1 commentary
Für im Ausland begangene Straftaten ist nach Art. 3 Abs. 2 OHG keine Genugtuung zuzusprechen, auch wenn die tatbedingten Folgen nach der Rückkehr in die Schweiz andauern.
“Der Zahnabbruch umfasse nur einen sehr kleinen Anteil der Zahnsubstanz und sollte, sofern überhaupt notwendig, keiner grösseren rekonstruktiven zahnärztlichen Massnahme bedürfen (vgl. act. G3.1, Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, S. 3 ff.). Der Hausarzt, den die Rekurrentin am 10. Juni 2022 erstmals in dieser Angelegenheit aufsuchte, attestierte ihr für den Zeitraum vom 30. Mai bis 13. Juni und vom 18. Juni bis 24. Juni 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Er gab ihr Schmerzmittel zur Einnahme und Hepagel sowie eine Narbensalbe zur äusserlichen Anwendung ab (act. G1.4, Hausarztzeugnisse und Auszug aus der Krankengeschichte). Seitens der Psychiatrie D.___ wurde der Rekurrentin vom 15. Juli bis 29. Juli 2022 eine vollständige, und vom 30. Juli bis 16. August 2022 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. G1.4, Arztzeugnisse). Für die bis zur Rückkehr aus F.___ begangenen Delikte des Täters gegen die Rekurrentin darf, wie bereits erwähnt, keine Genugtuung zugesprochen werden (Art. 3 Abs. 2 OHG). Obschon die bereits während der Ferien in F.___ einsetzende Gewalt und die bereits damals geäusserten Drohungen des Täters gegenüber der Rekurrentin sich auch nach der Rückkehr in die Schweiz weiter ausgewirkt haben, sind vorliegend hauptsächlich die ab dem 26. Mai 2022 (Rückkehr aus F.___, vgl. act. G3.1, Urteil des Landesgerichts B.___, S. 47) bis zur Verhaftung des Täters am 8. Juni 2022 (vgl. hierzu act. G3.5) begangenen Straftaten relevant. Auch wenn die Rekurrentin, wie die Vorinstanz festhielt, während rund 25 Tagen einer ausserordentlichen Drucksituation ausgesetzt war, ist der für die Genugtuung zu berücksichtigende Tatzeitraum damit auf 14 Tage (26. Mai bis 8. Juni 2022, wobei die Rekurrentin vom 31. Mai bis 3. Juni 2022 im Frauenhaus war) beschränkt. Wie sich aus den Akten ergibt, erreichte die Verletzung ihrer körperlichen Integrität nicht die Intensität, wie sie im Leitfaden für die Bandbreite 1 umschrieben wird (vgl. E. 2.7 vorstehend). Auch wenn die Verletzungen mit über mehrere Tage andauernden Schmerzen verbunden waren (was im Übrigen auch vom Landesgericht B.”
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