Fassung gemäss Ziff. II 26 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437;BBl 2007 6121). ↩
17 commentaries
In der Praxis werden zur Ermittlung der Steuerbelastung und für Bedarfsschätzungen Steuerrechner sowie hypothetische Bemessungen herangezogen.
“–) und die Kinderunterhalts- beiträge von (geschätzt und exkl. Kinderzulagen) Fr. 128'046.– zu addieren, wor- aus eine Summe von Fr. 207'678.– resultiert. Die Abzüge können von Phase 2 übernommen werden. Neu steht dem Beklagten mit der alleinigen Obhut bei den steuerfreien Beträgen (Sozialabzüge) der gesamte Kinderabzug von Fr. 9'000.– bzw. Fr. 6'600.– pro Kind zu (§ 34 Abs. 1 lit. a StG und Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG), womit von den Einkünften für die Staats- und Gemeindesteuer Fr. 49'770.– (Fr. 32'331.– + Fr. 3'939.– + 13'500.–) und für die Bundessteuer Fr. 40'680.– (Fr. 26'691.– + Fr. 3'939.– + 10'050.–) abzuziehen sind (Urk. 67/4 S. 3 und E. III.4.3.3.3.). Die steuerbaren Einkünfte belaufen sich für die Staats- und Gemein- desteuer auf Fr. 157'908.– (Fr. 207'678.– - Fr. 49'770.–) und für die Bundessteuern - 70 - auf Fr. 166'998.– (Fr. 207'678 - Fr. 40'680.–). Als steuerbares Vermögen sind Fr. 186'867.– einzusetzen (Urk. 67/4 S. 4). Der Beklagte profitiert vom Verheirate- tentarif (§ 35 Abs. 2 StG und Art. 36 Abs. 2 bis i.V.m. Abs. 2 DBG). Mit dem Steuer- rechner des Kantons Zürich (Steuerjahr 2023) ergibt sich für den konfessionslosen, in der Stadt Zürich lebenden Beklagten eine Steuerlast von Fr. 21'567.– für die Staats- und Gemeindesteuer und von Fr. 7'243.– für die Bundessteuer, was zu ei- ner monatlichen Steuerbelastung von Fr. 2'401.– führt. Pro Kind ist von der Ge- samtsteuerschuld des Jahres 2024 im Haushalt des Beklagten ein prozentualer An- teil von 22 % (Fr. 46'262.–/Fr. 207'678.–) auszuscheiden. Im Jahr 2024 ist den Kin- dern folglich je ein Steueranteil von gerundet Fr. 528.– zuzuweisen. Die Differenz von Fr. 817.– verbleibt beim Beklagten. Ab dem Jahr 2025 sind die Einkünfte des Beklagten auf Fr. 136'632.– (Fr. 68'892.– + Fr. 10'740 + Fr. 57'000.–) zu beziffern. Nach Berücksichtigung der Abzüge und steuerfreien Beträge (Sozialabzügen) sind im Steuerrechner des Kantons Zürich als steuerbares Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer Fr.”
“Der Kläger erhält keine Kinderunterhaltsbeiträge; entsprechend sind bei ihm ent- gegen seinem Antrag keine Steueranteile für C._____ auszuscheiden. Weil so- dann mit dem vorliegenden Entscheid nur zwei Phasen zu bilden sind und die Steuern vollumfänglich berücksichtigt werden können, liegt auch keine einseitige Kürzung der Steuerbelastung vor. Angesichts der Gesamtunterhaltsbeiträge, wel- che der Beklagten für sich und C._____ in der ersten Phase zuzusprechen und zusammen mit ihrem (hypothetischen) Einkommen von ihr zu versteuern sind, rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung von Berufsauslagen, des Kinderabzugs (CHF 9'000.– Staats- und Gemeindesteuern, CHF 6'500.– direkte Bundessteuern) sowie des pauschalen Abzugs für Versicherungsprämien (CHF 2'600.– & CHF 1'300.– Staats- und Gemeindesteuern, CHF 1'700.– & CHF 700.– direkte Bun- dessteuern; vgl. § 34 Abs. 1 lit. a und § 31 Abs. 1 lit. g StG/ZH [LS 631.1]; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG [SR 642.11]; Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG) und mit Blick auf den an- wendbaren Verheirateten- und Einelterntarif (§ 35 Abs. 2 StG/ZH; Art. 36 Abs. 2 und 2 bis DBG) sowie den Steuerfuss in Zürich den Betrag für die laufenden Steu- ern auf CHF 320.– pro Monat festzulegen (vgl. www.zh.ch/de/Steuern: Steuer- rechner Kanton Zürich). Davon ist ein Steueranteil für C._____, welcher in deren Bedarf zu veranschlagen ist, auszuscheiden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dieser ist angesichts des Verhältnisses zwischen den Barunterhaltsbeiträgen für C._____ und den von der Beklagten zu versteuernden Gesamteinkünften auf 50 % festzu- legen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2). Dementsprechend sind im Bedarf der Beklag- - 73 - ten und von C._____ je CHF 160.– für Steuern zu berücksichtigen. In der zweiten Phase ist sodann von einer Steuerbelastung bei der Beklagten von monatlich CHF 420.– auszugehen, die nunmehr zu einem Drittel bei C._____ anzurechnen ist . Dem Kläger sind unter Zugrundelegung des Grundtarifs und Abzug der Unter- haltsbeiträge sowie der Berufsauslagen und des pauschalen Abzugs für Versiche- rungsprämien monatliche Steuerbetreffnisse von CHF 600.”
Die Vollzugsbehörde kann auf Betreibung verzichten, wenn ein Betreibungserfolg voraussichtlich ausgeschlossen oder erfolglos ist — etwa bei Nichtauffindbarkeit des Verurteilten, ungeklärter Zustellung oder nach wiederholten erfolglosen Zustell- und Inkassoversuchen.
“Die Ersatzfreiheitsstrafe tritt eo ipso an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe. Die Umwandlung ergibt sich direkt aus dem Gesetz und dem Geldstrafenurteil. Die Vollzugsbehörde hat lediglich zu prüfen, ob die Geldstrafe uneinbringlich ist. Ist dies der Fall, bietet sie den Verurteilten direkt zum Strafantritt auf (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0); Dolge, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 36 StGB N 11 und 13). Die Rüge, es fehlten entsprechende Anordnungen, zielt daher ins Leere. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten erhielt er jeweils Gelegenheit zur Zahlung. Dass ihm die Rechnungen an den bekannten Wohnsitzadressen nicht zugestellt werden konnten, hat der Rekurrent selber zu vertreten (vgl. Vernehmlassung Ziff. 4 S. 2 f.; Zustellfiktion nach Strafbefehl). Da er bereits im Inkassoverfahren nicht anzutreffen war, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass auch eine Betreibung ergebnislos enden würde und deshalb auf deren Einleitung verzichten (vgl. Art. 35 Abs. 3 StGB).”
Organische Abzüge (Gewinnungskosten) sind demjenigen Einkommen abzuziehen, zu dessen Erzielung sie dienen. Allgemeine Abzüge sind zwischen Sozialabzügen und organischen Abzügen einzuordnen: Besteht ein sachlicher Zusammenhang zu einer bestimmten Einkommensart, ist der Abzug diesem Einkommen zuzuordnen; fehlt ein solcher Zusammenhang, sind die allgemeinen Abzüge in analoger Anwendung von Art. 35 Abs. 4 StG proportional nach Lage des Reineinkommens zu verlegen (Massstab: Reineinkommen bzw. das in der Schweiz steuerpflichtige Netto‑Einkommen im Verhältnis zum gesamten Netto‑Einkommen, jeweils vor Berücksichtigung der Sozialabzüge und betreffender Unterhaltsbeiträge).
“3). Für die organischen Abzüge (Gewinnungskosten) und die allgemeinen Abzüge fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Organische Abzüge sind vom Einkommen in Abzug zu bringen, zu dessen Erzielung sie dienen (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.3.2, 2C_95/2015 vom 27. August 2015 E. 4.2, 2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.3; VGE VD.2021.198 vom 30. März 2022 E. 3.3). Die allgemeinen Abzüge liegen von ihrer Art her zwischen den Sozialabzügen und den organischen Abzügen. Wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen einer bestimmten Einkommensart und einem allgemeinen Abzug besteht, ist der Abzug in analoger Anwendung der Rechtsprechung und Lehre zu den organischen Abzügen vom betreffenden Einkommen in Abzug zu bringen (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.3.2 f., 2C_95/2015 vom 27. August 2015 E. 4.3 f., 2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.3; VGE VD.2021.198 vom 30. März 2022 3.3). Fehlt ein solcher Zusammenhang, so ist der allgemeine Abzug in analoger Anwendung von § 35 Abs. 4 StG proportional nach Lage des Reineinkommens zu verlegen (vgl. 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.3.3, 2C_95/2015 vom 27. August 2015 E 4.3, 2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.3; VGE VD.2021.198 vom 30. März 2022 E. 3.3) bzw. nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen (Netto-)Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-) Einkommen, jeweils vor Berücksichtigung der Sozialabzüge und der in Frage stehenden Unterhaltsbeiträge (vgl. 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 3.3.3 und 4.2.1, 2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.6; VGE VD.2021.198 vom 30. März 2022 E. 4.3.2).”
Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, denen der Kinderabzug je zur Hälfte zusteht, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Verheiratetentarif, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aus seinen versteuerten Einkünften bestreitet.
“- abgezogen für minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen sowie für volljährige Kinder, die in der beruflichen Erstausbildung stehen und deren Unterhalt zur Hauptsache vom Steuerpflichtigen bestritten wird (Satz 1). Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach § 31 Abs. 1 lit. c StG für das Kind geltend gemacht werden (Satz 2). Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a StG zusammenleben, ist in Bezug auf die Einkommenssteuer und die Vermögenssteuer der Verheiratetentarif anwendbar (§ 35 Abs. 2 StG und § 47 Abs. 2 StG). Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge zusammenleben und denen der Kinderabzug je zur Hälfte zusteht, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Verheiratetentarif in Bezug auf die Einkommens- und Vermögenssteuer, der aus seinen versteuerten Einkünften den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (§ 35 Abs. 2bis StG und § 47 Abs. 2bis StG). Ferner steht dem Steuerpflichtigen, der einen vollen Kinderabzug geltend machen kann, ein zusätzlicher Versicherungsprämienabzug in der Höhe von Fr. 1'300.- pro Kind zu, respektive die Hälfte hiervon im Fall einer hälftigen Aufteilung des Kinderabzugs (§ 31 Abs. 1 lit. g StG). Entsprechende Bestimmungen finden sich im DBG: Laut Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG (in der bis 31. Dezember 2022 gültigen und hier anwendbaren Fassung) werden als Sozialabzug vom Einkommen abgezogen: Fr. 6'500.- für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt (1. Halbsatz); werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG für das Kind geltend gemacht werden (2. Halbsatz). Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt der Verheiratetentarif gemäss Art.”
“- abgezogen für minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen sowie für volljährige Kinder, die in der beruflichen Erstausbildung stehen und deren Unterhalt zur Hauptsache vom Steuerpflichtigen bestritten wird (Satz 1). Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach § 31 Abs. 1 lit. c StG für das Kind geltend gemacht werden (Satz 2). Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a StG zusammenleben, ist in Bezug auf die Einkommenssteuer und die Vermögenssteuer der Verheiratetentarif anwendbar (§ 35 Abs. 2 StG und § 47 Abs. 2 StG). Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge zusammenleben und denen der Kinderabzug je zur Hälfte zusteht, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Verheiratetentarif in Bezug auf die Einkommens- und Vermögenssteuer, der aus seinen versteuerten Einkünften den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (§ 35 Abs. 2bis StG und § 47 Abs. 2bis StG). Entsprechende Bestimmungen finden sich im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG): Laut Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG (in der bis 31. Dezember 2022 gültigen und hier anwendbaren Fassung) werden als Sozialabzug vom Einkommen abgezogen: Fr. 6'500.- für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt (1. Halbsatz); werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG für das Kind geltend gemacht werden (2. Halbsatz). Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt der Verheiratetentarif gemäss Art.”
“- abgezogen für minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen sowie für volljährige Kinder, die in der beruflichen Erstausbildung stehen und deren Unterhalt zur Hauptsache vom Steuerpflichtigen bestritten wird (Satz 1). Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach § 31 Abs. 1 lit. c StG für das Kind geltend gemacht werden (Satz 2). Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a StG zusammenleben, ist in Bezug auf die Einkommenssteuer und die Vermögenssteuer der Verheiratetentarif anwendbar (§ 35 Abs. 2 StG und § 47 Abs. 2 StG). Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge zusammenleben und denen der Kinderabzug je zur Hälfte zusteht, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Verheiratetentarif in Bezug auf die Einkommens- und Vermögenssteuer, der aus seinen versteuerten Einkünften den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (§ 35 Abs. 2bis StG und § 47 Abs. 2bis StG). Entsprechende Bestimmungen finden sich im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG): Laut Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG (in der bis 31. Dezember 2022 gültigen und hier anwendbaren Fassung) werden als Sozialabzug vom Einkommen abgezogen: Fr. 6'500.- für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt (1. Halbsatz); werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG für das Kind geltend gemacht werden (2. Halbsatz). Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaare und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt der Verheiratetentarif gemäss Art.”
Art. 35 Abs. 2 StG wird in den zitierten Entscheidungen bei der Anwendung des Verheiratetentarifs herangezogen. Die Praxis berücksichtigt bei der Steuerberechnung ausdrücklich deklarierte bzw. festgestellte steuerrelevante Grössen wie Kinderzulagen, Unterhaltsbeiträge, Versicherungsprämien und Berufskosten.
“Die Phase I fällt überwiegend in das Jahr 2023, weshalb es sich für die Steuerberechnung rechtfertigt, auf dieses Jahr abzustellen. Die Gesuchstellerin wohnt in M._____ ZH und unterliegt dem Verheiratetentarif (vgl. § 35 Abs. 2 StG/ZH; Art. 36 Abs. 2 bis DBG). Ihre Konfession ist römisch-katholisch (Urk. 7/17/1). Die Gesuchstellerin generiert in der Phase I ein Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 38'100.–. Hinzu kommen die Kinderzulagen von Fr. 5'400.– und die Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 66'700.– (exklusive Kinderzulagen). Von den steuerbaren Einkünften sind die Versicherungsprämien in der Höhe von Fr. 5'200.– ([Fr. 2'600.– + Fr. 1'300.– + Fr. 1'300.–]; Staatsteuer, § 31 Abs. 1 lit. g aStG/ZH) beziehungsweise Fr. 3'200.– ([Fr. 1'800.– + Fr. 700.– + Fr. 700.–]; Bun- dessteuer, Art. 33 Abs. 1 lit. g und Abs. 1 bis lit. b DBG) und Sozialabzüge von Fr. 18'000.– ([Fr. 9'000.– + Fr. 9'000.–]; Staatsteuer, § 34 Abs. 1 lit. a aStG) bezie- hungsweise Fr. 13'200.– ([Fr. 6'600.– + Fr. 6'600.–]; Bundessteuer, Art. 35 Abs. 1 lit. a aDBG) für zwei Kinder im Haushalt abzuziehen. Abgezogen werden können sodann Berufskosten von je Fr. 2'000.– sowie je die unter den massgebenden Höchstbeträgen liegenden tatsächlichen Mehrkosten für Verpflegung in der Höhe von Fr.”
“Die vorinstanzlich berechneten Steuerbeträge basieren auf einem zu ho- hen Einkommen des Gesuchsgegners und entsprechend zu hohen Unterhaltsbei- trägen. Die Steuern sind neu zu berechnen. 5.4.3.2. Die Steuererklärung 2021 der Gesuchstellerin liegt vor (Urk. 78/4). Für die Steuerberechnung kann auf ihre deklarierten Abzüge von Fr. 24'860.– für die Staatssteuer und von Fr. 17'432.– für die Bundessteuer abgestellt werden (Urk. 78/4 S. 6). Es ist von einem Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 0.– (vgl. E. III.5.2.5.), von Kinderzulagen von Fr. 4'800.– und von Unterhaltsbei- trägen von rund Fr. 110'000.– auszugehen. Ihr steuerbares Einkommen betrug für die Staats- und Gemeindesteuer Fr. 89'940.– und für die Bundessteuer Fr. 97'368.–. Ihr steuerbares Vermögen im Kanton Zürich bezifferte die Gesuch- stellerin auf Fr. 47'639.– (Urk. 78/4 S. 7). Die Gesuchstellerin wohnt in F._____ und unterliegt dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2 bis DBG). Sie ist konfessionslos (Urk. 78/4 S. 4). Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürich für das Steuerjahr 2021 resultieren für die Staats- und Gemeindesteuer Fr. 7'976.– und für die direkte Bundessteuer Fr. 1'331.–, was zu einer monatlichen Steuerbelastung im Haushalt der Gesuchstellerin von insgesamt Fr. 776.– führt. Ein Anteil dieser Steu- ern ist dem Barbedarf der Kinder zuzuweisen. Dazu sind die den Kindern zuzurech- nenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreu- enden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf der Kinder zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E.”
“– 1)Telefon/Radio/TV/Internet Fr. 150.–Fr. 50.–Fr. 50.–Fr. 150.– 1)Privathaftpflicht- / Hausrat- versicherung Fr. 0.–Fr. 0.–Fr. 0.–Fr. 30.– 1)Fahrkosten / ÖV Fr. 600.–Fr. 0.–Fr. 70.–Fr. 600.– 2)auswärtige Verpflegung Fr. 154.–Fr. 0.–Fr. 80.–Fr. 220.– 1)zus. Gesundheitskosten Fr. 52.60Fr. 6.85Fr. 121.50Fr. 0.– 3)Schulkosten Fr. 0.–Fr. 850.– 4)Steuern Fr. 2'092.–Fr. 991.–Fr. 1'322.–Fr. 2'810.– Total (gerundet)Fr. 6'120.–Fr. 2'371.–Fr. 3'817.–Fr. 7'962.– 1)Die Grundbeträge, Wohnkosten, Stromkosten, Krankenkasse, Kommunika- tion, Privathaftpflicht- und Hausratversicherung, die Mobilitätskosten sowie die zusätzlichen Gesundheitskosten bleiben unverändert. - 52 - 2)Die Gesuchstellerin arbeitet durchschnittlich (8 x 60 % + 4 x 70 % + 10 x 80 %) / 22 = (gerundet) 70 % (E. III.9.7.). Daher sind ihre Kosten für auswärtige Ver- pflegung auf Fr. 154.– anzuheben. 3)Bei G._____ fallen keine Schulkosten mehr an (E. III.12.6.1.). 4)Die Gesuchstellerin unterliegt dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2 bis DBG). Sie ist konfessionslos (Urk. 5/23/11). Ihr Einkommen beträgt Fr. 53'580.–. Hinzu kommen die Unterhaltsbeträge von geschätzt Fr. 182'000.– sowie Familienzulagen von Fr. 6'000.– (§ 23 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG) und Einkünfte aus der Liegenschaft von Fr. 27'120.– (Urk. 5/23/11 S. 5). Abzuziehen sind Fr. 5'000.– (Mobilitätskosten; § 26 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 3'000.– (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2021), Fr. 1'848.– (auswärtige Verpflegung), Fr. 2'000.– (weitere Berufskos- ten), Fr. 10'411.– (Schuldzinsen; Urk. 5/23/11 S. 6), Versicherungsprämien von Fr. 5'200.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 3'100.– (Bundessteuer) sowie Kinder- abzüge von Fr. 18'000.– (Staatssteuer; § 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 13'000.– (Bundessteuer; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG in der Fassung vom 1. Januar 2021) für zwei Kinder im Haushalt. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr.”
“Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner aufgrund der – aus seiner Sicht – zu hohen Unterhaltszahlungen lediglich die Höhe der von der Vo- rinstanz angenommenen Steuern rügt, nicht hingegen deren Berechnungsmetho- de. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, hat die Gesuchstellerin während des - 34 - laufenden Eheschutzverfahrens weiterhin Anspruch auf die Lebensführung der Ehegatten während des Zusammenlebens. Der errechnete Standard der Gesuch- stellerin in der Höhe von monatlich Fr. 4'379.– bildet gleichzeitig die Obergrenze des gebührenden Unterhalts (vgl. nachstehend E. III.9.5.3.). Unbestritten geblie- ben ist, dass die Gesuchstellerin unter Berücksichtigung des Verheiratetentarifs zu besteuern sei (vgl. Urk. 43 S. 19; Urk. 42 Rz. 7; Urk. 55 S. 8; § 35 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 lit. a StG; Art. 36 Abs. 2 bis DBG). Sie ist konfessi- onslos (vgl. Urk. 3/3 S. 1). Bis und mit Juni 2023 ist von einem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 26'760.– und ab Juli 2023 von einem Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 40'080.– auszugehen (siehe dazu vorstehend E. III.4.5. und E. III.4.7). Hinzu kommen die Unterhaltsbeträge von Fr. 25'788.– pro Jahr bis und mit Juni 2023 beziehungsweise von Fr. 12'468.– ab Juli 2023 (siehe dazu nach- stehend E. III.9.5.5.; vgl. § 23 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG). Insgesamt ist somit von Fr. 52'548.– auszugehen. Abzuziehen wären Berufsauslagen und Versicherungs- prämien (vgl. § 26 StG; § 31 lit d ff. StG; Art. 26 DBG; Art. 33 lit. f und lit. g DBG). Die Vorinstanz hat lediglich die Berufsabzüge berücksichtigt, was von den Partei- en nicht beanstandet wurde. Der Gesuchsgegner rechnet mit Fr. 1'300.– für Berufsabzüge (Urk. 42 S. 7), die Gesuchstellerin mit nicht weiter spezifizierten Abzügen in der Höhe von Fr.”
“Im aufgehobenen Urteil vom 24. April 2019 wurde im Zusammenhang mit den im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigenden (laufenden) Steuern (unter ande- rem) erwogen, es sei davon auszugehen, dass der Beklagte nach dem Verheira- tetentarif gemäss § 35 Abs. 2 StG/ZH besteuert werde, zumal er zumindest mit - 9 - dem Kläger 2 im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. 1 StG/ZH zusammenlebe (mit Verweis auf Urk. 2/9/3, wonach bereits im Jahre 2015 der Verheiratetentarif zu Anwen- dung gelangt sei). In der Folge schätzte die Kammer die im Bedarf zu berücksich- tigenden Steuern unter Anwendung des Verheiratetentarifs (vgl. Urk. 3/28 Erw. III./6.4.4. S. 29 f.).”
Die Kantone sind nicht bundesrechtlich verpflichtet, die Rückerstattungsentscheide mit der (direkten) Steuerveranlagung/Veranlagungsverfügung zu verbinden.
“Nach Art. 30 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) entscheiden die kantonalen Verrechnungssteuerämter über Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer von natürlichen Personen, die am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, im jeweiligen Kantonsgebiet ihren Wohnsitz hatten. Die Organisation der kantonalen Behörden, die mit dem Vollzug des VStG betraut sind, ist Sache der Kantone, soweit sich aus dem VStG nichts anderes ergibt (Art. 35 Abs. 1 VStG). Insbesondere bestimmen die Kantone in ihren Vollzugsvorschriften die Verrechnungssteuerämter (Art. 35 Abs. 3 VStG). Nach Art. 52 Abs. 2 VStG kann der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch des Verrechnungssteueramts mit der Veranlagungsverfügung zu den direkten Steuern verbunden werden. Dass die Kantone hierzu verpflichtet wären, lässt sich dem Bundesrecht jedoch nicht entnehmen.”
Die Kantone sind nicht verpflichtet, Rückerstattungsentscheide mit kantonalen/veranlagungsrechtlichen Steuerverfügungen zu verbinden; eine direkte Veranlagung ist nicht zwingend erforderlich.
“Nach Art. 30 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) entscheiden die kantonalen Verrechnungssteuerämter über Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer von natürlichen Personen, die am Ende des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde, im jeweiligen Kantonsgebiet ihren Wohnsitz hatten. Die Organisation der kantonalen Behörden, die mit dem Vollzug des VStG betraut sind, ist Sache der Kantone, soweit sich aus dem VStG nichts anderes ergibt (Art. 35 Abs. 1 VStG). Insbesondere bestimmen die Kantone in ihren Vollzugsvorschriften die Verrechnungssteuerämter (Art. 35 Abs. 3 VStG). Nach Art. 52 Abs. 2 VStG kann der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch des Verrechnungssteueramts mit der Veranlagungsverfügung zu den direkten Steuern verbunden werden. Dass die Kantone hierzu verpflichtet wären, lässt sich dem Bundesrecht jedoch nicht entnehmen.”
Die Bestreitung der Abgabepflicht entbindet nach Praxis nicht von der Pflicht, im laufenden Prüfverfahren konkrete Angaben zu Einkommen und zu geltend gemachten Abzügen vorzulegen. Gerichtliche Entscheidungen legen etwa Angaben zu Berufsauslagen, Versicherungsprämien, Unterhaltsbeiträgen, Fremdbetreuungskosten und Sozialabzügen zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens und der Steuerfolgen zugrunde.
“% (siehe E. IV.3.4.6.). Dies entspricht (gerundet) Fr. 55.– pro Monat. Das Jahreseinkommen des Gesuchsgegners beläuft sich auf 12 x Fr. 3'300.– = Fr. 39'600.–. Hinzu kommen Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 600.–. Zu berücksich- tigen sind sodann Abzüge von Fr. 15'000.– (Berufsauslagen, Versicherungsprä- mien, Sozialabzüge). Auszugehen ist mithin von einem steuerbaren Einkommen von (gerundet) Fr. 25'000.–. Der Gesuchsgegner unterliegt dem Verheiratetentarif (siehe § 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2 bis DBG). Gibt man die Daten so im Steuer- rechner des Kantons Zürich ein (Steuerjahr: 2023; Zivilstand: Getrennt; Tarif: Verh. und Einelterntarif; Konfession: Andere [siehe Urk. 10/14 S. 4]; Gemeinde: D._____), so resultieren eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr.”
“Die Gesuchstellerin unterliegt dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2 bis DBG). Sie ist reformiert (evangelisch; Urk. 3/1 S. 1). Ihr Einkom- men beträgt Fr. 33'072.–. Hinzu kommen die Unterhaltsbeträge von geschätzt Fr. 100'000.– (§ 23 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG). Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 3'922.– (inklusive Pauschale für Weiterbildungskosten; siehe Urk. 3/1 S. 9), Versicherungsprämien von Fr. 6'500.– (Staatsteuer) bzw. Fr. 3'800.– (Bun- dessteuer; siehe Urk. 3/1 S. 10), Fremdbetreuungskosten von Fr. 7'824.– (12 x [Fr. 146.– + Fr. 146.– + Fr. 360.–]; siehe Urk. 3/1 S. 3) sowie Sozialabzüge von Fr. 27'000.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 19'500.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) für drei Kinder im Haushalt. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemein- desteuer beträgt Fr. 87'826.–, jenes für die Bundessteuer Fr. 98'026.–. Das steu- erbare Vermögen ist vernachlässigbar, ebenso das Verrechnungssteuerguthaben (siehe Urk. 3/1 S. 14 und § 47 Abs. 2 StG). Gibt man die Daten so für das Jahr 2020 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Gemeinde: G.”
Bei Eingaben in Steuerrechner sind korrekte Angaben zu Abzügen (z. B. Berufs-, Kinder- und Unterhaltsabzüge) sowie zur Tarifwahl (z. B. konfessionsloser Grundtarif) für das Berechnungsergebnis relevant. Im zitierten Entscheid wurden entsprechende Daten für das Jahr 2021 im Steuerrechner des Kantons Zürich eingegeben.
“und zugehörige Fussnoten). Der Gesuchsgegner unter- liegt dem Grundtarif (§ 35 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 1 DBG). Er ist konfessionslos (vgl. Urk. 3/3 S. 1). Werden vom Jahreseinkommen in der Höhe von Fr. 179'820.– (siehe dazu vorstehend E. III.5.) die vom Gesuchsgegner angeführten Berufsab- züge in der Höhe von Fr. 4'810.– (§ 26 StG; Art. 26 DBG), die ebenfalls vom Ge- suchsgegner angeführten Kinderabzüge in der Höhe von Fr. 9'000.– (vgl. § 34 Abs. 1 lit. a StG; Art. 35 DBG) sowie die Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'149.– für ein Jahr (siehe dazu nachstehend E. III. 9.5.5; vgl. § 31 Abs. 1 lit. c - 38 - StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG) subtrahiert, resultiert ein steuerbares Jahresein- kommen in der Höhe von Fr. 140'222.–. Die Vorinstanz bezifferte das steuerbare Vermögen mit Fr. 1'402'000.– (Urk. 43 S. 21). Die Parteien haben sich nicht dazu vernehmen lassen (vgl. Urk. 42 und Urk. 55). Gibt man die vorstehenden Daten für das Jahr 2021 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Gemeinde: L._____), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer in der Höhe von Fr.”
Bei geteilter steuerlicher Wohnsitzlage sind Ehegatten für die Frage der Aufteilung von Sozial- und allgemeinen Abzügen gemeinsam zu betrachten; diese Abzüge sind im Rahmen der internationalen Steuerausscheidung anteilsmässig nach den Nettoeinkommensanteilen auf die Steuerdomizile zu verteilen. Der Vermögensfreibetrag ist zwar ebenfalls als Sozialabzug angesehen worden, wird im interkantonalen und internationalen Verhältnis jedoch nicht nach Nettoeinkommen, sondern im Verhältnis der Vermögensquoten gewährt.
“Wenn der eine Ehegatte in der Schweiz ausschliesslich steuerpflichtig ist und der andere Ehegatte in der Schweiz nicht steuerpflichtig ist, liegt bei isolierter Betrachtung des in der Schweiz steuerpflichtigen Ehegatten zwar keine teilweise Steuerpflicht vor. Nach der überzeugenden Ansicht des Bundesgerichts sind für die Frage der Aufteilung der Abzüge in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten aber gemeinsam zu betrachten. Bei gemeinsamer Betrachtung beider Ehegatten liegt eine teilweise Steuerpflicht vor (vgl. zu diesem Begriff Baumgartner/Eichenberger, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 35 DBG N 36), wenn der eine Ehegatte in der Schweiz und der andere im Ausland unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 2 und 4.3.1). Folglich sind Sozialabzüge und allgemeine Abzüge ohne sachlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Einkommensart im Rahmen der internationalen Steuerausscheidung in direkter bzw. analoger Anwendung von § 35 Abs. 4 StG nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen (Netto-)Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-)Einkommen beider Ehegatten auf die Steuerdomizile aufzuteilen (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 2 und 4, 2C_811/2015 vom 25. Januar 2017 E. 4, insb. 4.2, und 8, insb. 8.3.2; VGE VD.2021.198 vom 30. März 2022 E. 4.2.1). Daraus folgt, dass die Vorinstanzen den Sozialabzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. d StG zu Recht unter Mitberücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Rekurrenten nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile auf die Steuerdomizile aufgeteilt haben. Beim Vermögensfreibetrag gemäss § 49 Abs. 1 lit. a StG handelt es sich um einen Sozialabzug (Ramseier, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 49 N 1). Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist deshalb auch dieser Abzug in der Schweiz nur anteilsmässig zu berücksichtigen. Allerdings wird der Vermögensfreibetrag im interkantonalen und internationalen Verhältnis nicht im Verhältnis der Nettoeinkommen, sondern im Verhältnis der Vermögensquoten gewährt (Ramseier, a.”
“Wenn der eine Ehegatte in der Schweiz ausschliesslich steuerpflichtig ist und der andere Ehegatte in der Schweiz nicht steuerpflichtig ist, liegt bei isolierter Betrachtung des in der Schweiz steuerpflichtigen Ehegatten zwar keine teilweise Steuerpflicht vor. Nach der überzeugenden Ansicht des Bundesgerichts sind für die Frage der Aufteilung der Abzüge in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten aber gemeinsam zu betrachten. Bei gemeinsamer Betrachtung beider Ehegatten liegt eine teilweise Steuerpflicht vor (vgl. zu diesem Begriff Baumgartner/Eichenberger, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 35 DBG N 36), wenn der eine Ehegatte in der Schweiz und der andere im Ausland unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 2 und 4.3.1). Folglich sind Sozialabzüge und allgemeine Abzüge ohne sachlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Einkommensart im Rahmen der internationalen Steuerausscheidung in direkter bzw. analoger Anwendung von § 35 Abs. 4 StG nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen (Netto-)Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-)Einkommen beider Ehegatten auf die Steuerdomizile aufzuteilen (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 2 und 4, 2C_811/2015 vom 25. Januar 2017 E. 4, insb. 4.2, und 8, insb. 8.3.2; VGE VD.2021.198 vom 30. März 2022 E. 4.2.1). Daraus folgt, dass die Vorinstanzen den Sozialabzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. d StG zu Recht unter Mitberücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Rekurrenten nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile auf die Steuerdomizile aufgeteilt haben. Beim Vermögensfreibetrag gemäss § 49 Abs. 1 lit. a StG handelt es sich um einen Sozialabzug (Ramseier, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 49 N 1). Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist deshalb auch dieser Abzug in der Schweiz nur anteilsmässig zu berücksichtigen. Allerdings wird der Vermögensfreibetrag im interkantonalen und internationalen Verhältnis nicht im Verhältnis der Nettoeinkommen, sondern im Verhältnis der Vermögensquoten gewährt (Ramseier, a.”
Die Verrechnung oder Rückerstattung von Rentennachzahlungen mit zuvor erhaltenen Sozialhilfeleistungen ist als Schuldentilgung zu qualifizieren und stellt nach den angeführten Entscheidungen einen wirtschaftlichen Vermögenszufluss bzw. Vermögenszugang dar. Dementsprechend ist eine solche Verrechnung bzw. Rückerstattung im Rahmen von Art. 35 Abs. 1 StG offen zu legen und kann als steuerbares Einkommen berücksichtigt werden, auch wenn der Betrag an das Sozialamt überwiesen bzw. verrechnet wurde.
“Säule seien nach Art. 35 Abs. 1 StG und Art. 22 Abs. 1 DBG als Einkommen steuerbar. Dass das Sozialamt seinen Verrechnungsanspruch geltend gemacht habe, bedeute nicht, dass die Leistungen dem Beschwerdegegner wirtschaftlich nicht zugeflossen seien. Die Rückerstattung der Sozialhilfe bzw. deren Verrechnung mit Rentennachzahlungen sei beim Beschwerdegegner als Schuldentilgung zu betrachten. Wirtschaftlich sei er durch die Verrechnung bzw. Rückerstattung an das Sozialamt von einer Verpflichtung befreit worden, was einem Vermögenszugang entspreche. Mit der Rentennachzahlung sei dem Beschwerdegegner trotz Verrechnung der Nachzahlung steuerbares Einkommen zugeflossen (act. G 2 S. 4 f.). Auf den Einwand des Beschwerdegegners, wonach er den Steuerbetrag von ca. CHF 21'300 nicht begleichen könne, weil die gesamte Nachzahlung dem Sozialamt überwiesen worden sei, sei der Beschwerdeführer im Einspracheentscheid nicht eingegangen. Er habe lediglich festgehalten, die Veranlagung sei aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und Weisungen erfolgt.”
Bei Streitigkeiten über die Zuteilung des Kinderabzugs (z. B. bei gemeinsamer elterlicher Sorge) sind die steuerlichen Folgen — insbesondere die hälftige Aufteilung des Kinderabzugs, die Zuweisung des Verheirateten‑/Elterntarifs und der Anspruch auf den Versicherungsprämienabzug — zu prüfen. Unabhängig von der Anfechtung der Abzugsberechtigung bleibt die Pflicht zur Auskunftserteilung bestehen.
“Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a StG wird vom Reineinkommen für die Steuerberechnung ein Kinderabzug je Fr. 9'000.- abgezogen für minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen sowie für volljährige Kinder, die in der beruflichen Erstausbildung stehen und deren Unterhalt zur Hauptsache vom Steuerpflichtigen bestritten wird (Satz 1). Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach § 31 Abs. 1 lit. c StG für das Kind geltend gemacht werden (Satz 2). Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a StG zusammenleben, ist in Bezug auf die Einkommenssteuer und die Vermögenssteuer der Verheiratetentarif anwendbar (§ 35 Abs. 2 StG und § 47 Abs. 2 StG). Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge zusammenleben und denen der Kinderabzug je zur Hälfte zusteht, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Verheiratetentarif in Bezug auf die Einkommens- und Vermögenssteuer, der aus seinen versteuerten Einkünften den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet (§ 35 Abs. 2bis StG und § 47 Abs. 2bis StG). Ferner steht dem Steuerpflichtigen, der einen vollen Kinderabzug geltend machen kann, ein zusätzlicher Versicherungsprämienabzug in der Höhe von Fr. 1'300.- pro Kind zu, respektive die Hälfte hiervon im Fall einer hälftigen Aufteilung des Kinderabzugs (§ 31 Abs. 1 lit. g StG). Entsprechende Bestimmungen finden sich im DBG: Laut Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG (in der bis 31. Dezember 2022 gültigen und hier anwendbaren Fassung) werden als Sozialabzug vom Einkommen abgezogen: Fr. 6'500.- für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt (1.”
“Das Leisten von Unterhaltsbeiträgen und der damit verbundene Steuerabzug hat die Verweigerung des Kinderabzugs sowohl im Hinblick auf die Staats- und Gemeindesteuern als auch im Hinblick auf die direkte Bundessteuer zur Folge. Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst dann, wenn – wie hier – die Kinder je zur Hälfte in alternierender Obhut stehen. Demzufolge ist dem Pflichtigen auch der Elterntarif und der Versicherungsabzug zu verweigern. Indessen sind die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Elterntarif bzw. Verheiratetentarif (E. 4c des angefochtenen Entscheids) mit Blick auf die Staats- und Gemeindesteuern zu korrigieren: Die Gewährung des Verheiratetentarifs/Elterntarifs setzt nicht grundsätzlich die Berechtigung zum hälftigen Kinderabzug voraus. Die Bestimmung von § 35 Abs. 2bis StG ist nur bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge zusammenleben und denen der Kinderabzug je zur Hälfte zusteht, weil keine Unterhaltsbeiträge fliessen, anwendbar. Vorliegend wäre § 35 Abs. 2 StG einschlägig gewesen, welcher auch für geschiedene und ledige Steuerpflichtige gilt, die mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a StG zusammenleben. Lebt ein minderjähriges Kind regelmässig in beiden Haushalten seiner getrennt lebenden Eltern, steht der Elterntarif demjenigen Elternteil zu, der für das Kind den Kinderabzug geltend machen kann (Richner et al., § 35 N. 36).”
Der Auskunftspflichtige hat Auskunft über deklarierte Kinderzulagen und Unterhaltsbeiträge zu erteilen; diese Angaben können für die Steuerberechnung herangezogen werden. Auf dieser Grundlage können der Kinderabzug und gegebenenfalls der Verheiratetentarif angewendet bzw. geltend gemacht werden.
“Die vorinstanzlich berechneten Steuerbeträge basieren auf einem zu ho- hen Einkommen des Gesuchsgegners und entsprechend zu hohen Unterhaltsbei- trägen. Die Steuern sind neu zu berechnen. 5.4.3.2. Die Steuererklärung 2021 der Gesuchstellerin liegt vor (Urk. 78/4). Für die Steuerberechnung kann auf ihre deklarierten Abzüge von Fr. 24'860.– für die Staatssteuer und von Fr. 17'432.– für die Bundessteuer abgestellt werden (Urk. 78/4 S. 6). Es ist von einem Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 0.– (vgl. E. III.5.2.5.), von Kinderzulagen von Fr. 4'800.– und von Unterhaltsbei- trägen von rund Fr. 110'000.– auszugehen. Ihr steuerbares Einkommen betrug für die Staats- und Gemeindesteuer Fr. 89'940.– und für die Bundessteuer Fr. 97'368.–. Ihr steuerbares Vermögen im Kanton Zürich bezifferte die Gesuch- stellerin auf Fr. 47'639.– (Urk. 78/4 S. 7). Die Gesuchstellerin wohnt in F._____ und unterliegt dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2 bis DBG). Sie ist konfessionslos (Urk. 78/4 S. 4). Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürich für das Steuerjahr 2021 resultieren für die Staats- und Gemeindesteuer Fr. 7'976.– und für die direkte Bundessteuer Fr. 1'331.–, was zu einer monatlichen Steuerbelastung im Haushalt der Gesuchstellerin von insgesamt Fr. 776.– führt. Ein Anteil dieser Steu- ern ist dem Barbedarf der Kinder zuzuweisen. Dazu sind die den Kindern zuzurech- nenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreu- enden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf der Kinder zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E.”
“Erhält der Gesuchsgegner für E._____ Unterhaltsbeiträge, so gilt er als derjenige Elternteil, welcher den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestrei- tet (Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife [ab Steuer- periode 2015], Rz. 17, abrufbar unter https://www.zh.ch/de/steuern- finanzen/steuern/treuhaender/steuerbuch/steuerbuch-definition/zstb-34-1.html, besucht am 23. Mai 2023). Dies hat zur Folge, dass er für E._____ den vollen Kinderabzug geltend machen kann (§ 34 Abs. 1 lit. a StG; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) und dem Verheiratetentarif unterliegt (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2 bis DBG). Das vorerrechnete (E. IV.3.4.1.) steuerbare Einkommen von Fr. 29'000.– erhöht sich somit um Fr. 720.– (Unterhaltsbeiträge pro Jahr) und vermindert sich um Fr. 4'500.– (hälftiger Kinderabzug, welcher zusätzlich geltend gemacht wer- den kann). Es beträgt neu (gerundet) Fr. 25'000.–. Lässt man die übrigen Para- meter unverändert, so resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr.”
Zur Abgrenzung von Renten- und Kapitalbesteuerung sind drei Konstellationen zu unterscheiden: (1) periodisch ausbezahlte Renten werden mit dem übrigen Einkommen zum ordentlichen Einkommenssteuertarif (vgl. § 35 StG/Art. 36 DBG) besteuert; (2) Kapitalabfindungen für wiederkehrende (Renten‑)Leistungen werden mit dem übrigen Einkommen, aber zum privilegierten Rentensatz (§ 36 StG/Art. 37 DBG) bemessen; (3) einmalige Kapitalleistungen anstelle von Rentenzahlungen werden gesondert mit einer Jahressteuer zum privilegierten Vorsorgetarif (§ 37 StG/Art. 38 DBG) erfasst.
“140–144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5). 2. 2.1 2.1.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 16 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 DBG), insbesondere auch Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (§ 22 Abs. 1 StG; Art. 22 Abs. 1 DBG). Die weitere Besteuerung hängt sodann davon ab, ob die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge als Rente oder als einmalige Kapitalleistung ausbezahlt werden: - Bei Kapitalleistungen anstelle von Rentenzahlungen werden die aperiodischen Zuflüsse in Form von Einmalzahlungen gesondert von den übrigen Einkünften mit einer Jahressteuer zum privilegierten Vorsorgetarif von § 37 StG bzw. Art. 38 DBG erfasst. - Bei Auszahlung in Rentenform erfolgt die Besteuerung zusammen mit dem übrigen ordentlichen Einkommen und grundsätzlich zu den Tarifen von § 35 StG oder Art. 36 DBG. - Kapitalabfindungen für wiederkehrende (Renten-)Leistungen werden aber unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich bei jährlichen Leistungen anstelle der einmaligen Leistung ergäbe (sogenannter Rentensatz, § 36 StG und Art. 37 DBG). Es sind damit drei Konstellationen zu unterscheiden: - Die ordentliche Besteuerung periodisch ausbezahlter Rentenleistungen mit dem übrigen Einkommen zum ordentlichen Einkommenssteuertarif von § 35 StG bzw. Art. 36 DBG. - Die Besteuerung von Kapitalabfindungen für (kapitalisierte) wiederkehrende Leistungen mit dem übrigen Einkommen, aber zum privilegierten Rentensatz von § 36 StG bzw. Art. 37 DBG. - Die vom übrigen Einkommen gesonderte Besteuerung mit einer Jahressteuer zum privilegierten Vorsorgetarif von § 37 StG bzw. Art. 38 DBG. 2.1.2 Sowohl die Kapitalleistungen aus Vorsorge von § 37 StG bzw. Art. 38 DBG als auch die Kapitalabfindungen nach § 36 StG bzw. Art. 37 DBG betreffen Auszahlungen für kapitalisierte Leistungen.”
“Die weitere Besteuerung hängt sodann davon ab, ob die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge als Rente oder als einmalige Kapitalleistung ausbezahlt werden: - Bei Kapitalleistungen anstelle von Rentenzahlungen werden die aperiodischen Zuflüsse in Form von Einmalzahlungen gesondert von den übrigen Einkünften mit einer Jahressteuer zum privilegierten Vorsorgetarif von § 37 StG bzw. Art. 38 DBG erfasst. - Bei Auszahlung in Rentenform erfolgt die Besteuerung zusammen mit dem übrigen ordentlichen Einkommen und grundsätzlich zu den Tarifen von § 35 StG oder Art. 36 DBG. - Kapitalabfindungen für wiederkehrende (Renten-)Leistungen werden aber unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich bei jährlichen Leistungen anstelle der einmaligen Leistung ergäbe (sogenannter Rentensatz, § 36 StG und Art. 37 DBG). Es sind damit drei Konstellationen zu unterscheiden: - Die ordentliche Besteuerung periodisch ausbezahlter Rentenleistungen mit dem übrigen Einkommen zum ordentlichen Einkommenssteuertarif von § 35 StG bzw. Art. 36 DBG. - Die Besteuerung von Kapitalabfindungen für (kapitalisierte) wiederkehrende Leistungen mit dem übrigen Einkommen, aber zum privilegierten Rentensatz von § 36 StG bzw. Art. 37 DBG. - Die vom übrigen Einkommen gesonderte Besteuerung mit einer Jahressteuer zum privilegierten Vorsorgetarif von § 37 StG bzw. Art. 38 DBG. 2.1.2 Sowohl die Kapitalleistungen aus Vorsorge von § 37 StG bzw. Art. 38 DBG als auch die Kapitalabfindungen nach § 36 StG bzw. Art. 37 DBG betreffen Auszahlungen für kapitalisierte Leistungen. Während aber im erstgenannten Fall das bis zum Vorsorgefall geäufnete Vorsorgekapital kapitalisiert wird, wird in der zweitgenannten Konstellation die periodische (Vorsorge-)Leistung kapitalisiert und aperiodisch abgegolten (vgl. Ivo P. Baumgartner in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 37 DBG N. 10b). Werden mit Kapitalzahlungen nur bereits aufgelaufene, periodische Ansprüche getilgt, fällt eine gesonderte Besteuerung zum Vorsorgetarif nach § 37 StG bzw.”
Bei geteilter (teilweiser) Steuerpflicht sind Ehegatten gemeinsam zu betrachten. Sozialabzüge und allgemeinere Abzüge, die nicht sachlich einer bestimmten Einkommensart zugeordnet sind, sind im Rahmen der internationalen Steuerausscheidung anteilsmässig aufzuteilen. Als Zuteilungsmassstab gilt in der Regel das in der Schweiz steuerpflichtige (Netto-)Einkommen im Verhältnis zum gesamten (Netto-)Einkommen beider Ehegatten.
“Wenn der eine Ehegatte in der Schweiz ausschliesslich steuerpflichtig ist und der andere Ehegatte in der Schweiz nicht steuerpflichtig ist, liegt bei isolierter Betrachtung des in der Schweiz steuerpflichtigen Ehegatten zwar keine teilweise Steuerpflicht vor. Nach der überzeugenden Ansicht des Bundesgerichts sind für die Frage der Aufteilung der Abzüge in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten aber gemeinsam zu betrachten. Bei gemeinsamer Betrachtung beider Ehegatten liegt eine teilweise Steuerpflicht vor (vgl. zu diesem Begriff Baumgartner/Eichenberger, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 35 DBG N 36), wenn der eine Ehegatte in der Schweiz und der andere im Ausland unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 2 und 4.3.1). Folglich sind Sozialabzüge und allgemeine Abzüge ohne sachlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Einkommensart im Rahmen der internationalen Steuerausscheidung in direkter bzw. analoger Anwendung von § 35 Abs. 4 StG nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen (Netto-)Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-)Einkommen beider Ehegatten auf die Steuerdomizile aufzuteilen (vgl. BGer 2C_354/2022 vom 20. März 2023 E. 2 und 4, 2C_811/2015 vom 25. Januar 2017 E. 4, insb. 4.2, und 8, insb. 8.3.2; VGE VD.2021.198 vom 30. März 2022 E. 4.2.1). Daraus folgt, dass die Vorinstanzen den Sozialabzug gemäss § 35 Abs. 1 lit. d StG zu Recht unter Mitberücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Rekurrenten nach Massgabe der Nettoeinkommensanteile auf die Steuerdomizile aufgeteilt haben. Beim Vermögensfreibetrag gemäss § 49 Abs. 1 lit. a StG handelt es sich um einen Sozialabzug (Ramseier, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 49 N 1). Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist deshalb auch dieser Abzug in der Schweiz nur anteilsmässig zu berücksichtigen. Allerdings wird der Vermögensfreibetrag im interkantonalen und internationalen Verhältnis nicht im Verhältnis der Nettoeinkommen, sondern im Verhältnis der Vermögensquoten gewährt (Ramseier, a.”
“3 DBG, «dass im Rahmen einer internationalen Steuerausscheidung eine Aufteilung und Zuordnung der Sozialabzüge nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen (Netto-) Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-) Einkommen, jeweils vor Abzug der Sozialabzüge, zu erfolgen hat (BGer 2C_1154/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.3). Diese Rechtsprechung kommt auch auf Ehegatten zur Anwendung, bei denen ein Gatte in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig, der andere aber im Ausland wohnhaft ist (vgl. 2C_810/2015 vom 25. Januar 2017 E. E. 8.3.2). Aus Art. 35 DBG ist daher in internationalen Verhältnissen nicht ein Umkehrschluss, sondern vielmehr ein Analogieschluss auf unbeschränkt Steuerpflichtige zu ziehen. Der Begriff «teilweise Steuerpflicht» in Art. 35 Abs. 3 DBG umfasst vielmehr wie bei Art. 7 Abs. 1 DBG sowohl beschränkt wie auch unbeschränkt steuerpflichtige Personen (Simonek, a.a.O., Art. 23 A,B OECD-MA N 91; Locher, a.a.O., Art. 35 DBG N 59 ff.). Entsprechendes hat für die kantonale Regelung in § 35 Abs. 4 StG zu gelten. Dies rechtfertigt sich insbesondere für den Verheiratetenabzug als Sozialabzug. Könnten der Rekurrent und seine Ehefrau einen solchen nach Massgabe des jeweils anwendbaren Landesrechts jeweils voll von ihrem jeweiligen, in der Schweiz respektive in Deutschland steuerbaren Einkommen in Abzug bringen, würden sie unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Vergleich mit einem Ehepaar, welches ihr gesamtes Einkommen in einem Land versteuern muss, offensichtlich bessergestellt.”
Bei teilweiser (einschliesslich internationaler) Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt. Die Aufteilung erfolgt nach dem in der Schweiz steuerpflichtigen (Netto‑)Einkommen im Verhältnis zum gesamten (Netto‑)Einkommen; massgebend sind die Einkommensbeträge jeweils vor Abzug der Sozialabzüge.
“Was die vorliegend strittige Verlegung von Abzügen im internationalen Verhältnis anbelangt, enthält das kantonale Steuergesetz eine Regelung betreffend die Sozialabzüge. Gemäss § 35 Abs. 4 StG werden die Sozialabzüge bei teilweiser Steuerpflicht anteilsmässig gewährt. Dies bedeutet u.a., dass im Rahmen einer internationalen Steuerausscheidung eine Aufteilung und Zuordnung der Sozialabzüge nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen (Netto-) Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-) Einkommen, jeweils vor Abzug der Sozialabzüge, zu erfolgen hat (vgl. zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]: BGer 2C_1154/2013 und 2C_1155/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.2; Baumgartner, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, DBG, 2. Aufl., 2008, Art. 35 DBG N. 36; Locher, Kommentar DBG, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 35 DBG N. 71). Für die organischen Abzüge und die allgemeinen Abzüge fehlen explizite Regelungen im Gesetz. In Lehre und Rechtsprechung unbestritten ist jedoch bezüglich der organischen Abzüge, dass das ausländische Einkommen beziehungsweise Vermögen nach Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten freizustellen ist (vgl.”
“3 DBG, «dass im Rahmen einer internationalen Steuerausscheidung eine Aufteilung und Zuordnung der Sozialabzüge nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen (Netto-) Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-) Einkommen, jeweils vor Abzug der Sozialabzüge, zu erfolgen hat (BGer 2C_1154/2013 vom 26. Juni 2015 E. 3.3). Diese Rechtsprechung kommt auch auf Ehegatten zur Anwendung, bei denen ein Gatte in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig, der andere aber im Ausland wohnhaft ist (vgl. 2C_810/2015 vom 25. Januar 2017 E. E. 8.3.2). Aus Art. 35 DBG ist daher in internationalen Verhältnissen nicht ein Umkehrschluss, sondern vielmehr ein Analogieschluss auf unbeschränkt Steuerpflichtige zu ziehen. Der Begriff «teilweise Steuerpflicht» in Art. 35 Abs. 3 DBG umfasst vielmehr wie bei Art. 7 Abs. 1 DBG sowohl beschränkt wie auch unbeschränkt steuerpflichtige Personen (Simonek, a.a.O., Art. 23 A,B OECD-MA N 91; Locher, a.a.O., Art. 35 DBG N 59 ff.). Entsprechendes hat für die kantonale Regelung in § 35 Abs. 4 StG zu gelten. Dies rechtfertigt sich insbesondere für den Verheiratetenabzug als Sozialabzug. Könnten der Rekurrent und seine Ehefrau einen solchen nach Massgabe des jeweils anwendbaren Landesrechts jeweils voll von ihrem jeweiligen, in der Schweiz respektive in Deutschland steuerbaren Einkommen in Abzug bringen, würden sie unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Vergleich mit einem Ehepaar, welches ihr gesamtes Einkommen in einem Land versteuern muss, offensichtlich bessergestellt.”
Private Kapitalverluste (z. B. Mietzinsausfälle aus früheren Jahren) stellen nach der zitierten Rechtsprechung Vermögensschäden dar und berühren das im Streitjahr erzielte Einkommen nicht; sie sind steuerlich unbeachtlich. Dies steht im Gegensatz zu Verlusten auf Geschäftsvermögen bzw. bei juristischen Personen, bei denen Art. 35 Abs. 1 StG (jeweils im Zusammenhang mit den einschlägigen Bestimmungen des DBG) eine andere Behandlung vorsieht.
“Nichts anderes dürfte auch in Bezug auf die in den Jahren 2017 und 2018 entstandenen Mietzinsausfälle in der Höhe von Fr. 13'635.-- bzw. Fr. 9'450.-- für die jeweiligen Steuerjahre gelten, wobei die entsprechenden Veranlagungen ohnehin nicht Gegenstand der vorliegenden Verfahren bilden (vgl. vorne E. 1.2). In Bezug auf das hier strittige Steuerjahr stellen die Mietzinsausstände aus den Jahren 2017 und 2018 Schulden aus vorangehenden Steuerperioden und somit einen Vermögensschaden bzw. privaten Kapitalverlust dar; sie berühren das im Jahr 2019 erzielte Einkommen nicht. Anders als bei selbständiger Erwerbstätigkeit, bei der Kapitalverluste auf dem Geschäftsvermögen grundsätzlich abzugsfähig sind (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. b StG bzw. Art. 27 Abs. 2 Bst. b DBG) – und zwar auch, soweit sie nicht die massgebliche Steuerperiode, sondern die sieben vorangehenden Geschäftsjahre betreffen (Art. 35 Abs. 1 StG bzw. Art. 31 Abs. 1 DBG) – oder bei der Besteuerung juristischer Personen (vgl. zum Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG; zur Berücksichtigung von Verlusten aus den der Steuerperiode vorangehenden Geschäftsjahren ferner Art. 93 Abs. 1 StG bzw. Art. 67 Abs. 1 DBG) sind private Kapitalverluste steuerlich unbeachtlich (vgl. BGE 144 II 352, in StE 2018 B”
“Nichts anderes dürfte auch in Bezug auf die in den Jahren 2017 und 2018 entstandenen Mietzinsausfälle in der Höhe von Fr. 13'635.-- bzw. Fr. 9'450.-- für die jeweiligen Steuerjahre gelten, wobei die entsprechenden Veranlagungen ohnehin nicht Gegenstand der vorliegenden Verfahren bilden (vgl. vorne E. 1.2). In Bezug auf das hier strittige Steuerjahr stellen die Mietzinsausstände aus den Jahren 2017 und 2018 Schulden aus vorangehenden Steuerperioden und somit einen Vermögensschaden bzw. privaten Kapitalverlust dar; sie berühren das im Jahr 2019 erzielte Einkommen nicht. Anders als bei selbständiger Erwerbstätigkeit, bei der Kapitalverluste auf dem Geschäftsvermögen grundsätzlich abzugsfähig sind (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. b StG bzw. Art. 27 Abs. 2 Bst. b DBG) – und zwar auch, soweit sie nicht die massgebliche Steuerperiode, sondern die sieben vorangehenden Geschäftsjahre betreffen (Art. 35 Abs. 1 StG bzw. Art. 31 Abs. 1 DBG) – oder bei der Besteuerung juristischer Personen (vgl. zum Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG; zur Berücksichtigung von Verlusten aus den der Steuerperiode vorangehenden Geschäftsjahren ferner Art. 93 Abs. 1 StG bzw. Art. 67 Abs. 1 DBG) sind private Kapitalverluste steuerlich unbeachtlich (vgl. BGE 144 II 352, in StE 2018 B”
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