHG gelten die allgemeinen prozessrechtlichen Regeln zur Fristeinhaltung. Die Partei, die das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung einreicht, trägt die Beweislast für deren Rechtzeitigkeit. Die Rechtzeitigkeit der Eingabe muss mit Gewissheit feststehen; es greift der volle Beweis (nicht der herabgesetzte Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit).
“Eine Frist ist eingehalten, wenn die Handlung während ihres Laufes vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder für sie der schweizerischen Post übergeben sein (vgl. § 5 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988 i.V.m. § 46 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001). Gelangt eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt (§ 5 Abs. 4 VwVG BL). Die in diesen Verfahrensbestimmungen wiedergegebenen allgemeinen prozessrechtlichen Regeln gelten auch für die materiellrechtlichen Verwirkungsfristen von Art. 25 OHG. Ebenso massgeblich ist der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich jene Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Wo für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist (BGE 142 V 389 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_166/2018 vom 12. November 2018 E. 2.1; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 12. August 2015 [810 15 94] E. 6.2.2; KGE VV vom 6. Juli 2012 [810 12 89] E. 3.2). Die Rechtzeitigkeit der Eingabe muss mit Gewissheit feststehen, d.h. es greift der volle Beweis und nicht der im materiellen Opferhilferecht regelmässig anwendbare herabgesetzte Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.”
Die Verwirkungsfrist wird nur durch rechtzeitige Einreichung des Gesuchs gewahrt. Mit dem unbenützten Ablauf der Frist erlischt der Anspruch endgültig; eine Wiedereinsetzung bzw. Fristwiederherstellung ist grundsätzlich nicht möglich.
“Die Opferhilfe umfasst unter anderem die Ausrichtung von Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen (vgl. Art. 19 OHG resp. Art. 22 OHG), wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG; Grundsatz der Subsidiarität). Wer Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen oder einen Vorschuss auf Entschädigung erhalten will, muss bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch stellen (Art. 24 OHG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche. Haben das Opfer oder seine Angehörigen in einem Strafverfahren vor Ablauf der Verwirkungsfrist Zivilansprüche geltend gemacht, so können sie innert einem Jahr ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder die Einstellung des Strafverfahrens ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung stellen (Art. 25 Abs. 3 OHG). Die Verwirkungsfrist kann nur durch rechtzeitige Gesuchseinreichung gewahrt werden. Mit dem unbenützten Ablauf der Verwirkungsfrist geht der Anspruch endgültig unter. Wiedereinsetzung bzw. Fristwiederherstellung ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 25 OHG Rz. 3; Daniel Wyssmann/Christoph Rutschi, Opferhilfe, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 38.111). Zuständige Behörde für die Ausrichtung von Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen ist im Kanton Basel-Landschaft die Sicherheitsdirektion (§ 9 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Opferhilfe).”
Für den Beginn der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 1 OHG ist die Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität des Opfers massgeblich. Ein daraus allenfalls resultierender Vermögensschaden bestimmt nicht den Beginn der Frist.
“Gemäss dem Bundesgericht hat seine vorstehend erwähnte Rechtsprechung in Art. 25 Abs. 1 OHG Eingang gefunden (BGE 134 II 308 E. 5.5) und gemäss der Botschaft verdeutlicht der Wortlaut dieser Bestimmung die geltende Praxis (Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes vom 9. November 2005, in: BBl 2005 S. 7165 [nachfolgend Botschaft OHG], 7229). Gemäss Art. 25 Abs. 1 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen «das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche.» Der Vorentwurf der Expertenkommission sah vor, die Frist ab Kenntnis des Schadens laufen zu lassen. Im Gesetz wurde jedoch grundsätzlich am Beginn des Fristenlaufs mit der Straftat festgehalten. Da die Betroffenen unter Umständen erst Jahre später davon Kenntnis erhalten, dass eine Straftat vorliegt, wurde der Wortlaut jedoch dahingehend erweitert, dass die Frist spätestens mit Kenntnis der Straftat beginnt (Botschaft OHG, S. 7229). Aus dem erwähnten Bundesgerichtsurteil und der Botschaft ist zu schliessen, dass mit der für den Beginn der Verwirkungsfrist relevanten Verletzung, Schädigung und Schadensfolge im Sinn der vorstehend erwähnten Rechtsprechung die Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität des Opfers gemeint ist und ein allenfalls daraus resultierender Vermögensschaden für die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Verwirkungsfrist irrelevant ist (vgl.”
“Gemäss dem Bundesgericht hat seine vorstehend erwähnte Rechtsprechung in Art. 25 Abs. 1 OHG Eingang gefunden (BGE 134 II 308 E. 5.5) und gemäss der Botschaft verdeutlicht der Wortlaut dieser Bestimmung die geltende Praxis (Botschaft zur Totalrevision des Opferhilfegesetzes vom 9. November 2005, in: BBl 2005 S. 7165 [nachfolgend Botschaft OHG], 7229). Gemäss Art. 25 Abs. 1 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen «das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche.» Der Vorentwurf der Expertenkommission sah vor, die Frist ab Kenntnis des Schadens laufen zu lassen. Im Gesetz wurde jedoch grundsätzlich am Beginn des Fristenlaufs mit der Straftat festgehalten. Da die Betroffenen unter Umständen erst Jahre später davon Kenntnis erhalten, dass eine Straftat vorliegt, wurde der Wortlaut jedoch dahingehend erweitert, dass die Frist spätestens mit Kenntnis der Straftat beginnt (Botschaft OHG, S. 7229). Aus dem erwähnten Bundesgerichtsurteil und der Botschaft ist zu schliessen, dass mit der für den Beginn der Verwirkungsfrist relevanten Verletzung, Schädigung und Schadensfolge im Sinn der vorstehend erwähnten Rechtsprechung die Beeinträchtigung der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität des Opfers gemeint ist und ein allenfalls daraus resultierender Vermögensschaden für die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Verwirkungsfrist irrelevant ist (vgl.”
Wurden die gesetzlichen Informationspflichten der Behörden verletzt (z. B. Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 aOHG), kann sich die Verwaltung nicht auf die Verwirkungsfrist des Art. 25 Abs. 1 OHG berufen; das Opfer muss die Frist in diesem Fall nicht entgegengehalten werden.
“Das Opfer muss sich die Verwirkungsfrist von Art. 25 Abs. 1 OHG nicht entgegenhalten lassen, wenn es von den Behörden unter Verletzung der gesetzlichen Informationspflichten (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 aOHG) nicht über die ihm aufgrund des Opferhilfegesetzes zustehenden Ansprüche informiert wurde (BGE 129 II 409 E. 2 [Pra 93/2004 Nr. 78], 123 II 241 E. 3f; BGer 1C_456/2010 vom”
Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass Opfer — auch in gravierenden Fällen — bis zum vollendeten 25. Lebensjahr eine Aufarbeitung von in Kindheit oder Jugend erlebten Straftaten benötigen können; das Gesetz räumt dem Opfer damit Zeit für diese Aufarbeitung ein.
“Altersjahrs der Rekurrentin, mithin bis zum 7. Juni 2012, einzureichen gewesen (Art. 25 Abs. 2 lit. a OHG). Dabei geht der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass dem Opfer selbst in gravierenden Fällen eine Aufarbeitung von in der Kindheit und/oder Jugend erlebten Straftaten bis zum vollendeten”
“Altersjahrs der Rekurrentin, mithin bis zum 7. Juni 2012, einzureichen gewesen (Art. 25 Abs. 2 lit. a OHG). Dabei geht der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass dem Opfer selbst in gravierenden Fällen eine Aufarbeitung von in der Kindheit und/oder Jugend erlebten Straftaten bis zum vollendeten”
Bei Sexualdelikten an Minderjährigen beginnt die fünfjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 OHG alternativ entweder ab dem Tatzeitpunkt oder ab dem Zeitpunkt, in dem das Opfer oder seine Angehörigen von der Tat Kenntnis erlangt haben; dies berücksichtigt die besondere Schwierigkeit einer frühzeitigen Kenntnisnahme bei solchen Straftaten.
“doctrinales), il s'agit de préserver les droits d'une victime qui ne les connaissait pas, ni ne connaissait les moyens nécessaires à leur exercice efficace, ce en compensation d'un délai légal unanimement reconnu trop court, en particulier pour les délits d'ordre sexuel sur les mineurs. Dans le cadre de la révision totale de la LAVI, le législateur a en outre largement repris à son compte les critiques émises à l'égard du délai de péremption trop bref de l'art. 16 al. 3 aLAVI. Ainsi, l'art. 25 LAVI, outre qu'il prévoit un délai de péremption allongé à cinq ans, précise que celui-ci commence à courir alternativement à compter de la date de l'infraction ou du moment où la victime ou ses proches ont eu connaissance de celle-ci. Cette dernière formulation vise précisément à tenir compte des situations visées par la jurisprudence précitée (Message du Conseil fédéral du 9 novembre 2005 concernant la révision totale de la loi fédérale sur l'aide aux victimes en cas d'infraction FF 2005 6683 ss, spéc. p. 6748 qui se réfère notamment à l'ATF 126 II 348; Peter Gomm, n. 4 ss ad art. 25 OHG, p. 222 in Peter Gomm/Dominik Zehntner (édit.), Kommentar zum Opferhilferecht, 4ème éd., Berne 2020; Stéphanie Converset, Aide aux victimes d'infractions et réparation du dommage, thèse Genève, 2009, p. 332 qui suggère d'utiliser le critère de la connaissance de l'atteinte). Il serait donc pour le moins choquant de revenir à une interprétation stricte du délai de péremption uniquement pour les victimes d'infractions qui se sont déroulées avant le 1er avril 2007 soit sous l'empire de l'ancienne LAVI. Enfin, le fait que l'autorité cantonale d'indemnisation soit apparemment saisie d'autres demandes pour des faits remontant à de nombreuses années et qui sont prescrits sur le plan pénal ne saurait justifier un changement de pratique. Tant la loi que la jurisprudence prévoient en effet certaines cautèles: les requérants qui déposent une demande d'indemnisation pour des actes anciens doivent en effet non seulement rendre vraisemblable leur statut de victime mais aussi démontrer qu'ils ont agi avec toute la diligence requise une fois qu'ils ont été informés de leurs droits (voir par exemple arrêts CDAP GE.”
Mit dem unbenutzten Ablauf der Verwirkungsfrist nach Art. 25 OHG geht der Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung endgültig unter. Die Verwirkungsfrist kann nur durch fristgerechte Einreichung des Gesuchs gewahrt werden; eine Wiedereinsetzung bzw. Fristwiederherstellung ist grundsätzlich nicht möglich.
“Wer Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen oder einen Vorschuss auf Entschädigung erhalten will, muss bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch stellen (Art. 24 OHG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche. Haben das Opfer oder seine Angehörigen in einem Strafverfahren vor Ablauf der Verwirkungsfrist Zivilansprüche geltend gemacht, so können sie innert einem Jahr ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder die Einstellung des Strafverfahrens ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung stellen (Art. 25 Abs. 3 OHG). Die Verwirkungsfrist kann nur durch rechtzeitige Gesuchseinreichung gewahrt werden. Mit dem unbenützten Ablauf der Verwirkungsfrist geht der Anspruch endgültig unter. Wiedereinsetzung bzw. Fristwiederherstellung ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 25 OHG Rz. 3; Daniel Wyssmann/Christoph Rutschi, Opferhilfe, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 38.111). Zuständige Behörde für die Ausrichtung von Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen ist im Kanton Basel-Landschaft die Sicherheitsdirektion (§ 9 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Opferhilfe).”
“Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführer ihre opferhilferechtlichen Genugtuungsansprüche erst nach Ablauf der Frist von Art. 25 OHG bei der kantonalen Entschädigungsbehörde anmeldeten. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Gesuche dementsprechend zu Recht zufolge Verwirkung der Ansprüche abgewiesen. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.”
Die fünfjährige Frist des Art. 25 Abs. 1 OHG ist als Verwirkungsfrist ausgestaltet. Sie beginnt mit der Verübung der Straftat bzw. spätestens mit der Kenntnis der Straftat, kann nicht unterbrochen werden und steht nicht still. Mit unbenütztem Fristablauf erlischt der Anspruch; eine Wiedereinsetzung/Fristwiederherstellung ist grundsätzlich nicht möglich.
“Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz (Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Opferhilfe umfasst unter anderem die Ausrichtung von Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen (vgl. Art. 19 OHG resp. Art. 22 OHG), wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG; Grundsatz der Subsidiarität). Wer Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen oder einen Vorschuss auf Entschädigung erhalten will, muss bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch stellen (Art. 24 OHG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche. Haben das Opfer oder seine Angehörigen in einem Strafverfahren vor Ablauf der Verwirkungsfrist Zivilansprüche geltend gemacht, so können sie innert einem Jahr ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder die Einstellung des Strafverfahrens ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung stellen (Art. 25 Abs. 3 OHG). Die Verwirkungsfrist kann nur durch rechtzeitige Gesuchseinreichung gewahrt werden. Mit dem unbenützten Ablauf der Verwirkungsfrist geht der Anspruch endgültig unter. Wiedereinsetzung bzw. Fristwiederherstellung ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. Gomm, a.a.O., Art. 25 OHG Rz. 3; Daniel Wyssmann/Christoph Rutschi, Opferhilfe, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 38.111). Zuständige Behörde für die Ausrichtung von Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen ist im Kanton Basel-Landschaft die Sicherheitsdirektion (§ 9 Abs.”
“Nach Art. 25 Abs. 1 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche. Demnach beginnt die Frist mit der Verübung der Straftat zu laufen, spätestens jedoch im Zeitpunkt, in dem das Opfer bzw. seine Angehörigen Kenntnis von der Straftat erhalten (Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision des OHG, in BBl 2005 S. 7165 ff. [nachfolgend: Botschaft OHG], S. 7229). Ausgestaltet als Verwirkungsfrist, kann die fünfjährige Frist von Art. 25 Abs. 1 OHG weder unterbrochen werden noch stillstehen (Botschaft OHG S. 7228; Peter Gomm, in Handkommentar OHG, 3. Aufl., Bern 2009 [nachfolgend: Handkommentar OHG], Art. 25 N. 3 und 9; vgl. auch BGE 126 II 348 E. 2b/aa zum aOHG).”
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