Die Opferhilfe umfasst:
Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 10 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881;BBl 2006 1085). ↩
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Art. 2 OHG nennt namentlich Beratung und Soforthilfe als Bestandteile der Opferhilfe.
“Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Die Opferhilfe umfasst gemäss Art. 2 OHG namentlich Beratung und Soforthilfe (lit. a), die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit.”
“Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG (SR 312.5) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Die Opferhilfe umfasst gemäss Art. 2 OHG namentlich Beratung und Soforthilfe (lit. a), die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit.”
Art. 2 OHG nennt Entschädigung (lit. d) und Genugtuung (lit. e) als je eigene Leistungen, die zur Opferhilfe gehören.
“Anspruch auf Unterstützung nach dem OHG (Opferhilfe) hat gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer). Die Opferhilfe umfasst gemäss Art. 2 OHG Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit.”
“Nach Art. 1 Abs. 1 OHG (SR 312.5) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Gemäss Abs. 2 haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen (Angehörige) Anspruch auf Opferhilfe. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt worden ist, sich schuldhaft verhalten und vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (Abs. 3). Die Opferhilfe umfasst gemäss Art. 2 OHG die Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit.”
Art. 2 OHG nennt als Leistungsbestandteil Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c).
“Nach Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe die Beratung und Soforthilfe (lit. a), die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), eine Entschädigung (lit. d), eine Genugtuung (lit.”
“Nach Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit.”
Art. 2 OHG umfasst folgende Unterstützungsleistungen: Beratung und Soforthilfe; längerfristige Hilfe durch Beratungsstellen; Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter; sowie Entschädigung und Genugtuung.
“Anspruch auf Unterstützung nach dem OHG (Opferhilfe) hat gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer). Die Opferhilfe umfasst gemäss Art. 2 OHG Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit.”
Die Leistungen der Opferhilfe stehen dem Grundsatz der Subsidiarität unter; insbesondere gehen Sozialversicherungsleistungen und der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung dem Anspruch auf Leistungen nach Art. 2 OHG vor. Wird dem Opfer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, hat die Opferhilfestelle zu prüfen, ob die persönlichen Verhältnisse eine Übernahme der Anwaltskosten rechtfertigen. Eine solche Prüfung kommt nur zur Anwendung, wenn ein strafbares Verhalten in Betracht fällt (Art. 1 Abs. 1 OHG).
“Der Beschwerdeführer macht geltend, opferhilferechtlich sei von Bedeutung, dass die aus einer Straftat resultierenden Ansprüche zivilrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Natur gewahrt werden könnten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3 lit. a). Art. 14 Abs. 1 OHG gewährleistet im Rahmen der Sofort- und längerfristigen Hilfe (Art. 13 OGH) namentlich die angemessene juristische Hilfe, die als Folge einer Straftat notwendig geworden ist. Die Bestimmungen des OHG bezwecken mithin die Unterstützung des Opfers bei der Durchsetzung finanzieller Ansprüche, wobei die Leistungen der Opferhilfe dem Grundsatz der Subsidiarität unterstehen (Art. 4 Abs. 1 OHG). Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter (Art. 4 Abs. 2 OHG). Insbesondere Sozialversicherungsleistungen, aber auch der Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen dem Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 2 OHG vor. Wird dem Opfer indessen der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verweigert, so hat die Opferhilfestelle abzuklären, ob die persönlichen Verhältnisse des Opfers eine Übernahme der Anwaltskosten rechtfertigen (Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 22 zu Art. 4 OHG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgericht 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4). Eine solche Prüfung allerdings hat nur dann zu erfolgten, wenn ein strafbares Verhalten in Betracht fällt (Art. 1 Abs. 1 OHG).”
“Der Beschwerdeführer macht geltend, opferhilferechtlich sei von Bedeutung, dass die aus einer Straftat resultierenden Ansprüche zivilrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Natur gewahrt werden könnten (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3 lit. a). Art. 14 Abs. 1 OHG gewährleistet im Rahmen der Sofort- und längerfristigen Hilfe (Art. 13 OGH) namentlich die angemessene juristische Hilfe, die als Folge einer Straftat notwendig geworden ist. Die Bestimmungen des OHG bezwecken mithin die Unterstützung des Opfers bei der Durchsetzung finanzieller Ansprüche, wobei die Leistungen der Opferhilfe dem Grundsatz der Subsidiarität unterstehen (Art. 4 Abs. 1 OHG). Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter (Art. 4 Abs. 2 OHG). Insbesondere Sozialversicherungsleistungen, aber auch der Anspruch auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen dem Anspruch auf Leistungen gemäss Art. 2 OHG vor. Wird dem Opfer indessen der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verweigert, so hat die Opferhilfestelle abzuklären, ob die persönlichen Verhältnisse des Opfers eine Übernahme der Anwaltskosten rechtfertigen (Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Opferhilferecht, 4. Aufl., Bern 2020, Rz. 22 zu Art. 4 OHG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgericht 1C_26/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4). Eine solche Prüfung allerdings hat nur dann zu erfolgten, wenn ein strafbares Verhalten in Betracht fällt (Art. 1 Abs. 1 OHG).”
Nach Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe Beratung und Soforthilfe, längerfristige Hilfe durch Beratungsstellen, Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter sowie Entschädigung und Genugtuung.
“Nach Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit.”
“Nach Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit.”
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