Aufgehoben durch Ziff. II 1 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2893;BBl 2005 4733). ↩
24 commentaries
Bei wiederholten oder kumulativen Verurteilungen werden Geldstrafen kumulativ bemessen; Praxis rechtfertigt häufig die Überschlagung der Tagessatzanzahl zur Bildung der Gesamtstrafe und kombiniert mit bedingter Vollstreckung.
“wird der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Misswirtschaft, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Unterlassung der Buchführung und der mehrfachen Veruntreuung von Quellensteuern schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, sowie als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 14. Januar 2016 und der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 16. Dezember 2019, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessätzen zuCHF 90.−, bei einer Probezeit von 3 Jahren für die bedingte Freiheitsstrafe und die bedingte Geldstrafe, in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), Art. 164 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a und teilweise lit. d StGB), Art. 165 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a und teilweise lit. d StGB), Art. 166 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 StGB, Art. 187 Abs. 1 DBG (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), § 224 Abs. 1 und 2 Steuergesetz des Kantons Basel-Stadt sowie aArt. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 333 Abs. 1 StGB. 2. A. wird vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung in Ziff. 4.4 der Anklage, vom Vorwurf der Urkundenfälschung in Ziff. 6.2 der Anklage und vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln in Ziff. 8 der Anklage freigesprochen. 3. Das Verfahren betreffend Unterlassung der Buchführung gemäss Ziff. 6.3 der Anklage wird zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt (aArt. 166 StGB i.V.m. aArt. 97 Abs. 1 StGB). 4. Eine Ersatzforderung gegenüber F. , E. und D. wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht ausgesprochen. Die gegenüber F. , E. und D. von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 13. März 2015 angeordnete Forderungsbeschlagnahme und Anweisung in Zusammenhang mit der Liegenschaft G. 1 in H. wird aufgehoben. 5.a) Die beschlagnahmte Liegenschaft in I. , Grundstück Parzelle Nr. 2, Plan Nr. 3, Dorf, mit Wohnhaus Nr. 2, J. strasse 2, wird gestützt auf Art.”
Bei der Berechnung sind praxisgemäss Pauschalabzüge und Kinderabzüge zu berücksichtigen (z. B. Pauschalabzug 25 %; Kinderabzüge etwa 15 % und 12,5 % pro Kind).
“Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 5.10.2 Auszugehen ist vorliegend von einem monatlichen Nettoverdienst des Beschuldigten von CHF 6'000.. Davon abzuziehen ist zunächst ein Pauschalabzug von 25 % für Krankenkasse, Steuern, etc. Der Beschuldigte hat zudem zwei Kinder, für die praxisgemäss ein Abzug von 15 % für das erste und 12,5 % für das zweite Kind vorzunehmen ist. Die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich bei dieser Ausgangslage im Ergebnis praxisgemäss (monatliches Nettoeinkommen geteilt durch 30) auf CHF 110..”
Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe zeigt die Praxis bei Gewalt/Drohung ein praktisches Mindestmass von rund Fr. 30.–; ähnliche Mindestbeträge wurden in konkreten Fällen so angewandt.
“), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Ilona Frikart Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A. , Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung etc. (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Land-schaft vom 18. März 2022) A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtspräsidium) vom 18. März 2022 wurde A. (nachfolgend: Beschuldigter) in Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 27. Mai 2021 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 150.- - (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. Ausserdem wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'240.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 740.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--, auferlegt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 18. März 2022 meldete der Beschuldigte anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung mündlich zu Handen des Protokolls sowie schriftlich mit Eingabe vom 22. März 2022 die Berufung an. In seiner begründeten Berufungserklärung vom 8. April 2022 stellte er die folgenden Rechtsbegehren: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben (Ziff. 1), er sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen (Ziff. 2); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Ziff. 3). Weiter beantragte der Beschuldigte, es sei festzustellen, dass die Amtshandlung der Personenkontrolle und seine Arretierung unverhältnismässig, rechtswidrig und nichtig seien (Ziff.”
Für am Wohnsitz selbstbenutzte Liegenschaften besteht nach Art. 34 Abs. 3 StG die Möglichkeit eines Unternutzungsabzugs, wenn objektiv zu grosse Raumverhältnisse vorliegen, die subjektiv — aufgrund der Verhältnisse der steuerpflichtigen Person — nicht genutzt werden. Der Abzug setzt im Wesentlichen voraus, dass einzelne Räume tatsächlich dauernd nicht benützt werden und dies auf Gründe zurückzuführen ist, auf welche die steuerpflichtige Person nicht direkt Einfluss hat (z. B. Wegzug der Kinder, Tod des Ehegatten). Zweit- oder Ferienliegenschaften sind vom Unternutzungsabzug ausgeschlossen.
“Die Rekurrenten und Beschwerdeführer bringen vor, dass der Mietwert gekürzt werden soll, weil von ihren Kindern nur Teile des Wohnhauses benützt worden seien. Der Mietwert wird als Eigengebrauch jedoch voll angerechnet, wenn das Haus oder die Wohnung überhaupt nicht oder nur zeitweise benützt wird, objektiv betrachtet aber ganzjährig und vollumfänglich benutzt werden könnte. Subjektive Gründe für eine beschränkte Nutzung sind unbeachtlich. Dies gilt namentlich für Zweitwohnungen (Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., II. Teil N 473). Eine andere Regelung besteht für die am Wohnsitz des Steuerpflichtigen selbstbenutzte Liegenschaft (Art. 34 Abs. 3 StG; Art. 21 Abs. 2 DBG). Diesbezüglich besteht die Möglichkeit eines Unternutzungsabzuges, sofern zu grosse Nutzungsmöglichkeiten objektiv vorliegen, subjektiv aufgrund der Verhältnisse der steuerpflichtigen Person aber nicht wahrgenommen werden. Der Unternutzungsabzug setzt im Wesentlichen voraus, dass einzelne Räume aus Gründen, auf welche die steuerpflichtige Person nicht direkt Einfluss hat, tatsächlich dauernd nicht benützt werden. Darunter fallen beispielsweise Fälle, in denen selbstgenutzte Häuser aufgrund der familiären Entwicklung beim Steuerpflichtigen (bspw. Wegzug der Kinder oder Tod des Ehegatten) zu grosse Raumverhältnisse bieten, die den Bedürfnissen nicht mehr entsprechen. Wie der Gesetzeswortlaut deutlich zum Ausdruck bringt, steht der Unternutzungsabzug ausschliesslich für die am Wohnsitz des Steuerpflichtigen selbstbenutzte Liegenschaft offen. Zweit- oder Ferienliegenschaften sind davon ausgeschlossen (BGE 135 II 416 E. 2.5.1). Das Ehepaar ist am 30. September 2020 nach St.”
“Die Rekurrenten und Beschwerdeführer bringen vor, dass der Mietwert gekürzt werden soll, weil von ihren Kindern nur Teile des Wohnhauses benützt worden seien. Der Mietwert wird als Eigengebrauch jedoch voll angerechnet, wenn das Haus oder die Wohnung überhaupt nicht oder nur zeitweise benützt wird, objektiv betrachtet aber ganzjährig und vollumfänglich benutzt werden könnte. Subjektive Gründe für eine beschränkte Nutzung sind unbeachtlich. Dies gilt namentlich für Zweitwohnungen (Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., II. Teil N 473). Eine andere Regelung besteht für die am Wohnsitz des Steuerpflichtigen selbstbenutzte Liegenschaft (Art. 34 Abs. 3 StG; Art. 21 Abs. 2 DBG). Diesbezüglich besteht die Möglichkeit eines Unternutzungsabzuges, sofern zu grosse Nutzungsmöglichkeiten objektiv vorliegen, subjektiv aufgrund der Verhältnisse der steuerpflichtigen Person aber nicht wahrgenommen werden. Der Unternutzungsabzug setzt im Wesentlichen voraus, dass einzelne Räume aus Gründen, auf welche die steuerpflichtige Person nicht direkt Einfluss hat, tatsächlich dauernd nicht benützt werden. Darunter fallen beispielsweise Fälle, in denen selbstgenutzte Häuser aufgrund der familiären Entwicklung beim Steuerpflichtigen (bspw. Wegzug der Kinder oder Tod des Ehegatten) zu grosse Raumverhältnisse bieten, die den Bedürfnissen nicht mehr entsprechen. Wie der Gesetzeswortlaut deutlich zum Ausdruck bringt, steht der Unternutzungsabzug ausschliesslich für die am Wohnsitz des Steuerpflichtigen selbstbenutzte Liegenschaft offen. Zweit- oder Ferienliegenschaften sind davon ausgeschlossen (BGE 135 II 416 E. 2.5.1). Das Ehepaar ist am 30. September 2020 nach St.”
Die Beschränkung der Geldstrafe auf 180 Tagessätze (Revision 2018) führt in der Praxis dazu, dass bei Gesamtstrafen oder mehreren Geldstrafen häufig Umwandlungen in Freiheitsstrafe erfolgen bzw. Freiheitsstrafen im Bereich von 3 Tagen bis 6 Monaten überwiegen.
“Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 313 E. 1.1.1; Urteile 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). So hielt das Bundesgericht fest, dass eine Person, die wegen drei Straftaten verurteilt werde, für die aus der Sicht des Gerichts konkret je eine Geldstrafe angebracht sei, nicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt werden könne, weil die Asperation der Grundgeldstrafe zu deren Erhöhung über das von Art. 34 Abs. 1 StGB vorgesehene Maximum führe (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3). Die Geldstrafe stellt im Bereich der leichten und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Demgemäss geht im Anwendungsbereich der Geldstrafe diese grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vor. Das frühere Recht sah im überschneidenden Sanktionsbereich für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor; im Vordergrund stand dabei nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die Geldstrafe (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB in der novellierten Fassung vom 1. Januar 2018 beträgt die Geldstrafe nunmehr mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Mit dieser Begrenzung auf 180 Tagessätze führt die Revision zur Zurückdrängung der Geldstrafe und mit der gleichzeitigen Herabsetzung des Regelminimums von sechs Monaten auf drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB) zur Ausdehnung der Freiheitsstrafe. Somit überschneiden sich aktuell Geldstrafe und Freiheitsstrafe im Sanktionsbereich von drei Tagen bis sechs Monaten und kann die Geldstrafe nur in diesem Bereich überhaupt die Hauptsanktion darstellen (Urteil 6B_93/2022 vom 24.”
“Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft Die Untersuchungshaft von 14 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Die Frage nach der Gewährung des bedingten Vollzugs stellt sich bei dieser Strafhöhe nicht. Gesamtgeldstrafe Vorbemerkungen Der Beschuldigte beging mit den Urkundendelikten und dem Leistungsbetrug durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs zahlreiche Delikte, die in ihrer Ausführung jeweils nahezu identisch waren. Aufgrund des vergleichbaren Vorgehens ist es gerechtfertigt, die Tatschwere und Wahl der Strafart für die einzelnen Tatbegehungen zusammengefasst zu begründen. Wie sogleich aufgezeigt wird, erreichen die Strafen für die einzelnen Deliktsbegehungen zudem in keinem Fall die Höhe von 180 Tagessätzen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum aktuell geltenden Recht darf dabei auch die Gesamtgeldstrafe die Grenze von 180 Tagessätzen gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB nicht überschreiten – die Gesamtstrafe ist auf 180 Tagessätze zu reduzieren, selbst wenn das Ergebnis der Asperation darüber liegt (BGE 144 IV 313 E.1.1., Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1). Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinzunehmen, dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedigt und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze bei mehrfach begangener (leichter) Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führt (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Das neuere Recht erweist sich damit in allen zu prüfenden Konstellationen als das mildere Recht. Die Obergrenze von 180 Tagessätzen wird aufgrund der Vielzahl der einzelnen Deliktsbegehungen bei der Gesamtstrafenbildung weit überschritten. Da die Gesamtstrafe im Ergebnis drastisch reduziert werden muss, wird darauf verzichtet, die Höhe der einzelnen Strafen und Asperationen detailliert auszuführen und die Kammer beschränkt sich im Folgenden auf eine summarische Darstellung.”
Bei leerstehenden Liegenschaften gilt kein Eigengebrauch, wenn das Objekt trotz ernsthafter, nachweisbarer Vermarktungsbemühungen zu marktüblichen Konditionen nicht vermietet oder verkauft werden kann.
“Der Mietwert von Grundstücken bzw. Liegenschaften ist steuerbar, soweit diese dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (vgl. Art. 34 Abs. 1 lit. b StG; Art. 7 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes [SR 642.14, abgekürzt: StHG]; Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG). Er wird zum Marktwert bemessen, d.h. zu dem Betrag, den der Steuerpflichtige bei der Vermietung seines Grundstücks als Miete erzielen könnte. Der Marktwert entspricht dem mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend vermietet werden (Art. 34 Abs. 2 StG). Ein Eigengebrauch liegt nicht (mehr) vor, wenn das Objekt leer steht, weil es zu marktüblichen Konditionen nicht vermietet werden kann oder verkauft werden soll, trotz ernsthafter Bemühungen aber kein Käufer gefunden wird (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, II. Teil N 473; SGE 2010 Nr. 9 und 1996 Nr. 26).”
Art. 34 StGB kann sinngemäss auch zur Bemessung von MWST-Bussen herangezogen werden.
“Die Busse wird gemäss Art. 97 Abs. 1 erster Halbsatz MWSTG in Anwendung von Art. 106 Abs. 3 StGB bemessen. Danach hat das Gericht die Busse nach den Verhältnissen des Täters zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Art. 34 StGB, wonach das Gericht bei Geldstrafen die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters und die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils bestimmt, kann dabei sinngemäss herangezogen werden (Art. 97 Abs. 1 zweiter Halbsatz MWSTG). Bussen bis zu Fr. 5'000.- sind gemäss Art. 8 VStrR nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden.”
“Die Busse wird gemäss Art. 97 Abs. 1 erster Halbsatz MWSTG in Anwendung von Art. 106 Abs. 3 StGB bemessen. Danach hat das Gericht die Busse nach den Verhältnissen des Täters zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Art. 34 StGB, wonach das Gericht bei Geldstrafen die Anzahl Tagessätze nach dem Verschulden des Täters und die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils bestimmt, kann dabei sinngemäss herangezogen werden (Art. 97 Abs. 1 zweiter Halbsatz MWSTG). Bussen bis zu Fr. 5'000.- sind gemäss Art. 8 VStrR nach der Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens zu bemessen; andere Strafzumessungsgründe müssen nicht berücksichtigt werden.”
Bei Konkurrenz von Geld- und Freiheitsstrafe ist aus Verhältnismässigkeitsgründen regelmässig die Geldstrafe zu bevorzugen; das Gericht berücksichtigt dabei Wirksamkeit, Prävention und Täterfolgen.
“Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. 91a Abs. 1 SVG sowie Art. 34 Abs. 1 StGB). Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Es ist dem Strafgericht zu folgen, dass aufgrund des eher leichten Verschuldens und des Umstands, dass die einschlägige Vorstrafe straferhöhend berücksichtigt wird, keine Notwendigkeit besteht, aus spezialpräventiven Überlegungen eine Freiheitsstrafe auszusprechen, zumal die Vorstrafe bereits rund neun Jahre in der Vergangenheit liegt und über die von der Staatsanwaltschaft erwähnten SVG-Übertretungen nichts Näheres bekannt ist. Es ist somit eine Geldstrafe auszusprechen.”
“Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25.”
Bei unentgeltlicher Überlassung an Angehörige wird der nach Marktwert bemessene Mietwert als Eigengebrauch angerechnet. Nach dem Entscheid der Verwaltungsrekurskommission ist dabei nicht entscheidend, ob nur Teile des Hauses tatsächlich genutzt wurden; wenn das Einfamilienhaus objektiv ganzjährig und vollumfänglich genutzt werden könnte, wird der Mietwert voll angerechnet.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 17. Juni 2021 Art. 34 Abs. 1 lit. b StG (sGS 811.1), Art. 7 Abs. 1 StHG (SR 642.14), Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG (SR 642.11). Die Eltern zogen im Herbst in eine Mietwohnung. Sie blieben Eigentümer des zuvor bewohnten Eigenheims und erlaubten den Kindern, dieses während den restlichen Monaten des Jahres und darüber hinaus unentgeltlich zu benutzen, was den Eltern Eigennutzung angerechnet wird. Für die Bemessung des Mietwerts ist nicht entscheidend, ob die Kinder nur Teile des Einfamilienhauses benutzt haben. Wenn das Einfamilienhaus objektiv betrachtet ganzjährig und vollumfänglich benutzt werden könnte, wird der nach dem Marktwert bemessene Mietwert als Eigengebrauch voll angerechnet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Juni 2021, I/1-2020/214 und 215). Präsident Urs Gmünder, Richter Markus Frei und Richterin Barbara Steinbacher, a.o. Gerichtsschreiber Oliver Schneider A und B, Rekurrenten und Beschwerdeführer, vertreten durch A, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, betreffend Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2018) sowie direkte Bundessteuer (Einkommen 2018)”
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 17. Juni 2021 Art. 34 Abs. 1 lit. b StG (sGS 811.1), Art. 7 Abs. 1 StHG (SR 642.14), Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG (SR 642.11). Die Eltern zogen im Herbst in eine Mietwohnung. Sie blieben Eigentümer des zuvor bewohnten Eigenheims und erlaubten den Kindern, dieses während den restlichen Monaten des Jahres und darüber hinaus unentgeltlich zu benutzen, was den Eltern Eigennutzung angerechnet wird. Für die Bemessung des Mietwerts ist nicht entscheidend, ob die Kinder nur Teile des Einfamilienhauses benutzt haben. Wenn das Einfamilienhaus objektiv betrachtet ganzjährig und vollumfänglich benutzt werden könnte, wird der nach dem Marktwert bemessene Mietwert als Eigengebrauch voll angerechnet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Juni 2021, I/1-2020/214 und 215). Präsident Urs Gmünder, Richter Markus Frei und Richterin Barbara Steinbacher, a.o. Gerichtsschreiber Oliver Schneider A und B, Rekurrenten und Beschwerdeführer, vertreten durch A, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, betreffend Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2018) sowie direkte Bundessteuer (Einkommen 2018)”
Die ESTV verfügt nicht über eine Verfügungskompetenz bzw. subsidiäre Kompetenz für die Abrechnung zwischen Bund und Kantonen; diese Zuständigkeit liegt bei den kantonalen Vollzugsstellen.
“1 VStG verleiht der ESTV nämlich nur für die "Erhebung und Rückerstattung" der Verrechnungssteuer die Kompetenz, alle "Weisungen, Verfügungen und Entscheide" zu erlassen, die nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten sind. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese subsidiäre, generelle Verfügungskompetenz der ESTV über die Bereiche der Steuererhebung (erster Abschnitt des Gesetzes [Art. 4-20a VStG] sowie Art. 38-47 VStG unter der Marginalie "B. Verfahren, I. Steuererhebung") und der Rückerstattung (zweiter Abschnitt des Gesetzes [Art. 21-33 VStG] sowie Art. 48-57 VStG unter der Marginalie "B. Verfahren, II. Steuerrückerstattung") hinaus auch auf die Abrechnung zwischen Bund und Kantonen erstreckt, die im dritten Abschnitt des Gesetzes über Behörden und Verfahren unter einer separaten Überschrift geregelt ist ("C. Abrechnung zwischen Bund und Kantonen": Art. 57-60 VStG). Umso weniger spricht im Bereich der pauschalen Steueranrechnung für eine Verfügungskompetenz der ESTV, ist der Vollzug doch in die Hände der Kantone gelegt (Art. 15 VO StA bzw. VO PStA) und fehlt dementsprechend eine subsidiäre Generalkompetenz der ESTV, wie sie Art. 34 Abs. 1 VStG für die Verrechnungssteuer vorsieht.”
Wurde ein Tagessatz von der Vorinstanz festgelegt und haben sich die finanziellen Verhältnisse nicht verändert, ist eine nachträgliche Erhöhung im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
“Die Vorinstanz bemisst den Tagessatz auf das gesetzliche Minimum von Fr. 10.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten stellen sich unverändert dar, weshalb eine Erhöhung im Berufungsverfahren nicht zur Diskussion steht (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 198). - 20 -”
“Im Weiteren ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Das Gericht bemisst die Tagessatzhöhe gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz-minimum. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist entsprechend der gesetzlichen Aufzählung das Einkommen des Täters. Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind indes gleichbedeutend und umfassend zu berücksichtigen. Sie erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben und unten abzuweichen. Seit dem Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 18. März 2022 sind seitens des Beschuldigten keine wesentlich veränderten Einkommens- und Vermögensverhältnisse geltend gemacht worden. Vorliegend ist somit zu konstatieren, dass kein Grund besteht, die im Übrigen auch nicht beanstandete Höhe der einzelnen Tagessätze von je Fr. 30.-- anzupassen, zumal sich die vorinstanzlichen Ausführungen in sachlicher Hinsicht als durchwegs zutreffend erweisen (vgl.”
Art. 34 Abs. 1 StGB greift insbesondere bei Freiheitsstrafen über sechs Monaten (bzw. über einem halben Jahr): die Geldstrafe allein entfällt bzw. es kommt zur Anwendung von Freiheitsstrafe.
“Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 7.4 und 7.5), kommen für die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung aufgrund der Verschuldensbewertung, die jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem halben Jahr führt (Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario), isoliert betrachtet bloss Freiheitsstrafen in Betracht, wobei der Strafrahmen jeweils Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe beträgt (Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB).”
Bei Gesamtstrafen sind Grenzen der Geldstrafe zu beachten: Die Gesamtgeldstrafe darf nicht ohne Weiteres allein wegen Überschreitens der Höchstgrenzen (z.B. 180 oder 360 Tagessätze) in Freiheitsstrafe umgewandelt werden; die Sanktionsart ist anhand von Zweckmässigkeit, Täterfolgen und Prävention zu begründen.
“Die Vorinstanz hat zunächst für sämtliche Einzeltaten jeweils die Einsatz- strafen festgesetzt und diese schliesslich nach den Grundsätzen des Asperati- onsprinzips und unter Berücksichtigung der Täterkomponente zu einer Gesamt- strafe von 14 Monaten asperiert. Mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart führt sie schliesslich aus, dass bei diesem Strafmass nur eine Freiheitsstrafe in Frage komme, da dieses die für die Geldstrafe gesetzlich zulässige Höchstgrenze von 360 Strafeinheiten übersteigt (vorinstanzliches Urteil E. V.6.). Dieses Vorgehen entspricht methodisch nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ge- samtstrafenbildung. Es ist unzulässig, bei der Beurteilung mehrerer Delikte, die al- ternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, zuerst mittels Bildung einer Einheits- strafe die Strafhöhe zu ermitteln und dann einzig anhand des Ergebnisses die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 4.1). Eine Geldstrafe darf mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313”
“Die Vorinstanz hat zunächst für sämtliche Einzeltaten jeweils die Einsatz- strafen festgesetzt und diese schliesslich nach den Grundsätzen des Asperati- onsprinzips und unter Berücksichtigung der Täterkomponente zu einer Gesamt- strafe von 14 Monaten asperiert. Mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart führt sie schliesslich aus, dass bei diesem Strafmass nur eine Freiheitsstrafe in Frage komme, da dieses die für die Geldstrafe gesetzlich zulässige Höchstgrenze von 360 Strafeinheiten übersteigt (vorinstanzliches Urteil E. V.6.). Dieses Vorgehen entspricht methodisch nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ge- samtstrafenbildung. Es ist unzulässig, bei der Beurteilung mehrerer Delikte, die al- ternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, zuerst mittels Bildung einer Einheits- strafe die Strafhöhe zu ermitteln und dann einzig anhand des Ergebnisses die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 4.1). Eine Geldstrafe darf mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313”
“Die Vorinstanz hat zunächst für sämtliche Einzeltaten jeweils die Einsatz- strafen festgesetzt und diese schliesslich nach den Grundsätzen des Asperati- onsprinzips und unter Berücksichtigung der Täterkomponente zu einer Gesamt- strafe von 14 Monaten asperiert. Mit Blick auf die Wahl der Sanktionsart führt sie schliesslich aus, dass bei diesem Strafmass nur eine Freiheitsstrafe in Frage komme, da dieses die für die Geldstrafe gesetzlich zulässige Höchstgrenze von 360 Strafeinheiten übersteigt (vorinstanzliches Urteil E. V.6.). Dieses Vorgehen entspricht methodisch nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ge- samtstrafenbildung. Es ist unzulässig, bei der Beurteilung mehrerer Delikte, die al- ternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, zuerst mittels Bildung einer Einheits- strafe die Strafhöhe zu ermitteln und dann einzig anhand des Ergebnisses die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 4.1). Eine Geldstrafe darf mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 Regeste). Vielmehr hat das Gericht die Wahl der Sanktionsart zu begründen, gemessen an den Kriterien der Zweckmässigkeit der Sanktion, den Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer - 68 - präventiver Effizienz. Soweit die für die einzelnen Delikte auszusprechenden Stra- fen gleichartig sind, ist basiert auf den verschuldensangemessenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen.”
“Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft Die Untersuchungshaft von 14 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Die Frage nach der Gewährung des bedingten Vollzugs stellt sich bei dieser Strafhöhe nicht. Gesamtgeldstrafe Vorbemerkungen Der Beschuldigte beging mit den Urkundendelikten und dem Leistungsbetrug durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs zahlreiche Delikte, die in ihrer Ausführung jeweils nahezu identisch waren. Aufgrund des vergleichbaren Vorgehens ist es gerechtfertigt, die Tatschwere und Wahl der Strafart für die einzelnen Tatbegehungen zusammengefasst zu begründen. Wie sogleich aufgezeigt wird, erreichen die Strafen für die einzelnen Deliktsbegehungen zudem in keinem Fall die Höhe von 180 Tagessätzen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum aktuell geltenden Recht darf dabei auch die Gesamtgeldstrafe die Grenze von 180 Tagessätzen gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB nicht überschreiten – die Gesamtstrafe ist auf 180 Tagessätze zu reduzieren, selbst wenn das Ergebnis der Asperation darüber liegt (BGE 144 IV 313 E.1.1., Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1). Laut der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinzunehmen, dass die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedigt und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze bei mehrfach begangener (leichter) Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führt (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Das neuere Recht erweist sich damit in allen zu prüfenden Konstellationen als das mildere Recht. Die Obergrenze von 180 Tagessätzen wird aufgrund der Vielzahl der einzelnen Deliktsbegehungen bei der Gesamtstrafenbildung weit überschritten. Da die Gesamtstrafe im Ergebnis drastisch reduziert werden muss, wird darauf verzichtet, die Höhe der einzelnen Strafen und Asperationen detailliert auszuführen und die Kammer beschränkt sich im Folgenden auf eine summarische Darstellung.”
Verkaufsbemühungen können als nicht ernsthaft eingestuft werden; in diesem Fall hat die Steuerbehörde den Eigenmietwert festgesetzt.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.April 2021 Art. 34 Abs. 1 lit. b StG (sGS 811.1), Art. 7 Abs. 1 StHG (SR 642.14), Art. 21 lit. b DBG (SR 642.11). Der Ehemann war im Steuerjahr 2018 Eigentümer zweier Liegenschaften. Die Steuerbehörde hat zu Recht für beide Liegenschaften, soweit diese nicht vermietet waren, einen Eigenmietwert besteuert. Namentlich standen den Steuerpflichtigen die Wohnung, welche sie gemäss eigenen Angaben nicht mehr genutzt hätten, während der der Steuerperiode zum Gebrauch zur Verfügung. Den geltend gemachten Verkaufsbemühungen fehlt es an der Ernsthaftigkeit (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 26. April 2021, I/1-2020/178, 179). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde zufolge Rückzugs mit Entscheid vom 8. Juni 2021 abgeschrieben (B 2021/117 und 119) Präsident Urs Gmünder, Richter Markus Frei und Richterin Barbara Steinbacher, a.o. Gerichtsschreiberin Nadia Fiechter X und Y, Rekurrenten und Beschwerdeführer, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St.”
Bei Bussen bis 5'000 CHF bleiben gewisse geringfügige Erschwernis- bzw. Mildegründe bei der Strafzumessung ausser Betracht (vereinfachte Handhabung).
“Nach Art. 96 Abs. 4 lit. a des (neuen) Mehrwertsteuergesetzes, der seit dem 1. Januar 2010 bis heute in unveränderter Fassung in Kraft steht, wird die vor- sätzlich oder fahrlässige Hinterziehung der Einfuhrsteuer mit Busse bis zu Fr. 800'000.– bestraft. Die Busse ist gemäss Art. 97 Abs. 1 des Gesetzes in An- wendung von Art. 106 Abs. 3 StGB zu bemessen, wobei Art. 34 StGB sinnge- mäss herangezogen werden kann. Sofern der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher als die Strafdrohung ist, kann die Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten des Steuervorteils erhöht werden. Da der Gesetzgeber auch im neuen Mehrwertsteuergesetz Art. 8 VStrR nicht als unanwendbar bezeichnet hat, müssen im Falle von Bussen bis zu 5'000 Franken andere Strafzumessungsgrün- de als die Schwere der Widerhandlung und des Verschuldens auch nach neuem Recht gemäss der Literatur nicht berücksichtigt werden (OFK/MWSTG- CLAVADETSCHER/BOSSART MEIER, MWSTG Art. 97 N. 7; PITTET, in: ZWEI- FEL/BEUSCH/GLAUSER/ROBINSON [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht MWStG, Basel 2015, Art. 97 N 7). Gemäss dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts kommt für (wie vorliegend) in Realkonkurrenz begangene Straftaten sodann auch unter dem neuen Mehrwertsteuergesetzes das in Art. 9 VStrR verankerte Kumulationsprinzip (und nicht das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 StGB) zur Anwendung (Urk.”
Art. 34 Abs. 2 StG wird in Rechtsprechung und Lehre als Ausdruck des Systems der Auto‑Taxation verstanden: die Steuerpflicht liegt beim Steuerpflichtigen selbst (self‑taxation).
“Elle est calculée sur la contre-valeur, à savoir sur la somme d'argent payée ou sur la valeur vénale de la contre-prestation convenue ; le droit de négociation s'élève à 1,5 perthousand pour les titres émis par une personne domiciliée en Suisse, et à 3 perthousand pour les documents émis par une personne domiciliée à l'étranger (art. 16 LT en relation avec l'art. 4 al. 2 LT). L'obligation fiscale incombe au commerçant de titres, dans la mesure prévue par l'art. 17 al. 2 LT. Un intérêt moratoire est dû dès l'échéance de la créance fiscale (cf. art. 20 et 29 LT), au taux de 5 % jusqu'au 31 décembre 2021 (art. 1 al. 1 de l'ordonnance du DFF du 29 novembre 1996 sur l'intérêt moratoire en matière des droits de timbre en vigueur jusqu'au 31 décembre 2021 [RO 1996 3370]), puis de 4 % dès le 1er janvier 2022 (art. 1 al. 1 let. b et Annexe de l'ordonnance du DFF du 25 juin 2021 sur les taux de l'intérêt moratoire et de l'intérêt rémunératoire en matière de droits, de redevance et d'impôts [RS 631.014]). 4.3 Le contribuable, assujetti au droit de timbre en qualité de commerçant de titres conformément à l'art. 13 al. 3 LT, est tenu de remettre à l'AFC, à l'échéance du droit (cf. art. 20 LT) et sans y être invité, le relevé prescrit accompagné des pièces justificatives. Il doit en même temps payer le montant du droit (art. 34 al. 2 LT). Cet impôt relève ainsi du système de l'auto-taxation (voir l'intitulé de l'art. 34 LT : taxation par le contribuable lui-même ; arrêts du TAF A-5038/2020 du 23 novembre 2021 consid. 4.5 et A-2777/2016 du 4 juillet 2017 consid. 2.3.2 ; Hochreutener, op. cit., p. 247). 4.4 Le droit de timbre présente un caractère formel marqué, en ce sens qu'est décisive la forme juridique donnée à l'opération, et non pas son but économique. L'art. 27 al. 1 LT précise à cet égard que sont applicables, pour la fixation des droits, les clauses réelles des documents ou des actes juridiques (l'ancienne ordonnance du 7 juin 1928 d'exécution des lois fédérales concernant les droits de timbre parlait, à son art. 5, du contenu véritable des actes [RO 44 353] ; Daniel Schär, Kommentar StG 2019, n° 4 ad art. 27) ; il n'est ainsi pas tenu compte des dénominations ou expressions inexactes employées par les intéressés. Aussi, lorsqu'un état de fait précis, imposable en vertu de la loi, est réalisé, le droit de négociation est dû, quand bien même le but économique poursuivi eût pu être atteint par une autre opération exempte de droits.”
“Le droit de négociation s'élève à 1,5perthousand pour les titres émis par une personne domiciliée en Suisse, et à 3perthousand pour les documents émis par une personne domiciliée à l'étranger (art. 16 al. 1 LT). Un intérêt moratoire est dû dès l'échéance de la créance fiscale (cf. art. 20 et 29 LT), au taux de 5% jusqu'au 31 décembre 2021 (art. 1 al. 1 de l'ordonnance du DFF du 29 novembre 1996 sur l'intérêt moratoire en matière des droits de timbre en vigueur jusqu'au 31 décembre 2021 [RO 1996 3370]), puis de 4% dès le 1er janvier 2022 (art. 1 al. 1 let. b et Annexe de l'ordonnance du DFF du 25 juin 2021 sur les taux de l'intérêt moratoire et de l'intérêt rémunératoire en matière de droits, de redevance et d'impôts [RS 631.014]). 4.4 Le contribuable, assujetti au droit de timbre en qualité de commerçant de titres conformément à l'art. 13 al. 3 LT, est tenu de remettre à l'AFC, à l'échéance du droit (cf. art. 20 LT) et sans y être invité, le relevé prescrit accompagné des pièces justificatives. Il doit en même temps payer le montant du droit (art. 34 al. 2 LT). Cet impôt relève ainsi du système de l'auto-taxation (voir l'intitulé de l'art. 34 LT : taxation par le contribuable lui-même ; arrêts du TAF A-5038/2020 du 23 novembre 2021 consid. 4.5 et A-2777/2016 du 4 juillet 2017 consid. 2.3.2 ; Hochreutener, op. cit., p. 247). 4.5 Le droit de timbre présente un caractère formel marqué, en ce sens qu'est décisive la forme juridique donnée à l'opération, et non pas son but économique. L'art. 27 al. 1 LT précise à cet égard que sont applicables, pour la fixation des droits, les clauses réelles des documents ou des actes juridiques (l'ancienne ordonnance du 7 juin 1928 d'exécution des lois fédérales concernant les droits de timbre parlait, à son art. 5, du contenu véritable des actes [RO 44 353] ; Daniel Schär, in : Kommentar StG 2019, n° 4 ad art. 27) ; il n'est ainsi pas tenu compte des dénominations ou expressions inexactes employées par les intéressés. Aussi, lorsqu'un état de fait précis, imposable en vertu de la loi, est réalisé, le droit de négociation est dû, quand bien même le but économique poursuivi eût pu être atteint par une autre opération exempte de droits.”
Bei Einzelfällen kann bei der Bemessung formal auch die Mindestgeldstrafe (z.B. drei Tagessätze) herangezogen werden.
“In casu bestätigt das Berufungsgericht den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Der ordentliche Strafrahmen nach Art. 285 Ziff. 1 StGB liegt zwischen einer Geldstrafe von drei Tagessätzen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren.”
Die Geldstrafe kann nachträglich auch für ältere Taten (vor Gesetzesänderung) anstelle von Freiheitsstrafe verhängt werden; das heutige Recht ist milder.
“oben). Zu ergänzen ist lediglich, dass der Leistungsbetrug bis am 31. Mai 2017 mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse bis zu CHF 100'000.00 sanktioniert wurde (Art. 45 aLVG). Gemäss Art. 333 Abs. 5 StGB ist Art. 34 StGB auf diese Busse anzuwenden – es wäre somit auch nach altem Recht möglich gewesen, für den Leistungsbetrug eine Geldstrafe auszusprechen. Aufgrund der geänderten Bestimmungen zur maximalen Höhe der Geldstrafe erweist sich allerdings auch hier das aktuelle Recht als das mildere Recht. Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Fazit Es wird für jede einzelne Begehung des Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen ausgesprochen. Strafen für die mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung Mit Blick auf die bereits zitierten Empfehlungen der VBRS-Richtlinien zur Urkundenfälschung steht fest, dass sich die beiden Strafen für das Erschleichen der zwei falschen Beurkundungen in einem Bereich von deutlich unter 180 Strafeinheiten bewegen müssen. Es kann für die Bestimmung der Strafart deshalb auf die Erwägungen zu den nach dem 1. Januar 2007 begangenen Urkundenfälschungen verwiesen werden (siehe Ziff.”
Geldstrafe wird in der Praxis grundsätzlich der Freiheitsstrafe vorgezogen, sofern beide Sanktionsarten äquivalent sind; Zweckmässigkeit und präventive Wirkung sowie die Regelfallstellung der Geldstrafe sind massgeblich.
“Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).”
“Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).”
Vergütungen für Photovoltaikanlagen (z. B. Einmalvergütungen, kostendeckende oder Marktvergütungen) werden nach Art. 34 Abs. 1 StG als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen qualifiziert und besteuert.
“Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen steuerbar, insbesondere alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung. Vergütungen für Photovoltaikanlagen – seien es nun Einmalvergütungen, kostendeckende Vergütungen oder Vergütungen auf dem freien Markt – werden als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen besteuert (vgl. Analyse zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 15. Februar 2011, aktualisiert am 18. September 2014, 3. Februar 2016 und 27. August 2020, Ziff.”
“Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen steuerbar, insbesondere alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung. Vergütungen für Photovoltaikanlagen – seien es nun Einmalvergütungen, kostendeckende Vergütungen oder Vergütungen auf dem freien Markt – werden als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen besteuert (vgl. Analyse zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 15. Februar 2011, aktualisiert am 18. September 2014, 3. Februar 2016 und 27. August 2020, Ziff.”
“Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen steuerbar, insbesondere alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung. Vergütungen für Photovoltaikanlagen – seien es nun Einmalvergütungen, kostendeckende Vergütungen oder Vergütungen auf dem freien Markt – werden als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen besteuert (vgl. Analyse zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 15. Februar 2011, aktualisiert am 18. September 2014, 3. Februar 2016 und 27. August 2020, Ziff.”
Der Eigenmietwert ist steuerbar, wenn die Liegenschaft dem Eigentümer für den Eigengebrauch zur Verfügung steht. Fehlt Eigengebrauch, wenn das Objekt leer steht, weil es trotz ernsthafter Bemühungen zu marktüblichen Konditionen nicht vermietet oder verkauft werden kann. Objektiv bestehende Nutzungsmöglichkeiten sind massgebend; subjektive Gründe für beschränkte Nutzung bleiben unberücksichtigt (z. B. Zweitwohnungen). Bei ganz oder teilweise unbewohnbaren Wohnobjekten fällt kein oder nur ein verhältnismässig reduzierter Eigenmietwert an. Im Steuerrecht liegt die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen bei der Steuerbehörde; für Tatsachen, die die Steuerschuld aufheben oder mindern, trifft die Beweislast den Steuerpflichtigen.
“Der Mietwert von Grundstücken bzw. Liegenschaften ist steuerbar, soweit diese dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (vgl. Art. 34 Abs. 1 lit. b StG; Art. 7 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes [SR 642.14, abgekürzt: StHG]; Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG). Ein Eigengebrauch liegt dann nicht (mehr) vor, wenn das Objekt leer steht, weil es zu marktüblichen Konditionen nicht vermietet werden kann oder verkauft werden soll, trotz ernsthafter Bemühungen aber kein Käufer gefunden wird. Der Mietwert wird andererseits dann als Eigengebrauch voll angerechnet, wenn das Haus oder die Wohnung überhaupt nicht oder nur zeitweise benützt wird, objektiv betrachtet aber ganzjährig und vollumfänglich benutzt werden könnte. Subjektive Gründe für eine beschränkte Nutzung sind unbeachtlich. Dies gilt namentlich für Zweitwohnungen. Für ein ganz oder teilweise (räumlich oder zeitlich) unbewohnbares Wohnobjekt muss der Eigentümer keinen oder nur einen verhältnismässig reduzierten Eigenmietwert versteuern (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, II. Teil N 473; SGE 2010 Nr. 9 und 1996 Nr. 26). Im Steuerrecht trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen, während den Steuerpflichtigen die Beweislast trifft für Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern.”
Behörden/Gerichte können dem Angeklagten Fristen zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse setzen; dies kann gerichtlich oder durch Verwaltungs-/Präsidialverfügung erfolgen und konkrete Nachweise (z. B. Datenerfassungsblätter) verlangen.
“Januar 2022 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 79; Prot. I S. 22). Die Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 24. Januar 2022 innert Frist Berufung an (Urk. 81). Am - 4 - 8. Februar 2022 und 10. Februar 2022 erfolgten weitere Eingaben der Beschul- digten an die erkennende Kammer (Urk. 93 und Urk. 96). 1.2. Das begründete Urteil (Urk. 89) wurde als eingeschriebene Postsendung versandt und von der Beschuldigten innerhalb der Abholungsfrist (11. Juli 2022) nicht abgeholt (Urk. 91). Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2022 wurden die Eingaben der Beschuldigten vom 8. Februar 2022 und 10. Februar 2022 als Berufungserklärung entgegengenommen und in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigten in Anwendung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen (Urk. 99). Die Staats- anwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 104). Die Beschuldigte reichte am 18. August 2022 unter anderem ein Datenerfassungsblatt zu ihrer fi- nanziellen Situation ein (Urk. 101 und Urk. 103). 1.3. Am 1. September 2022 wurde auf den 20. Oktober 2022 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 107). 1.4. Am 20. Oktober 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher die Beschuldigte erschienen ist (Prot. II S. 4). 1.5. Im Rahmen von Vorfragen bejahte das Gericht die Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung. Dazu ist Folgendes festzuhalten. 1.5.1. Das begründete Urteil (Urk. 89) wurde als eingeschriebene Postsendung versandt und von der Beschuldigten nach dem am 4. Juli 2022 erfolgten Zu- stellungsversuch innert sieben Tagen respektive innerhalb der Frist zur Abholung (11. Juli 2022) nicht abgeholt (Urk. 91). Da die Beschuldigte mit einer Zustellung rechnen musste, gilt das begründete Urteil am 11.”
“Das begründete Urteil (Urk. 89) wurde als eingeschriebene Postsendung versandt und von der Beschuldigten innerhalb der Abholungsfrist (11. Juli 2022) nicht abgeholt (Urk. 91). Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2022 wurden die Eingaben der Beschuldigten vom 8. Februar 2022 und 10. Februar 2022 als Berufungserklärung entgegengenommen und in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigten in Anwendung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen (Urk. 99). Die Staats- anwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 104). Die Beschuldigte reichte am 18. August 2022 unter anderem ein Datenerfassungsblatt zu ihrer fi- nanziellen Situation ein (Urk. 101 und Urk. 103).”
“Januar 2022 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 79; Prot. I S. 22). Die Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 24. Januar 2022 innert Frist Berufung an (Urk. 81). Am - 4 - 8. Februar 2022 und 10. Februar 2022 erfolgten weitere Eingaben der Beschul- digten an die erkennende Kammer (Urk. 93 und Urk. 96). 1.2. Das begründete Urteil (Urk. 89) wurde als eingeschriebene Postsendung versandt und von der Beschuldigten innerhalb der Abholungsfrist (11. Juli 2022) nicht abgeholt (Urk. 91). Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2022 wurden die Eingaben der Beschuldigten vom 8. Februar 2022 und 10. Februar 2022 als Berufungserklärung entgegengenommen und in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigten in Anwendung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen (Urk. 99). Die Staats- anwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 104). Die Beschuldigte reichte am 18. August 2022 unter anderem ein Datenerfassungsblatt zu ihrer fi- nanziellen Situation ein (Urk. 101 und Urk. 103). 1.3. Am 1. September 2022 wurde auf den 20. Oktober 2022 zur Berufungsver- handlung vorgeladen (Urk. 107). 1.4. Am 20. Oktober 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher die Beschuldigte erschienen ist (Prot. II S. 4). 1.5. Im Rahmen von Vorfragen bejahte das Gericht die Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung. Dazu ist Folgendes festzuhalten. 1.5.1. Das begründete Urteil (Urk. 89) wurde als eingeschriebene Postsendung versandt und von der Beschuldigten nach dem am 4. Juli 2022 erfolgten Zu- stellungsversuch innert sieben Tagen respektive innerhalb der Frist zur Abholung (11. Juli 2022) nicht abgeholt (Urk. 91). Da die Beschuldigte mit einer Zustellung rechnen musste, gilt das begründete Urteil am 11.”
Bei fehlenden oder spärlichen Angaben zum Einkommen/Fortkommen kann das Gericht den Tagessatz am unteren Rand bzw. Praxis-Mindestbetrag (z. B. CHF 30) festsetzen; dies gilt etwa bei Studierenden ohne nennbare Einkünfte oder dauerndem Sozialhilfebezug.
“Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe ist angesichts der spärlichen Informationen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem Strafgericht am unteren Rand mit CHF 30. zu bemessen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB).”
“Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin oder des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist derzeit Vollzeitstudent und hat keine namhaften Einkünfte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f.). Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich bei dieser Ausgangslage auf CHF 30..”
“Die Tagessatzhöhe ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbe- sondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Einbezug des Lebensaufwands, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Der Beschuldigte A._____ lebt gemäss eigenen Angaben von der Sozialhilfe (Prot. II S. 23 f.) . Er verfügt über keine Un- terstützungspflichten. In Anbetracht der sehr beschränkten Einkommensverhält- nisse des Beschuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzulegen. - 83 -”
Die tatsächliche Bemessung des Tagessatzes orientiert sich primär am Nettoeinkommen; gleichwohl sind Abweichungen wegen Lebensaufwand, Pflichtverhältnissen oder sonstigen Verhältnissen regelmässig bzw. geboten.
“Im Weiteren ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Das Gericht bemisst die Tagessatzhöhe gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz-minimum. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist entsprechend der gesetzlichen Aufzählung das Einkommen des Täters. Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind indes gleichbedeutend und umfassend zu berücksichtigen. Sie erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben und unten abzuweichen. Seit dem Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 18. März 2022 sind seitens des Beschuldigten keine wesentlich veränderten Einkommens- und Vermögensverhältnisse geltend gemacht worden. Vorliegend ist somit zu konstatieren, dass kein Grund besteht, die im Übrigen auch nicht beanstandete Höhe der einzelnen Tagessätze von je Fr. 30.-- anzupassen, zumal sich die vorinstanzlichen Ausführungen in sachlicher Hinsicht als durchwegs zutreffend erweisen (vgl.”
“Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zie- len des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB); es sind tat- und täterbezogene Faktoren (ohne wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit) zu berücksichtigen (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 106 N. 20). Für die Festsetzung der Busse sind primär das Verschulden und sekundär die fi- nanziellen Verhältnisse massgebend (BGE 119 IV 330 E. 3), wobei das Gesetz nicht verlangt, dass der Richter ausweist, wie stark das Verschulden und die wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit bei der Bussenbemessung gewichtet werden (BSK StGB-HEIMGARTNER, Art. 106 N. 19 f.). Bei der Würdigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind grundsätzlich die gleichen Faktoren relevant, wie für die Berechnung des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB (Art. 97 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch BSK StGB-HEIMGARNTER, Art. 106 N. 24). Massgebend ist regelmässig der Zeitpunkt der Urteilsfällung (BGE 119 IV 330 E. 3). - 59 -”
“der Anklageschrift deutlich überschritten ist, selbst wenn die Erhöhung wegen dem engen sachlichen Zusammenhang nur mit einem Faktor von 50% vorgenommen wird. Es erübrigen sich somit weitere Ausführungen. Der Beschuldigte wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt (siehe Ziff. 71 oben). Täterkomponenten Für die Täterkomponente gilt das bereits Gesagte (siehe Ziff. 68 oben). Der Abzug aufgrund der medialen Berichterstattung wurde jedoch vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet, eine weitere Reduktion der Geldstrafe erfolgt nicht. Gesamtstrafe Der Beschuldigte wird zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt nach Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel mindestens CHF”
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