Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222;BBl 1991 IV 497521). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 47914839;BBl 2002 3148, 2004 3969). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), mit Wirkung seit 1. März 2012 (AS 2012 811;BBl 2011 4717). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 222;BBl 1991 IV 497521). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 47914839;BBl 2002 3148, 2004 3969). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379;BBl 2005 6395). ↩
SR 951.31 ↩
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Die Verrechnungssteuer zielt primär auf die Deklaration von Kapitalerträgen im Inland.
“Vermögenserträge wie Zinserträge, Dividenden, Nettomieterträge etc. sind als Einkommen zu qualifizieren (Arndt, a.a.O., S. 52). Der Bund erhebt gestützt auf Art. 132 Abs. 2 BV eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 1 Abs. 1 VStG). Gegenstand sind unter an- derem Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstige Erträge der von einem Inlän- der ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haf- tung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG). Darunter fallen Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis- Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen (Art. 20 Abs. 1 VStV). Die Steuer beträgt auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen 35% der steuerbaren Leistung (Art. 13 Abs. 1 lit. a VStG). Im inländischen Verhältnis bezweckt die Verrechnungssteuer in erster Linie, die Deklaration der Erträge be- weglichen Kapitalvermögens zu sichern. Bei ordnungsgemässer Deklaration in der Einkommenssteuererklärung (Privatvermögen) bzw. ordnungsgemässer Ver- buchung (Geschäftsvermögen) der verrechnungssteuerbelasteten Erträge wird - 19 - die Verrechnungssteuer zurückerstattet (Art.”
Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger im internationalen Verhältnis teilweise aufgrund von Staatsverträgen zurückerstattet.
“1; Urteil des BVGer A-3737/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.4) - an der Quelle erhoben. Dabei ist die ausschüttende inländische Gesellschaft nicht nur Steuerschuldnerin (Steuerpflichtige), sondern auch Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 1 VStG; Thomas Jaussi, in Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Kommentar, 2. Aufl. 2012 [nachfolgend: Kommentar VStG], Art. 10 N. 1 ff.). Der Sicherungs- und der Fiskalzweck der Verrechnungssteuer verlangen in der Folge deren Überwälzung auf den Empfänger (Art. 14 Abs. 1 VStG), wozu die steuerpflichtige Person unter Strafandrohung (Art. 63 VStG) öffentlich-rechtlich verpflichtet ist (BGE 136 II 525 E. 3.3.1; 131 III 546 E. 2.1; Markus Reich/Maja Bauer-Balmelli, Kommentar VStG, Art. 14 N. 9). Schliesslich wird die Verrechnungssteuer dem Empfänger oder der Empfängerin der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe des Verrechnungssteuergesetzes oder im internationalen Verhältnis aufgrund eines Staatsvertrages (teilweise) zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 VStG; Urteil des BVGer A-5361/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2; vgl. Bauer-Balmelli/Reich, Kommentar VStG, Vorbemerkungen N. 71; Maja Bauer-Balmelli, Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer, 2001, S. 3).”
Die Verrechnungssteuer betrifft Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstige bzw. ähnliche Erträge beweglichen Kapitalvermögens.
“Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer u.a. auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (vgl. Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101, BV] und Art. 1 Abs. 1 VStG). Gegenstand der Verrechnungssteuer sind u.a. die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG). Die Steuer beträgt 35 % der steuerbaren Leistung (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VStG).”
Die Umsatzabgabe erfasst die entgeltliche Übertragung des Eigentums an steuerbaren Urkunden. Die Steuer hat einen formellen Charakter: Massgeblich ist die Form des Geschäfts, nicht dessen wirtschaftlicher Zweck. Besteuert wird die Übertragung des Eigentums selbst und nicht der dabei erzielte Gewinn.
“Der Bund erhebt Stempelabgaben auf dem Umsatz gewisser in- und ausländischer Urkunden (Art. 1 Abs. 1 lit. b StG). Gegenstand der Umsatzabgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an steuerbaren Urkunden (u.a. Aktien und ihnen wirtschaftlich entsprechende Urkunden ausländischer Emittenten, vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. a und b StG), sofern ein Effektenhändler Vertragspartei oder Vermittler ist (Art. 13 Abs. 1 StG). Die Umsatzabgabe ist eine Rechtsverkehrssteuer auf dem Abschluss von Verträgen betreffend die entgeltliche Übertragung von steuerbaren Urkunden. Besteuert wird die Übertragung des Eigentums und nicht etwa wie bei der Grundstückgewinnsteuer der Gewinn, den der Veräusserer aus dem Geschäft erzielt. Die eidgenössischen Stempelsteuern - darunter die Umsatzabgabe - haben einen formellen Charakter (vgl. bereits Botschaft vom 16. Mai 1917 betreffend den Erlass eines Ausführungsgesetzes zu Art. 41 der Bundesverfassung [Bundesgesetz über die Stempelabgaben; nachfolgend: Botschaft aStG], BBl 1917 III 85 f.). Massgebend ist demnach die Form des Geschäfts und nicht der wirtschaftliche Zweck dahinter.”
“Der Bund erhebt Stempelabgaben auf dem Umsatz gewisser in- und ausländischer Urkunden (Art. 1 Abs. 1 lit. b StG). Gegenstand der Umsatzabgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an steuerbaren Urkunden (u.a. Aktien und ihnen wirtschaftlich entsprechende Urkunden ausländischer Emittenten, vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. a und b StG), sofern ein Effektenhändler Vertragspartei oder Vermittler ist (Art. 13 Abs. 1 StG). Die Umsatzabgabe ist eine Rechtsverkehrssteuer auf dem Abschluss von Verträgen betreffend die entgeltliche Übertragung von steuerbaren Urkunden. Besteuert wird die Übertragung des Eigentums und nicht etwa wie bei der Grundstückgewinnsteuer der Gewinn, den der Veräusserer aus dem Geschäft erzielt. Die eidgenössischen Stempelsteuern - darunter die Umsatzabgabe - haben einen formellen Charakter (vgl. bereits Botschaft vom 16. Mai 1917 betreffend den Erlass eines Ausführungsgesetzes zu Art. 41 der Bundesverfassung [Bundesgesetz über die Stempelabgaben; nachfolgend: Botschaft aStG], BBl 1917 III 85 f.). Massgebend ist demnach die Form des Geschäfts und nicht der wirtschaftliche Zweck dahinter.”
Die Umsatzabgabe erfasst insbesondere die entgeltliche Übertragung von Eigentum an steuerbaren Urkunden, wenn ein Effektenhändler Vertragspartei oder Vermittler ist.
“Der Bund erhebt Stempelabgaben auf dem Umsatz gewisser in- und ausländischer Urkunden (Art. 1 Abs. 1 lit. b StG). Gegenstand der Umsatzabgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an steuerbaren Urkunden (u.a. Aktien und ihnen wirtschaftlich entsprechende Urkunden ausländischer Emittenten, vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. a und b StG), sofern ein Effektenhändler Vertragspartei oder Vermittler ist (Art. 13 Abs. 1 StG).”
Steuerliche Mehr- oder Nachbelastungen dürfen nicht als verdeckte bzw. strafähnliche Sanktionen ohne klare gesetzliche Grundlage verhängt werden.
“Wenn die Veranlagungsbehörde dieses Instrument gleichwohl dazu verwendet, durch übersetzte und nicht begründete Beträge bzw. Erhöhungen die Pflichtverletzung der steuerpflichtigen Person repressiv zu sühnen oder die steuerpflichtige Person spezialpräventiv zu besserer Mitwirkung in Folgeperioden anzuhalten, setzt sie sich in groben Widerspruch zur gesetzlichen Ordnung sowie auf Kollisionskurs mit mehreren grund- und menschenrechtlichen Prinzipien. Die Auferlegung der Zahlungspflicht mutiert in diesem Fall nämlich von einer Steuer zu einer Strafe bzw. zu einem Strafzuschlag für die Verletzung der Mitwirkungspflicht (vgl. zum Strafcharakter von steuerlichen Strafzuschlägen Urteil des EGMR A und B gegen Norwegen vom 15. November 2016 §§ 123 und 138). Für eine solche Strafe bietet Art. 130 Abs. 2 DBG keine gesetzliche Grundlage, die den straf- und völkerrechtlichen Anforderungen gerecht würde ("nulla poena sine lege"; Art. 7 Ziff. 1 EMRK; Art. 15 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]; Art. 1 StGB; vgl. dazu BGE 146 II 217 E. 8.2 mit Hinweisen). Zudem gerät das Veranlagungsverfahren, das ansonsten keine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt (vgl. BGE 144 II 427 E. 2.3.2), in derartigen Situationen in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung sowie von Art. 4 Ziff. 1 des”
Bei der Auslegung sind Tatbestandselemente eng zu fassen; lebensweltliche Entwicklungen können nur ergänzend berücksichtigt werden, und völkerrechtliche Verpflichtungen dürfen nicht durch ausdehnende Strafrechtsauslegung Strafbarkeitslücken füllen. Verweisnormen können hingegen die Strafbarkeit erweitern und beeinflussen die zulässige Auslegung einschlägiger Tatbestände.
“51 LVG der Betrug um Leistungen des LVG unter den Straftatbestand von Art. 14 Abs. 1 VStrR gestellt werden sollten und zwar unter beide Tatbestandsvarianten. Eine andere Auslegung dieser Tatbestände würde bedeuten, dass der Betrug um bedeutende Leistungen nach dem LVG trotz dem Verweis in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG straflos bleiben müsste. In diesem Fall jedoch würde der Verweis in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG auf die Strafnorm des VStrR jegliche Wirkung verfehlen, was nicht die Intention des Gesetzgebers sein konnte. Die in der von der Vorinstanz zitierten Literatur vorgeschlagene «grosszügige Auslegung» des Tatbestands des Erfüllungsbetrugs ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt (Humbel, Subventionsbetrug, in: ZStStr - Zürcher Studien zum Strafrecht Band/Nr. 48, S. 139 ff., S. 146; vgl. auch Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 108 Fn. 377). Entgegen der seit dem erstinstanzlichen Urteil neu erschienenen Meinung von Maeder ist diese Auslegung dank dem Verweis im LVG auch mit Art. 1 StGB zu vereinbaren (BSK VStrR-Maeder, N 92 zu Art. 14): Aufgrund der Verweisnorm in Art. 45 aLVG resp. Art. 51 LVG ist klar, dass sämtliche Leistungen nach dem LVG vom Tatbestand des Leistungsbetrugs erfasst sein sollen. Wie die Vorinstanz geht demnach auch die Kammer davon aus, dass die Bürgschaften gemäss Bürgschaftsverordnung grundsätzlich von beiden Tatbestandsvarianten des Leistungsbetrugs nach Art. 14 Abs. 1 VStrR erfasst sind. Durch die Gewährung der Solidarbürgschaften bei der Finanzierung der vier BW.________-Schiffe hat das BT.________ den jeweiligen Schiffsgesellschaften somit Leistungen gewährt, deren unterbliebener Entzug der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs entsprechen kann. Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass sich das BT.________ mit den eingegangenen Solidarbürgschaften gegenüber den finanzierenden Banken verpflichtet hatte: Wie beweiswürdigend festgehalten, ermöglichten die Bundesbürgschaften den jeweiligen Schiffsgesellschaften die Finanzierung ihrer Schiffe zu günstigen Konditionen, was den Kauf der Schiffe überhaupt erst zuliess.”
“182 f.). Nach dem strafrechtlichen Legalitätsprinzip (nullum crimen, nulla poena sine lege) darf eine Strafe nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB; BGE 147 IV 274 E. 2.1.1; 138 IV 13 E. 4.1). Der Grundsatz verbietet, über den Sinn, wie er dem Gesetz bei richtiger Auslegung zukommt, hinauszugehen, also neue Straftatbestände zu schaffen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird (BGE 128 IV 272 E. 2). Die rechtsanwendenden Behörden sind an die Entscheidung des Gesetzgebers darüber, in welchem Umfang das betroffene Rechtsgut strafrechtlich geschützt werden soll - d.h. an seine Auswahl der strafbaren Verhaltensweisen aus allen gegebenenfalls strafwürdigen -, gebunden. Der Beschwerdegegner betont zu Recht, dass Tatbestandselemente grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl. TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM , in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 24 zu Art. 1 StGB). BGE 148 IV 329 S. 339 Unter diesen Vorgaben gehört es zwar zu den Aufgaben der Rechtsprechung, Entwicklungen im tatsächlichen Umfeld eines Straftatbestands zu verfolgen und veränderten lebensweltlichen (gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, technischen etc.) Rahmenbedingungen ( sog. Rechtstatsachen; Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.2) bei der Auslegung des Gesetzes Rechnung zu tragen. Dem Gesetzgeber bleibt es dagegen vorbehalten, das materielle Strafrecht anhand der gewandelten gesellschaftlichen Anschauungen nachzuführen.”
Bei schweren Grundrechtseingriffen verlangt Art. 1 StGB/Bestimmtheitsgebot eine besonders hohe Präzision der Strafnorm; je nach Eingriffsintensität und Komplexität ist die gesetzliche Regelung entsprechend genauer zu fassen, wobei unklare Generalklauseln nur begrenzt zulässig sind.
“Erforderlich ist zunächst eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Diese muss sich hier in einem Gesetz im formellen Sinne befinden, da das angefochtene Bettelverbot, auch wenn es bloss partiell ist, einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit bewirkt (Art. 36 Abs. 1 BV). Mit dem Erlass von § 9 ÜStG wird diese Voraussetzung grundsätzlich erfüllt. Zu beachten ist aber auch das strafrechtliche Legalitätsprinzip nach Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK, das ebenfalls für das kantonale Übertretungsstrafrecht gilt (BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen). Daraus wird unter anderem das Bestimmtheitsgebot ( nulla poena sine lege certa) abgeleitet. Danach muss eine Strafnorm hinreichend bestimmt sein. Welche Anforderungen daran zu stellen sind, hängt unter anderem von der Komplexität der Regelungsmaterie und der angedrohten Strafe ab. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass Bürgerinnen und Bürger ihr Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können. Das Bestimmtheitsgebot darf jedoch nicht in absoluter Weise verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden müssen. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressatinnen und -adressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 144 I 126 E.”
“Erforderlich ist zunächst eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Diese muss sich hier in einem Gesetz im formellen Sinne befinden, da das angefochtene Bettelverbot, auch wenn es bloss partiell ist, einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit bewirkt (Art. 36 Abs. 1 BV). Mit dem Erlass von § 9 ÜStG wird diese Voraussetzung grundsätzlich erfüllt. Zu beachten ist aber auch das strafrechtliche Legalitätsprinzip nach Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK, das ebenfalls für das kantonale Übertretungsstrafrecht gilt (BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen). Daraus wird unter anderem das Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa) abgeleitet. Danach muss eine BGE 149 I 248 S. 258 Strafnorm hinreichend bestimmt sein. Welche Anforderungen daran zu stellen sind, hängt unter anderem von der Komplexität der Regelungsmaterie und der angedrohten Strafe ab. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass Bürgerinnen und Bürger ihr Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können. Das Bestimmtheitsgebot darf jedoch nicht in absoluter Weise verstanden werden. Der Gesetzgeber kann nicht darauf verzichten, allgemeine Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwendung der Praxis überlassen werden müssen. Der Grad der erforderlichen Bestimmtheit lässt sich nicht abstrakt festlegen. Er hängt unter anderem von der Vielfalt der zu ordnenden Sachverhalte, von der Komplexität und der Vorhersehbarkeit der im Einzelfall erforderlichen Entscheidung, von den Normadressatinnen und -adressaten, von der Schwere des Eingriffs in Verfassungsrechte und von der erst bei der Konkretisierung im Einzelfall möglichen und sachgerechten Entscheidung ab (BGE 144 I 126 E.”