17 commentaries
Für Soforthilfen genügt das Glaubhaftmachen, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung setzen grundsätzlich das Feststehen einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraus; wird kein Strafverfahren geführt, ist die Opfereigenschaft nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen.
“Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis der Opfereigenschaft je nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe sowie je nach Zeitpunkt der Inanspruchnahme unterschiedlich hoch (vgl. DOMINIK ZEHNTNER, in: Kommentar zum Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, N. 43 ff. zu Art. 1 OHG; PETER GOMM, ebd., N. 14 ff. zu Art. 29 OHG; je mit Hinweisen). Ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung nach Art. 2 lit. d und e sowie Art. 19 ff. OHG besteht nur, wenn eine Straftat feststeht. Wurde kein Strafverfahren eröffnet, gilt für den Nachweis der Opfereigenschaft bei der Beurteilung einer Entschädigung bzw. Genugtuung das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 II 406 E. 3.1 mit Hinweisen). Damit Beratung und Soforthilfe sowie längerfristige Hilfe der Beratungsstellen im Sinne von Art. 2 lit. a und b OHG ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten vorliegt (vgl. BGE 125 II 265 E. 2c/aa mit Hinweisen; ferner BGE 143 IV 154 E. 2.3.3). Bei der Gewährung der Soforthilfe genügt es daher, wenn eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt. Der zu erfüllende Beweisgrad ist jener des Glaubhaftmachens (Urteil 1C_493/2020 vom 23. November 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Glaubhaft gemacht ist eine Straftat, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl.”
“Nach der Rechtsprechung sind die Anforderungen an den Nachweis einer die Opferstellung begründenden Straftat je nach dem Zeitpunkt sowie nach Art und Umfang der beanspruchten Hilfe unterschiedlich hoch. Während die Zusprechung einer Genugtuung oder einer Entschädigung den Nachweis der Opferstellung und damit auch einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Straftat voraussetzt, genügt es für die Wahrnehmung der Rechte des Opfers im Strafverfahren, dass eine die Opferstellung begründende Straftat ernsthaft in Betracht fällt. Gleiches gilt für die Soforthilfen. Damit diese ihren Zweck erfüllen können, müssen sie rasch gewährt werden, bevor endgültig feststeht, ob ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters zu bejahen ist oder nicht. Der Beweisgrad, der zu erfüllen ist, ist das «Glaubhaftmachen» (Zehntner in SHK-Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, N. 43-45 zu Art. 1 OHG, mit Verweis auf die Empfehlungen SVK-OHG 2010, S. 14 Ziff. 2.8.1). Bei fehlendem Strafverfahren ist für die Bestimmung der Opfereigenschaft vom Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen (Peter Gomm in: Kommentar zum Opferhilferecht, 4. Auflage, N 17 zu Art. 29 OHG).”
Der Untersuchungsgrundsatz von Art. 29 Abs. 2 OHG verpflichtet die zuständige kantonale Behörde zur Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen. Dieser Grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt: Tatsachen, die eine Partei besser kennt und die die Behörde ohne deren Mitwirkung nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erheben könnte, sind von der Partei aufzuklären. Unterlässt eine Partei die ihr zumutbare Mitwirkung, ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen. Kann der entscheidrelevante Sachverhalt trotz Untersuchungen nicht hinreichend geklärt werden, findet die allgemeine Beweislastregel Anwendung; zuungunsten derjenigen zu entscheiden, die aus der unbewiesenen Tatsache Rechte ableiten wollte. In diesem Zusammenhang kann die Behörde gestützt auf die Aktenlage Beweisansprüche bzw. Beizugsersuche ablehnen.
“Dass der Rekurrent nicht die beschuldigte Person war, bedeutet indes nicht, dass im Rahmen einer Hausdurchsuchung nicht auch von einem Gefahrenpotential seinerseits auszugehen war, zumal bei fremden Personen deren Unberechenbarkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Naturgemäss geht von einer Person, die mit Handschellen fixiert am Boden liegt, weniger Gefahr aus als von einer Person, die sich (ungesichert oder gesichert) in stehender oder sitzender Position befindet. Ob ein weniger einschneidendes Mittel vorhanden gewesen wäre, kann gestützt auf die Aktenlage nicht beurteilt werden. Ebenfalls unbekannt ist, wie lange die Hausdurchsuchung gedauert hat und ob die behauptete Atemnot des Rekurrenten auf ein Fehlverhalten der Polizei zurückzuführen war. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt hat und in rechtmässig (antizipierter) Würdigung der Beweise zu einer rechtlich hinreichenden Überzeugung kommen durfte, um die (sinngemässen) Beweisangebote der Rekurrenten (Beizug der Untersuchungsakten; vgl. act. G3.1.5) abzulehnen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist auch im opferhilferechtlichen Verfahren nach dem geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen festzustellen (Art. 29 Abs. 2 OHG und Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [VRP; sGS 951.1]; vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2010, OH 2009/6, E. 1.3). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Wenn ein Sachumstand von einer Partei aufgehellt werden könnte, diese aber die ihr zumutbare Mitwirkung unterlässt, ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (vgl. BVR 2010 S. 512 E. 3.3). Kann der entscheidrelevante Sachverhalt nicht mit genügender Klarheit erstellt werden, kommt die allgemeine Beweislastregel zur Anwendung, wonach zuungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl.”
“Dass der Rekurrent nicht die beschuldigte Person war, bedeutet indes nicht, dass im Rahmen einer Hausdurchsuchung nicht auch von einem Gefahrenpotential seinerseits auszugehen war, zumal bei fremden Personen deren Unberechenbarkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Naturgemäss geht von einer Person, die mit Handschellen fixiert am Boden liegt, weniger Gefahr aus als von einer Person, die sich (ungesichert oder gesichert) in stehender oder sitzender Position befindet. Ob ein weniger einschneidendes Mittel vorhanden gewesen wäre, kann gestützt auf die Aktenlage nicht beurteilt werden. Ebenfalls unbekannt ist, wie lange die Hausdurchsuchung gedauert hat und ob die behauptete Atemnot des Rekurrenten auf ein Fehlverhalten der Polizei zurückzuführen war. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in genügender Weise abgeklärt hat und in rechtmässig (antizipierter) Würdigung der Beweise zu einer rechtlich hinreichenden Überzeugung kommen durfte, um die (sinngemässen) Beweisangebote der Rekurrenten (Beizug der Untersuchungsakten; vgl. act. G3.1.5) abzulehnen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist auch im opferhilferechtlichen Verfahren nach dem geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen festzustellen (Art. 29 Abs. 2 OHG und Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen [VRP; sGS 951.1]; vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Februar 2010, OH 2009/6, E. 1.3). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Wenn ein Sachumstand von einer Partei aufgehellt werden könnte, diese aber die ihr zumutbare Mitwirkung unterlässt, ist die Behörde nicht gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen (vgl. BVR 2010 S. 512 E. 3.3). Kann der entscheidrelevante Sachverhalt nicht mit genügender Klarheit erstellt werden, kommt die allgemeine Beweislastregel zur Anwendung, wonach zuungunsten derjenigen Person zu entscheiden ist, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl.”
Die zuständige kantonale Behörde hat eine Untersuchungspflicht, die über das reine Abwarten parteiischer Angaben hinausgeht. Sie hat fehlende, für die Beurteilung relevante Akten und Beweismittel aktiv zu prüfen und gegebenenfalls anzufordern. Soweit nötig muss sie den Beschwerdeführer auffordern, seine behaupteten Umstände zu belegen, damit der rechtserhebliche Sachverhalt festgestellt werden kann.
“Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich der Eingriff entgegen der präoperativen Aufklärung als viel erheblicher herausgestellt habe, es zu massiven Blutungen gekommen sei und er deshalb anstatt ambulant stationär habe behandelt werden müssen sowie dass er eine Woche postoperativ erneut ungeplant für drei Tage habe im Spital bleiben müssen (vgl. Urk. 11/1 S. 3), führte der Beschwerdegegner lediglich aus, die Angaben vermöchten eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht zu begründen und weitere Akten zur Behandlung nach der Operation fehlten, womit eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht rechtsgenügend dargetan sei (Urk. 2 S. 3). Mit der blossen Annahme, dass der Beschwerdeführer bei Tumorverdacht in jedem Fall in den Eingriff eingewilligt hätte und zudem andere Ursachen für den am 5. Dezember 2019 festgestellten Ermüdungsbruch denkbar seien wie Osteoporose oder Überbelastung, hat der Beschwerdegegner ohne Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts entschieden, es liege überwiegend wahrscheinlich keine Straftat vor. Dieses Vorgehen des Beschwerdegegners trägt dem Grundsatz der Untersuchungspflicht (Art. 29 Abs. 2 OHG) - auch unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers – nicht genügend Rechnung. So hat der Beschwerdegegner zwar in Ausübung seiner Abklärungspflicht die Akten der Unfallversicherung beigezogen (vgl. Urk. 11/3-4), hingegen darauf verzichtet, weitere Akten, welche eine objektive Beurteilung des Sachverhalts ermöglichten, einzuholen. Soweit sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt stellt, er sei seiner Untersuchungspflicht genügend nachgekommen, indem er die Suva-Akten beigezogen habe, und die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht rechtsgenügend dargetan beziehungsweise wären die übrigen Unterlagen im Rahmen der Mitwirkungspflicht vom Beschwerdeführer selbst beizubringen gewesen, kann ihm nicht gefolgt werden. So hat er den Beschwerdeführer insbesondere auch nie aufgefordert, seine Schilderungen zu belegen oder entsprechende Akten dazu erhältlich zu machen und einzureichen, um damit die Ausführungen des Beschwerdeführers zu überprüfen beziehungsweise sich gestützt darauf ein Bild über den Sachverhalt machen zu können.”
Bei der Beurteilung von Anspruch auf längerfristige Hilfe genügt nach der zitierten Praxis der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit. Die zuständige kantonale Behörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen so weit abzuklären, dass mit dem Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, ob eine Straftat vorliegt.
“Zwar hat die Opferhilfebehörde den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen (Art. 29 Abs. 2 OHG). Das Opferhilfeverfahren dient aber nicht dazu, den Nachweis einer Straftat erst zu erbringen (Fachtechnische Empfehlung der SVK-OHG zur Vereinheitlichung und Konkretisierung der Praxis bezüglich Übernahme von Kosten für juristische Hilfe Dritter vom 22.10.2019, S. 3). Gerade um die Wirksamkeit längerfristiger Hilfeleistungen zu garantieren, muss die zugrundeliegende Straftat nur (aber immerhin) wahrscheinlich sein (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Dies bedeutet, dass die Opferhilfebehörde bei der längerfristigen Hilfe den Sachverhalt soweit untersuchen muss, bis mit dem Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit erstellt erscheint, ob eine Straftat vorliege oder eben nicht.”
Nach Art. 29 Abs. 3 OHG hat die vom Kanton bestimmte unabhängige Beschwerdeinstanz freie Überprüfungsbefugnis. Sie überprüft Sachverhalts- und Rechtsfragen mit freier Kognition und kann in Ermessensfragen das Ermessen der Vorinstanz durch ihr eigenes Ermessen ersetzen. Die freie Überprüfungsbefugnis hindert die Beschwerdeinstanz jedoch nicht daran, in Ermessensfragen den Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren; sie kann sich damit darauf beschränken, die Angemessenheit (Billigkeit) des angefochtenen Entscheids zu prüfen und von einer Änderung abzusehen, soweit dieser der Billigkeit entspricht.
“und SR 832.202) ist für die opferhilferechtliche Genugtuung nicht bindend, weil für diese teilweise andere Kriterien massgebend sind. Sie kann jedoch bei der Bemessung der Genugtuung einen sachlichen Anhaltspunkt zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung bilden und im Sinne eines Richtwerts berücksichtigt werden, der im Verhältnis zu anderen Bemessungskriterien unterschiedlich gewichtet werden kann. Die Ausrichtung einer zusätzlichen opferhilferechtlichen Genugtuung bei reinen Körperschäden ohne nachhaltige Beeinträchtigung der persönlichen Verhältnisse des Opfers ist nur in wenigen Fällen noch in Erwägung zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2020, 1C_320/2019, E. 4.3; Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG, N 3). Das Versicherungsgericht hat in opferhilferechtlichen Verfahren freie Überprüfungsbefugnis (vgl. Art. 29 Abs. 3 OHG i.V.m. Art. 32 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [EG-StPO; sGS 962.1]). Es überprüft deshalb Sachverhalts- und Rechtsfragen in freier Kognition. In Ermessensfragen kann es sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz setzen. Diese freie Überprüfungsbefugnis hindert das Versicherungsgericht jedoch nicht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Es kann sich betreffend Genugtuungsentscheide damit begnügen, die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde zugesprochenen Summe zu kontrollieren und, soweit diese der Billigkeit entspricht, von einer Änderung des angefochtenen Entscheides absehen, auch wenn es selbst, hätte es als erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht die gleiche Summe bestimmt hätte (vgl. Peter Gomm, a.a.O., Art. 29 OHG N 21). Der Rekurrent ist unstreitig Opfer einer Straftat geworden, sodass die Bestimmungen des OHG vorliegend zur Anwendung gelangen (vgl.”
“März 2007 (OHG, SR 312.5) in Verbindung mit Art. 14 OHG kann das Opfer innert zehn Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel [SG 257.920]). Die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden (§ 6 Abs. 2 des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel). Zuständige Beschwerdeinstanz ist bei Wohnsitz des Opfers im Kanton Basel-Stadt das Verwaltungsgericht dieses Kantons (§ 6 Abs. 1 lit. a des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel). Zum Entscheid ist in Anwendung von § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts berufen. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; vgl. § 6 Abs. 3 des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel). Gemäss Art. 29 Abs. 3 OHG hat das Verwaltungsgericht freie Überprüfungsbefugnis. Deshalb überprüft es Sachverhalts- und Rechtsfragen mit freier Kognition und kann es in Ermessensfragen sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen. Die freie Überprüfungsbefugnis hindert das Verwaltungsgericht jedoch nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren und sich damit zu begnügen, die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu kontrollieren und, soweit dieser der Billigkeit entspricht, von einer Änderung abzusehen, auch wenn es selbst als erste Instanz möglicherweise anders entschieden hätte (vgl. Gomm, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar OHG, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 29 N 21).”
Bei Opferhilfegesuchen ist die von Amts wegen vorzunehmende Sachverhaltsabklärung auf den Umfang beschränkt, der sich aus den vom Opfer gestellten Begehren ergibt. Die Untersuchungspflicht der Behörde wird durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person ergänzt.
“Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 29 Abs. 2 OHG). Sie muss dafür so weit als nötig Akten aus anderen Verfahren beiziehen, Gutachten einholen und Auskunftspersonen befragen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Opferhilfestelle aber nur, den Sachverhalt im Rahmen der vom Opfer gestellten Begehren von Amtes wegen abzuklären. Die Untersuchungspflicht der Behörden wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (SVK-OHG S. 30 Ziff. 4.3.2).”
Opfer treffen gegenüber dem Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 OHG Mitwirkungspflichten: Sie müssen die für den Anspruch relevanten Tatsachen darlegen und — soweit zumutbar und in ihrem Besitz — die erforderlichen Unterlagen offenlegen, damit die kantonale Behörde das einfache und rasche, summarische Verfahren durchführen kann.
“Die Kantone sehen ein einfaches und rasches Verfahren vor (Art. 29 Abs. 1 erster Satz OHG). Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 29 Abs. 2 OHG). Dies enthebt das Opfer nicht von der Pflicht, seine Verhältnisse zu offenbaren, soweit es in seinen Möglichkeiten liegt und zumutbar ist. Das Opfer trifft eine Mitwirkungspflicht. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsstelle rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie den Strafverfolgungsbehörden (BGE 126 II 97 E. 2e). Die in Art. 29 Abs. 1 OHG verlangte Einfachheit und Raschheit des Verfahrens bedingt, dass Opfer die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen offenlegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_612/2015 vom 17. Mai 2016 E. 3.2).”
“Die Kantone sehen ein einfaches und rasches Verfahren vor (Art. 29 Abs. 1 erster Satz OHG). Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 29 Abs. 2 OHG). Dies enthebt das Opfer nicht von der Pflicht, seine Verhältnisse zu offenbaren, soweit es in seinen Möglichkeiten liegt und zumutbar ist. Das Opfer trifft eine Mitwirkungspflicht. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsstelle rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie den Strafverfolgungsbehörden (BGE 126 II 97 E. 2e). Die in Art. 29 Abs. 1 OHG verlangte Einfachheit und Raschheit des Verfahrens bedingt, dass Opfer die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen offenlegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_612/2015 vom 17. Mai 2016 E. 3.2).”
Art. 29 Abs. 3 OHG verleiht der kantonalen Beschwerdeinstanz freie Überprüfungsbefugnis. Die Instanz prüft demnach Rechts- und Sachverhalt mit freier Kognition und kann in Ermessensfragen eigenes Ermessen bilden. Gleichwohl schliesst die freie Überprüfungsbefugnis nicht aus, dass die Rekursinstanz im Rahmen ihrer Prüfung einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz respektiert und sich gegebenenfalls auf eine Angemessenheitskontrolle beschränkt.
“März 2007 (OHG, SR 312.5) in Verbindung mit Art. 14 OHG kann das Opfer innert zehn Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel [SG 257.920]). Die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden (§ 6 Abs. 2 des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel). Zuständige Beschwerdeinstanz ist bei Wohnsitz des Opfers im Kanton Basel-Stadt das Verwaltungsgericht dieses Kantons (§ 6 Abs. 1 lit. a des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel). Zum Entscheid ist in Anwendung von § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts berufen. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; vgl. § 6 Abs. 3 des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel). Gemäss Art. 29 Abs. 3 OHG hat das Verwaltungsgericht freie Überprüfungsbefugnis. Deshalb überprüft es Sachverhalts- und Rechtsfragen mit freier Kognition und kann es in Ermessensfragen sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen. Die freie Überprüfungsbefugnis hindert das Verwaltungsgericht jedoch nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren und sich damit zu begnügen, die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu kontrollieren und, soweit dieser der Billigkeit entspricht, von einer Änderung abzusehen, auch wenn es selbst als erste Instanz möglicherweise anders entschieden hätte (vgl. Gomm, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar OHG, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 29 N 21).”
“Das Kantonsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid - in Abweichung zu § 45 Abs. 1 VPO - frei (Art. 29 Abs. 3 OHG).”
Die Feststellungspflicht der Behörde enthebt das Opfer nicht von einer Mitwirkungspflicht. Soweit es in seinen Möglichkeiten und zumutbar ist, muss das Opfer seine Verhältnisse offenbaren und diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere ist der anspruchsbegründende Sachverhalt hinreichend bestimmt darzulegen und der Behörde die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit diese gegebenenfalls weitere Erkundigungen einziehen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsstelle rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel wie den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen.
“Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 29 Abs. 2 OHG). Dies enthebt das Opfer nicht von der Pflicht, seine Verhältnisse zu offenbaren, soweit es in seinen Möglichkeiten liegt und zumutbar ist. Das Opfer trifft eine Mitwirkungspflicht (BGE 126 II 97 E. 2e). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsstelle rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie den Strafverfolgungsbehörden (BGE 126 II 97 E. 2e).”
“Die Kantone sehen ein einfaches und rasches Verfahren vor (Art. 29 Abs. 1 erster Satz OHG). Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 29 Abs. 2 OHG). Dies enthebt das Opfer nicht von der Pflicht, seine Verhältnisse zu offenbaren, soweit es in seinen Möglichkeiten liegt und zumutbar ist. Das Opfer trifft eine Mitwirkungspflicht. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsstelle rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie den Strafverfolgungsbehörden (BGE 126 II 97 E. 2e). Die in Art. 29 Abs. 1 OHG verlangte Einfachheit und Raschheit des Verfahrens bedingt, dass Opfer die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen offenlegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_612/2015 vom 17. Mai 2016 E. 3.2).”
Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dies enthebt das Opfer jedoch nicht von einer zumutbaren Mitwirkungspflicht: Es hat seine Verhältnisse offen zu legen und insbesondere solche Tatsachen darzulegen, die nur ihm bekannt sind oder die von ihm mit wesentlich geringerem Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Soweit erforderlich muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde Angaben liefern, die deren weitere Abklärungen ermöglichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsstelle nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie den Strafverfolgungsbehörden.
“Die Kantone sehen ein einfaches und rasches Verfahren vor (Art. 29 Abs. 1 erster Satz OHG). Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 29 Abs. 2 OHG). Dies enthebt das Opfer nicht von der Pflicht, seine Verhältnisse zu offenbaren, soweit es in seinen Möglichkeiten liegt und zumutbar ist. Das Opfer trifft eine Mitwirkungspflicht. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsstelle rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie den Strafverfolgungsbehörden (BGE 126 II 97 E. 2e). Die in Art. 29 Abs. 1 OHG verlangte Einfachheit und Raschheit des Verfahrens bedingt, dass Opfer die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen offenlegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_612/2015 vom 17. Mai 2016 E. 3.2).”
“Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 29 Abs. 2 OHG). Dies enthebt das Opfer nicht von der Pflicht, seine Verhältnisse zu offenbaren, soweit es in seinen Möglichkeiten liegt und zumutbar ist. Das Opfer trifft eine Mitwirkungspflicht (BGE 126 II 97 E. 2e). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsstelle rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie den Strafverfolgungsbehörden (BGE 126 II 97 E. 2e).”
Da das kantonale Verfahren einfach und rasch ausgestaltet ist und der Verwaltungsstelle nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel wie den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen, trifft das Opfer eine Mitwirkungspflicht: Es muss die in seinem Besitz befindlichen bzw. für es verfügbaren Unterlagen offenlegen und den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen, soweit dies in seinen Möglichkeiten liegt und zumutbar ist.
“Die Kantone sehen ein einfaches und rasches Verfahren vor (Art. 29 Abs. 1 erster Satz OHG). Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 29 Abs. 2 OHG). Dies enthebt das Opfer nicht von der Pflicht, seine Verhältnisse zu offenbaren, soweit es in seinen Möglichkeiten liegt und zumutbar ist. Das Opfer trifft eine Mitwirkungspflicht. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsstelle rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie den Strafverfolgungsbehörden (BGE 126 II 97 E. 2e). Die in Art. 29 Abs. 1 OHG verlangte Einfachheit und Raschheit des Verfahrens bedingt, dass Opfer die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen offenlegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_612/2015 vom 17. Mai 2016 E. 3.2).”
“Die Kantone sehen ein einfaches und rasches Verfahren vor (Art. 29 Abs. 1 erster Satz OHG). Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 29 Abs. 2 OHG). Dies enthebt das Opfer nicht von der Pflicht, seine Verhältnisse zu offenbaren, soweit es in seinen Möglichkeiten liegt und zumutbar ist. Das Opfer trifft eine Mitwirkungspflicht. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsstelle rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie den Strafverfolgungsbehörden (BGE 126 II 97 E. 2e). Die in Art. 29 Abs. 1 OHG verlangte Einfachheit und Raschheit des Verfahrens bedingt, dass Opfer die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen offenlegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_612/2015 vom 17. Mai 2016 E. 3.2).”
“Die Kantone sehen ein einfaches und rasches Verfahren vor (Art. 29 Abs. 1 erster Satz OHG). Die zuständige kantonale Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 29 Abs. 2 OHG). Dies enthebt das Opfer nicht von der Pflicht, seine Verhältnisse zu offenbaren, soweit es in seinen Möglichkeiten liegt und zumutbar ist. Das Opfer trifft eine Mitwirkungspflicht. Wer ein Gesuch stellt, muss diejenigen Tatsachen darlegen, die nur ihm bekannt sind oder von ihm mit wesentlich weniger Aufwand erhoben werden können als von der Behörde. Insbesondere muss das Opfer den anspruchsbegründenden Sachverhalt mit hinreichender Bestimmtheit darlegen und der Behörde diejenigen Angaben liefern, die ihr erlauben, weitere Erkundigungen einzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsstelle rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie den Strafverfolgungsbehörden (BGE 126 II 97 E. 2e). Die in Art. 29 Abs. 1 OHG verlangte Einfachheit und Raschheit des Verfahrens bedingt, dass Opfer die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen offenlegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_612/2015 vom 17. Mai 2016 E. 3.2).”
Bleiben erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisherigen Tatsachenfeststellung bestehen, sind weitere Abklärungen anzuordnen, sofern dadurch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst grundsätzlich eine Beweisführungslast der Parteien aus; eine auf parteiischer Beweisführung beruhende Entscheidung kommt erst in Betracht, wenn trotz Amtsermittlung kein Sachverhalt festgestellt werden kann, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen.
“Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 29 Abs. 2 OHG). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im opferhilferechtlichen Prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24.”
Administrative Behörden verfügen rechtlich und faktisch nicht über dieselben prozessualen Untersuchungsmittel wie Strafverfolgungsbehörden und sind bei der Abklärung häufig auf Strafakten und vorhandene Unterlagen angewiesen. Sie müssen jedoch im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Sachverhalt von Amtes wegen gemäss Art. 29 Abs. 2 OHG abklären.
“Vorliegend forderte der Beschwerdegegner die Strafakten ein (vgl. Urk. 6/3). Aus diesen geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Untersuchung zum Todesfall von Z.___ durchführte, welche mit Verfügung vom 6. August 2019 mangels eines strafrechtlich relevanten Verhaltens eingestellt wurde (Urk. 6/3/3). Der Beschwerdegegner bemühte sich demnach um die Abklärung des Sachverhaltes und kam der in Art. 29 Abs. 2 OHG vorgesehenen Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes von Amtes wegen nach. Ob den Beschwerdeführenden Leistungen nach OHG zugesprochen werden können, ist daher gestützt auf die vorliegenden Akten zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass einer Verwaltungsstelle wie dem Beschwerdegegner rechtlich und faktisch nicht dieselben prozessualen Untersuchungsmittel zur Verfügung stehen wie den Strafverfolgungsbehörden (BGE 126 II 97 E. 2e).”
In Fällen, in denen das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt und die Folgen der Straftat nicht kurzfristig mit hinreichender Sicherheit feststellbar sind, entscheidet die Opferhilfestelle innert vier Wochen über die Ausrichtung eines Vorschusses.
“Beim Verfahren vor den Behörden, die über Entschädigung und Genugtuung zu entscheiden haben, handelt es sich um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren (Peter Gomm, SHK-Opferhilferecht, 4. Aufl., Art. 29 OHG N. 22). Gemäss § 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG) gelten die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen. Weder das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) noch das kantonale Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz (EG OHG) oder die kantonale Opferhilfeverordnung (KOHV) sehen die Verfahrenssistierung betreffend besondere Vorschriften vor. Art. 29 OHG hält jedoch fest, dass ein einfaches und rasches Verfahren durchzuführen und ein Gesuch um Vorschuss auf Entschädigung (Art. 21 OHG) aufgrund einer summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuchs zu beurteilen ist (Abs. 1). In Konkretisierung des Erfordernisses eines raschen Verfahrens sieht § 10 EG OHG sodann vor, dass die Opferhilfestelle in Fällen, in denen das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt und die Folgen der Straftat nicht kurzfristig mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können, innert vier Wochen über die Ausrichtung eines Vorschusses entscheidet.”
Bei Wohnsitz des Beschwerdeführers/Opfers im betreffenden Kanton ist die dortige kantonale Beschwerdeinstanz (z. B. Verwaltungs- oder Kantonsgericht) zuständig. Nach Art. 29 Abs. 3 OHG überprüft diese Instanz den OHG-Entscheid mit freier Überprüfungsbefugnis; sie kann in Ermessensfragen das Ermessen der Vorinstanz ersetzen. Die freie Überprüfungsbefugnis schliesst jedoch nicht aus, dass das Gericht den Entscheidungsspielraum der Vorinstanz respektiert und sich gegebenenfalls auf eine Angemessenheitskontrolle beschränkt.
“März 2007 (OHG, SR 312.5) in Verbindung mit Art. 14 OHG kann das Opfer innert zehn Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel [SG 257.920]). Die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden (§ 6 Abs. 2 des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel). Zuständige Beschwerdeinstanz ist bei Wohnsitz des Opfers im Kanton Basel-Stadt das Verwaltungsgericht dieses Kantons (§ 6 Abs. 1 lit. a des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel). Zum Entscheid ist in Anwendung von § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts berufen. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; vgl. § 6 Abs. 3 des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel). Gemäss Art. 29 Abs. 3 OHG hat das Verwaltungsgericht freie Überprüfungsbefugnis. Deshalb überprüft es Sachverhalts- und Rechtsfragen mit freier Kognition und kann es in Ermessensfragen sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen. Die freie Überprüfungsbefugnis hindert das Verwaltungsgericht jedoch nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren und sich damit zu begnügen, die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu kontrollieren und, soweit dieser der Billigkeit entspricht, von einer Änderung abzusehen, auch wenn es selbst als erste Instanz möglicherweise anders entschieden hätte (vgl. Gomm, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar OHG, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 29 N 21).”
“b der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [VOHG] vom 16. Februar 1993 und § 5 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel vom 13. April 1999). Gegen Entscheide der OHK gemäss § 5 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel kann das Opfer innert 10 Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Beschwerde erheben, wenn das Opfer Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat (§ 8 Abs. 2 lit. a VOHG). Da die Beschwerdeführerin Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Die Beschwerdeführerin ist sodann von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (§ 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Das Kantonsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid - in Abweichung zu § 45 Abs. 1 VPO - frei (Art. 29 Abs. 3 OHG). 3.1 Im Opferhilferecht stehen sich - im Unterschied zum Haftpflichtrecht - andere Parteien gegenüber, nicht schädigende und geschädigte Person, sondern der Staat und das Opfer. Staatliche Opferhilfe wird als Akt der Solidarität der Gemeinschaft zugunsten ihrer schuldlos von Unrecht betroffenen Mitglieder aufgefasst und stellt keine Form der Staatshaftung dar (vgl. Heinz Aemisegger/Charlotte Schoder, Opferhilfe in der Gerichtspraxis, insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 109/2008 S. 566 f.). Entsprechend sieht der dem OHG zugrundeliegende Art. 124 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 vor, dass Opfer "angemessen entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten" (Eva Weishaupt, Finanzielle Leistungen gemäss Opferhilfegesetz, in: Ehrenzeller/Guy-Ecabert/Kuhn [Hrsg.], Das revidierte Opferhilfegesetz, 2009, S. 57). Da die Opferhilfe weder die Funktion eines staatlichen Versicherungsmodells noch eine umfassende Ersatzpflicht vorsieht, wurden gewisse Einschränkungen im OHG vorgesehen.”
Die Beschwerdeinstanz überprüft Sachverhalts- und Rechtsfragen in freier Kognition. In Ermessensfragen kann sie ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen; zugleich kann sie den Entscheidungsspielraum der Vorinstanz respektieren und sich etwa auf die Kontrolle der Angemessenheit einer Verfügung beschränken, eine Änderung also nur vornehmen, wenn die angefochtene Entscheidung unangemessen ist.
“und SR 832.202) ist für die opferhilferechtliche Genugtuung nicht bindend, weil für diese teilweise andere Kriterien massgebend sind. Sie kann jedoch bei der Bemessung der Genugtuung einen sachlichen Anhaltspunkt zur Beurteilung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung bilden und im Sinne eines Richtwerts berücksichtigt werden, der im Verhältnis zu anderen Bemessungskriterien unterschiedlich gewichtet werden kann. Die Ausrichtung einer zusätzlichen opferhilferechtlichen Genugtuung bei reinen Körperschäden ohne nachhaltige Beeinträchtigung der persönlichen Verhältnisse des Opfers ist nur in wenigen Fällen noch in Erwägung zu ziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2020, 1C_320/2019, E. 4.3; Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG, N 3). Das Versicherungsgericht hat in opferhilferechtlichen Verfahren freie Überprüfungsbefugnis (vgl. Art. 29 Abs. 3 OHG i.V.m. Art. 32 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung [EG-StPO; sGS 962.1]). Es überprüft deshalb Sachverhalts- und Rechtsfragen in freier Kognition. In Ermessensfragen kann es sein eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz setzen. Diese freie Überprüfungsbefugnis hindert das Versicherungsgericht jedoch nicht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Es kann sich betreffend Genugtuungsentscheide damit begnügen, die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde zugesprochenen Summe zu kontrollieren und, soweit diese der Billigkeit entspricht, von einer Änderung des angefochtenen Entscheides absehen, auch wenn es selbst, hätte es als erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht die gleiche Summe bestimmt hätte (vgl. Peter Gomm, a.a.O., Art. 29 OHG N 21). Der Rekurrent ist unstreitig Opfer einer Straftat geworden, sodass die Bestimmungen des OHG vorliegend zur Anwendung gelangen (vgl.”
Die zuständige kantonale Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie kann dafür erforderliche Akten anderer Verfahren beiziehen, Gutachten einholen und Auskunftspersonen befragen. Die Untersuchungspflicht gilt jedoch nur im Rahmen der vom Gesuchsteller gestellten Begehren und wird durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person ergänzt.
“Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 29 Abs. 2 OHG). Sie muss dafür so weit als nötig Akten aus anderen Verfahren beiziehen, Gutachten einholen und Auskunftspersonen befragen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Opferhilfestelle aber nur, den Sachverhalt im Rahmen der vom Opfer gestellten Begehren von Amtes wegen abzuklären. Die Untersuchungspflicht der Behörden wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person (SVK-OHG S. 30 Ziff. 4.3.2).”
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