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Die Leistungen der Opferhilfe unterstehen dem Grundsatz der Subsidiarität: Sie werden endgültig gewährt, wenn der Täter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, opferhilferechtlich sei von Bedeutung, dass die aus einer Straftat resultierenden Ansprüche zivilrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Natur gewahrt werden könnten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3 lit. a). Art. 14 Abs. 1 OHG gewährleistet im Rahmen der Sofort- und längerfristigen Hilfe (Art. 13 OGH) namentlich die angemessene juristische Hilfe, die als Folge einer Straftat notwendig geworden ist. Die Bestimmungen des OHG bezwecken mithin die Unterstützung des Opfers bei der Durchsetzung finanzieller Ansprüche, wobei die Leistungen der Opferhilfe dem Grundsatz der Subsidiarität unterstehen (Art. 4 Abs. 1 OHG). Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter (Art. 4 Abs. 2 OHG). Insbesondere Sozialversicherungsleistungen, aber auch der Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen dem Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 2 OHG vor. Wird dem Opfer indessen der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verweigert, so hat die Opferhilfestelle abzuklären, ob die persönlichen Verhältnisse des Opfers eine Übernahme der Anwaltskosten rechtfertigen (Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 22 zu Art. 4 OHG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgericht 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4). Eine solche Prüfung allerdings hat nur dann zu erfolgten, wenn ein strafbares Verhalten in Betracht fällt (Art. 1 Abs. 1 OHG).”
“Umstritten ist die Übernahme der dem Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen die drei verurteilen Täter entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 25'562.-- durch den Kanton. – Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach dem OHG (Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Opferhilfe umfasst unter anderem die längerfristige Hilfe (vgl. Art. 2 Bst. c und Art. 13 Abs. 2 OHG). Diese beinhaltet die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG). Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (sog. Subsidiarität der Opferhilfe; Art. 4 Abs. 1 OHG).”
“Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz (Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Opferhilfe umfasst unter anderem die Ausrichtung von Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen (vgl. Art. 19 OHG resp. Art. 22 OHG), wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG; Grundsatz der Subsidiarität). Wer Anspruch auf eine Entschädigung oder Genugtuung geltend machen oder einen Vorschuss auf Entschädigung erhalten will, muss bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch stellen (Art. 24 OHG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 OHG müssen das Opfer und seine Angehörigen das Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen; andernfalls verwirken die Ansprüche. Haben das Opfer oder seine Angehörigen in einem Strafverfahren vor Ablauf der Verwirkungsfrist Zivilansprüche geltend gemacht, so können sie innert einem Jahr ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche oder die Einstellung des Strafverfahrens ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung stellen (Art. 25 Abs. 3 OHG). Die Verwirkungsfrist kann nur durch rechtzeitige Gesuchseinreichung gewahrt werden. Mit dem unbenützten Ablauf der Verwirkungsfrist geht der Anspruch endgültig unter. Wiedereinsetzung bzw. Fristwiederherstellung ist grundsätzlich nicht möglich (vgl.”
Art. 4 Abs. 2 konkretisiert den Subsidiaritätsgrundsatz der Opferhilfe: Leistungen der Opferhilfe sind subsidiär gegenüber anderen Leistungsträgerinnen (z. B. Sozial‑ und Privatversicherungen). Wer Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung geltend macht, muss glaubhaft machen, dass der Täter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine bzw. keine genügende Leistung erbringt. Eine Ausnahme gilt, wenn es der Anspruchstellenden angesichts besonderer Umstände nicht zumutbar ist, sich um Leistungen Dritter zu bemühen.
“So sind die finanziellen Verhältnisse des Opfers zu berücksichtigen und Leistungen gemäss OHG können nur subsidiär zu allen anderen möglichen Leistungsträgern erbracht werden. Das Gesetz statuiert daher in Art. 4 OHG den Grundsatz der Subsidiarität von Leistungen der Opferhilfe gegenüber anderen Leistungsträgerinnen, wie Sozial- und Privatversicherungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_256/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5 mit Hinweisen; Weishaupt, a.a.O., S. 50; Barbara Zimmerli, Das Opferhilfegesetz - Umsetzung und Strukturen im Kanton Basel-Landschaft, in: Biaggini/Achermann/Mathis/Ott [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft II, 2005, S. 163). Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass weder der Täter noch eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Art. 4 Abs. 2 OHG).”
“So sind die finanziellen Verhältnisse des Opfers zu berücksichtigen und Leistungen gemäss OHG können nur subsidiär zu allen anderen möglichen Leistungsträgern erbracht werden. Das Gesetz statuiert daher in Art. 4 OHG den Grundsatz der Subsidiarität von Leistungen der Opferhilfe gegenüber anderen Leistungsträgerinnen, wie Sozial- und Privatversicherungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_256/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5 mit Hinweisen; Weishaupt, a.a.O., S. 50; Barbara Zimmerli, Das Opferhilfegesetz - Umsetzung und Strukturen im Kanton Basel-Landschaft, in: Biaggini/Achermann/Mathis/Ott [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft II, 2005, S. 163). Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass weder der Täter noch eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Art. 4 Abs. 2 OHG).”
Die Leistungen der Opferhilfe unterliegen dem Grundsatz der Subsidiarität. Vorrang haben vorrangig zivil- und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche; insbesondere gehen Sozialversicherungsleistungen und der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einem Anspruch nach Art. 2 OHG vor. Wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwehrt, hat die Opferhilfestelle zu prüfen, ob die persönlichen Verhältnisse eine Übernahme der Anwaltskosten rechtfertigen. Diese Prüfung erfolgt nur, sofern ein strafbares Verhalten in Betracht fällt.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, opferhilferechtlich sei von Bedeutung, dass die aus einer Straftat resultierenden Ansprüche zivilrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Natur gewahrt werden könnten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3 lit. a). Art. 14 Abs. 1 OHG gewährleistet im Rahmen der Sofort- und längerfristigen Hilfe (Art. 13 OGH) namentlich die angemessene juristische Hilfe, die als Folge einer Straftat notwendig geworden ist. Die Bestimmungen des OHG bezwecken mithin die Unterstützung des Opfers bei der Durchsetzung finanzieller Ansprüche, wobei die Leistungen der Opferhilfe dem Grundsatz der Subsidiarität unterstehen (Art. 4 Abs. 1 OHG). Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter (Art. 4 Abs. 2 OHG). Insbesondere Sozialversicherungsleistungen, aber auch der Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen dem Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 2 OHG vor. Wird dem Opfer indessen der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verweigert, so hat die Opferhilfestelle abzuklären, ob die persönlichen Verhältnisse des Opfers eine Übernahme der Anwaltskosten rechtfertigen (Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 22 zu Art. 4 OHG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgericht 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4). Eine solche Prüfung allerdings hat nur dann zu erfolgten, wenn ein strafbares Verhalten in Betracht fällt (Art. 1 Abs. 1 OHG).”
“Der Beschwerdeführer macht geltend, opferhilferechtlich sei von Bedeutung, dass die aus einer Straftat resultierenden Ansprüche zivilrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Natur gewahrt werden könnten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3 lit. a). Art. 14 Abs. 1 OHG gewährleistet im Rahmen der Sofort- und längerfristigen Hilfe (Art. 13 OGH) namentlich die angemessene juristische Hilfe, die als Folge einer Straftat notwendig geworden ist. Die Bestimmungen des OHG bezwecken mithin die Unterstützung des Opfers bei der Durchsetzung finanzieller Ansprüche, wobei die Leistungen der Opferhilfe dem Grundsatz der Subsidiarität unterstehen (Art. 4 Abs. 1 OHG). Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter (Art. 4 Abs. 2 OHG). Insbesondere Sozialversicherungsleistungen, aber auch der Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen dem Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 2 OHG vor. Wird dem Opfer indessen der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verweigert, so hat die Opferhilfestelle abzuklären, ob die persönlichen Verhältnisse des Opfers eine Übernahme der Anwaltskosten rechtfertigen (Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 22 zu Art. 4 OHG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgericht 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4). Eine solche Prüfung allerdings hat nur dann zu erfolgten, wenn ein strafbares Verhalten in Betracht fällt (Art. 1 Abs. 1 OHG).”
Der Grundsatz der Subsidiarität nach Art. 4 Abs. 1 OHG bedeutet, dass staatliche Entschädigungsleistungen hinter anderen Leistungspflichten zurücktreten. Nur wenn kein Zahlungspflichtiger besteht oder verpflichtete Dritte keine genügende Leistung erbringen können, kommt die staatliche Leistung in Betracht. Richtet eine Haftpflichtversicherung aufgrund eines Vergleichs eine abschliessende Leistung aus und verzichtet das Opfer über diesen Betrag auf weitergehende Schadenersatzansprüche, besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Raum mehr für eine Entschädigung oder Genugtuung nach dem OHG.
“Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt E. 2 sowie Urk. 1 S. 2) ist dahingehend widersprüchlich, als er zwar eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung auch insoweit beantragte, als damit Leistungen in Form von Entschädigung und Genugtuung abgewiesen worden sind, die Zusprache dieser Leistungen hingegen nicht explizit beantragte. Auch der Beschwerdebegründung lassen sich betreffend einen entsprechenden Anspruch keine Ausführungen entnehmen. Im ursprünglichen Gesuch vom 23. Dezember 2019 (Urk. 8/1) hatte der Beschwerdeführer angegeben, es werde grundsätzlich auch Schadenersatz und Genugtuung beansprucht, wobei deren Höhe noch zu beziffern sei (Urk. 8/1 S. 2 Ziff. 2.1b). Der Grundsatz der Subsidiarität nach Art. 4 Abs. 1 OHG (vgl. E. 1.3) bedeutet, dass die staatlichen Entschädigungsleistungen in der Rangordnung an unterster Stelle stehen und die Leistungspflicht des Staates hinter alle anderen Ansprüche zurücktritt. Nur dann, wenn kein Zahlungspflichtiger zur Deckung des Schadens verpflichtet ist oder dazu verpflichtete Dritte keine genügende Leistung erbringen können, muss letztlich der Staat dem Opfer finanzielle Leistungen ausrichten. Richtet eine Haftpflichtversicherung für das schädigende Ereignis (auf der Basis eines Vergleichs) eine abschliessende Versicherungsleistung aus und verzichtet das Opfer über den darüberhinausgehenden Betrag auf Schadenersatzleistungen, besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Raum mehr für eine Entschädigung oder Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz. Im Verhältnis zu den verschiedenen Schadenausgleichs- und Hilfesystemen stellt die Opferhilfe das unterste Netz dar (Gomm in SHK-Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, N.1 f. zu Art. 4 OHG mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1C_582/2019 vom 9.”
“Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt E. 2 sowie Urk. 1 S. 2) ist dahingehend widersprüchlich, als er zwar eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung auch insoweit beantragte, als damit Leistungen in Form von Entschädigung und Genugtuung abgewiesen worden sind, die Zusprache dieser Leistungen hingegen nicht explizit beantragte. Auch der Beschwerdebegründung lassen sich betreffend einen entsprechenden Anspruch keine Ausführungen entnehmen. Im ursprünglichen Gesuch vom 23. Dezember 2019 (Urk. 8/1) hatte der Beschwerdeführer angegeben, es werde grundsätzlich auch Schadenersatz und Genugtuung beansprucht, wobei deren Höhe noch zu beziffern sei (Urk. 8/1 S. 2 Ziff. 2.1b). Der Grundsatz der Subsidiarität nach Art. 4 Abs. 1 OHG (vgl. E. 1.3) bedeutet, dass die staatlichen Entschädigungsleistungen in der Rangordnung an unterster Stelle stehen und die Leistungspflicht des Staates hinter alle anderen Ansprüche zurücktritt. Nur dann, wenn kein Zahlungspflichtiger zur Deckung des Schadens verpflichtet ist oder dazu verpflichtete Dritte keine genügende Leistung erbringen können, muss letztlich der Staat dem Opfer finanzielle Leistungen ausrichten. Richtet eine Haftpflichtversicherung für das schädigende Ereignis (auf der Basis eines Vergleichs) eine abschliessende Versicherungsleistung aus und verzichtet das Opfer über den darüberhinausgehenden Betrag auf Schadenersatzleistungen, besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Raum mehr für eine Entschädigung oder Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz. Im Verhältnis zu den verschiedenen Schadenausgleichs- und Hilfesystemen stellt die Opferhilfe das unterste Netz dar (Gomm in SHK-Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, N.1 f. zu Art. 4 OHG mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1C_582/2019 vom 9.”
Opferhilfe ist subsidiär. Vor der Übernahme von Anwaltskosten sind vorrangige Leistungsträger zu prüfen. Das Opfer ist vorrangig verpflichtet, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu stellen; ferner ist zu klären, ob Haftpflicht‑ oder Rechtsschutzversicherungen für die Kosten aufkommen.
“Nach dem in Art. 4 OHG festgeschriebenen Subsidiaritätsgrundsatz tritt die Opferhilfe gegenüber Leistungen der Täterin oder des Täters oder von anderen Personen oder Institutionen zurück. Subsidiär ist sie insbesondere auch gegenüber der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. BGE 131 II 121 E. 2.3 [Pra 94/2005 Nr. 145], 123 II 548 E. 2a; BVR 2011 S. 27 E. 6.3.1, 2008 S. 58 E. 2.1). Es besteht grundsätzlich kein Bedarf mehr für die Übernahme der Anwaltskosten durch die Opferhilfe, wenn dem Opfer nach dem kantonalen Verfahrensrecht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zusteht. Das Opfer ist verpflichtet, vorrangig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Kommt es dieser Verpflichtung nicht nach, kann es sein Versäumnis nicht unter Rückgriff auf das Opferhilferecht kompensieren (vgl. BGer 1C_26/2008 vom 18.6.2008, in ZBl 2009 S. 280 E. 4 [hier hatte die zuständige Behörde dem Opfer vorgängig sogar subsidiäre Gutsprache für die Anwaltskosten erteilt]; VGE 2013/144 vom”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich zu prüfen, ob die Erweiterung der Kostengutsprache für längerfristige anwaltliche Hilfe auch noch aus einem anderen Grund - zufolge Subsidiariät der Opferhilfeleistungen - zu verweigern gewesen wäre. Leistungen der Opferhilfe sind - wie erwähnt (siehe vorne E. 3.1) - subsidiär und haben den Sinn einer Ausfallgarantie. Sie werden nur dann endgültig gewährt, wenn weder die Täterschaft noch eine andere verpflichtete Person oder Institution für die Kosten aufkommt (Art. 4 OHG). Es hätte daher vorher abgeklärt werden müssen, ob die Anwaltskosten anderweitig (z.B. durch eine Rechtschutz- oder Haftpflichtversicherung) gedeckt sind (Fachtechnische Empfehlung S. 4). Auch im Verhältnis zum Institut der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten subsidiär. Vorliegend ist aus den Vorakten nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz - unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin - geprüft hätte, ob z.B. eine Rechtsschutzversicherung für die Anwaltskosten aufkommt oder ob eine Übernahme der Kosten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege in Frage kommt. Wie es sich damit verhält, kann indes letztlich offenbleiben, da die Beschwerde - wie zuvor dargelegt - ohnehin abzuweisen ist.”
Haben Sozialversicherer oder sonstige Dritte vorrangige Leistungen nicht erbracht oder ist dem Opfer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden, hat die Opferhilfestelle abzuklären, ob die persönlichen Verhältnisse des Opfers eine Übernahme der Anwaltskosten durch die Opferhilfe rechtfertigen. Diese Prüfung folgt dem Subsidiaritätsprinzip von Art. 4 OHG und ist nur zu veranlassen, soweit ein strafbares Verhalten in Betracht fällt.
“1 OHG gewährleistet im Rahmen der Sofort- und längerfristigen Hilfe (Art. 13 OGH) namentlich die angemessene juristische Hilfe, die als Folge einer Straftat notwendig geworden ist. Die Bestimmungen des OHG bezwecken mithin die Unterstützung des Opfers bei der Durchsetzung finanzieller Ansprüche, wobei die Leistungen der Opferhilfe dem Grundsatz der Subsidiarität unterstehen (Art. 4 Abs. 1 OHG). Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter (Art. 4 Abs. 2 OHG). Insbesondere Sozialversicherungsleistungen, aber auch der Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen dem Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 2 OHG vor. Wird dem Opfer indessen der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verweigert, so hat die Opferhilfestelle abzuklären, ob die persönlichen Verhältnisse des Opfers eine Übernahme der Anwaltskosten rechtfertigen (Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 22 zu Art. 4 OHG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgericht 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4). Eine solche Prüfung allerdings hat nur dann zu erfolgten, wenn ein strafbares Verhalten in Betracht fällt (Art. 1 Abs. 1 OHG).”
“Dies führt zur grundsätzlichen Gutheissung des Antrags auf längerfristige juristische Hilfe. Diese beschlägt einerseits die anwaltlichen Bemühungen zur Durchsetzung der Ansprüche im Haftpflicht- beziehungsweise Staatshaftungsverfahren gegenüber dem Spital Y.___ als auch diejenigen gegenüber den Sozialversicherern (vgl. Zehntner, a.a.O., N. 34 zu Art. 14 OHG), wobei der genaue Umfang diesbezüglich durch den Beschwerdegegner festzulegen sein wird. Hierbei ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wurde (vgl. Urk. 8/23/1), weshalb, bei Geltendmachung jedweder diesbezüglicher Aufwendungen, die Opferhilfestelle abzuklären hätte, ob die persönlichen Verhältnisse des Opfers eine Übernahme der Anwaltskosten rechtfertigen würden (vgl. Gomm, a.a.O., N. 22 zu Art. 4 OHG).”
Vor der Gewährung subsidiärer Leistungen nach Art. 4 OHG ist zu prüfen, ob die betreffenden Kosten anderweitig gedeckt sind (z. B. durch Rechtsschutz- oder Haftpflichtversicherung) oder ob andere Hilfsinstrumente (z. B. unentgeltliche Rechtspflege) in Frage kommen. Eine solche Abklärung ist Teil der Subsidiaritätsprüfung.
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich zu prüfen, ob die Erweiterung der Kostengutsprache für längerfristige anwaltliche Hilfe auch noch aus einem anderen Grund - zufolge Subsidiariät der Opferhilfeleistungen - zu verweigern gewesen wäre. Leistungen der Opferhilfe sind - wie erwähnt (siehe vorne E. 3.1) - subsidiär und haben den Sinn einer Ausfallgarantie. Sie werden nur dann endgültig gewährt, wenn weder die Täterschaft noch eine andere verpflichtete Person oder Institution für die Kosten aufkommt (Art. 4 OHG). Es hätte daher vorher abgeklärt werden müssen, ob die Anwaltskosten anderweitig (z.B. durch eine Rechtschutz- oder Haftpflichtversicherung) gedeckt sind (Fachtechnische Empfehlung S. 4). Auch im Verhältnis zum Institut der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten subsidiär. Vorliegend ist aus den Vorakten nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz - unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin - geprüft hätte, ob z.B. eine Rechtsschutzversicherung für die Anwaltskosten aufkommt oder ob eine Übernahme der Kosten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege in Frage kommt. Wie es sich damit verhält, kann indes letztlich offenbleiben, da die Beschwerde - wie zuvor dargelegt - ohnehin abzuweisen ist.”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich zu prüfen, ob die Erweiterung der Kostengutsprache für längerfristige anwaltliche Hilfe auch noch aus einem anderen Grund - zufolge Subsidiariät der Opferhilfeleistungen - zu verweigern gewesen wäre. Leistungen der Opferhilfe sind - wie erwähnt (siehe vorne E. 3.1) - subsidiär und haben den Sinn einer Ausfallgarantie. Sie werden nur dann endgültig gewährt, wenn weder die Täterschaft noch eine andere verpflichtete Person oder Institution für die Kosten aufkommt (Art. 4 OHG). Es hätte daher vorher abgeklärt werden müssen, ob die Anwaltskosten anderweitig (z.B. durch eine Rechtschutz- oder Haftpflichtversicherung) gedeckt sind (Fachtechnische Empfehlung S. 4). Auch im Verhältnis zum Institut der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten subsidiär. Vorliegend ist aus den Vorakten nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz - unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin - geprüft hätte, ob z.B. eine Rechtsschutzversicherung für die Anwaltskosten aufkommt oder ob eine Übernahme der Kosten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege in Frage kommt. Wie es sich damit verhält, kann indes letztlich offenbleiben, da die Beschwerde - wie zuvor dargelegt - ohnehin abzuweisen ist.”
Vor der endgültigen Gewährung ist zu prüfen, ob gegenüber Dritten Leistungen beansprucht werden können; die Subsidiarität zu anderen Leistungsträgerinnen ist zu beachten. Wer Kostenbeiträge, Entschädigung oder Genugtuung verlangt, muss glaubhaft machen, dass Täter oder andere verpflichtete Personen/Institutionen keine oder keine genügende Leistung erbringen, ausser es ist ihm/ihr angesichts besonderer Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen.
“oder Befreiung von Verfahrenskosten (lit. f). Gemäss Art. 4 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Abs. 1).”
“Heinz Aemisegger/Charlotte Schoder, Opferhilfe in der Gerichtspraxis, insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 109/2008 S. 566 f.). Entsprechend sieht der dem OHG zugrundeliegende Art. 124 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 vor, dass Opfer "angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten" (Eva Weishaupt, Finanzielle Leistungen gemäss Opferhilfegesetz, in: Ehrenzeller/Guy-Ecabert/Kuhn [Hrsg.], Das revidierte Opferhilfegesetz, 2009, S. 57). Da die Opferhilfe weder die Funktion eines staatlichen Versicherungsmodells noch eine umfassende Ersatzpflicht vorsieht, wurden gewisse Einschränkungen im OHG vorgesehen. So sind die finanziellen Verhältnisse des Opfers zu berücksichtigen und Leistungen gemäss OHG können nur subsidiär zu allen anderen möglichen Leistungsträgern erbracht werden. Das Gesetz statuiert daher in Art. 4 OHG den Grundsatz der Subsidiarität von Leistungen der Opferhilfe gegenüber anderen Leistungsträgerinnen, wie Sozial- und Privatversicherungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_256/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5 mit Hinweisen; Weishaupt, a.a.O., S. 50; Barbara Zimmerli, Das Opferhilfegesetz - Umsetzung und Strukturen im Kanton Basel-Landschaft, in: Biaggini/Achermann/Mathis/Ott [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft II, 2005, S. 163). Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass weder der Täter noch eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Art. 4 Abs. 2 OHG).”
In der zitierten Rechtssache hat die Vorinstanz die Leistungspflicht nach Art. 4 Abs. 1 OHG verneint, obwohl die im Strafverfahren zugesprochene Parteientschädigung bei den Tätern nicht einbringlich war. Daraus folgt, dass die Subsidiarität der Opferhilfe bei Anträgen auf Kostenübernahme ausdrücklich und gesondert zu prüfen ist.
“Er ist somit berechtigt, die vom Gesetz vorgesehene Hilfe zu beanspruchen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. 3. 3.1 Umstritten ist die Übernahme der dem Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen die drei verurteilen Täter entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 25'562.-- durch den Kanton. – Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach dem OHG (Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Opferhilfe umfasst unter anderem die längerfristige Hilfe (vgl. Art. 2 Bst. c und Art. 13 Abs. 2 OHG). Diese beinhaltet die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG). Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (sog. Subsidiarität der Opferhilfe; Art. 4 Abs. 1 OHG). 3.2 Die im Strafverfahren dem Beschwerdeführer zugesprochene Parteientschädigung ist bei den Tätern nicht einbringlich (angefochtene Verfügung S. 7). Nach Ansicht der Vorinstanz besteht aufgrund der Subsidiarität der Opferhilfe indes kein Anspruch auf Übernahme der entstandenen Anwaltskosten. Der”
“Umstritten ist die Übernahme der dem Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen die drei verurteilen Täter entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 25'562.-- durch den Kanton. – Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach dem OHG (Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Opferhilfe umfasst unter anderem die längerfristige Hilfe (vgl. Art. 2 Bst. c und Art. 13 Abs. 2 OHG). Diese beinhaltet die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG). Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (sog. Subsidiarität der Opferhilfe; Art. 4 Abs. 1 OHG).”
Die Opferhilfe unterliegt dem Grundsatz der Subsidiarität gegenüber anderen Leistungsquellen, namentlich Sozialversicherungsleistungen und der unentgeltlichen Rechtspflege. Die längerfristige Hilfe ergänzt allenfalls bestehende Ansprüche und kann sachlich gebotene Aufwendungen (z. B. nicht gedeckte Anwaltskosten) übernehmen, soweit diese anderen Leistungen keine oder keine genügende Deckung bieten.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, opferhilferechtlich sei von Bedeutung, dass die aus einer Straftat resultierenden Ansprüche zivilrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Natur gewahrt werden könnten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3 lit. a). Art. 14 Abs. 1 OHG gewährleistet im Rahmen der Sofort- und längerfristigen Hilfe (Art. 13 OGH) namentlich die angemessene juristische Hilfe, die als Folge einer Straftat notwendig geworden ist. Die Bestimmungen des OHG bezwecken mithin die Unterstützung des Opfers bei der Durchsetzung finanzieller Ansprüche, wobei die Leistungen der Opferhilfe dem Grundsatz der Subsidiarität unterstehen (Art. 4 Abs. 1 OHG). Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter (Art. 4 Abs. 2 OHG). Insbesondere Sozialversicherungsleistungen, aber auch der Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen dem Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 2 OHG vor. Wird dem Opfer indessen der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verweigert, so hat die Opferhilfestelle abzuklären, ob die persönlichen Verhältnisse des Opfers eine Übernahme der Anwaltskosten rechtfertigen (Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 22 zu Art. 4 OHG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgericht 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4). Eine solche Prüfung allerdings hat nur dann zu erfolgten, wenn ein strafbares Verhalten in Betracht fällt (Art. 1 Abs. 1 OHG).”
“Leistungen der Opferhilfe werden nach Art. 4 Abs. 1 OHG nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt. Der Grundsatz der Subsidiarität der Opferhilfe gilt unter anderem für die längerfristige Hilfe im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege (Peter Gomm, in Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 4 OHG N. 22; ferner Botschaft OHG, S. 7234). Die längerfristige opferhilferechtliche Hilfe ergänzt mithin allfällige Ansprüche auf unentgeltliche Rechtspflege nach Straf- oder Zivilprozessrecht. Insofern können sachlich gebotene anwaltliche Aufwendungen zur Wahrung der geschützten Interessen des Opfers, die nicht von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckt werden, unter dem Titel der längerfristigen Hilfe entschädigungspflichtig sein (vgl. BGE 131 II 121 E. 2.3 [Pra 94/2005 Nr. 145]; BVR 2008 S. 58 E. 2.1; Aemisegger/Schoder, Opferhilfe in der Gerichtspraxis, insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in ZBl 2008 S.”
Wenn die dem Opfer im Strafverfahren zugesprochene Parteientschädigung bei den Tätern nicht einbringlich ist, begründet dies nach der zitierten Entscheidung nicht von selbst einen Anspruch auf Übernahme der entstandenen Anwaltskosten durch die Opferhilfe; wegen der Subsidiarität des Art. 4 Abs. 1 OHG besteht nach Ansicht der Vorinstanz kein Anspruch, sofern die subsidiären Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
“Er ist somit berechtigt, die vom Gesetz vorgesehene Hilfe zu beanspruchen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. 3. 3.1 Umstritten ist die Übernahme der dem Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen die drei verurteilen Täter entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 25'562.-- durch den Kanton. – Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch auf Unterstützung nach dem OHG (Art. 1 Abs. 1 OHG). Die Opferhilfe umfasst unter anderem die längerfristige Hilfe (vgl. Art. 2 Bst. c und Art. 13 Abs. 2 OHG). Diese beinhaltet die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 OHG). Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (sog. Subsidiarität der Opferhilfe; Art. 4 Abs. 1 OHG). 3.2 Die im Strafverfahren dem Beschwerdeführer zugesprochene Parteientschädigung ist bei den Tätern nicht einbringlich (angefochtene Verfügung S. 7). Nach Ansicht der Vorinstanz besteht aufgrund der Subsidiarität der Opferhilfe indes kein Anspruch auf Übernahme der entstandenen Anwaltskosten. Der”
Bleiben Abklärungen langwierig und würden damit eine rasche Befriedigung der Ansprüche des Opfers verhindern, sieht die Praxis die Möglichkeit vor, Vorschüsse auf Entschädigungsleistungen auszurichten. Alternativ kann der Kanton in dem Umfang, in dem er Leistungen erbracht hat, in die Rechtsstellung des Opfers subrogiert werden.
“oder Befreiung von Verfahrenskosten (lit. f). Gemäss Art. 4 OHG werden Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Abs. 1). Wer Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen. Der Grundsatz der Subsidiarität bedeutet, dass die staatlichen Entschädigungsleistungen in der Rangordnung an unterster Stelle stehen und die Leistungspflicht des Staates hinter alle anderen Ansprüche zurücktritt. Werden im Falle langwieriger Abklärungen keine Leistungen ausgerichtet, läuft dies indessen der Absicht des Gesetzgebers einer möglichst raschen Befriedigung der Ansprüche des Opfers zuwider. Daher ist die Möglichkeit der Ausrichtung von Vorschüssen von Entschädigungsleistungen beziehungsweise die Subrogation des Kantons in die Rechtsstellung des Opfers im Umfang der von ihm erbrachten Leistungen vorgesehen (Art.”
Die Leistungen der Opferhilfe sind subsidiär gegenüber allen sonstigen möglichen Leistungsträgern, namentlich gegenüber Sozial‑ und Privatversicherungen. Bei der Prüfung, ob Opferhilfe gewährt wird, sind zudem die finanziellen Verhältnisse des Opfers zu berücksichtigen.
“Heinz Aemisegger/Charlotte Schoder, Opferhilfe in der Gerichtspraxis, insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 109/2008 S. 566 f.). Entsprechend sieht der dem OHG zugrundeliegende Art. 124 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 vor, dass Opfer "angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten" (Eva Weishaupt, Finanzielle Leistungen gemäss Opferhilfegesetz, in: Ehrenzeller/Guy-Ecabert/Kuhn [Hrsg.], Das revidierte Opferhilfegesetz, 2009, S. 57). Da die Opferhilfe weder die Funktion eines staatlichen Versicherungsmodells noch eine umfassende Ersatzpflicht vorsieht, wurden gewisse Einschränkungen im OHG vorgesehen. So sind die finanziellen Verhältnisse des Opfers zu berücksichtigen und Leistungen gemäss OHG können nur subsidiär zu allen anderen möglichen Leistungsträgern erbracht werden. Das Gesetz statuiert daher in Art. 4 OHG den Grundsatz der Subsidiarität von Leistungen der Opferhilfe gegenüber anderen Leistungsträgerinnen, wie Sozial- und Privatversicherungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_256/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5 mit Hinweisen; Weishaupt, a.a.O., S. 50; Barbara Zimmerli, Das Opferhilfegesetz - Umsetzung und Strukturen im Kanton Basel-Landschaft, in: Biaggini/Achermann/Mathis/Ott [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft II, 2005, S. 163). Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass weder der Täter noch eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Art. 4 Abs. 2 OHG). 3.2 Gemäss Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit.”
Die Subsidiarität nach Art. 4 Abs. 1 OHG schliesst längerfristige juristische Hilfe durch Dritte nicht von vornherein aus. Opferhilfestellen können Kostenbeiträge für anwaltliche Leistungen übernehmen; solche Leistungen unterliegen Regress‑/Subrogationsrechten. Bei Verweigerung unentgeltlicher Prozessführung ist eine Prüfung der persönlichen Verhältnisse des Opfers vorzunehmen.
“Art. 4 Abs. 1 OHG statuiert das Prinzip der Subsidiarität grundsätzlich auch für Kostenbeiträge für Hilfeleistungen Dritter. Verkürzt ist jedoch der Schluss des Beschwerdegegners, wonach damit von vornherein auch bereits der Anspruch auf längerfristige juristische Hilfe entfiele (E. 2.1), denn diese soll dem Opfer ja gerade zur besseren Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem Täter dienen. Dass es sich bei der beantragten Kostengutsprache für die anwaltlichen Bemühungen um längerfristige juristische Hilfe durch einen Dritten nach Art. 13 Abs. 2 f. i.V.m. Art. 14 Abs. 1 OHG – und nicht etwa um Soforthilfe - handelt, hielt das hiesige Gericht bereits im rechtskräftigen Urteil vom 27. Januar 2021 fest (Urk. 8/8 E. 4.1). Die Subsidiarität dürfte hierbei wohl vor allem so zu verstehen sein, dass sie trotz Auslösung von Leistungen durch die Opferhilfe in der Leistungskaskade zur Geltendmachung beim leistungspflichtigen Dritten führen kann, wobei hierbei auf Art. 7 OHG zu verweisen ist, wonach auch Leistungen aus längerfristiger finanzieller Hilfen, wie auch aus Soforthilfen, der Subrogation unterliegen (vgl.”
“Der Beschwerdeführer macht geltend, opferhilferechtlich sei von Bedeutung, dass die aus einer Straftat resultierenden Ansprüche zivilrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Natur gewahrt werden könnten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3 lit. a). Art. 14 Abs. 1 OHG gewährleistet im Rahmen der Sofort- und längerfristigen Hilfe (Art. 13 OGH) namentlich die angemessene juristische Hilfe, die als Folge einer Straftat notwendig geworden ist. Die Bestimmungen des OHG bezwecken mithin die Unterstützung des Opfers bei der Durchsetzung finanzieller Ansprüche, wobei die Leistungen der Opferhilfe dem Grundsatz der Subsidiarität unterstehen (Art. 4 Abs. 1 OHG). Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter (Art. 4 Abs. 2 OHG). Insbesondere Sozialversicherungsleistungen, aber auch der Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen dem Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 2 OHG vor. Wird dem Opfer indessen der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verweigert, so hat die Opferhilfestelle abzuklären, ob die persönlichen Verhältnisse des Opfers eine Übernahme der Anwaltskosten rechtfertigen (Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 22 zu Art. 4 OHG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgericht 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4). Eine solche Prüfung allerdings hat nur dann zu erfolgten, wenn ein strafbares Verhalten in Betracht fällt (Art. 1 Abs. 1 OHG).”
Eine Sistierung des Verwaltungsverfahrens kann im Ermessen des Beschwerdegegners erfolgen; Art. 4 Abs. 1 OHG lässt eine Sistierung als sinnvoll erscheinen, macht sie aber nicht zwingend.
“Die Opfereigenschaft der Beschwerdeführerin 1 ist somit zu bejahen. Den übrigen Beschwerdeführenden steht ebenfalls ein grundsätzlicher Anspruch auf Opferhilfe zu (E. 1.1). Die Bezifferung der Ansprüche ist gemäss den Beschwerdeführenden erst nach Abschluss des hängigen Gerichtsverfahrens gegen die Eigentümerin des GZ Affoltern möglich, weshalb sie die Rückweisung des Verfahrens an den Beschwerdegegner zur Sistierung bis zum Abschluss des hängigen Klageverfahrens beantragte (E. 2.3). Dem Rückweisungsantrag ist zu entsprechen, wobei eine Sistierung des Verfahrens mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 OHG (vgl. E. 1.2) als sinnvoll, jedoch nicht als zwingend erscheint. Es wird daher ins Ermessen des Beschwerdegegners gestellt, ob er das Verwaltungsverfahren sistiert oder eigene Abklärungen tätigt, die ihm die Festlegung einer angemessenen Entschädigung beziehungsweise Genugtuung erlauben.”
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