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Die Notunterkunft ist eine im Gesetz besonders hervorgehobene Form der Soforthilfe; der Gesetzgeber beabsichtigte damit namentlich, Frauenhäuser zu fördern und zu unterstützen. Eine Notunterkunft kann insbesondere bei Beziehungsdelikten notwendig sein. In den Empfehlungen der SVK‑OHG wurde der minimale Anspruch im Rahmen der Soforthilfe auf 35 Tage festgelegt.
“Bei der Besorgung einer Notunterkunft handelt es sich um eine im Gesetz besonders erwähnte Kategorie der Soforthilfe. Der Gesetzgeber wollte damit in Beantwortung einer parlamentarischen Motion Frauenhäuser fördern und finanziell unterstützen. Eine Notunterkunft kann namentlich bei Beziehungsdelikten notwendig sein (vgl. Botschaft Totalrevision OHG, BBl 2005 7165, S. 7202 und 7212; vgl. auch ZEHNTNER, a.a.O., N. 2 zu Art. 14 OHG). Der minimale Anspruch auf eine solche Unterkunft im Rahmen der Soforthilfe wurde in den Empfehlungen der SVK-OHG unterdessen auf 35 Tage erhöht (vgl. Empfehlungen SVK-OHG, Anhang über die Anpassung auf S. 22 der Empfehlungen bezüglich Soforthilfe (Kapitel 3.3.2), Änderung per 1. Januar 2020).”
“Bei der Besorgung einer Notunterkunft handelt es sich um eine im Gesetz besonders erwähnte Kategorie der Soforthilfe. Der Gesetzgeber wollte damit in Beantwortung einer parlamentarischen Motion Frauenhäuser fördern und finanziell unterstützen. Eine Notunterkunft kann namentlich bei Beziehungsdelikten notwendig sein (vgl. BBl 2005 7165, 7202 und 7212; vgl. auch ZEHNTNER, a.a.O., N. 2 zu Art. 14 OHG). Der minimale Anspruch auf eine solche Unterkunft im Rahmen der Soforthilfe wurde in den Empfehlungen der SVK-OHG unterdessen auf 35 Tage erhöht (vgl. Empfehlungen SVK-OHG, Anhang über die Anpassung auf S. 22 der Empfehlungen bezüglich Soforthilfe [Kapitel 3.3.2], Änderung per 1. Januar 2020). BGE 150 II 465 S. 476”
Die Übernahme von Anwaltskosten setzt voraus, dass die anwaltliche Vertretung «notwendig» ist. Nach der Revision des OHG entfällt der früher bestehende begriffliche Unterschied; gleichwohl wird in der Lehre und in Empfehlungen der SVK‑OHG vertreten, dass der Notwendigkeitsbegriff bei Leistungen nach Art. 14 Abs. 1 OHG weiterhin weniger restriktiv auszulegen sein kann als beim Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Dementsprechend kann die Opferhilfe auch dann zur Übernahme von Anwaltskosten in Betracht kommen, wenn ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde.
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 3 Abs. 4 aOHG galten für die Übernahme von Anwaltskosten gestützt auf diese Bestimmung nicht notwendigerweise gleich restriktive Voraussetzungen wie für die unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (vgl. BGE 131 II 121 E. 2.3 S. 127, 122 II 315 E. 4c S. 323 f.). Aus dem Begriff «angezeigt» folge eine über die reine Notwendigkeit hinausgehende, grosszügigere Betrachtungsweise als bei der Prüfung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege sowohl in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen als auch bezüglich des Umfangs (vgl. BGE 122 II 315 E. 4c.bb S. 324). Seit der Revision des OHG besteht der erwähnte begriffliche Unterschied nicht mehr und setzt die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Vertretung sowohl nach Art. 13 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 OHG als auch gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 136 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO voraus, dass die anwaltliche Vertretung «notwendig» ist. Da jedoch kein Hinweis darauf ersichtlich ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen mit der Revision des OHG verschärft werden sollten, ist davon auszugehen, dass der Begriff der Notwendigkeit bei der Prüfung des Anspruchs auf längerfristige Hilfe trotzdem weiterhin weniger restriktiv auszulegen ist als bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Dementsprechend sind die Schweizerische Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG) und ein Kommentator der Ansicht, dass die Übernahme der Anwaltskosten durch die Opferhilfe auch gemäss dem geltenden OHG nicht zwingend an die gleich strengen Anspruchsvoraussetzungen geknüpft ist wie die unentgeltliche Rechtspflege und deshalb nach wie vor trotz Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf das OHG ein Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten bestehen kann (vgl. Empfehlungen SVK-OHG Ziff.”
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 3 Abs. 4 aOHG galten für die Übernahme von Anwaltskosten gestützt auf diese Bestimmung nicht notwendigerweise gleich restriktive Voraussetzungen wie für die unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (vgl. BGE 131 II 121 E. 2.3 S. 127, 122 II 315 E. 4c S. 323 f.). Aus dem Begriff «angezeigt» folge eine über die reine Notwendigkeit hinausgehende, grosszügigere Betrachtungsweise als bei der Prüfung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege sowohl in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen als auch bezüglich des Umfangs (vgl. BGE 122 II 315 E. 4c.bb S. 324). Seit der Revision des OHG besteht der erwähnte begriffliche Unterschied nicht mehr und setzt die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Vertretung sowohl nach Art. 13 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 OHG als auch gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 136 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO voraus, dass die anwaltliche Vertretung «notwendig» ist. Da jedoch kein Hinweis darauf ersichtlich ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen mit der Revision des OHG verschärft werden sollten, ist davon auszugehen, dass der Begriff der Notwendigkeit bei der Prüfung des Anspruchs auf längerfristige Hilfe trotzdem weiterhin weniger restriktiv auszulegen ist als bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Dementsprechend sind die Schweizerische Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG) und ein Kommentator der Ansicht, dass die Übernahme der Anwaltskosten durch die Opferhilfe auch gemäss dem geltenden OHG nicht zwingend an die gleich strengen Anspruchsvoraussetzungen geknüpft ist wie die unentgeltliche Rechtspflege und deshalb nach wie vor trotz Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf das OHG ein Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten bestehen kann (vgl. Empfehlungen SVK-OHG Ziff.”
Bei erheblicher Zeitverzögerung seit dem schädigenden Ereignis (z. B. mehrere Monate) ist anwaltliche Unterstützung als längerfristige juristische Hilfe Dritter und nicht mehr als Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG einzustufen.
“Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Dezember 2019 um Kostengutsprache für die Kosten der anwaltlichen Bemühungen und beantragte zudem grundsätzlich auch Schadenersatz und Genugtuung, wobei deren Höhe noch nicht zu beziffern seien (Urk. 11/1). Gestützt auf den Umstand, dass im Zeitpunkt des Gesuchs seit dem Ereignis vom Mai 2019 bereits rund sieben Monate verstrichen waren, konnte vorliegend nicht mehr von einer Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse nach der behaupteten Straftat ausgegangen werden. Vielmehr handelt es sich um längerfristige juristische Hilfe durch einen Dritten nach Art. 13 Abs. 2 f. i.V.m. Art. 14 Abs. 1 OHG.”
In der Regel wird eine Kostengutsprache für Anwaltskosten nach Art. 14 Abs. 1 OHG nur gewährt, wenn die anwaltliche Vertretung zur Durchsetzung der sich aus der Straftat ergebenden zivilrechtlichen Ansprüche des Opfers notwendig ist. Ausnahmsweise kann eine Übernahme auch dann in Betracht kommen, wenn im Strafverfahren keine Zivilansprüche geltend gemacht werden.
“Eine auf Art. 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 OHG gestützte Kostengutsprache für Kosten der anwaltlichen Vertretung des Opfers im Strafverfahren gegen den Beschuldigten setzt in der Regel voraus, dass die anwaltliche Vertretung zur Durchsetzung der sich aus der Straftat ergebenden Zivilansprüche des Opfers notwendig ist (vgl. Zehntner, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar OHG, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 14 N 5 und 30; Weishaupt, Finanzielle Ansprüche nach Opferhilfegesetz [Fortsetzung], in: SJZ 2002 S. 349, 351 f.). Ausnahmsweise kommt eine Übernahme der Anwaltskosten durch die Opferhilfe aber auch dann in Betracht, wenn das Opfer im Strafverfahren keine Zivilansprüche geltend macht (vgl. Fachtechnische Empfehlung der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG] zur Vereinheitlichung und Konkretisierung der Praxis bezüglich Übernahme von Kosten für juristische Hilfe Dritter vom 22. Oktober 2019 [nachfolgend Empfehlung SVK-OHG] Ziff. 5.1; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art.”
Bei längerfristigen Leistungen sind Kostenbeiträge für juristische Hilfe nur dann massgeblich, wenn sie als Folge der Straftat notwendig geworden sind. Fehlt eine Strafanzeige, ist das Vorliegen einer Straftat nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen; die Vorinstanz kann Leistungen verweigern, wenn das Opfersein nicht glaubhaft dargelegt wird.
“Der Beschwerdeführer stellte am 17. Mai 2019 das Gesuch unter anderem um Kostengutsprache für die notwendigen Abklärungen beziehungsweise Anwaltskosten infolge der behaupteten Straftat vom 20. Februar 2018 (Urk. 8/1). Nachdem eine Arbeitsunfähigkeit längstens bis zum 20. April 2018 ausgewiesen ist (vgl. Urk. 14/13), ist davon auszugehen, dass es sich vorliegend nicht mehr um Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse nach der behaupteten Straftat handelt, sondern um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter nach Art. 2 lit. c i.V.m. Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 OHG. Mangels Anzeige durch den Beschwerdeführer hat kein Strafverfahren stattgefunden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat geworden ist, ist demnach nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beantworten (vgl. E. 1.3).”
“Die Beschwerdeführerin ersuchte um Leistungen der Opferhilfe in der Form von Soforthilfe (Art. 13 Abs. 1 OHG), langfristiger juristischer Unterstützung (Art. 13 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 OHG), Entschädigung (Art. 19 ff. OHG) und Genugtuung (Art. 22 f. OHG). Die Vorinstanz verweigerte die entsprechenden Leistungen mit der Begründung, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen glaubhaft darzutun, dass sie im Zusammenhang mit der Behandlung ihrer am am 23. Januar 2019 erlittenen Handgelenksfraktur im Seespital Horgen Opfer einer anspruchsbegründenden Straftat im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG geworden sei. Die Vorinstanz führte unter detaillierter Würdigung der aktenkundigen Arztberichte der behandelnden Ärzte des Seespitals Horgen, der SUVA-Kreisärztin Dr. med. C.________ (Fachärztin Chirurgie), Dr. med. D.________ (Fachärztin Rheumatologie) und dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht der Ärzte der Universitätsklinik Balgrist aus, es gäbe keine Hinweise für eine Sorgfaltspflichtverletzung der behandelnden Ärzte des Seespitals Horgen. Vielmehr bestätigten die medizinischen Berichte, dass die Operation vom 25. Januar 2019 ohne Komplikationen verlaufen sei und ein gutes postoperatives Ergebnis vorliege.”
Bei Leistungen der längerfristigen Hilfe ist eine intensivere Abklärung des natürlichen Kausalzusammenhangs gerechtfertigt als bei Soforthilfe. Die erforderliche Intensität der Prüfung ist dabei nach der voraussichtlichen Dauer der Leistung und den damit verbundenen Kosten zu bemessen.
“Zwischen einer die Opfereigenschaft einer geschädigten Person begründenden Straftat und deren Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität muss ein kausaler Zusammenhang bestehen (Zehntner, a.a.O., N. 40 zu Art. 1 OHG, mit Verweis auf BGE 129 II 312). Auch die Intensität der Überprüfung des Vorliegens des Kausalzusammenhangs differiert in Relation zur Dringlichkeit der zu erbringenden Leistung. Steht eine Leistung im Bereich der längerfristigen Hilfe zur Diskussion, rechtfertigt sich im Vergleich zur Soforthilfe grundsätzlich eine intensivere Abklärung des natürlichen Kausalzusammenhangs, wobei ihre Intensität von der absehbaren Dauer und den mit ihr im Zusammenhang stehenden Kosten abhängig zu machen ist (Zehntner, a.a.O., N. 9 zu Art. 14 OHG). Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 7. November 2019 die Insuffizienzfraktur der distalen Tibia auf die Resektion zurück (E. 3.17). Dies wird vom Beschwerdegegner nicht substantiiert bestritten, anderslautende medizinische Einschätzungen liegen nicht vor. Die Kausalität ist demnach derzeit wahrscheinlich, weitere zeitraubende medizinische Abklärungen sind im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt, nachdem die Haftungsfrage derzeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Spital Y.___ beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung geklärt wird.”
“Zwischen einer die Opfereigenschaft einer geschädigten Person begründenden Straftat und deren Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität muss ein kausaler Zusammenhang bestehen (Zehntner, a.a.O., N. 40 zu Art. 1 OHG, mit Verweis auf BGE 129 II 312). Auch die Intensität der Überprüfung des Vorliegens des Kausalzusammenhangs differiert in Relation zur Dringlichkeit der zu erbringenden Leistung. Steht eine Leistung im Bereich der längerfristigen Hilfe zur Diskussion, rechtfertigt sich im Vergleich zur Soforthilfe grundsätzlich eine intensivere Abklärung des natürlichen Kausalzusammenhangs, wobei ihre Intensität von der absehbaren Dauer und den mit ihr im Zusammenhang stehenden Kosten abhängig zu machen ist (Zehntner, a.a.O., N. 9 zu Art. 14 OHG). Dr. G.___ führte in seinem Bericht vom 7. November 2019 die Insuffizienzfraktur der distalen Tibia auf die Resektion zurück (E. 3.17). Dies wird vom Beschwerdegegner nicht substantiiert bestritten, anderslautende medizinische Einschätzungen liegen nicht vor. Die Kausalität ist demnach derzeit wahrscheinlich, weitere zeitraubende medizinische Abklärungen sind im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt, nachdem die Haftungsfrage derzeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Spital Y.___ beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung geklärt wird.”
Subsidiarität bei juristischer Hilfe: Leistungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG sind subsidiär gegenüber vorrangigen zivil- und sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen sowie gegenüber der Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt, hat die Opferhilfestelle zu prüfen, ob aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers die Übernahme von Anwaltskosten durch die Beratungsstelle angezeigt ist.
“Der Beschwerdeführer macht geltend, opferhilferechtlich sei von Bedeutung, dass die aus einer Straftat resultierenden Ansprüche zivilrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Natur gewahrt werden könnten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3 lit. a). Art. 14 Abs. 1 OHG gewährleistet im Rahmen der Sofort- und längerfristigen Hilfe (Art. 13 OGH) namentlich die angemessene juristische Hilfe, die als Folge einer Straftat notwendig geworden ist. Die Bestimmungen des OHG bezwecken mithin die Unterstützung des Opfers bei der Durchsetzung finanzieller Ansprüche, wobei die Leistungen der Opferhilfe dem Grundsatz der Subsidiarität unterstehen (Art. 4 Abs. 1 OHG). Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter (Art. 4 Abs. 2 OHG). Insbesondere Sozialversicherungsleistungen, aber auch der Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen dem Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 2 OHG vor. Wird dem Opfer indessen der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verweigert, so hat die Opferhilfestelle abzuklären, ob die persönlichen Verhältnisse des Opfers eine Übernahme der Anwaltskosten rechtfertigen (Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 22 zu Art.”
“Gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer «soweit nötig» (Hervorhebung hinzugefügt) längerfristige Hilfe, bis sich sein gesundheitlicher Zustand stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind. Die Beratungsstellen können die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Art. 13 Abs. 3 OHG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen unter anderem die «angemessene» juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat «notwendig» (Hervorhebung hinzugefügt) geworden ist. Gemäss Art. 3 Abs. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (aOHG, SR 312.5) übernahmen die Beratungsstellen Anwaltskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers «angezeigt» (Hervorhebung hinzugefügt) war. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte «notwendig» (Hervorhebung hinzugefügt) ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss Art. 136 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.”
Bei Überschneidung von Unfallfolgen und einem krankhaften Vorzustand können die verschiedenen Schadensursachen einen gemeinsamen Gesundheitsschaden bewirken oder verschlimmern; das Ausmass der unfallursächlichen Beteiligung ist dabei grundsätzlich nicht entscheidend. Solange vorübergehende Leistungen der Unfallversicherung nach Art. 19 Abs. 1 UVG noch potenziell gegeben sind und ein Einsprache-/Rekursverfahren nicht aussichtslos erscheint, kann dies dazu führen, dass das Opfer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG auf als Folge der Straftat notwendige Hilfe angewiesen ist und subsidiär eine Kostengutsprache für ungedeckte Anwalts- und Verfahrenskosten in Betracht kommt.
“Voraussetzung ist, dass das versicherte Ereignis (der Unfall) und das nicht versicherte Ereignis (ein krankhafter Vorzustand oder eine später hinzutretende Erkrankung) einen bestimmten Gesundheitsschaden im Sinne sich überschneidender Krankheitsbilder zusammen verursachen oder diesen verschlimmern. In welchem Ausmass der Unfall für die Gesundheitsschädigung ursächlich ist, ist grundsätzlich nicht massgebend (Doris Vollenweider/Andreas Brunner, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Rz. 12 zu Art. 36 UVG mit weiteren Hinweisen; vgl. überdies auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.4.2). Unter diesen Blickwinkeln ist ein Zusammenhang zwischen den Folgen der hier im Raume stehenden und möglicherweise strafrechtlich relevanten Verschlimmerung der Unfallfolgen und dem Anspruch auf vorübergehende Leistungen der Suva als Unfallversicherer gegeben und der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG auf Hilfe angewiesen, die als Folge der allfälligen Straftat notwendig ist. Bis feststeht, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG), hat der Beschwerdeführer potentiell Anspruch auf vorübergehende Leistungen der Unfallversicherung, die auch beim Zusammentreffen mehrerer Schadensursachen keiner Kürzung unterliegen. Die Suva hat mit ihrer am 21. Februar 2023 erlassenen Verfügung die Leistungen mit der Begründung eingestellt, es lägen hinsichtlich der weiterhin bestehenden Beschwerden keine Unfallfolgen mehr vor (Urk. 8/15). Eine Aufhebung dieses Entscheides im Einspracheverfahren ist nach dem Gesagten, das heisst mit Blick auf Art. 19 Abs. 1 UVG, nicht als aussichtslos zu beurteilen, weshalb ein Anspruch des Beschwerdeführers auf subsidiäre Kostengutsprache für ungedeckte Anwalts- und Verfahrenskosten im Unfallversicherungsverfahren im Sinne einer längerfristigen Hilfe Dritter (Art.”
“Voraussetzung ist, dass das versicherte Ereignis (der Unfall) und das nicht versicherte Ereignis (ein krankhafter Vorzustand oder eine später hinzutretende Erkrankung) einen bestimmten Gesundheitsschaden im Sinne sich überschneidender Krankheitsbilder zusammen verursachen oder diesen verschlimmern. In welchem Ausmass der Unfall für die Gesundheitsschädigung ursächlich ist, ist grundsätzlich nicht massgebend (Doris Vollenweider/Andreas Brunner, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Rz. 12 zu Art. 36 UVG mit weiteren Hinweisen; vgl. überdies auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.4.2). Unter diesen Blickwinkeln ist ein Zusammenhang zwischen den Folgen der hier im Raume stehenden und möglicherweise strafrechtlich relevanten Verschlimmerung der Unfallfolgen und dem Anspruch auf vorübergehende Leistungen der Suva als Unfallversicherer gegeben und der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG auf Hilfe angewiesen, die als Folge der allfälligen Straftat notwendig ist. Bis feststeht, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG), hat der Beschwerdeführer potentiell Anspruch auf vorübergehende Leistungen der Unfallversicherung, die auch beim Zusammentreffen mehrerer Schadensursachen keiner Kürzung unterliegen. Die Suva hat mit ihrer am 21. Februar 2023 erlassenen Verfügung die Leistungen mit der Begründung eingestellt, es lägen hinsichtlich der weiterhin bestehenden Beschwerden keine Unfallfolgen mehr vor (Urk. 8/15). Eine Aufhebung dieses Entscheides im Einspracheverfahren ist nach dem Gesagten, das heisst mit Blick auf Art. 19 Abs. 1 UVG, nicht als aussichtslos zu beurteilen, weshalb ein Anspruch des Beschwerdeführers auf subsidiäre Kostengutsprache für ungedeckte Anwalts- und Verfahrenskosten im Unfallversicherungsverfahren im Sinne einer längerfristigen Hilfe Dritter (Art.”
Für Kostengutsprachen gilt: Die Opferhilfe-Kommission ist im Auftrag der Kantone grundsätzlich zuständig für Kostengutsprachen für längerfristige Hilfe nach Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 OHG. Soweit es um längerfristige juristische Hilfe geht, entscheidet die Beratungsstelle jedoch über Kostengutsprachen bis und mit zehn Stunden.
“Mit Gesuch vom 23. März 2022 (Beschwerdebeilage 5) ersuchte die Beschwerdeführerin die Opferhilfe um Erhöhung des Kostendachs auf mindestens 25 Stunden. Abzüglich der vier Stunden Soforthilfe (vgl. dazu Verfügung der Beratungsstelle Opferhilfe beider Basel vom 10. Oktober 2019 [Beschwerdebeilage 4]) ergibt dies 21 Stunden längerfristige Hilfe. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel ist für die Erteilung von Kostengutsprachen für längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG in Verbindung mit Art. 14 OHG im Auftrag der Kantone die Opferhilfe-Kommission zuständig. Gemäss der Opferhilfe-Kommission entscheidet über Kostengutsprachen für längerfristige juristische Hilfe bis und mit zehn Stunden jedoch die Beratungsstelle (Vernehmlassung Rz. 3). Auf dieser Kompetenzverteilung basieren auch die E-Mail der Beratungsstelle vom 27. April 2022 (Beschwerdebeilage 13) und die angefochtene Verfügung. Gemäss der E-Mail vom 27. April 2022 sind 28 Stunden durch Kostengutsprachen der Opferhilfe gedeckt und beantragt die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag an die Kommission 22 Stunden. Diese Stundenzahlen lassen sich gemäss der Darstellung der Opferhilfe-Kommission (Vernehmlassung Rz. 4) und der Beratungsstelle (Schreiben und Kostengutsprache der Beratungsstelle vom 9. November 2022 [Beilagen zur Vernehmlassung]) folgendermassen erklären: Von den 28 und 22 Stunden betreffen je die Hälfte und damit 14 und elf Stunden die Beschwerdeführerin. Von den insgesamt 25 beantragten Stunden sind vier Stunden durch die Kostengutsprache der Beratungsstelle vom 10.”
Längerfristige juristische Hilfe nach Art. 14 OHG muss rechtzeitig einsetzen; dies kann erforderlich sein, bevor die Beweislage umfassend geklärt ist, etwa um Fristen zu wahren und den Verlust von Rechten zu verhindern. Ein Abwarten der ersten Ermittlungsresultate ist nur dann sachgerecht, wenn dadurch die Wirksamkeit der gewährten Hilfe nicht beeinträchtigt wird.
“5). Entgegen der Beschwerdeführerin ist es somit gerechtfertigt, bei längerfristigen Hilfeleistungen höhere Anforderungen an den Nachweis einer Straftat zu stellen als bei der Soforthilfe. Die Wirksamkeit der Leistungen wird dadurch nicht ungebührlich eingeschränkt. Schwieriger erscheint allerdings die Abgrenzung zwischen dem Beweismass bei der längerfristigen Hilfe und dem Beweismass bei Entschädigung und Genugtuung (vgl. vorne E. 3.2). 3.3.3 Längerfristige Hilfeleistungen im Sinn von Art. 13 OHG sollen die Folgen der Straftat für das Opfer mildern und dieses so weit als möglich in die Ausgangslage zurückführen, die vor der Straftat bestanden hat (Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.] Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 19 N. 20). Die längerfristige juristische Hilfe im Besonderen dient der Durchsetzung der Ansprüche des Opfers und damit dem Ausgleich des durch die Straftat eingetretenen Schadens (Peter Gomm, a.a.O., Art. 19 OHG N. 24; vgl. auch Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N. 23 ff.). So stellen sich beispielsweise bei einer Körperverletzung oder dem Tod einer Person als Folge einer Straftat eine Vielzahl komplexer juristischer Fragen, welche in den meisten Fällen anwaltlicher Vertretung bedürfen. Zwar ist die zeitliche Komponente vor allem bei der Soforthilfe von zentraler Bedeutung (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Damit längerfristige juristische Hilfe wirksam sein kann, muss sie allerdings ebenfalls rechtzeitig einsetzen, d.h. unter Umständen zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beweislage (noch) relativ dünn ist, beispielsweise um Fristen zu wahren und damit den Verlust von Rechten zu verhindern (vgl. Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N. 23 ff.). Zwar kann die Behörde bei der längerfristigen Hilfe das Resultat der ersten Ermittlungen abwarten (BGE 125 II 265 E. 4c/aa). Allerdings wird im Schrifttum zu Recht festgestellt, dass dies nur sachgerecht ist, sofern die Wirksamkeit der Hilfe dadurch nicht beeinträchtigt wird (Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N.”
“Längerfristige Hilfeleistungen im Sinn von Art. 13 OHG sollen die Folgen der Straftat für das Opfer mildern und dieses so weit als möglich in die Ausgangslage zurückführen, die vor der Straftat bestanden hat (Peter Gomm, in Gomm/Zehntner [Hrsg.] Handkommentar Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 19 N. 20). Die längerfristige juristische Hilfe im Besonderen dient der Durchsetzung der Ansprüche des Opfers und damit dem Ausgleich des durch die Straftat eingetretenen Schadens (Peter Gomm, a.a.O., Art. 19 OHG N. 24; vgl. auch Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N. 23 ff.). So stellen sich beispielsweise bei einer Körperverletzung oder dem Tod einer Person als Folge einer Straftat eine Vielzahl komplexer juristischer Fragen, welche in den meisten Fällen anwaltlicher Vertretung bedürfen. Zwar ist die zeitliche Komponente vor allem bei der Soforthilfe von zentraler Bedeutung (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Damit längerfristige juristische Hilfe wirksam sein kann, muss sie allerdings ebenfalls rechtzeitig einsetzen, d.h. unter Umständen zu einem Zeitpunkt, in welchem die Beweislage (noch) relativ dünn ist, beispielsweise um Fristen zu wahren und damit den Verlust von Rechten zu verhindern (vgl. Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 14 OHG N. 23 ff.). Zwar kann die Behörde bei der längerfristigen Hilfe das Resultat der ersten Ermittlungen abwarten (BGE 125 II 265 E. 4c/aa). Allerdings wird im Schrifttum zu Recht festgestellt, dass dies nur sachgerecht ist, sofern die Wirksamkeit der Hilfe dadurch nicht beeinträchtigt wird (Dominik Zehntner, a.a.O., Art. 1 OHG N.”
Besteht Bedarf an anwaltlicher Hilfe, besteht gegenüber der Beratungsstelle ein Anspruch auf Kostenvergütung. Diese Kostengutsprache wird als Ausfallgarantie erteilt und ist nur so lange zu übernehmen, als kein anderer Leistungsträger gefunden ist. Zu den Anwaltskosten zählen auch vorprozessuale Kosten; im Unterschied zum Haftpflichtrecht unterliegen diese keiner Herabsetzung. Die beauftragte Rechtsvertretung hat zu prüfen, in welchem Umfang die entstandenen Kosten vom Haftpflichtigen oder dessen Versicherer zu decken sind.
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe im Sinne von Art. 13 OHG angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Wird anwaltliche Hilfe benötigt, besteht ein Anspruch auf Kostenvergütung gegenüber der Beratungsstelle, welche unabhängig von anderen Leistungsverpflichteten Kostengutsprache zu leisten hat. Diese wird im Sinne einer Ausfallgarantie erteilt und ist nur so lange zu übernehmen, als kein anderer Leistungsträger gefunden ist. Im Haftpflichtrecht hat die beauftragte Rechtsvertretung stets auch zu prüfen, ob und in welchem Mass die durch ihre Intervention verursachten Kosten vom Haftpflichtigen oder von dessen Versicherer zu decken sind. Zu den Anwaltskosten zählen auch die vorprozessualen Kosten, welche als Kosten der eigenen Rechtsvertretung zu den Beratungsleistungen zählen und im Unterschied zum Haftpflichtrecht keiner Herabsetzung unterliegen (Gomm/Zehntner, a.”
Erfolgt die juristische Hilfe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG durch Dritte, können die im Strafverfahren angefallenen Anwaltskosten auch nachträglich als Leistungen der Opferhilfe geltend gemacht werden; ein vorab gestelltes Beitragsgesuch ist hierfür nicht zwingend. Die Rechtsprechung empfiehlt jedoch, sich möglichst früh an die OHG-Beratungsstelle zu wenden, damit die Übernahme der Kosten nach Möglichkeit vorgängig geklärt werden kann; andernfalls besteht das Risiko, dass die Opferhilfe die Kosten a posteriori nicht vollständig übernimmt. Ein nachträglich gestelltes OHG-Beitragsgesuch darf das Opfer nicht besser stellen als ein Opfer, dem im Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen worden wäre.
“Wenn die juristische Hilfe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG durch eine Drittperson erbracht wird, können die im Strafverfahren angefallenen Anwaltskosten entweder als Soforthilfe oder als längerfristige Hilfe geltend gemacht werden (Art. 13 OHG und Art. 5 OHV; BGE 149 II 246 E. 5). Dabei ist es nicht nötig, dass das Beitragsgesuch gestellt wird, bevor die Hilfe durch die externe Fachperson beansprucht wird; auch nachträglich gestellte Gesuche um Kostenübernahme sind zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Unerheblich ist dabei, ob das Opfer Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehabt hätte oder nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollte sich ein Opfer jedoch grundsätzlich so früh wie möglich an die OHG-Beratungsstelle wenden, damit die Frage der Übernahme der Anwaltskosten soweit möglich im Voraus geregelt werden kann. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Opferhilfe die angefallenen Anwaltskosten a posteriori nicht umfassend übernimmt (BGE 149 II 246 E. 12.6). Ein Opfer, das ein OHG-Beitragsgesuch nachträglich stellt, darf aber nicht besser gestellt sein als ein Opfer, welchem im Strafverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen wurde (BGE 131 II 121 E.”
Ob die Übernahme von Anwaltskosten nach Art. 14 Abs. 1 OHG voraussetzt, dass juristische Hilfe «notwendig» ist, ergibt sich aus dem Gesetzestext. Die Quellen stellen dar, dass durch die Revision der begriffliche Unterschied zum früheren «angezeigt» weggefallen ist; zugleich wird in der Praxis und in der SVK-OHG-Kommentierung angenommen, dass der Notwendigkeitsbegriff bei der Opferhilfe weiterhin weniger restriktiv ausgelegt werden kann als derjenige, der für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege massgeblich ist. Deshalb kann nach Auffassung der genannten Stellen eine Übernahme der Anwaltskosten durch die Opferhilfe auch dann in Betracht kommen, wenn ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde.
“Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 3 Abs. 4 aOHG galten für die Übernahme von Anwaltskosten gestützt auf diese Bestimmung nicht notwendigerweise gleich restriktive Voraussetzungen wie für die unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (vgl. BGE 131 II 121 E. 2.3 S. 127, 122 II 315 E. 4c S. 323 f.). Aus dem Begriff «angezeigt» folge eine über die reine Notwendigkeit hinausgehende, grosszügigere Betrachtungsweise als bei der Prüfung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege sowohl in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen als auch bezüglich des Umfangs (vgl. BGE 122 II 315 E. 4c.bb S. 324). Seit der Revision des OHG besteht der erwähnte begriffliche Unterschied nicht mehr und setzt die Übernahme der Kosten der anwaltlichen Vertretung sowohl nach Art. 13 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 OHG als auch gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 136 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StPO voraus, dass die anwaltliche Vertretung «notwendig» ist. Da jedoch kein Hinweis darauf ersichtlich ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen mit der Revision des OHG verschärft werden sollten, ist davon auszugehen, dass der Begriff der Notwendigkeit bei der Prüfung des Anspruchs auf längerfristige Hilfe trotzdem weiterhin weniger restriktiv auszulegen ist als bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Dementsprechend sind die Schweizerische Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz (SVK-OHG) und ein Kommentator der Ansicht, dass die Übernahme der Anwaltskosten durch die Opferhilfe auch gemäss dem geltenden OHG nicht zwingend an die gleich strengen Anspruchsvoraussetzungen geknüpft ist wie die unentgeltliche Rechtspflege und deshalb nach wie vor trotz Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf das OHG ein Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten bestehen kann (vgl. Empfehlungen SVK-OHG Ziff.”
“Gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer «soweit nötig» (Hervorhebung hinzugefügt) längerfristige Hilfe, bis sich sein gesundheitlicher Zustand stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind. Die Beratungsstellen können die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Art. 13 Abs. 3 OHG). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen unter anderem die «angemessene» juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat «notwendig» (Hervorhebung hinzugefügt) geworden ist. Gemäss Art. 3 Abs. 4 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (aOHG, SR 312.5) übernahmen die Beratungsstellen Anwaltskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers «angezeigt» (Hervorhebung hinzugefügt) war. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte «notwendig» (Hervorhebung hinzugefügt) ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Gemäss Art. 136 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.”
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit Art. 14 OHG sind Beschwerden schriftlich und begründet innert 10 Tagen ab Zustellung zu erheben.
“Gegen Entscheide der Opferhilfe-Kommission beider Basel betreffend längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG, SR 312.5) in Verbindung mit Art. 14 OHG kann das Opfer innert zehn Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel [SG 257.920]). Die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden (§ 6 Abs. 2 des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel). Zuständige Beschwerdeinstanz ist bei Wohnsitz des Opfers im Kanton Basel-Stadt das Verwaltungsgericht dieses Kantons (§ 6 Abs. 1 lit. a des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel). Zum Entscheid ist in Anwendung von § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts berufen. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; vgl. § 6 Abs. 3 des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel). Gemäss Art. 29 Abs. 3 OHG hat das Verwaltungsgericht freie Überprüfungsbefugnis.”
“Im Kanton Basel-Landschaft ist die OHK für das Erteilen von Kostengutsprachen und den Erlass von Verfügungen über längerfristige Hilfe (Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG] vom 23. März 2007 i.V.m. Art. 14 OHG) zuständig (§ 3 Abs. 1 lit. b der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [VOHG] vom 16. Februar 1993 und § 5 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel vom 13. April 1999). Gegen Entscheide der OHK gemäss § 5 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel kann das Opfer innert 10 Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Beschwerde erheben, wenn das Opfer Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat (§ 8 Abs. 2 lit. a VOHG). Da die Beschwerdeführerin Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Die Beschwerdeführerin ist sodann von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (§ 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.”
Gegen Verfügungen der Opferhilfe-Kommission über längerfristige Hilfe kann das Opfer Beschwerde bei der zuständigen kantonalen Instanz erheben. Je nach kantonaler Zuständigkeit ist dies in den vorliegenden Fällen das Verwaltungsgericht (Kanton Basel‑Stadt) bzw. das Kantonsgericht (Kanton Basel‑Landschaft). Die Gerichte prüfen den angefochtenen Entscheid mit freier Überprüfung.
“Gegen Entscheide der Opferhilfe-Kommission beider Basel betreffend längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG, SR 312.5) in Verbindung mit Art. 14 OHG kann das Opfer innert zehn Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel [SG 257.920]). Die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden (§ 6 Abs. 2 des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel). Zuständige Beschwerdeinstanz ist bei Wohnsitz des Opfers im Kanton Basel-Stadt das Verwaltungsgericht dieses Kantons (§ 6 Abs. 1 lit. a des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel). Zum Entscheid ist in Anwendung von § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts berufen. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; vgl. § 6 Abs. 3 des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel). Gemäss Art. 29 Abs. 3 OHG hat das Verwaltungsgericht freie Überprüfungsbefugnis.”
“Erwägung: 1. Im Kanton Basel-Landschaft ist die OHK für das Erteilen von Kostengutsprachen und den Erlass von Verfügungen über längerfristige Hilfe (Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfegesetz, OHG] vom 23. März 2007 i.V.m. Art. 14 OHG) zuständig (§ 3 Abs. 1 lit. b der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten [VOHG] vom 16. Februar 1993 und § 5 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel vom 13. April 1999). Gegen Entscheide der OHK gemäss § 5 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel kann das Opfer innert 10 Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Beschwerde erheben, wenn das Opfer Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat (§ 8 Abs. 2 lit. a VOHG). Da die Beschwerdeführerin Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Die Beschwerdeführerin ist sodann von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (§ 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Das Kantonsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid - in Abweichung zu § 45 Abs.”
Die Gewährung einer Notunterkunft zählt zu den gesetzlich vorgesehenen Massnahmen nach Art. 14 Abs. 1 OHG. Nach den Quellen ist Opferhilfe unabhängig davon zu leisten, ob gegen Tatverdächtige ermittelt wird oder eine schuldhafte Verantwortlichkeit festgestellt wurde; die Leistung der Opferhilfe ist daher nicht als Vorverurteilung zu werten.
“Es fällt übrigens auf, dass der vorliegende Sachverhalt in der genannten Branche des Gastgewerbes angesiedelt ist. Rechtliche Schutzpflichten gegenüber Opfern ergeben sich im Übrigen auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. Schultz, Die Bedeutung von Art. 4 EMRK für die Verfolgung von Menschenhandel zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft, in: forumpoenale 3/2021, S. 200, 201 f.). Weiter ist daran zu erinnern, dass die Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 305 StPO zur Information des Opfers gehalten sind, und dies gemäss dem Gesetzeswortlaut im umfassenden Sinne (Traub, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Opferhilferecht, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 305/330 StPO N 10; Riedo/Boner, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 305 N 11). Opferhilfe ist nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zu leisten, ob gegen die Tatverdächtigen ermittelt wurde oder diese sich schuldhaft verhalten haben oder nicht (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b des Opferhilfegesetzes [OHG, SR 312.5]). Die Gewährung einer Notunterkunft ist eine gesetzlich vorgesehene Massnahme (Art. 14 Abs. 1 OHG). Demnach ist Opferhilfe im Sinne des Gesetzes schlicht eine Rechtspflicht und darf nicht als Vorverurteilung gewertet werden. Insgesamt ist die vorliegende Kritik am behördlichen Umgang mit den Opfern nicht geeignet, die Befangenheit der Ermittlungsbehörden zu begründen. Auch diesbezüglich müssen sich die beiden abgelehnten Beamten nichts vorwerfen lassen.”
Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen ist die Opferhilfe‑Kommission für die Erteilung von Kostengutsprachen für längerfristige Hilfe im Sinne von Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 14 OHG zuständig. Die Beratungsstellen können demgegenüber Kostengutsprachen für längerfristige juristische Hilfe nur bis und mit zehn Stunden erteilen.
“Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Anwältin habe aufgrund der regelmässigen Zusammenarbeit und insbesondere aufgrund der E-Mail der Beratungsstelle vom 9. März 2022 davon ausgehen dürfen und müssen, dass die Kostentragung durch die Opferhilfe gewährleistet sei (vgl. Beschwerdebegründung Rz. 20). Dies ist unrichtig. Mit E-Mail vom 9. März 2022 (Beschwerdebeilage 12) teilte ein Mitarbeiter der Beratungsstelle der Anwältin der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse Anspruch auf längerfristige Hilfe hätten. Sobald er von der Anwältin per E-Mail eine kurze Begründung erhalte, wofür die längerfristige Hilfe benötigt werde und wie das weitere Vorgehen aussehe, könne er ihr eine erweiterte Kostengutsprache zukommen lassen. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b des Vertrags über die Opferberatungsstellen beider Basel ist für die Erteilung von Kostengutsprachen für längerfristige Hilfe gemäss Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 OHG die Opferhilfe-Kommission zuständig. Diese Bestimmung musste der Anwältin der Beschwerdeführerin bekannt sein. Die Replik (vgl. Rz. 7 f.) erweckt den Eindruck, dass die Anwältin der Beschwerdeführerin nicht gewusst hat, dass die Zuständigkeit für die Erteilung von Kostengutsprachen für längerfristige juristische Hilfe bis und mit zehn Stunden bei der Beratungsstelle liegt (vgl. dazu oben E. 1.2.2). In diesem Fall musste sie davon ausgehen, dass der Mitarbeiter der Beratungsstelle für eine Kostengutsprache für längerfristige juristische Hilfe überhaupt nicht zuständig ist. Falls ihr die beschränkte diesbezügliche Kompetenz der Beratungsstelle bekannt gewesen sein sollte, ist für sie jedenfalls ohne weiteres erkennbar gewesen, dass dem Mitarbeiter der Beratungsstelle die Kompetenz für eine verbindliche Auskunft betreffend längerfristige juristische Hilfe im Umfang von mehr als zehn Stunden fehlt. In diesem Umfang durfte sie daher auf seine Angaben nicht vertrauen. Am 13. Mai 2022 erhielt die Anwältin der Beschwerdeführerin eine Kostengutsprache der Beratungsstelle vom 11.”
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