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Haftpflichtansprüche — sowohl gegen den Straftäter selbst als auch gegen dessen Haftpflichtversicherung — sind nach Art. 20 Abs. 1 OHG auf die Entschädigung anzurechnen.
“Nach Art. 19 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers. Leistungen, welche die gesuchstellende Person von Dritten als Schadenersatz erhalten hat, werden für die Berechnung der Entschädigung an den Schaden angerechnet (Art. 20 Abs. 1 OHG). Haftpflichtansprüche sind immer anrechenbar, und zwar Ansprüche gegen den Straftäter selber oder gegen eine Haftpflichtversicherung (Peter Gomm, Opferhilfegesetz, 3. Aufl., N 5 zu Art. 20 OHG).”
Art. 20 Abs. 3 OHG setzt mit der Höchstgrenze von 130'000 Franken eine gesetzliche Obergrenze und damit eine Haftungsbeschränkung im Rahmen der opferhilferechtlichen Entschädigung.
“Diese Formulierung im Gesetz ist eindeutig: Es sollen diejenigen Schadensposten ersetzt werden, welche unter Art. 45 und 46 OR subsumiert werden können. Dass der Gesetzgeber die entschädigungsberechtigten Positionen am Personenschaden gemäss OR ausrichten wollte, ergibt sich denn auch klar aus den oben wiedergegebenen Materialien: Die Absätze 2 bis 4 bestimmen, welche Schadensposten bei einer opferhilferechtlichen Entschädigung berücksichtigt werden. Mit Absatz 2 wurde an den Schadensbegriff der Artikel 45 und 46 OR angeknüpft und damit klargestellt, dass nur Personenschäden, nicht aber reine Vermögensschäden entschädigt werden. Zwar trifft zu, dass die Art. 45 und 46 OR bei ihrer direkten Anwendung innerhalb des Privatrechts keine Haftungsbeschränkung bezwecken, gilt dort doch der Grundsatz der Totalreparation sämtlicher Schadensposten (Kessler, a.a.O., N. 1 zu Art. 46). Dass dieser Grundsatz im OHG nicht gilt, zeigt sich mit dem Beschwerdegegner (Urk. 2 S. 5 unten E. 2.4) indes bereits an der gesetzlich festgelegten Obergrenze von Fr. 120'000.-- (Art. 20 Abs. 3 OHG) sowie der Abhängigkeit der Höhe der Entschädigung von den Einnahmen des Opfers (Art. 20 Abs. 2 OHG). Im Anwendungsbereich des Opferhilferechts bezweckt der Verweis auf Art. 45 und 46 OR somit klarerweise eine Haftungsbeschränkung. Entgegen der Beschwerdeführerin (E. 2.2) gelten daher die in Art. 46 OR erwähnten Schadenspositionen für das Opfer einer Straftat abschliessend.”