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Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter sowie auf Entschädigung besteht nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers bzw. seiner Angehörigen die in Art. 6 Abs. 1 OHG genannten Einkommensgrenze nicht übersteigen. Anwaltskosten können nur im Rahmen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe geltend gemacht werden (Art. 5 OHV).
“Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass weder der Täter noch eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Art. 4 Abs. 2 OHG). 3.2 Gemäss Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit. e) und Befreiung von Verfahrenskosten (lit. f). Während die Beratung, die Soforthilfe und die von den Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich sind (Art. 5 OHG), besteht ein Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und auf Entschädigung nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder seiner Angehörigen das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 nicht übersteigen (Art. 6 Abs. 1 OHG). Anwaltskosten können ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden (Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfeverordnung, OHV] vom 27. Februar 2008). 4.1 Die Vorinstanz verweigerte eine Erweiterung der Kostengutsprache um 20 Stunden längerfristige anwaltliche Hilfe für das Rechtsmittelverfahren gegen die abweisende Verfügung der Unfallversicherung. Sie erwog im Wesentlichen, gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 gelte als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge habe. Der Unfallbegriff umfasse die fünf - kumulativ erforderlichen - Tatbestandselemente äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht, Ungewöhnlichkeit und Gesundheitsschaden. Fehle eines dieser Elemente, sei das Ereignis nicht als Unfall, sondern als Krankheit zu qualifizieren.”
“Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass weder der Täter noch eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Art. 4 Abs. 2 OHG). 3.2 Gemäss Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit. e) und Befreiung von Verfahrenskosten (lit. f). Während die Beratung, die Soforthilfe und die von den Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich sind (Art. 5 OHG), besteht ein Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und auf Entschädigung nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder seiner Angehörigen das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 nicht übersteigen (Art. 6 Abs. 1 OHG). Anwaltskosten können ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden (Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfeverordnung, OHV] vom 27. Februar 2008). 4.1 Die Vorinstanz verweigerte eine Erweiterung der Kostengutsprache um 20 Stunden längerfristige anwaltliche Hilfe für das Rechtsmittelverfahren gegen die abweisende Verfügung der Unfallversicherung. Sie erwog im Wesentlichen, gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 gelte als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge habe. Der Unfallbegriff umfasse die fünf - kumulativ erforderlichen - Tatbestandselemente äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht, Ungewöhnlichkeit und Gesundheitsschaden. Fehle eines dieser Elemente, sei das Ereignis nicht als Unfall, sondern als Krankheit zu qualifizieren.”
Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und auf Entschädigung besteht nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder seiner Angehörigen das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG nicht übersteigen. Anwaltskosten können gemäss den zitierten Entscheidungsgrundlagen nur in Form von Soforthilfe oder längerfristiger Hilfe geltend gemacht werden (Art. 5 OHV).
“und Befreiung von Verfahrenskosten (lit. f). Während die Beratung, die Soforthilfe und die von den Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich sind (Art. 5 OHG), besteht ein Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und auf Entschädigung nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder seiner Angehörigen das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 nicht übersteigen (Art. 6 Abs. 1 OHG). Anwaltskosten können ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden (Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfeverordnung, OHV] vom 27. Februar 2008).”
“Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass weder der Täter noch eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Art. 4 Abs. 2 OHG). 3.2 Gemäss Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b), Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c), Entschädigung (lit. d), Genugtuung (lit. e) und Befreiung von Verfahrenskosten (lit. f). Während die Beratung, die Soforthilfe und die von den Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich sind (Art. 5 OHG), besteht ein Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter und auf Entschädigung nur, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers oder seiner Angehörigen das Vierfache des massgebenden Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 nicht übersteigen (Art. 6 Abs. 1 OHG). Anwaltskosten können ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden (Art. 5 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten [Opferhilfeverordnung, OHV] vom 27. Februar 2008). 4.1 Die Vorinstanz verweigerte eine Erweiterung der Kostengutsprache um 20 Stunden längerfristige anwaltliche Hilfe für das Rechtsmittelverfahren gegen die abweisende Verfügung der Unfallversicherung. Sie erwog im Wesentlichen, gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 gelte als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge habe. Der Unfallbegriff umfasse die fünf - kumulativ erforderlichen - Tatbestandselemente äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht, Ungewöhnlichkeit und Gesundheitsschaden. Fehle eines dieser Elemente, sei das Ereignis nicht als Unfall, sondern als Krankheit zu qualifizieren.”