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Bei der Bemessung der Vermögenssteuer ist das gesamte Reinvermögen massgebend; hiervon sind nachgewiesene Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, in voller Höhe abzuziehen.
“Zur Ermittlung des Reineinkommens werden die gesamten steuerbaren Einkünfte um die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge gemäss Art. 39 bis 46 StG vermindert (Art. 38 Abs. 1 StG). Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (Art. 53 Abs. 1 StG). Nachgewiesene Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, werden voll abgezogen (Art. 62 Abs. 1 StG).”
Nach Art. 53 Abs. 2 StG bleiben ausser Kraft gesetzte Bestimmungen für Abgabeforderungen, Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind, weiterhin anwendbar. Die Rechtsprechung akzeptiert, dass diese allgemeine Übergangsbestimmung bei einer Teilrevision analog angewendet werden kann.
“Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung von Art. 53 Abs. 2 StG bleiben ausser Kraft gesetzte Bestimmungen in Bezug auf Abgabeforderungen, Tatsachen und Rechtsverhältnisse, welche vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden oder eingetreten sind, weiterhin anwendbar. Diese auf das ursprüngliche Inkrafttreten des StG bezogene Regelung entspricht den allgemeinen intertemporalrechtlichen Prinzipien (vgl. BGE 144 II 326 E. 2.1.1; 143 II 297 E. 5.3.3). Es spricht nichts dagegen, sie - wie von der Vorinstanz postuliert (vgl. E. 3.1) - analog auch für die hier interessierende Teilrevision von StG und StV zur Anwendung zu bringen (vgl. auch JSABELLE MAYER-KNOBEL, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StG, 2. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 53). Vonseiten der Verfahrensbeteiligten wird nichts anderes vertreten.”