Die zuständige kantonale Behörde gewährt einen Vorschuss, wenn:
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Bei Vorliegen von Sozialhilfe und andauerndem Strafverfahren werden in den Quellen die Voraussetzungen von Art. 21 OHG — insbesondere die sofortige finanzielle Bedürftigkeit und die Ungewissheit über die Folgen der Straftat — als erfüllt angesehen. Demgegenüber sind längerfristige Schadenspositionen sachgerecht unter Art. 13 OHG (Zuständigkeit der Opferberatungsstelle) zu subsumieren.
“2 OHG zu subsumieren, wofür die Opferberatungsstelle zuständig wäre (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Juni 2023, 1C_344/2022 E. 5; Zehntner-Kommentar zum Opferhilferecht, N 8-9 zu Art. 13; Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9. November 2005, 7165 ff., 7211). Da der Rekurrent Sozialhilfe bezieht (act. G 5) und das Strafverfahren noch andauert, sind die beiden Voraussetzungen von Art. 21 OHG – die sofortige Benötigung von finanzieller Hilfe und die Ungewissheit über die Folgen der Straftat – vorliegend unbestrittenermassen gegeben. Weiter ist vorliegend unbestritten, dass der Rekurrent überwiegend wahrscheinlich Opfer einer Straftat ist. Der Rekurrent beantragte einen Vorschuss für einen Erwerbsausfall aufgrund des Nichtantretens einer Arbeitsstelle (act. G 4.1.1; siehe auch den Arbeitsvertrag act. G 4.1.9). Streitig und summarisch zu prüfen ist nachfolgend die Kausalität zwischen der Straftat und dem geltend gemachten Erwerbsausfall. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um Vorschuss gemäss Art. 21 OHG mit der Begründung ab, die Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten ergebe sich aufgrund des Mehrfachbruchs des Aussen- und Innenknöchels und der hinteren Schienbeinkante. Der Rekurrent und B.___ hätten gegensätzliche Aussagen zum Entstehungsvorgang dieser Verletzungen in den durchgeführten Einvernahmen gemacht. Nachdem das rechtsmedizinische Gutachten ein Mitverschulden von B.___ an dieser Verletzung nicht als belegt erachte und das Umknicken des Fusses durch den Rekurrenten infolge seines alkoholisierten Zustands in diesem Zeitpunkt als wahrscheinlicher halte, sei der Kausalzusammenhang zwischen der Fraktur und der Straftat – nach summarischer Prüfung der Akten – nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen und daher zu verneinen. Konsequenterweise sei auch die Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten nicht kausal auf die Straftat zurückzuführen. Hingegen sei der Kausalzusammenhang in Bezug auf die restlichen Verletzungen unbestritten (act. G”
“Die weiteren vom Rekurrenten erst im Rekursverfahren geltend gemachten Schadenspositionen wie Heilbehandlungskosten sowie Fahrt- bzw. Transportkosten waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf das Begehren um Entschädigung dieser Positionen mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten ist (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, St. Gallen 2003, S. 303 f.). Sodann wären diese weiteren Schadenspositionen ohnehin unter die längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG zu subsumieren, wofür die Opferberatungsstelle zuständig wäre (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Juni 2023, 1C_344/2022 E. 5; Zehntner-Kommentar zum Opferhilferecht, N 8-9 zu Art. 13; Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9. November 2005, 7165 ff., 7211). Da der Rekurrent Sozialhilfe bezieht (act. G 5) und das Strafverfahren noch andauert, sind die beiden Voraussetzungen von Art. 21 OHG – die sofortige Benötigung von finanzieller Hilfe und die Ungewissheit über die Folgen der Straftat – vorliegend unbestrittenermassen gegeben. Weiter ist vorliegend unbestritten, dass der Rekurrent überwiegend wahrscheinlich Opfer einer Straftat ist. Der Rekurrent beantragte einen Vorschuss für einen Erwerbsausfall aufgrund des Nichtantretens einer Arbeitsstelle (act. G 4.1.1; siehe auch den Arbeitsvertrag act. G 4.1.9). Streitig und summarisch zu prüfen ist nachfolgend die Kausalität zwischen der Straftat und dem geltend gemachten Erwerbsausfall. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um Vorschuss gemäss Art. 21 OHG mit der Begründung ab, die Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten ergebe sich aufgrund des Mehrfachbruchs des Aussen- und Innenknöchels und der hinteren Schienbeinkante. Der Rekurrent und B.___ hätten gegensätzliche Aussagen zum Entstehungsvorgang dieser Verletzungen in den durchgeführten Einvernahmen gemacht. Nachdem das rechtsmedizinische Gutachten ein Mitverschulden von B.___ an dieser Verletzung nicht als belegt erachte und das Umknicken des Fusses durch den Rekurrenten infolge seines alkoholisierten Zustands in diesem Zeitpunkt als wahrscheinlicher halte, sei der Kausalzusammenhang zwischen der Fraktur und der Straftat – nach summarischer Prüfung der Akten – nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen und daher zu verneinen.”
Fehlt die überwiegend wahrscheinliche Kausalität zwischen der Straftat und der geltend gemachten Verletzung oder deren Folgen, entfällt der Anspruch auf einen Vorschuss nach Art. 21 OHG. Die zuständige Behörde prüft die Kausalität in der Regel summarisch.
“Entscheid Versicherungsgericht, 13.03.2024 Art. 21 OHG; Kein Anspruch auf Vorschuss gemäss OHG mangels überwiegend wahrscheinlicher Kausalität zwischen der Straftat und der eingetretenen Verletzung am Sprunggelenk sowie der damit zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 13. März 2024, OH 2023/4). Entscheid vom 13. März 2024 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; a.o. Gerichtsschreiberin Lea Schneider Geschäftsnr. OH 2023/4 Parteien A.___, Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michael Walder, Studer Zahner Anwälte AG, Neugasse 40, Postfach 2020, 9000 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Vorschuss nach OHG”
“2 OHG zu subsumieren, wofür die Opferberatungsstelle zuständig wäre (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Juni 2023, 1C_344/2022 E. 5; Zehntner-Kommentar zum Opferhilferecht, N 8-9 zu Art. 13; Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9. November 2005, 7165 ff., 7211). Da der Rekurrent Sozialhilfe bezieht (act. G 5) und das Strafverfahren noch andauert, sind die beiden Voraussetzungen von Art. 21 OHG – die sofortige Benötigung von finanzieller Hilfe und die Ungewissheit über die Folgen der Straftat – vorliegend unbestrittenermassen gegeben. Weiter ist vorliegend unbestritten, dass der Rekurrent überwiegend wahrscheinlich Opfer einer Straftat ist. Der Rekurrent beantragte einen Vorschuss für einen Erwerbsausfall aufgrund des Nichtantretens einer Arbeitsstelle (act. G 4.1.1; siehe auch den Arbeitsvertrag act. G 4.1.9). Streitig und summarisch zu prüfen ist nachfolgend die Kausalität zwischen der Straftat und dem geltend gemachten Erwerbsausfall. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um Vorschuss gemäss Art. 21 OHG mit der Begründung ab, die Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten ergebe sich aufgrund des Mehrfachbruchs des Aussen- und Innenknöchels und der hinteren Schienbeinkante. Der Rekurrent und B.___ hätten gegensätzliche Aussagen zum Entstehungsvorgang dieser Verletzungen in den durchgeführten Einvernahmen gemacht. Nachdem das rechtsmedizinische Gutachten ein Mitverschulden von B.___ an dieser Verletzung nicht als belegt erachte und das Umknicken des Fusses durch den Rekurrenten infolge seines alkoholisierten Zustands in diesem Zeitpunkt als wahrscheinlicher halte, sei der Kausalzusammenhang zwischen der Fraktur und der Straftat – nach summarischer Prüfung der Akten – nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen und daher zu verneinen. Konsequenterweise sei auch die Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten nicht kausal auf die Straftat zurückzuführen. Hingegen sei der Kausalzusammenhang in Bezug auf die restlichen Verletzungen unbestritten (act. G”
Im vorliegenden Fall — bei vorliegendem Sozialhilfebezug und einem noch anhängigen Strafverfahren — sind die Voraussetzungen von Art. 21 OHG (sofortiger Bedarf an finanzieller Hilfe und Ungewissheit über die Folgen der Straftat) unbestrittenermassen gegeben.
“Die weiteren vom Rekurrenten erst im Rekursverfahren geltend gemachten Schadenspositionen wie Heilbehandlungskosten sowie Fahrt- bzw. Transportkosten waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb auf das Begehren um Entschädigung dieser Positionen mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten ist (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, St. Gallen 2003, S. 303 f.). Sodann wären diese weiteren Schadenspositionen ohnehin unter die längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG zu subsumieren, wofür die Opferberatungsstelle zuständig wäre (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Juni 2023, 1C_344/2022 E. 5; Zehntner-Kommentar zum Opferhilferecht, N 8-9 zu Art. 13; Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9. November 2005, 7165 ff., 7211). Da der Rekurrent Sozialhilfe bezieht (act. G 5) und das Strafverfahren noch andauert, sind die beiden Voraussetzungen von Art. 21 OHG – die sofortige Benötigung von finanzieller Hilfe und die Ungewissheit über die Folgen der Straftat – vorliegend unbestrittenermassen gegeben. Weiter ist vorliegend unbestritten, dass der Rekurrent überwiegend wahrscheinlich Opfer einer Straftat ist. Der Rekurrent beantragte einen Vorschuss für einen Erwerbsausfall aufgrund des Nichtantretens einer Arbeitsstelle (act. G 4.1.1; siehe auch den Arbeitsvertrag act. G 4.1.9). Streitig und summarisch zu prüfen ist nachfolgend die Kausalität zwischen der Straftat und dem geltend gemachten Erwerbsausfall. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um Vorschuss gemäss Art. 21 OHG mit der Begründung ab, die Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten ergebe sich aufgrund des Mehrfachbruchs des Aussen- und Innenknöchels und der hinteren Schienbeinkante. Der Rekurrent und B.___ hätten gegensätzliche Aussagen zum Entstehungsvorgang dieser Verletzungen in den durchgeführten Einvernahmen gemacht. Nachdem das rechtsmedizinische Gutachten ein Mitverschulden von B.___ an dieser Verletzung nicht als belegt erachte und das Umknicken des Fusses durch den Rekurrenten infolge seines alkoholisierten Zustands in diesem Zeitpunkt als wahrscheinlicher halte, sei der Kausalzusammenhang zwischen der Fraktur und der Straftat – nach summarischer Prüfung der Akten – nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen und daher zu verneinen.”
Art. 21 OHG sieht die Möglichkeit vor, Vorschüsse auszurichten, insbesondere wenn langwierige Abklärungen die rasche Befriedigung der Ansprüche der Opfer behindern. Zugleich ist die Subrogation des Kantons in die Rechtsstellung des Opfers im Umfang der geleisteten Vorschüsse vorgesehen.
“4 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Abs. 1). Wer Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen. Der Grundsatz der Subsidiarität bedeutet, dass die staatlichen Entschädigungsleistungen in der Rangordnung an unterster Stelle stehen und die Leistungspflicht des Staates hinter alle anderen Ansprüche zurücktritt. Werden im Falle langwieriger Abklärungen keine Leistungen ausgerichtet, läuft dies indessen der Absicht des Gesetzgebers einer möglichst raschen Befriedigung der Ansprüche des Opfers zuwider. Daher ist die Möglichkeit der Ausrichtung von Vorschüssen von Entschädigungsleistungen beziehungsweise die Subrogation des Kantons in die Rechtsstellung des Opfers im Umfang der von ihm erbrachten Leistungen vorgesehen (Art. 7 Abs. 1 und Art. 21 OHG; Kommentar zum Opferhilferecht, Peter Gomm/Dominik Zehntner (Hrsg.), 4. Auflage, Bern 2020, N 3 zu Art. 4).”
Der Entscheid über einen Vorschuss ist auf einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuchs zu stützen und grundsätzlich zügig zu erlassen. In Fällen unmittelbaren finanziellen Bedarfs sieht das Einführungsgesetz vor, dass die Opferhilfestelle innerhalb von vier Wochen über die Ausrichtung des Vorschusses entscheidet.
“Beim Verfahren vor den Behörden, die über Entschädigung und Genugtuung zu entscheiden haben, handelt es sich um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren (Peter Gomm, SHK-Opferhilferecht, 4. Aufl., Art. 29 OHG N. 22). Gemäss § 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG) gelten die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen. Weder das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) noch das kantonale Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG) oder die kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) sehen die Verfahrenssistierung betreffend besondere Vorschriften vor. Art. 29 OHG hält jedoch fest, dass ein einfaches und rasches Verfahren durchzuführen und ein Gesuch um Vorschuss auf Entschädigung (Art. 21 OHG) aufgrund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuchs zu beurteilen ist (Abs. 1). In Konkretisierung des Erfordernisses eines raschen Verfahrens sieht § 10 EG OHG sodann vor, dass die Opferhilfestelle in Fällen, in denen das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt und die Folgen der Straftat nicht kurzfristig mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können, innert vier Wochen über die Ausrichtung eines Vorschusses entscheidet.”
“Beim Verfahren vor den Behörden, die über Entschädigung und Genugtuung zu entscheiden haben, handelt es sich um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren (Peter Gomm, SHK-Opferhilferecht, 4. Aufl., Art. 29 OHG N. 22). Gemäss § 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG) gelten die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen. Weder das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) noch das kantonale Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG) oder die kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) sehen die Verfahrenssistierung betreffend besondere Vorschriften vor. Art. 29 OHG hält jedoch fest, dass ein einfaches und rasches Verfahren durchzuführen und ein Gesuch um Vorschuss auf Entschädigung (Art. 21 OHG) aufgrund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuchs zu beurteilen ist (Abs. 1). In Konkretisierung des Erfordernisses eines raschen Verfahrens sieht § 10 EG OHG sodann vor, dass die Opferhilfestelle in Fällen, in denen das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt und die Folgen der Straftat nicht kurzfristig mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können, innert vier Wochen über die Ausrichtung eines Vorschusses entscheidet.”
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