Die Beratung, die Soforthilfe und die von den Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe sind für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich.
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Art. 5 OHG gewährleistet, dass Beratung, Soforthilfe und die von Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich sind. Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter sowie Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung sind gesondert geregelt und unterliegen den Einkommensvoraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 OHG. Anwaltskosten können gemäss Verordnung (OHV) nur als Soforthilfe oder als längerfristige Hilfe geltend gemacht werden.
“50; Barbara Zimmerli, Das Opferhilfegesetz - Umsetzung und Strukturen im Kanton Basel-Landschaft, in: Biaggini/Achermann/Mathis/Ott [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft II, 2005, S. 163). Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass weder der Täter noch eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Art. 4 Abs. 2 OHG). 3.2 Gemäss Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit. e) und Befreiung von Verfahrenskosten (lit. f). Während die Beratung, die Soforthilfe und die von den Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich sind (Art. 5 OHG), besteht ein Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und auf Entschädigung nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder seiner Angehörigen das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 nicht übersteigen (Art. 6 Abs. 1 OHG). Anwaltskosten können ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden (Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfeverordnung, OHV] vom 27. Februar 2008). 4.1 Die Vorinstanz verweigerte eine Erweiterung der Kostengutsprache um 20 Stunden längerfristige anwaltliche Hilfe für das Rechtsmittelverfahren gegen die abweisende Verfügung der Unfallversicherung. Sie erwog im Wesentlichen, gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 gelte als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge habe.”
“und Befreiung von Verfahrenskosten (lit. f). Während die Beratung, die Soforthilfe und die von den Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich sind (Art. 5 OHG), besteht ein Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und auf Entschädigung nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder seiner Angehörigen das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 nicht übersteigen (Art. 6 Abs. 1 OHG). Anwaltskosten können ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden (Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfeverordnung, OHV] vom 27. Februar 2008).”
Für längerfristige Hilfe durch Dritte besteht kein Anspruch auf die unentgeltliche Leistung im Sinne von Art. 5 OHG; stattdessen können Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter gewährt werden, wobei die Berechtigung an Voraussetzungen gebunden ist (insbesondere Einkommensgrenzen gemäss Art. 6 Abs. 1 OHG und das Nicht-Erbringen genügender Leistungen durch Täter oder andere Verpflichtete bzw. die Unzumutbarkeit, solche Leistungen zu beanspruchen). Anwaltskosten können nur als Soforthilfe oder im Rahmen längerfristiger Hilfe geltend gemacht werden.
“50; Barbara Zimmerli, Das Opferhilfegesetz - Umsetzung und Strukturen im Kanton Basel-Landschaft, in: Biaggini/Achermann/Mathis/Ott [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft II, 2005, S. 163). Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass weder der Täter noch eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Art. 4 Abs. 2 OHG). 3.2 Gemäss Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit. e) und Befreiung von Verfahrenskosten (lit. f). Während die Beratung, die Soforthilfe und die von den Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich sind (Art. 5 OHG), besteht ein Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und auf Entschädigung nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder seiner Angehörigen das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 nicht übersteigen (Art. 6 Abs. 1 OHG). Anwaltskosten können ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden (Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfeverordnung, OHV] vom 27. Februar 2008). 4.1 Die Vorinstanz verweigerte eine Erweiterung der Kostengutsprache um 20 Stunden längerfristige anwaltliche Hilfe für das Rechtsmittelverfahren gegen die abweisende Verfügung der Unfallversicherung. Sie erwog im Wesentlichen, gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 gelte als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge habe.”
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