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Bei teilweiser oder beschränkter Steuerpflicht kommt der sog. Progressionsvorbehalt zur Anwendung. Die im Kanton steuerbaren Einkommen und Vermögen werden nach dem Steuersatz bemessen, der sich nach dem gesamten Einkommen bzw. Vermögen richtet.
“E. 2.3). Denn soweit sie nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton Bern bzw. in der Schweiz steuerpflichtig sind, entrichten die natürlichen Personen die Steuer für die im Kanton Bern bzw. der Schweiz steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen bzw. Vermögen entspricht (Art. 8 Abs. 1 StG; Art. 7 Abs. 1 DBG; sog. Progressionsvorbehalt).”
“Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden haben Wohnsitz im Kanton Bern und sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit hier unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 4 Abs. 1 StG), wobei sich ihre Steuerpflicht aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Bern bzw. im Ausland erstreckt (Art. 7 Abs. 1 StG). Insoweit erfolgt die Steuerausscheidung im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 StG). Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton Bern steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton Bern steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen bzw. Vermögen entspricht (Art. 8 Abs. 1 StG; sog. Progressionsvorbehalt). Die Vermögenssteuer bemisst sich nach der Höhe des steuerbaren Vermögens, indem zunächst die einfache Steuer gemäss dem Tarif nach Art. 65 Abs. 1 StG bzw. bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäss dem Steuersatz entsprechend ihrem Gesamtvermögen ermittelt und diese in einem zweiten Schritt mit den Anlagen von Kanton und Gemeinde multipliziert wird (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 StG; Kästli/Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar Berner Steuergesetz, Band 1, 2014, Art. 65 N. 3 und Art. 66 N. 1). Mit Art. 66 StG sieht der Kanton Bern eine Belastungsober- und -untergrenze für die Vermögenssteuer vor (sog. Vermögenssteuerbremse): Art. 66 Höchstbelastung 1 Für steuerpflichtige Personen, deren Vermögenssteuer (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern) 25 Prozent des Vermögensertrags des im Kanton Bern steuerbaren Vermögens übersteigt, ermässigt sich die Vermögenssteuer auf diesen Betrag, höchstens jedoch auf 2,4 Promille des steuerbaren Vermögens.”
Bei im Kanton steuerbaren Werten gilt der Steuersatz, der sich aus dem gesamten Einkommen bzw. Vermögen ergibt (sog. Progressionsvorbehalt). Bei der Vermögenssteuer erfolgt die Ermittlung zunächst nach dem einfachen Tarif; der Kanton rechnet anschliessend mit den kantonalen und gemeindlichen Anlagen weiter und sieht eine Belastungsober- bzw. -untergrenze (Vermögenssteuerbremse) vor.
“Die Beschwerdeführenden haben Wohnsitz im Kanton Bern und sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit hier unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 4 Abs. 1 StG), wobei sich ihre Steuerpflicht aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Bern bzw. im Ausland erstreckt (Art. 7 Abs. 1 StG). Insoweit erfolgt die Steuerausscheidung im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 StG). Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton Bern steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton Bern steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen bzw. Vermögen entspricht (Art. 8 Abs. 1 StG; sog. Progressionsvorbehalt). Die Vermögenssteuer bemisst sich nach der Höhe des steuerbaren Vermögens, indem zunächst die einfache Steuer gemäss dem Tarif nach Art. 65 Abs. 1 StG bzw. bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäss dem Steuersatz entsprechend ihrem Gesamtvermögen ermittelt und diese in einem zweiten Schritt mit den Anlagen von Kanton und Gemeinde multipliziert wird (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 StG; Kästli/Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar Berner Steuergesetz, Band 1, 2014, Art. 65 N. 3 und Art. 66 N. 1). Mit Art. 66 StG sieht der Kanton Bern eine Belastungsober- und -untergrenze für die Vermögenssteuer vor (sog. Vermögenssteuerbremse): Art. 66 Höchstbelastung 1 Für steuerpflichtige Personen, deren Vermögenssteuer (Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern) 25 Prozent des Vermögensertrags des im Kanton Bern steuerbaren Vermögens übersteigt, ermässigt sich die Vermögenssteuer auf diesen Betrag, höchstens jedoch auf 2,4 Promille des steuerbaren Vermögens.”
“Wie die StRK mit Entscheiden vom 9. Mai 2019 zu Recht festgehalten hat, ist sowohl im Wohnsitzkanton als auch im Kanton mit wirtschaftlicher Zugehörigkeit ein Veranlagungsverfahren durchzuführen, wobei sich das Verfahren je nach dem jeweiligen kantonalen Verfahrensrecht richtet (Art. 2 Abs. 1 und 4 der Verordnung vom 9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis [SR 642.141]). Der Kanton Bern hatte daher selbständig ein Veranlagungsverfahren für die kantonal bernischen Steuern sowie die direkte Bundessteuer (vgl. Art. 105 Abs. 1 DBG) durchzuführen, dabei die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen und konnte die entsprechenden Beweise erheben (Art. 166 StG; Art. 123 DBG). In diesem Rahmen können und müssen auch ausserkantonale Faktoren und Sachverhalte berücksichtigt werden, zumal das gesamte Einkommen bzw. Vermögen der steuerpflichtigen Person satzbestimmend ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 StG; Art. 7 Abs. 1 DBG). Für die Ermittlung des Gesamteinkommens und -vermögens gilt kantonales Recht (bzw. Bundesrecht für die direkte Bundessteuer). Die Verteilung bzw. Klärung der Frage, welche Einkommens- und Vermögensbestandteile durch welchen Kanton zu besteuern sind, entscheidet sich hingegen nach den Regeln des interkantonalen Steuerrechts, die massgeblich durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung nach Art. 127 Abs. 3 BV entwickelt wurden. Im Rahmen der Steuerausscheidung werden die einzelnen positiven oder negativen Elemente daraufhin bemessen (vgl. Peter Mäusli-Allenspach, in Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, 2011, § 22 N. 1 f.; Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. Aufl. 2015, S. 75; Daniel de Vries Reilingh, La double imposition intercantonale, 2. Aufl. 2013, S. 26 ff., 55 f.; Julia von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, 2. Aufl. 2011, S. 154 f.). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird im interkantonalen Verhältnis am Geschäftsort besteuert und am Hauptsteuerdomizil satzbestimmend berücksichtigt.”
Der Eigenmietwert einer im Ausland gelegenen Liegenschaft wird im Kanton Bern nicht als Einkommen erfasst; er bleibt jedoch bei der Bemessung des anzuwendenden Steuersatzes (kantonale Progression) ausser Betracht.
“Erträge aus unbeweglichem Vermögen unterliegen der Einkommenssteuer (Art. 25 Abs. 1 StG; Art. 21 Abs. 1 DBG), wobei insbesondere der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, steuerbar ist (sog. Eigenmietwert; Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG). Die grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern (Art. 4 Abs. 1 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 DBG) erstreckt sich nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Bern bzw. im Ausland (Art. 7 Abs. 1 StG bzw. Art. 6 Abs. 1 DBG). Demnach ist der Eigenmietwert einer ausländischen Liegenschaft im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) nicht als Einkommen steuerbar, er ist aber für die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 DBG; statt vieler BGer 9C_646/2022 vom”
“Erträge aus unbeweglichem Vermögen unterliegen der Einkommenssteuer (Art. 25 Abs. 1 StG; Art. 21 Abs. 1 DBG), wobei insbesondere der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, steuerbar ist (sog. Eigenmietwert; Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG). Die grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern (Art. 4 Abs. 1 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 DBG) erstreckt sich nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Bern bzw. im Ausland (Art. 7 Abs. 1 StG bzw. Art. 6 Abs. 1 DBG). Demnach ist der Eigenmietwert einer ausländischen Liegenschaft im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) nicht als Einkommen steuerbar, er ist aber für die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 DBG; statt vieler BGer 9C_646/2022 vom”
Der Trust verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und stellt ein verselbständigtes Sondervermögen dar. Zivilrechtlicher Eigentümer des Trustvermögens ist der Trustee, der das Vermögen getrennt zu verwalten hat. Der Trust ist kein Vertrag zugunsten Dritter, sondern ein einseitiger Willensakt des Errichters. Nach der zitierten Praxis entspricht der Trust nicht einer anderen ausländischen Personengesamtheit im Sinn von § 8 StG/Art. 11 DBG und wird steuerlich grundsätzlich transparent behandelt. Es gibt unterschiedliche Trustformen (z. B. revocable/irrevocable; fixed interest/discretionary), die für die steuerliche Qualifikation Bedeutung haben.
“Beim Trust handelt es sich um eine Rechtsfigur, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt; dies unterscheidet ihn wesentlich und entscheidend von einer Stiftung und nähert ihn stark der Treuhänderschaft an (ohne dieser aber zu entsprechen). Es handelt sich um verselbständigtes Sondervermögen. Zivilrechtlicher Eigentümer des Trustvermögens ist der Trustee, welcher aber verpflichtet ist, das Trustvermögen getrennt von seinem Privatvermögen zugunsten des vom Errichter bestimmten Zwecks zu verwalten. Der Trust ist aber auch kein Vertrag zugunsten Dritter, sondern ein einseitiger Willensakt des Errichters. Er entspricht auch nicht einer anderen ausländischen Personengesamtheit im Sinn von § 8 StG bzw. Art. 11 DBG. Der Trust selbst ist daher in der Schweiz weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig (Richner et al., VB zu §§ 16–37b, N. 63). Aus steuerlicher Sicht wird der Trust nach geltender Praxis grundsätzlich transparent behandelt. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass der Trust verschiedenartig errichtet werden kann. Je nachdem, ob der Settlor sich das Widerrufsrecht in der Trusturkunde vorbehalten hat oder nicht, wird zwischen Revocable und Irrevocable Trust unterschieden. Weiter und abhängig davon, ob der Kreis der Beneficiaries des Trusts und die Höhe der Zuwendungen an letztere in der Trusturkunde bereits festgelegt sind oder ob die Ausrichtung und Höhe der Zuwendungen im Ermessen des Trustees liegt, qualifiziert der Trust als fixed interest oder discretionary Trust (Georg Lutz/Lukas Scherer in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,”
“Beim Trust handelt es sich um eine Rechtsfigur, die über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt; dies unterscheidet ihn wesentlich und entscheidend von einer Stiftung und nähert ihn stark der Treuhänderschaft an (ohne dieser aber zu entsprechen). Es handelt sich um verselbständigtes Sondervermögen. Zivilrechtlicher Eigentümer des Trustvermögens ist der Trustee, welcher aber verpflichtet ist, das Trustvermögen getrennt von seinem Privatvermögen zugunsten des vom Errichter bestimmten Zwecks zu verwalten. Der Trust ist aber auch kein Vertrag zugunsten Dritter, sondern ein einseitiger Willensakt des Errichters. Er entspricht auch nicht einer anderen ausländischen Personengesamtheit im Sinn von § 8 StG bzw. Art. 11 DBG. Der Trust selbst ist daher in der Schweiz weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig (Richner et al., VB zu §§ 16–37b, N. 63). Aus steuerlicher Sicht wird der Trust nach geltender Praxis grundsätzlich transparent behandelt. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass der Trust verschiedenartig errichtet werden kann. Je nachdem, ob der Settlor sich das Widerrufsrecht in der Trusturkunde vorbehalten hat oder nicht, wird zwischen Revocable und Irrevocable Trust unterschieden. Weiter und abhängig davon, ob der Kreis der Beneficiaries des Trusts und die Höhe der Zuwendungen an letztere in der Trusturkunde bereits festgelegt sind oder ob die Ausrichtung und Höhe der Zuwendungen im Ermessen des Trustees liegt, qualifiziert der Trust als fixed interest oder discretionary Trust (Georg Lutz/Lukas Scherer in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,”
Nach Art. 8 Abs. 1 StG (Progressionsvorbehalt) werden im Ausland besteuerte Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des inländischen Steuersatzes mitberücksichtigt. Nach der zitierten Rechtsprechung kann dies zudem Einfluss auf die Höhe der im Inland abziehbaren Schulden und Schuldzinsen haben. Das Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–Frankreich korrespondiert mit dieser Regelung, indem es die Berücksichtigung im Ausland besteuerter Einkünfte bei der Festsetzung schweizerischer Steuersätze zulässt.
“c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Strittig ist, in welchem Umfang die in Frankreich erhobenen Steuern "taxe foncière" und "taxe d'habitation" vom Liegenschaftsertrag abgezogen werden können. Der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten befindet sich für das Steuerjahr 2020 unbestritten in der Gemeinde C.________ und damit im Kanton Bern. Er ist hier somit aufgrund persönlicher Zugehörigkeit grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig, die Steuerpflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Bern (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 StG). Folglich ist der Rekurrent weder für den Wert der französischen Liegenschaft noch für den daraus erzielten Ertrag in der Schweiz steuerpflichtig. Jedoch werden ausserhalb des Kantons Bern gelegene Vermögenswerte und damit erzielte Einkommen bei der Bestimmung des Steuersatzes mitberücksichtigt (Art. 8 Abs. 1 StG; sogenannter "Progressionsvorbehalt") und sie haben einen Einfluss auf die im Inland abziehbaren Schulden und Schuldzinsen (BGE 140 II 141 E. 5.2; siehe Steuerausscheidung, pag. 107). Zu beachten ist weiter das Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; fortan: DBA-F). Gemäss Art. 6 Abs. 1 DBA-F können Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (nur) in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. Das Doppelbesteuerungsabkommen stimmt somit mit der hiervor erwähnten Regelung von Art. 7 Abs. 1 StG überein, wonach sich die Steuerpflicht des Rekurrenten im Kanton Bern nicht auf Grundstücke ausserhalb des Kantons erstreckt. Weiter enthält das Doppelbesteuerungsabkommen die ebenfalls mit dem bernischen Steuergesetz (Art. 8 Abs. 1 StG) korrespondierende Regel, wonach in Frankreich besteuerte Einkommens- und Vermögensbestandteile bei der Festsetzung der schweizerischen Steuersätze mitberücksichtigt werden können (Art.”
“Jedoch werden ausserhalb des Kantons Bern gelegene Vermögenswerte und damit erzielte Einkommen bei der Bestimmung des Steuersatzes mitberücksichtigt (Art. 8 Abs. 1 StG; sogenannter "Progressionsvorbehalt") und sie haben einen Einfluss auf die im Inland abziehbaren Schulden und Schuldzinsen (BGE 140 II 141 E. 5.2; siehe Steuerausscheidung, pag. 107). Zu beachten ist weiter das Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; fortan: DBA-F). Gemäss Art. 6 Abs. 1 DBA-F können Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (nur) in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. Das Doppelbesteuerungsabkommen stimmt somit mit der hiervor erwähnten Regelung von Art. 7 Abs. 1 StG überein, wonach sich die Steuerpflicht des Rekurrenten im Kanton Bern nicht auf Grundstücke ausserhalb des Kantons erstreckt. Weiter enthält das Doppelbesteuerungsabkommen die ebenfalls mit dem bernischen Steuergesetz (Art. 8 Abs. 1 StG) korrespondierende Regel, wonach in Frankreich besteuerte Einkommens- und Vermögensbestandteile bei der Festsetzung der schweizerischen Steuersätze mitberücksichtigt werden können (Art. 25 B Abs. 1 DBA-F). Ergänzend ist zu bemerken, dass die französischen Wohnsteuern (in der französischen Version des DBA-F als "taxes d'habitation" bezeichnet) und die französischen sowie die schweizerischen Liegenschaftssteuern ("taxes foncières" bzw. "impôts foncières") nicht unter das Doppelbesteuerungsabkommen fallen (vgl. Art. 28bis Abs. 1 DBA-F). Das DBA-F enthält weder Bestimmungen zur Quantifizierung des in der Schweiz steuerbaren oder nicht steuerbaren Einkommens und Vermögens noch solche zur Festsetzung des anwendbaren Steuersatzes. Diese Grössen sind anhand des inländischen, d.h. im vorliegenden Fall bernischen Rechts, zu bestimmen (vgl. Locher/Marantelli/Opel, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 4. Aufl., 2019, S. 51, 372 und 677; Madeleine Simonek in: Kommentar zum internationalen Steuerrecht, 2015, N.”
“Jedoch werden ausserhalb des Kantons Bern gelegene Vermögenswerte und damit erzielte Einkommen bei der Bestimmung des Steuersatzes mitberücksichtigt (Art. 8 Abs. 1 StG; sogenannter "Progressionsvorbehalt") und sie haben einen Einfluss auf die im Inland abziehbaren Schulden und Schuldzinsen (BGE 140 II 141 E. 5.2; siehe Steuerausscheidung, pag. 107). Zu beachten ist weiter das Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; fortan: DBA-F). Gemäss Art. 6 Abs. 1 DBA-F können Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (nur) in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. Das Doppelbesteuerungsabkommen stimmt somit mit der hiervor erwähnten Regelung von Art. 7 Abs. 1 StG überein, wonach sich die Steuerpflicht des Rekurrenten im Kanton Bern nicht auf Grundstücke ausserhalb des Kantons erstreckt. Weiter enthält das Doppelbesteuerungsabkommen die ebenfalls mit dem bernischen Steuergesetz (Art. 8 Abs. 1 StG) korrespondierende Regel, wonach in Frankreich besteuerte Einkommens- und Vermögensbestandteile bei der Festsetzung der schweizerischen Steuersätze mitberücksichtigt werden können (Art. 25 B Abs. 1 DBA-F). Ergänzend ist zu bemerken, dass die französischen Wohnsteuern (in der französischen Version des DBA-F als "taxes d'habitation" bezeichnet) und die französischen sowie die schweizerischen Liegenschaftssteuern ("taxes foncières" bzw. "impôts foncières") nicht unter das Doppelbesteuerungsabkommen fallen (vgl. Art. 28bis Abs. 1 DBA-F). Das DBA-F enthält weder Bestimmungen zur Quantifizierung des in der Schweiz steuerbaren oder nicht steuerbaren Einkommens und Vermögens noch solche zur Festsetzung des anwendbaren Steuersatzes. Diese Grössen sind anhand des inländischen, d.h. im vorliegenden Fall bernischen Rechts, zu bestimmen (vgl. Locher/Marantelli/Opel, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 4. Aufl., 2019, S. 51, 372 und 677; Madeleine Simonek in: Kommentar zum internationalen Steuerrecht, 2015, N.”
Zuschüsse unterfallen der emissionsabgabe von 1 %; die Abgabeforderung entsteht im Zeitpunkt des Zuschusses.
“a StG gleichgestellt sind die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird (Art. 5 Abs. 2 lit. a StG). Ein Zuschuss lässt das nominelle Gesellschaftskapital unberührt, erhöht aber die Reserven. Der Zuschuss kann im Zuge der Schaffung oder Erhöhung des Gesellschaftskapitals erbracht werden, indem der Aktionär oder die Aktionärin neben dem Nominalwert ein Aufgeld (Agio; "prime d'émission") leistet. Das Agio besteht mithin im Differenzbetrag zwischen dem Nennwert und dem Ausgabebetrag der Aktien (BGE 140 III 533 E. 6.2.1; PETER BÖCKLI, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl. 2019, § 1 Rz. 205). Die emissionsabgaberechtliche Abgabeforderung auf Zuschüssen entsteht im Zeitpunkt des Zuschusses (Art. 7 Abs. 1 lit. e StG) und beträgt, gleich wie im Fall der Begründung von Beteiligungsrechten, 1,0 Prozent vom Betrag des Zuschusses (Art. 8 Abs. 1 lit. b StG).”
Wird die Freistellungsmethode angewandt, bleibt ein im Ausland besteuerter Beteiligungsertrag von der schweizerischen Einkommenssteuer ausgenommen, er kann jedoch bei der Satzbestimmung der Einkommenssteuer berücksichtigt werden (Freistellung mit Progressionsvorbehalt).
“A; angefochtene Entscheide Bst. A, E. 7 a.A.). Dass der fragliche Beteiligungsertrag in Deutschland als Einkommen besteuert wurde (dazu E. 3.1.2 hiernach) und in der Schweiz nicht nochmal mit der Einkommenssteuer belastet werden darf, ist ebenfalls anerkannt. Soweit die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 6, 7 und 24 Abs. 2 Ziff. 1 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.913.62; nachfolgend: DBA CH-DE) rügen (Beschwerden Rz. 51), gehen sie mithin fehl. Das DBA CH-DE ist insb. auch dadurch nicht verletzt, dass der Beteiligungsertrag bei der Bemessung der Einkommenssteuer satzbestimmend berücksichtigt worden ist (sog. Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt, so ausdrücklich vorgesehen in Art. 24 Abs. 2 Ziff. 1 zweiter Halbsatz DBA CH-DE; vgl. Art. 7 Abs. 1 und 4 sowie Art. 8 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 7 Abs. 1 DBG; zum Ganzen etwa BGer 2C_707/2016 vom”
Die Bemessungsgrundlage der Emissionsabgabe ist der Betrag, der der Gesellschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst; mindestens ist die Abgabe jedoch vom Nennwert zu berechnen. Der Nennwert bildet somit die Untergrenze der Bemessung.
“Gegenstand der Emissionsabgabe ist die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 1 lit. a StG). Abgabepflichtig für die Begründung der Beteiligungsrechte ist die inländische Gesellschaft (Art. 10 Abs. 1 StG). Die Abgabe beträgt 1,0 Prozent und wird vom Betrag berechnet, welcher der Gesellschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert (Art. 8 Abs. 1 lit. a StG).”