Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
Eingefügt durch Ziff. III Art. 7 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (SR 220 am Ende, SchlB zum Tit. XXVI). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I 3 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997, mit Wirkung seit 1. April 1998 (AS 1998 669;BBl 1997 II 1164). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1993 222;BBl 1991 IV 497521). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109;BBl 2017 399). ↩
SR 220 ↩
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. April 1993 (AS 1993 222;BBl 1991 IV 497521). ↩
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21 commentaries
Persönliche Zugehörigkeit begründet nach Art. 7 Abs. 1 StG die unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Bern (Versteuerung des Welt‑einkommens). Die Steuerpflicht beginnt, sobald die Voraussetzungen der persönlichen Zugehörigkeit gemäss Art. 4 StG erfüllt sind (vgl. Art. 9 Abs. 1 StG); bei Zuzug ist somit derjenige Tag massgeblich, an dem die Kriterien des steuerrechtlichen Wohnsitzes nach Art. 4 Abs. 2 StG erfüllt werden (nicht etwa der Grenzübertritt). Die Steuerpflicht endet, wenn die Voraussetzungen der persönlichen Zugehörigkeit gemäss Art. 4 StG nicht mehr erfüllt sind und der Lebensmittelpunkt tatsächlich aus dem Kanton verschoben wird.
“Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann. Verheiratete Steuerpflichtige haben ihren Wohnsitz grundsätzlich am Ort der gemeinsamen Familienwohnung (VGE 100 2021 115/116 vom 22.5.2023, E. 2.3). Ehegatten können jedoch trotz intakter Ehe ihre Wohnsitze auch an unterschiedlichen Orten haben, weshalb praxisgemäss – selbst bei gemeinsamer Besteuerung (vgl. Art. 10 Abs. 1 StG) – der Wohnsitz für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln ist (vgl. BGer 9C_496/2023 vom 29.2.2024, E. 5.5). Die persönliche Zugehörigkeit zieht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach sich, d.h. die steuerpflichtige Person muss ihr ganzes (Welt)Einkommen im Kanton Bern versteuern (Art. 7 Abs. 1 StG; VGE 21721 vom 22.3.2004, in StE 2004 A 24.43.1 Nr. 13 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 ff. zu Art. 4 StG). Die (unbeschränkte) Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton Bern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton Bern steuerbare Werte erwirbt (Art. 9 Abs. 1 StG). Die Steuerpflicht beginnt somit, sobald die Voraussetzungen einer persönlichen Steuerpflicht gemäss Art. 4 StG erfüllt sind. Die Bestimmung des Zeitpunkts der steuerlichen Wohnsitznahme beim Zuzug vom Ausland in den Kanton Bern, d.h. der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in den Kanton Bern, richtet sich nach den Kriterien von Art. 4 Abs. 2 StG (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 6 zu Art. 9 StG). Bei Verlegung des Wohnsitzes aus dem Ausland (internationaler Wohnsitzwechsel) ist für den Beginn der Steuerpflicht somit nicht das Datum des Grenzübertritts (bzw. der Einreise) massgebend, sondern derjenige Tag, an welchem sich die Kriterien des steuerrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art.”
“10), stellt sich die Frage indes nicht, ob der Einspracheentscheid mit dem DBA-LUX im Einklang steht. Ob die Rekurrenten im Jahr 2017 im Kanton Bern bzw. in der Schweiz steuerpflichtig waren, bestimmt sich einzig nach nationalem Recht. Die (subjektive) Steuerpflicht im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) beruht entweder auf persönlicher oder auf wirtschaftlicher Zugehörigkeit. Aufgrund persönlicher Zugehörigkeit sind natürliche Personen steuerpflichtig, die im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (Art. 4 Abs. 1 StG; Art. 3 Abs. 1 DBG). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG; Art. 3 Abs. 2 DBG). Die persönliche Zugehörigkeit zieht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach sich, d.h. die steuerpflichtige Person muss ihr ganzes (Welt)Einkommen im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) versteuern (Art. 7 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 DBG; VGE 21721 vom 22.3.2004, in StE 2004 A 24.43.1 Nr. 13 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 ff. zu Art. 4 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 1 ff. zu Art. 3 DBG). Die Steuerpflicht im Kanton Bern bzw. in der Schweiz endet unter anderem mit dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton Bern bzw. aus der Schweiz (Art. 9 Abs. 2 StG; Art. 8 Abs. 2 DBG). Die Steuerpflicht endet also dann, wenn die Voraussetzungen einer persönlichen Zugehörigkeit gemäss Art. 4 StG (bzw. Art. 3 DBG) nicht mehr erfüllt sind. Dabei ist massgeblich, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich aus dem Kanton Bern (bzw. aus der Schweiz) hinaus verschoben wird (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 14 und 17 zu Art. 9 StG). Hinsichtlich der direkten Bundessteuer – nicht aber des kantonalen Rechts – kann sich eine Steuerpflicht am Heimatort ergeben bei Personen, die im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind (Art.”
Art. 7 Abs. 1 StG führt zur Freistellung ausserhalb des Kantons/der Schweiz liegender Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke; diese Freistellung betrifft jedoch nicht die Bemessung des anzuwendenden Gesamtsteuersatzes (Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt). Doppelbesteuerungsabkommen (z. B. DBA mit Deutschland) schliessen diese Grundregel nicht generell aus. Für die Vermögensbesteuerung ist ferner der Verkehrswert massgeblich.
“Als erstes ist somit zu prüfen, ob der von der ZVB/N berücksichtigte amtliche Wert der zwei deutschen Liegenschaften zu beanstanden ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent unstreitig steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) hat. Damit ist er aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) steuerpflichtig (Art. 4 Abs. 1 StG; Art. 3 Abs. 1 DBG). Die persönliche Zugehörigkeit zieht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach sich, d.h. die steuerpflichtige Person muss ihr weltweites Einkommen und Vermögen im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz [nur Einkommen]) versteuern. Dieses Prinzip wird allerdings für die drei Einkommensquellen Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke durchbrochen, die nicht in die steuerbare Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Diese Freistellung bezieht sich aber nicht auf die Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes. Somit ergibt sich für ausserhalb des Kantons Bern bzw. der Schweiz liegende Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt (Art. 7 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 DBG; VGE 21721 vom 22.3.2004, in StE 2004 A 24.43.1 Nr. 13 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 ff. zu Art. 4 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 3 DBG). Dies bedeutet, dass die der Schweiz (bzw. dem Kanton Bern) zugewiesenen Steuerwerte zum Steuersatz der Gesamtfaktoren (also unter Einbezug sämtlicher in- und ausländischer Einkommens- und Vermögensbestandteile) besteuert werden. Dies wird für die Steuerjahre 2015 bis 2018 durch das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D; SR 0.672.913.62), welches am 29. Dezember 1972 in Kraft trat, nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 24 DBA-D). Das Vermögen wird gemäss Art. 14 StHG zum Verkehrswert bewertet. Für die Erhebung der Vermögenssteuer auf Grundstücken im Kanton Bern ist gemäss Art.”
“Als erstes ist somit zu prüfen, ob der von der ZVB/N berücksichtigte amtliche Wert der zwei deutschen Liegenschaften zu beanstanden ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent unstreitig steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) hat. Damit ist er aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) steuerpflichtig (Art. 4 Abs. 1 StG; Art. 3 Abs. 1 DBG). Die persönliche Zugehörigkeit zieht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach sich, d.h. die steuerpflichtige Person muss ihr weltweites Einkommen und Vermögen im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz [nur Einkommen]) versteuern. Dieses Prinzip wird allerdings für die drei Einkommensquellen Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke durchbrochen, die nicht in die steuerbare Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Diese Freistellung bezieht sich aber nicht auf die Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes. Somit ergibt sich für ausserhalb des Kantons Bern bzw. der Schweiz liegende Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt (Art. 7 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 DBG; VGE 21721 vom 22.3.2004, in StE 2004 A 24.43.1 Nr. 13 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 ff. zu Art. 4 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 3 DBG). Dies bedeutet, dass die der Schweiz (bzw. dem Kanton Bern) zugewiesenen Steuerwerte zum Steuersatz der Gesamtfaktoren (also unter Einbezug sämtlicher in- und ausländischer Einkommens- und Vermögensbestandteile) besteuert werden. Dies wird für die Steuerjahre 2015 bis 2018 durch das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D; SR 0.672.913.62), welches am 29. Dezember 1972 in Kraft trat, nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 24 DBA-D). Das Vermögen wird gemäss Art. 14 StHG zum Verkehrswert bewertet. Für die Erhebung der Vermögenssteuer auf Grundstücken im Kanton Bern ist gemäss Art.”
Bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, erfolgt nach § 7 Abs. 1 StG eine Faktorenaddition von Einkommen und Vermögen; dies ist die Regel (gemeinsame Veranlagung). Für die Steuersatzbestimmung ist auf das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen; dabei finden der Verheiratetentarif und die Sozialabzüge für Verheiratete Anwendung.
“Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147). 2. 2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Pflichtige und ihr Ehemann getrennte Haushalte mit je eigenem Wohnsitz in der Schweiz und in Deutschland führen und sie zwecks Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung getrennt zu besteuern sind. Fraglich ist hingegen, zu welchem Steuersatz Einkommen und Vermögen der Pflichtigen zu versteuern sind bzw. ob die Steuerfaktoren ihres Ehemannes bei ihr satzbestimmend zu berücksichtigen sind. 2.2 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition; § 7 Abs. 1 StG bzw. Art. 9 Abs. 1 DBG). Zivilrechtlich können Ehegatten ihren Wohnsitz je selbständig bestimmen (Art. 23 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Dies muss auch bei der Festsetzung des Steuerdomizils berücksichtigt werden (BGr, 12. Juli 2001 = ASA 71, 558, E. 2a). Eine selbständige Besteuerung von jedem Ehepartner erfordert nach § 7 Abs. 1 StG, dass die Ehegatten in rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben (vgl. VGr, 30. Oktober 2013, SB.2013.00026, E. 2.1). Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, hat jedoch nur ein Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, während der andere Ehegatte im Ausland wohnt, ist der im Kanton wohnhafte Ehegatte für sein gesamtes Einkommen und Vermögen unbeschränkt steuerpflichtig; vorbehalten bleibt namentlich eine Einschränkung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen. Für den Steuersatz ist, unter Anwendung des Verheiratetentarifs und der Sozialabzüge für Verheiratete, auf das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen (vgl.”
“Analoges gilt gemäss Art. 183 Abs. 1bis DBG im Steuerhinterziehungsverfahren betreffend direkte Bundessteuer. Umgekehrt dürfen jedoch entsprechende Untersuchungsergebnisse aus dem Steuerhinterziehungsverfahren im Nachsteuerverfahren verwendet werden, denn das Steuerübertretungsverfahren kennt keine Untersuchungsmittel, die bei der Nachsteuererhebung unzulässig wären (Roman J. Sieber/Jasmin Malla in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. A., Basel 2022 [Kommentar DBG], Art. 183 N. 6). Das zum Vorwurf der Steuerhinterziehung erstellte Protokoll der persönlichen Anhörung des Rekurrenten bzw. Beschwerdeführers vom 10. Januar 2024 darf daher auch Eingang ins Nachsteuerverfahren finden. 3. 3.1 Für verheiratete Personen gilt im Bereich der direkten Bundessteuer und der kantonalen Steuer grundsätzlich die Ehegattenbesteuerung (BGr, 30. Oktober 2019, 2C_533/2018, E. 2.3; BGr, 7. November 2012, 2C_452/2012 und 2C_453/2012, E. 3.1). Gemäss § 7 Abs. 1 StG werden Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Auch Art. 9 Abs. 1 DBG statuiert die sog. Faktorenaddition bei ungetrennter Ehe. Umgekehrt gilt, dass jeder Ehegatte selbständig besteuert wird, sobald die Ehe rechtlich oder tatsächlich getrennt ist (BGE 138 II 300 E. 2.1; BGr, 2. August 2023, 9C_249/2023, E. 2.1). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die getrennte Besteuerung kumulativ voraus, dass a) beide Ehegatten über einen eigenen Wohnsitz bzw. über getrennte Wohnstätten verfügen, dass b) die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben haben und c) keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt mehr besteht (BGr, 2. August 2023, 9C_249/2023, E. 2.2; BGr, 6. Oktober 2021, 2C_952/2020, E. 4.3). Da die gemeinsame Veranlagung der Eheleute nach dem Willen des Gesetzgebers den Regelfall darstellt, müssen Ehegatten, die sich auf die getrennte Veranlagung berufen, die Voraussetzungen für diese Ausnahmesituation nachweisen (BGr, 6.”
Bei der Abgrenzung gegenüber dem Ausland nach Art. 7 Abs. 4 StG sind Schuldzinsen proportional nach der Lage der Aktiven zuzuweisen. Gewinnungskosten sind objektbezogen dem In- oder Ausland zuzuordnen.
“Aufgrund der allgemeinen Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sowie der Besteuerungsgrundsätze der Allgemeinheit, Gleichmässigkeit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) ist es den Kantonen und Gemeinden zudem verwehrt, deutlich höhere Liegenschaftssteuersätze zu beschliessen und so die unbeweglichen Vermögenswerte stärker zu belasten als die beweglichen (Martin Kocher, a.a.O., N. 178 zu § 28). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die dargestellte Rechtslage bei der interkantonalen Steuerausscheidung auch auf internationale Sachverhalte anzuwenden ist. Soweit ersichtlich, hat sich bis anhin weder das Bundesgericht noch die bernische Steuerjustiz mit dieser Frage beschäftigt. Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und – hier relevant – Grundstücke erfolgt auch im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 7 Abs. 4 StG). Dies bedeutet u.a., dass Schuldzinsen proportional nach Lage der Aktiven, Gewinnungskosten hingegen objektbezogen dem In- oder Ausland zuzuweisen sind (Roman Sieber, a.a.O., N. 17 und 25 zu § 25). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d VUBV und Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 der ESTV-Liegenschaftssteuerverordnung zählen die kantonalen und kommunalen Liegenschaftssteuern zu den Betriebskosten eines Grundstücks und damit auch zu den Gewinnungskosten. Diese, steuersystematisch nicht zwingende Praxis (E. 4.1 hiervor), kann jedoch nicht unbesehen auf ausländische Steuern angewendet werden. In Bezug auf den vom Rekurrenten beantragten Abzug der "taxe d'habitation" ist festzuhalten, dass diese bereits aufgrund ihrer Bezeichnung als "Wohnsteuer" nicht als besondere Vermögenssteuer zu betrachten ist. Diese Abgabe ist von jeder Person geschuldet, welche die fraglichen Räumlichkeiten nutzt, was der Rekurrent in seiner Eingabe vom 15. Dezember 2022 selber bestätigt (vgl. Art. 1408 des französischen "Code général des impôts", abrufbar unter: <https://www.”
Der Eigenmietwert einer im Ausland gelegenen Liegenschaft wird im Kanton nicht als Einkommen besteuert, er bleibt jedoch bei der Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes ausser Acht nicht (Freistellung unter Progressionsvorbehalt).
“Erträge aus unbeweglichem Vermögen unterliegen der Einkommenssteuer (Art. 25 Abs. 1 StG; Art. 21 Abs. 1 DBG), wobei insbesondere der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, steuerbar ist (sog. Eigenmietwert; Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG). Die grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern (Art. 4 Abs. 1 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 DBG) erstreckt sich nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Bern bzw. im Ausland (Art. 7 Abs. 1 StG bzw. Art. 6 Abs. 1 DBG). Demnach ist der Eigenmietwert einer ausländischen Liegenschaft im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) nicht als Einkommen steuerbar, er ist aber für die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 DBG; statt vieler BGer 9C_646/2022 vom”
“Erträge aus unbeweglichem Vermögen unterliegen der Einkommenssteuer (Art. 25 Abs. 1 StG; Art. 21 Abs. 1 DBG), wobei insbesondere der Mietwert von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die der steuerpflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, steuerbar ist (sog. Eigenmietwert; Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG). Die grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern (Art. 4 Abs. 1 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 DBG) erstreckt sich nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Bern bzw. im Ausland (Art. 7 Abs. 1 StG bzw. Art. 6 Abs. 1 DBG). Demnach ist der Eigenmietwert einer ausländischen Liegenschaft im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) nicht als Einkommen steuerbar, er ist aber für die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 DBG; statt vieler BGer 9C_646/2022 vom”
Leben die Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, hat jedoch nur ein Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, so ist dieser Ehegatte nach § 7 Abs. 1 StG unbeschränkt für sein gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. Für die Besteuerung gilt der Verheiratetentarif; massgeblich ist das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen (unter Vorbehalt von Einschränkungen durch Doppelbesteuerungsabkommen).
“Zivilrechtlich können Ehegatten ihren Wohnsitz je selbständig bestimmen (Art. 23 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Dies muss auch bei der Festsetzung des Steuerdomizils berücksichtigt werden (BGr, 12. Juli 2001 = ASA 71, 558, E. 2a). Eine selbständige Besteuerung von jedem Ehepartner erfordert nach § 7 Abs. 1 StG, dass die Ehegatten in rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben (vgl. VGr, 30. Oktober 2013, SB.2013.00026, E. 2.1). Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, hat jedoch nur ein Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, während der andere Ehegatte im Ausland wohnt, ist der im Kanton wohnhafte Ehegatte für sein gesamtes Einkommen und Vermögen unbeschränkt steuerpflichtig; vorbehalten bleibt namentlich eine Einschränkung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen. Für den Steuersatz ist, unter Anwendung des Verheiratetentarifs und der Sozialabzüge für Verheiratete, auf das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen (vgl. § 7 Abs. 1 StG; BGE 138 II 300 E. 2.3). 2.3 Der Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen der Eheleute liegt der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen (Gesamt-)Leistungsfähigkeit zugrunde (Art. 127 Abs. 2 BV). Die Ehegatten bilden zivilrechtlich und wirtschaftlich eine gewisse Einheit, wobei sich die Leistungsfähigkeit des einen Partners auch nach dem Einkommen und Vermögen des anderen bestimmt (BGr, 6. Oktober 2021, 2C_952/2020, E. 4.1 mit Hinweisen). Die Leistungsfähigkeit des Einzelnen innerhalb der wirtschaftlichen Einheit kann nicht losgelöst von derjenigen der Gemeinschaft betrachtet werden. Dies gilt auch dann, wenn zwischen den Ehegatten Gütertrennung besteht. Auch wenn unter dem Güterstand der Gütertrennung jeder Ehegatte sein Vermögen selbst verwaltet und darüber verfügt, sind die Ehegatten dennoch gegenseitig verpflichtet, das Wohl der Gemeinschaft zu wahren, weshalb sie auch gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen haben. Auch bei der Gütertrennung wird die wirtschaftliche Einheit Ehe/Partnerschaft bzw.”
Die persönliche Zugehörigkeit begründet nach Art. 7 Abs. 1 StG die unbeschränkte Steuerpflicht für das gesamte (Welt‑)Einkommen. Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Kanton Bern erfüllt sind (steuerrechtliche Wohnsitznahme) bzw. wenn Aufenthalt oder steuerbare Werte im Kanton begründet werden; massgeblich ist nicht der blosse Grenzübertritt/Einreisetag.
“Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann. Verheiratete Steuerpflichtige haben ihren Wohnsitz grundsätzlich am Ort der gemeinsamen Familienwohnung (VGE 100 2021 115/116 vom 22.5.2023, E. 2.3). Ehegatten können jedoch trotz intakter Ehe ihre Wohnsitze auch an unterschiedlichen Orten haben, weshalb praxisgemäss – selbst bei gemeinsamer Besteuerung (vgl. Art. 10 Abs. 1 StG) – der Wohnsitz für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln ist (vgl. BGer 9C_496/2023 vom 29.2.2024, E. 5.5). Die persönliche Zugehörigkeit zieht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach sich, d.h. die steuerpflichtige Person muss ihr ganzes (Welt)Einkommen im Kanton Bern versteuern (Art. 7 Abs. 1 StG; VGE 21721 vom 22.3.2004, in StE 2004 A 24.43.1 Nr. 13 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 ff. zu Art. 4 StG). Die (unbeschränkte) Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton Bern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton Bern steuerbare Werte erwirbt (Art. 9 Abs. 1 StG). Die Steuerpflicht beginnt somit, sobald die Voraussetzungen einer persönlichen Steuerpflicht gemäss Art. 4 StG erfüllt sind. Die Bestimmung des Zeitpunkts der steuerlichen Wohnsitznahme beim Zuzug vom Ausland in den Kanton Bern, d.h. der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in den Kanton Bern, richtet sich nach den Kriterien von Art. 4 Abs. 2 StG (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 6 zu Art. 9 StG). Bei Verlegung des Wohnsitzes aus dem Ausland (internationaler Wohnsitzwechsel) ist für den Beginn der Steuerpflicht somit nicht das Datum des Grenzübertritts (bzw. der Einreise) massgebend, sondern derjenige Tag, an welchem sich die Kriterien des steuerrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art.”
“Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann. Verheiratete Steuerpflichtige haben ihren Wohnsitz grundsätzlich am Ort der gemeinsamen Familienwohnung (VGE 100 2021 115/116 vom 22.5.2023, E. 2.3). Ehegatten können jedoch trotz intakter Ehe ihre Wohnsitze auch an unterschiedlichen Orten haben, weshalb praxisgemäss – selbst bei gemeinsamer Besteuerung (vgl. Art. 10 Abs. 1 StG) – der Wohnsitz für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln ist (vgl. BGer 9C_496/2023 vom 29.2.2024, E. 5.5). Die persönliche Zugehörigkeit zieht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach sich, d.h. die steuerpflichtige Person muss ihr ganzes (Welt)Einkommen im Kanton Bern versteuern (Art. 7 Abs. 1 StG; VGE 21721 vom 22.3.2004, in StE 2004 A 24.43.1 Nr. 13 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 ff. zu Art. 4 StG). Die (unbeschränkte) Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton Bern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton Bern steuerbare Werte erwirbt (Art. 9 Abs. 1 StG). Die Steuerpflicht beginnt somit, sobald die Voraussetzungen einer persönlichen Steuerpflicht gemäss Art. 4 StG erfüllt sind. Die Bestimmung des Zeitpunkts der steuerlichen Wohnsitznahme beim Zuzug vom Ausland in den Kanton Bern, d.h. der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in den Kanton Bern, richtet sich nach den Kriterien von Art. 4 Abs. 2 StG (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 6 zu Art. 9 StG). Bei Verlegung des Wohnsitzes aus dem Ausland (internationaler Wohnsitzwechsel) ist für den Beginn der Steuerpflicht somit nicht das Datum des Grenzübertritts (bzw. der Einreise) massgebend, sondern derjenige Tag, an welchem sich die Kriterien des steuerrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art.”
“Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, an dem die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann. Verheiratete Steuerpflichtige haben ihren Wohnsitz grundsätzlich am Ort der gemeinsamen Familienwohnung (VGE 100 2021 115/116 vom 22.5.2023, E. 2.3). Ehegatten können jedoch trotz intakter Ehe ihre Wohnsitze auch an unterschiedlichen Orten haben, weshalb praxisgemäss – selbst bei gemeinsamer Besteuerung (vgl. Art. 10 Abs. 1 StG) – der Wohnsitz für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln ist (vgl. BGer 9C_496/2023 vom 29.2.2024, E. 5.5). Die persönliche Zugehörigkeit zieht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach sich, d.h. die steuerpflichtige Person muss ihr ganzes (Welt)Einkommen im Kanton Bern versteuern (Art. 7 Abs. 1 StG; VGE 21721 vom 22.3.2004, in StE 2004 A 24.43.1 Nr. 13 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 ff. zu Art. 4 StG). Die (unbeschränkte) Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton Bern steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton Bern steuerbare Werte erwirbt (Art. 9 Abs. 1 StG). Die Steuerpflicht beginnt somit, sobald die Voraussetzungen einer persönlichen Steuerpflicht gemäss Art. 4 StG erfüllt sind. Die Bestimmung des Zeitpunkts der steuerlichen Wohnsitznahme beim Zuzug vom Ausland in den Kanton Bern, d.h. der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in den Kanton Bern, richtet sich nach den Kriterien von Art. 4 Abs. 2 StG (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 6 zu Art. 9 StG). Bei Verlegung des Wohnsitzes aus dem Ausland (internationaler Wohnsitzwechsel) ist für den Beginn der Steuerpflicht somit nicht das Datum des Grenzübertritts (bzw. der Einreise) massgebend, sondern derjenige Tag, an welchem sich die Kriterien des steuerrechtlichen Wohnsitzes gemäss Art.”
Wenn nur ein Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hat, während der andere Ehegatte im Ausland wohnt, ist der im Kanton wohnhafte Ehegatte unbeschränkt steuerpflichtig für das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen. Vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen durch anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen ist dabei auf das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen.
“Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147). 2. 2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Pflichtige und ihr Ehemann getrennte Haushalte mit je eigenem Wohnsitz in der Schweiz und in Deutschland führen und sie zwecks Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung getrennt zu besteuern sind. Fraglich ist hingegen, zu welchem Steuersatz Einkommen und Vermögen der Pflichtigen zu versteuern sind bzw. ob die Steuerfaktoren ihres Ehemannes bei ihr satzbestimmend zu berücksichtigen sind. 2.2 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (sog. Faktorenaddition; § 7 Abs. 1 StG bzw. Art. 9 Abs. 1 DBG). Zivilrechtlich können Ehegatten ihren Wohnsitz je selbständig bestimmen (Art. 23 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Dies muss auch bei der Festsetzung des Steuerdomizils berücksichtigt werden (BGr, 12. Juli 2001 = ASA 71, 558, E. 2a). Eine selbständige Besteuerung von jedem Ehepartner erfordert nach § 7 Abs. 1 StG, dass die Ehegatten in rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben (vgl. VGr, 30. Oktober 2013, SB.2013.00026, E. 2.1). Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, hat jedoch nur ein Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, während der andere Ehegatte im Ausland wohnt, ist der im Kanton wohnhafte Ehegatte für sein gesamtes Einkommen und Vermögen unbeschränkt steuerpflichtig; vorbehalten bleibt namentlich eine Einschränkung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen. Für den Steuersatz ist, unter Anwendung des Verheiratetentarifs und der Sozialabzüge für Verheiratete, auf das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen (vgl.”
Liegenschaften ausserhalb des Geltungsbereichs von Art. 7 Abs. 1 StG werden in der Schweiz nicht als steuerpflichtiger inländischer Grundbesitz erfasst. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. z. B. DBA Schweiz–Frankreich, Art. 6) im Staat der Liegenschaft besteuert werden. Vermögenswerte und daraus erzielte Einkommen ausserhalb des Kantons/der Schweiz werden jedoch bei der Bestimmung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) und bei der Feststellung des abziehbaren Schuldenstandes mitberücksichtigt.
“Dementsprechend hat der Rekurrent kein schutzwürdiges Interesse an einer Korrektur des Einspracheentscheids betreffend die direkte Bundessteuer (vgl. VGE 100 2020 227/228 vom 4.1.2021, E. 4.4). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Strittig ist, in welchem Umfang die in Frankreich erhobenen Steuern "taxe foncière" und "taxe d'habitation" vom Liegenschaftsertrag abgezogen werden können. Der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten befindet sich für das Steuerjahr 2020 unbestritten in der Gemeinde C.________ und damit im Kanton Bern. Er ist hier somit aufgrund persönlicher Zugehörigkeit grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig, die Steuerpflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Bern (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 StG). Folglich ist der Rekurrent weder für den Wert der französischen Liegenschaft noch für den daraus erzielten Ertrag in der Schweiz steuerpflichtig. Jedoch werden ausserhalb des Kantons Bern gelegene Vermögenswerte und damit erzielte Einkommen bei der Bestimmung des Steuersatzes mitberücksichtigt (Art. 8 Abs. 1 StG; sogenannter "Progressionsvorbehalt") und sie haben einen Einfluss auf die im Inland abziehbaren Schulden und Schuldzinsen (BGE 140 II 141 E. 5.2; siehe Steuerausscheidung, pag. 107). Zu beachten ist weiter das Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; fortan: DBA-F). Gemäss Art. 6 Abs. 1 DBA-F können Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (nur) in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. Das Doppelbesteuerungsabkommen stimmt somit mit der hiervor erwähnten Regelung von Art.”
Bei getrennten Hauptsteuerdomizilen wird das den Ehegatten zufliessende Erwerbseinkommen und das ihnen gehörende bewegliche Vermögen in der Regel quotenmässig, zumeist hälftig zwischen den betroffenen Kantonen repartiert. Die zur Ermittlung verwendeten Faktoren werden nach der Ehegattenbesteuerung zusammengerechnet. Ausgenommen sind ausserkantonale Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten sowie ausserkantonales Grundeigentum.
“Die wirtschaftliche Einheit wird in der Regel erst bei einer (rechtlichen oder tatsächlichen) Trennung aufgehoben (vgl. Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 7 N. 1 ff.). Eine tatsächliche Trennung liegt bei einer räumlichen Trennung vor, die mit der getrennten Verwendung der Mittel verbunden ist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein, wobei zusätzlich verlangt wird, dass die Trennung (in räumlicher und finanzieller Hinsicht) auf eine längere Dauer (mind. ein Jahr) angelegt ist. Diesfalls fehlen die Grundlagen, welche die Gemeinschaft der Ehegatten als wirtschaftliche Einheit im Sinn einer Erwerbs- oder Verbrauchsgemeinschaft erscheinen lassen (vgl. Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 7 N. 8 ff.). 2.1.3 Bei Ehegatten, welche zwar rechtlich in ungetrennter Ehe leben (und somit gemeinsam eingeschätzt werden, mit der Folge, dass die beiden Ehegatten wie eine steuerpflichtige Person behandelt werden), jeder Ehegatte aber über einen eigenen steuerrechtlichen Wohnsitz innerhalb des Kantons verfügt, kommen die interkantonalen Ausscheidungsgrundsätze nach § 7 Abs. 2 StG zur Anwendung (Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 191 N. 3). Bei getrennten Hauptsteuerdomizilen mit gleichzeitigem Weiterbestehen der ehelichen Gemeinschaft ist das beiden Eheleuten zufliessende Erwerbseinkommen und das ihnen gehörende bewegliche Vermögen (inkl. Erträgen) zwischen den betroffenen Kantonen aufzuteilen (Repartition). Dabei werden die Faktoren gestützt auf die Ehegattenbesteuerung zusammengezählt. In der Regel besteht diese Ausscheidung in einer quotenmässigen, zumeist hälftigen Teilung der Steuerhoheit. Diese umfasst alle der Besteuerung unterliegenden Elemente mit Ausnahme ausserkantonaler Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten und ausserkantonalen Grundeigentums (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]). Die hälftige Teilung rechtfertigt sich namentlich für weitgehend getrennt lebende Ehegatten, welche die Kosten für Lebensunterhalt und Wohnung indessen aus gemeinsamen Mitteln bestreiten.”
Bei gemeinsamer Veranlagung sind zu prüfende Einkommensbestandteile getrennt zu beurteilen. Die Ehefrau ist nur hinsichtlich der Einkommensbestandteile steuerpflichtig, die ihr direkt zuzurechnen sind; deshalb wurden die angefochtenen Entscheide nur insoweit gegenüber der Ehefrau aufgehoben, während die Veranlagung des Gesuchsgegners in den übrigen Punkten bestehen blieb.
“Aus dem Wortlaut dieser beiden Dispositiv-Ziffern, zumal aus der Wendung, dass die angefochtenen Entscheide nur "sie [die Ehe- frau] betreffend" aufgehoben würden, erhellt, dass diese Entscheide ihn betref- fend, d.h. gegenüber dem Gesuchsgegner, gerade nicht kassiert wurden, sondern in der Sache selbst, bezüglich der Einschätzungen, rechtsbeständig blieben resp. bestätigt wurden. Das Dispositiv des höchstrichterlichen Urteils enthält insbeson- dere keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Bundesgericht habe (auch) die Veranlagung des Gesuchsgegners aufgehoben und auch dessen neue Besteue- rung angeordnet (vgl. Urk. 65 Rz 54, Rz 55 und Rz 63 ff.). Vielmehr sind die da- hingehenden Anträge des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 3/3/3 S. 5 E. G) von der Abweisung seiner Beschwerde(n) miterfasst. Auch die Urteilsbegründung legt nichts Derartiges nahe. "Selbstredend", wie der Gesuchsgegner meint (Urk. 65 Rz 84), ergibt sich dies erst recht nicht aus dem bundesgerichtlichen Entscheid. So hielt das Bundesgericht zwar fest, dass Art. 9 DBG und § 7 StG im internationalen Verhältnis praxisgemäss keine ge- meinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen vermöchten (Urk. 3/3/3 S. 13 E. 4.2.1.4 i.V.m. S. 23 f. E. 9), die gemeinsame Veranlagung insofern nicht korrekt war (Urk. 65 Rz 56). Es kam deshalb zum Schluss, dass der Ehefrau gewisse Einkommensbestandteile des Gesuchsgegners nicht ohne Weiteres angerechnet werden könnten, sondern zunächst zu prüfen sei, inwiefern diese Bestandteile – - 34 - neben dem Gesuchsgegner – "(auch) sie" beträfen, weil sie (die Ehefrau) nur in Bezug auf diejenigen Einkommensbestandteile steuerpflichtig sei, die ihr direkt zugerechnet werden könnten. Weil die Ehefrau ohne diese Abklärungen in die Veranlagung einbezogen (d.h. für allenfalls auszuscheidende Einkommensbe- standteile steuerpflichtig erklärt) worden sei, sei der angefochtene (verwaltungs- gerichtliche) Entscheid "in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 [Ehefrau] aufzu- heben" (Urk. 3/3/3 S. 13 E. 4.2.1.5 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]). Beim Gesuchsgegner wurde die Anrechnung dieser und weiterer Einkommensbestandteile hingegen nicht bemängelt; seinen Beschwerden war in der Sache kein Erfolg beschieden (vgl.”
“Aus dem Wortlaut dieser beiden Dispositiv-Ziffern, zumal aus der Wendung, dass die angefochtenen Entscheide nur "sie [die Ehe- frau] betreffend" aufgehoben würden, erhellt, dass diese Entscheide ihn betref- fend, d.h. gegenüber dem Gesuchsgegner, gerade nicht kassiert wurden, sondern in der Sache selbst, bezüglich der Einschätzungen, rechtsbeständig blieben resp. bestätigt wurden. Das Dispositiv des höchstrichterlichen Urteils enthält insbeson- dere keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Bundesgericht habe (auch) die Veranlagung des Gesuchsgegners aufgehoben und auch dessen neue Besteue- rung angeordnet (vgl. Urk. 66 Rz 57, Rz 58 und Rz 66 ff.). Vielmehr sind die da- hingehenden Anträge des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 3/3/3 S. 5 E. G) von der Abweisung seiner Beschwerde(n) miterfasst. Auch die Urteilsbegründung legt nichts Derartiges nahe. "Selbstredend", wie der Gesuchsgegner meint (Urk. 66 Rz 86), ergibt sich dies erst recht nicht aus dem bundesgerichtlichen Entscheid. So hielt das Bundesgericht zwar fest, dass Art. 9 DBG und § 7 StG im internationalen Verhältnis praxisgemäss keine ge- meinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen vermöchten (Urk. 3/3/3 S. 13 E. 4.2.1.4 i.V.m. S. 23 f. E. 9), die gemeinsame Veranlagung insofern nicht korrekt war (Urk. 66 Rz 59). Es kam deshalb zum Schluss, dass der Ehefrau gewisse Einkommensbestandteile des Gesuchsgegners nicht ohne Weiteres angerechnet werden könnten, sondern zunächst zu prüfen sei, inwiefern diese Bestandteile – neben dem Gesuchsgegner – "(auch) sie" beträfen, weil sie (die Ehefrau) nur in Bezug auf diejenigen Einkommensbestandteile steuerpflichtig sei, die ihr direkt zugerechnet werden könnten. Weil die Ehefrau ohne diese Abklärungen in die - 36 - Veranlagung einbezogen (d.h. für allenfalls auszuscheidende Einkommensbe- standteile steuerpflichtig erklärt) worden sei, sei der angefochtene (verwaltungs- gerichtliche) Entscheid "in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 [Ehefrau] aufzu- heben" (Urk. 3/3/3 S. 13 E. 4.2.1.5 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]). Beim Gesuchsgegner wurde die Anrechnung dieser und weiterer Einkommensbestandteile hingegen nicht bemängelt; seinen Beschwerden war in der Sache kein Erfolg beschieden (vgl.”
“Im Übrigen wurden seine Beschwerden abgewiesen (Urk. 3/6a S. 25 Disp.-Ziff. 3). Aus dem Wortlaut dieser beiden Dispositiv-Ziffern, zumal aus der Wendung, dass die angefochtenen Entscheide nur "sie [die Ehe- frau] betreffend" aufgehoben würden, erhellt klar, dass diese Entscheide ihn be- treffend, d.h. gegenüber dem Gesuchsgegner, gerade nicht kassiert wurden, son- dern in der Sache selbst, bezüglich der Einschätzungen, rechtsbeständig blieben resp. bestätigt wurden. Das Dispositiv des höchstrichterlichen Urteils enthält ins- besondere keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Bundesgericht habe (auch) die Veranlagung des Gesuchsgegners aufgehoben und eine neue Individualbe- steuerung beider Ehegatten angeordnet (vgl. Urk. 45 Rz 46, Rz 48 und Rz 55 f.). Auch die Urteilsbegründung legt nichts Derartiges nahe. "Selbstredend", wie der Gesuchsgegner meint (Urk. 45 Rz 78), ergibt sich dies schon gar nicht aus dem bundesgerichtlichen Entscheid. So hielt das Bundesgericht zwar fest, dass Art. 9 DBG und § 7 StG im internationalen Verhältnis praxisgemäss keine ge- meinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen vermöchten (Urk. 3/6a S. 13 E. 4.2.1.4 i.V.m. S. 23 f. E. 9), die gemeinsame Veranlagung insofern nicht korrekt war (Urk. 45 Rz 49). Es kam deshalb zum Schluss, dass der Ehefrau gewisse - 29 - Einkommensbestandteile des Gesuchsgegners nicht ohne Weiteres angerechnet werden könnten, sondern zunächst zu prüfen sei, inwiefern diese Bestandteile – neben dem Gesuchsgegner – "(auch) sie" beträfen, weil sie (die Ehefrau) nur in Bezug auf diejenigen Einkommensbestandteile steuerpflichtig sei, die ihr direkt zugerechnet werden könnten. Weil die Ehefrau ohne diese Abklärungen in die Veranlagung einbezogen (d.h. für allenfalls auszuscheidende Einkommensbe- standteile steuerpflichtig erklärt) worden sei, sei der angefochtene (verwaltungs- gerichtliche) Entscheid "in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 [Ehefrau] aufzu- heben" (Urk. 3/6a S. 13 E. 4.2.1.5 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]). Beim Gesuchsgegner wurde die Anrechnung dieser und weiterer Einkommensbestandteile hingegen nicht bemängelt; seinen Beschwerden war in der Sache kein Erfolg beschieden (vgl.”
“Im Übrigen wurden seine Beschwerden abgewiesen (Urk. 3/3a S. 25 Disp.-Ziff. 3). Aus dem - 28 - Wortlaut dieser beiden Dispositiv-Ziffern, zumal aus der Wendung, dass die angefochtenen Entscheide nur "sie [die Ehefrau] betreffend" aufgehoben würden, erhellt klar, dass diese Entscheide ihn betreffend, d.h. gegenüber dem Gesuchsgegner, gerade nicht kassiert wurden, sondern in der Sache selbst, bezüglich der Einschätzungen, rechtsbeständig blieben resp. bestätigt wurden. Das Dispositiv des höchstrichterlichen Urteils enthält insbesondere keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Bundesgericht habe (auch) die Veranlagung des Gesuchsgegners aufgehoben und eine neue Individualbesteuerung beider Ehegatten angeordnet (vgl. Urk. 23 Rz 47, Rz 49 und Rz 56 f.). Auch die Urteilsbegründung legt nichts Derartiges nahe. "Selbstredend", wie der Gesuchsgegner meint (Urk. 23 Rz 79), ergibt sich dies schon gar nicht aus dem bundesgerichtlichen Entscheid. So hielt das Bundesgericht zwar fest, dass Art. 9 DBG und § 7 StG im internationalen Verhältnis praxisgemäss keine gemeinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen vermöchten (Urk. 3/3a S. 13 E. 4.2.1.4 i.V.m. S. 23 f. E. 9), die gemeinsame Veranlagung insofern nicht korrekt war (Urk. 23 Rz 50). Es kam deshalb zum Schluss, dass der Ehefrau gewisse Einkommensbestandteile des Gesuchsgegners nicht ohne Weiteres angerechnet werden könnten, sondern zunächst zu prüfen sei, inwiefern diese Bestandteile – neben dem Gesuchsgegner – "(auch) sie" beträfen, weil sie (die Ehefrau) nur in Bezug auf diejenigen Einkommensbestandteile steuerpflichtig sei, die ihr direkt zugerechnet werden könnten. Weil die Ehefrau ohne diese Abklärungen in die Veranlagung einbezogen (d.h. für allenfalls auszuscheidende Einkommensbestandteile steuerpflichtig erklärt) worden sei, sei der angefochtene (verwaltungsgerichtliche) Entscheid "in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 [Ehefrau] aufzuheben" (Urk. 3/3a S. 13 E. 4.2.1.5 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]). Beim Gesuchsgegner wurde die Anrechnung dieser und weiterer Einkommensbestandteile hingegen nicht bemängelt; seinen Beschwerden war in der Sache kein Erfolg beschieden (vgl.”
Die Abgabeforderung entsteht bei Zuschüssen (einschliesslich Agio) mit dem Zeitpunkt des Zuschusses; bei der Ausgabe sowie der gleichgestellten Erneuerung von Obligationen und Geldmarktpapieren entsteht die Abgabeforderung mit der Ausgabe.
“Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a StG gleichgestellt sind die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird (Art. 5 Abs. 2 lit. a StG). Ein Zuschuss lässt das nominelle Gesellschaftskapital unberührt, erhöht aber die Reserven. Der Zuschuss kann im Zuge der Schaffung oder Erhöhung des Gesellschaftskapitals erbracht werden, indem der Aktionär oder die Aktionärin neben dem Nominalwert ein Aufgeld (Agio; "prime d'émission") leistet. Das Agio besteht mithin im Differenzbetrag zwischen dem Nennwert und dem Ausgabebetrag der Aktien (BGE 140 III 533 E. 6.2.1; PETER BÖCKLI, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl. 2019, § 1 Rz. 205). Die emissionsabgaberechtliche Abgabeforderung auf Zuschüssen entsteht im Zeitpunkt des Zuschusses (Art. 7 Abs. 1 lit. e StG) und beträgt, gleich wie im Fall der Begründung von Beteiligungsrechten, 1,0 Prozent vom Betrag des Zuschusses (Art. 8 Abs. 1 lit. b StG).”
“Nach dem damit (vgl. E. 3.3 hiervor) vorliegend noch anwendbaren Recht erhob der Bund Stempelabgaben auf der Ausgabe inländischer Obligationen (aArt. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 StG). Abgabepflichtig war der Schuldner, der die Titel ausgab (aArt. 10 Abs. 3 StG). Gegenstand der Abgabe war nach aArt. 5a StG die Ausgabe von Obligationen sowie von Ausweisen über Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen gegen inländische Schuldner durch einen Inländer (Abs. 1). Die Erneuerung von Obligationen und Geldmarktpapieren war der Ausgabe gleichgestellt; als Erneuerung galten die Erhöhung des Nennwertes, die Verlängerung der vertraglichen Laufzeit sowie die Veränderung der Zinsbedingungen bei Titeln, welche ausschliesslich auf Kündigung hin rückzahlbar waren (Abs. 2). Die Abgabeforderung entstand im Zeitpunkt der Ausgabe der Obligationen und Geldmarktpapiere (aArt. 7 Abs. 1 lit. f StG). Bei Anleihensobligationen, Rententiteln, Pfandbriefen und Schuldbuchforderungen betrug sie - ausgehend vom Nominalwert -”
Bei bloss teilweiser Steuerpflicht infolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit ist für die im Kanton zu versteuernden Werte der Steuersatz massgebend, der sich nach dem gesamten Einkommen und Vermögen der steuerpflichtigen Person richtet (§ 7 StG).
“3 BV unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung liegt gemäss Bundesgericht vor, wenn «eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung).» (BGer 2C_864/2021 vom 7. Juli 2022 E. 5.4.1.; BGE 137 I 145 E. 2.2; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Auflage, Zürich 2016, S. 115, mit weiteren Hinweisen). Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten handelt es sich vorliegend nicht um eine Doppelbesteuerung des Einkommens seiner Ehefrau. Das Einkommen von C____ wird in Basel-Stadt weder rechtlich noch faktisch besteuert. Für die Kosten der Drittverwaltung wurde ein Abzug im vorgenannten Umfang zugelassen. Dieser Abzug erfasst auch die tatsächlichen, im Zusammenhang mit der Verwaltung der drei Liegenschaften anfallenden Lohnkosten (vgl. E. 2.3) und damit anteilsmässig den Lohn von C____. Besteht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit eine bloss teilweise Steuerpflicht im Kanton Basel-Stadt, so ist die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der dem gesamten Einkommen und Vermögen des resp. der Steuerpflichtigen entspricht, zu entrichten (§ 7 StG). Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist somit der an C____ ausgerichtete Lohn zu Recht satzbestimmend berücksichtigt worden.”
“3 BV unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung liegt gemäss Bundesgericht vor, wenn «eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung).» (BGer 2C_864/2021 vom 7. Juli 2022 E. 5.4.1.; BGE 137 I 145 E. 2.2; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Auflage, Zürich 2016, S. 115, mit weiteren Hinweisen). Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten handelt es sich vorliegend nicht um eine Doppelbesteuerung des Einkommens seiner Ehefrau. Das Einkommen von C____ wird in Basel-Stadt weder rechtlich noch faktisch besteuert. Für die Kosten der Drittverwaltung wurde ein Abzug im vorgenannten Umfang zugelassen. Dieser Abzug erfasst auch die tatsächlichen, im Zusammenhang mit der Verwaltung der drei Liegenschaften anfallenden Lohnkosten (vgl. E. 2.3) und damit anteilsmässig den Lohn von C____. Besteht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit eine bloss teilweise Steuerpflicht im Kanton Basel-Stadt, so ist die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der dem gesamten Einkommen und Vermögen des resp. der Steuerpflichtigen entspricht, zu entrichten (§ 7 StG). Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist somit der an C____ ausgerichtete Lohn zu Recht satzbestimmend berücksichtigt worden.”
Art. 7 Abs. 1 StG regelt den Umfang der persönlichen (unbeschränkten) Steuerpflicht:Bei persönlicher Zugehörigkeit sind natürliche Personen mit ihrem ganzen (Welt)Einkommen steuerpflichtig; die Regel erstreckt sich jedoch nicht auf Betriebsstätten, Geschäftsbetriebe und Grundstücke ausserhalb des Kantons. Die persönliche Steuerpflicht endet unter anderem mit dem Wegzug aus dem Kanton.
“Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die grundsätzliche Bedeutung der sich stellenden Fragen rechtfertigt eine Beurteilung in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden haben Wohnsitz im Kanton Bern und sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit hier unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 4 Abs. 1 StG), wobei sich ihre Steuerpflicht aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Bern bzw. im Ausland erstreckt (Art. 7 Abs. 1 StG). Insoweit erfolgt die Steuerausscheidung im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 StG). Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton Bern steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton Bern steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen bzw. Vermögen entspricht (Art. 8 Abs. 1 StG; sog. Progressionsvorbehalt). Die Vermögenssteuer bemisst sich nach der Höhe des steuerbaren Vermögens, indem zunächst die einfache Steuer gemäss dem Tarif nach Art. 65 Abs. 1 StG bzw. bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäss dem Steuersatz entsprechend ihrem Gesamtvermögen ermittelt und diese in einem zweiten Schritt mit den Anlagen von Kanton und Gemeinde multipliziert wird (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 StG; Kästli/Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar Berner Steuergesetz, Band 1, 2014, Art.”
“10), stellt sich die Frage indes nicht, ob der Einspracheentscheid mit dem DBA-LUX im Einklang steht. Ob die Rekurrenten im Jahr 2017 im Kanton Bern bzw. in der Schweiz steuerpflichtig waren, bestimmt sich einzig nach nationalem Recht. Die (subjektive) Steuerpflicht im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) beruht entweder auf persönlicher oder auf wirtschaftlicher Zugehörigkeit. Aufgrund persönlicher Zugehörigkeit sind natürliche Personen steuerpflichtig, die im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (Art. 4 Abs. 1 StG; Art. 3 Abs. 1 DBG). Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (Art. 4 Abs. 2 StG; Art. 3 Abs. 2 DBG). Die persönliche Zugehörigkeit zieht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach sich, d.h. die steuerpflichtige Person muss ihr ganzes (Welt)Einkommen im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) versteuern (Art. 7 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 DBG; VGE 21721 vom 22.3.2004, in StE 2004 A 24.43.1 Nr. 13 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Kästli/Teuscher in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 1 ff. zu Art. 4 StG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 1 ff. zu Art. 3 DBG). Die Steuerpflicht im Kanton Bern bzw. in der Schweiz endet unter anderem mit dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton Bern bzw. aus der Schweiz (Art. 9 Abs. 2 StG; Art. 8 Abs. 2 DBG). Die Steuerpflicht endet also dann, wenn die Voraussetzungen einer persönlichen Zugehörigkeit gemäss Art. 4 StG (bzw. Art. 3 DBG) nicht mehr erfüllt sind. Dabei ist massgeblich, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich aus dem Kanton Bern (bzw. aus der Schweiz) hinaus verschoben wird (Kästli/Teuscher, a.a.O., N. 14 und 17 zu Art. 9 StG). Hinsichtlich der direkten Bundessteuer – nicht aber des kantonalen Rechts – kann sich eine Steuerpflicht am Heimatort ergeben bei Personen, die im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind (Art.”
Wer keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz hat, aber im Kanton Bern bzw. in der Schweiz eine Betriebsstätte unterhält und dort selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, wird für die in Bern bzw. in der Schweiz erzielten Einkünfte aus dieser selbständigen Tätigkeit steuerpflichtig und unterliegt dem ordentlichen Veranlagungsverfahren.
“Steuerpflichtig ist bei der Quellensteuer – wie im ordentlichen Veranlagungsverfahren – diejenige Person, welche die Einkünfte erzielt, wobei hingegen diejenige Person, welche die steuerbare Leistung erbringt, mithin typischerweise die Arbeitgeberin, Steuerschuldnerin ist (Art. 185 StG; Art. 88 DBG). Die Schuldnerin der steuerbaren Leistung treffen verschiedene weitere Pflichten (Art. 186 Abs. 1 StG; Art. 100 Abs. 1 DBG). Sie muss insbesondere die Quellensteuer periodisch mit der zuständigen Steuerbehörde abrechnen und dieser die Quellensteuer abliefern (Art. 186 Abs. 1 Bst. d StG; Art. 100 Abs. 1 Bst. c DBG), weiter haftet sie für die Entrichtung der Quellensteuer (Art. 186 Abs. 2 StG; Art. 100 Abs. 2 DBG). Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz hier eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und dafür im Kanton Bern bzw. in der Schweiz eine Betriebsstätte unterhält, wird für die im Kanton Bern bzw. in der Schweiz erzielten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerpflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 7 Abs. 5 StG i.V.m. Art. 21 StG; Art. 4 Abs. 2 Bst. b und Art. 6 Abs. 2 und 3 DBG i.V.m. Art. 18 DBG). Die selbständig erwerbende Person, die diese Kriterien erfüllt, unterliegt dem ordentlichen Veranlagungsverfahren (Art. 164 ff. StG und Art. 122 ff. DBG). Die Besteuerung an der Quelle setzt grundsätzlich Arbeitnehmereigenschaft bzw. den Zufluss von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit voraus. In der Praxis stellen sich dabei immer wieder heikle Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Unselbständig erwerbstätig ist, wer in einem Arbeitsverhältnis steht; charakteristisch dafür ist die Arbeitsleistung auf Zeit, gegen Entgelt und nach Weisungen des Arbeitgebers. Das Nichtvorliegen eines Arbeitsvertrags gemäss Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) oder eine andere Bezeichnung in einem Vertrag bedeutet nicht ohne Weiteres, dass das erzielte Einkommen auf selbständiger Erwerbstätigkeit beruht. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei Anhaltspunkte für die steuerrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein.”
“Steuerpflichtig ist bei der Quellensteuer – wie im ordentlichen Veranlagungsverfahren – diejenige Person, welche die Einkünfte erzielt, wobei hingegen diejenige Person, welche die steuerbare Leistung erbringt, mithin typischerweise die Arbeitgeberin, Steuerschuldnerin ist (Art. 185 StG; Art. 88 DBG). Die Schuldnerin der steuerbaren Leistung treffen verschiedene weitere Pflichten (Art. 186 Abs. 1 StG; Art. 100 Abs. 1 DBG). Sie muss insbesondere die Quellensteuer periodisch mit der zuständigen Steuerbehörde abrechnen und dieser die Quellensteuer abliefern (Art. 186 Abs. 1 Bst. d StG; Art. 100 Abs. 1 Bst. c DBG), weiter haftet sie für die Entrichtung der Quellensteuer (Art. 186 Abs. 2 StG; Art. 100 Abs. 2 DBG). Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz hier eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und dafür im Kanton Bern bzw. in der Schweiz eine Betriebsstätte unterhält, wird für die im Kanton Bern bzw. in der Schweiz erzielten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerpflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 7 Abs. 5 StG i.V.m. Art. 21 StG; Art. 4 Abs. 2 Bst. b und Art. 6 Abs. 2 und 3 DBG i.V.m. Art. 18 DBG). Die selbständig erwerbende Person, die diese Kriterien erfüllt, unterliegt dem ordentlichen Veranlagungsverfahren (Art. 164 ff. StG; Art. 122 ff. DBG). Die Besteuerung an der Quelle setzt grundsätzlich Arbeitnehmereigenschaft bzw. den Zufluss von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit voraus. In der Praxis stellen sich dabei immer wieder heikle Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Unselbständig erwerbstätig ist, wer in einem Arbeitsverhältnis steht; charakteristisch dafür ist die Arbeitsleistung auf Zeit, gegen Entgelt und nach Weisungen des Arbeitgebers. Das Nichtvorliegen eines Arbeitsvertrags gemäss Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) oder eine andere Bezeichnung in einem Vertrag bedeutet nicht ohne Weiteres, dass das erzielte Einkommen auf selbständiger Erwerbstätigkeit beruht. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei Anhaltspunkte für die steuerrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein.”
Die Entstehung bzw. Zurechnung einer Abgabeforderung kann davon abhängen, ob Einkommensbestandteile dem Ehegatten unmittelbar zugerechnet werden können; Art. 9 DBG und § 7 StG begründen im internationalen Verhältnis nicht ohne Weiteres eine gemeinsame Ehegattenbesteuerung.
“Im Übrigen wurden seine Beschwerden abgewiesen (Urk. 2/6a S. 25 Disp.-Ziff. 3). Aus dem Wortlaut dieser beiden Dispositiv-Ziffern, zumal aus der Wendung, dass die angefochtenen Entscheide nur "sie [die Ehe- frau] betreffend" aufgehoben würden, erhellt klar, dass diese Entscheide ihn be- treffend, d.h. gegenüber dem Gesuchsgegner, gerade nicht kassiert wurden, son- dern in der Sache selbst, bezüglich der Einschätzungen, rechtsbeständig blieben resp. bestätigt wurden. Das Dispositiv des höchstrichterlichen Urteils enthält ins- besondere keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Bundesgericht habe (auch) die Veranlagung des Gesuchsgegners aufgehoben und auch dessen neue (Indi- vidual-)Besteuerung angeordnet (vgl. Urk. 68 Rz 47, Rz 48 und Rz 56 ff.). Auch die Urteilsbegründung legt nichts Derartiges nahe. "Selbstredend", wie der Gesuchsgegner meint (Urk. 68 Rz 78), ergibt sich dies schon gar nicht aus dem bundesgerichtlichen Entscheid. So hielt das Bundesgericht zwar fest, dass Art. 9 DBG und § 7 StG im internationalen Verhältnis praxisgemäss keine ge- meinsame Ehegattenbesteuerung zu begründen vermöchten (Urk. 2/6a S. 13 E. 4.2.1.4 i.V.m. S. 23 f. E. 9), die gemeinsame Veranlagung insofern nicht korrekt war (Urk. 68 Rz 49). Es kam deshalb zum Schluss, dass der Ehefrau gewisse Einkommensbestandteile des Gesuchsgegners nicht ohne Weiteres angerechnet werden könnten, sondern zunächst zu prüfen sei, inwiefern diese Bestandteile – neben dem Gesuchsgegner – "(auch) sie" beträfen, weil sie (die Ehefrau) nur in Bezug auf diejenigen Einkommensbestandteile steuerpflichtig sei, die ihr direkt zugerechnet werden könnten. Weil die Ehefrau ohne diese Abklärungen in die Veranlagung einbezogen (d.h. für allenfalls auszuscheidende Einkommensbe- standteile steuerpflichtig erklärt) worden sei, sei der angefochtene (verwaltungs- gerichtliche) Entscheid "in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 [Ehefrau] aufzu- heben" (Urk. 2/6a S. 13 E. 4.2.1.5 [i.V.m. S. 24 E. 9.2]). Beim Gesuchsgegner wurde die Anrechnung dieser und weiterer Einkommensbestandteile hingegen nicht bemängelt; seinen Beschwerden war in der Sache kein Erfolg beschieden (vgl.”
Bei unbeschränkter Steuerpflicht erstreckt sich die Steuerpflicht des Steuerpflichtigen nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons bzw. im Ausland. Einkünfte und Vermögenswerte ausserhalb des Kantons können jedoch bei der Festsetzung des anwendbaren Steuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt) mitberücksichtigt werden. Doppelbesteuerungsabkommen können die Zuständigkeit bei bestimmten Einkunftsarten regeln und stehen in diesem Sinn mit der vorstehenden Regelung in Einklang.
“Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 201 Abs. 2 StG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 151 StG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die grundsätzliche Bedeutung der sich stellenden Fragen rechtfertigt eine Beurteilung in Fünferbesetzung (Art. 56 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden haben Wohnsitz im Kanton Bern und sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit hier unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 4 Abs. 1 StG), wobei sich ihre Steuerpflicht aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons Bern bzw. im Ausland erstreckt (Art. 7 Abs. 1 StG). Insoweit erfolgt die Steuerausscheidung im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 StG). Die natürlichen Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton Bern steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton Bern steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen bzw. Vermögen entspricht (Art. 8 Abs. 1 StG; sog. Progressionsvorbehalt). Die Vermögenssteuer bemisst sich nach der Höhe des steuerbaren Vermögens, indem zunächst die einfache Steuer gemäss dem Tarif nach Art. 65 Abs. 1 StG bzw. bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäss dem Steuersatz entsprechend ihrem Gesamtvermögen ermittelt und diese in einem zweiten Schritt mit den Anlagen von Kanton und Gemeinde multipliziert wird (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 StG; Kästli/Bärtschi, in Leuch/Kästli/Langenegger [Hrsg.], Praxiskommentar Berner Steuergesetz, Band 1, 2014, Art.”
“Folglich ist der Rekurrent weder für den Wert der französischen Liegenschaft noch für den daraus erzielten Ertrag in der Schweiz steuerpflichtig. Jedoch werden ausserhalb des Kantons Bern gelegene Vermögenswerte und damit erzielte Einkommen bei der Bestimmung des Steuersatzes mitberücksichtigt (Art. 8 Abs. 1 StG; sogenannter "Progressionsvorbehalt") und sie haben einen Einfluss auf die im Inland abziehbaren Schulden und Schuldzinsen (BGE 140 II 141 E. 5.2; siehe Steuerausscheidung, pag. 107). Zu beachten ist weiter das Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91; fortan: DBA-F). Gemäss Art. 6 Abs. 1 DBA-F können Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (nur) in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. Das Doppelbesteuerungsabkommen stimmt somit mit der hiervor erwähnten Regelung von Art. 7 Abs. 1 StG überein, wonach sich die Steuerpflicht des Rekurrenten im Kanton Bern nicht auf Grundstücke ausserhalb des Kantons erstreckt. Weiter enthält das Doppelbesteuerungsabkommen die ebenfalls mit dem bernischen Steuergesetz (Art. 8 Abs. 1 StG) korrespondierende Regel, wonach in Frankreich besteuerte Einkommens- und Vermögensbestandteile bei der Festsetzung der schweizerischen Steuersätze mitberücksichtigt werden können (Art. 25 B Abs. 1 DBA-F). Ergänzend ist zu bemerken, dass die französischen Wohnsteuern (in der französischen Version des DBA-F als "taxes d'habitation" bezeichnet) und die französischen sowie die schweizerischen Liegenschaftssteuern ("taxes foncières" bzw. "impôts foncières") nicht unter das Doppelbesteuerungsabkommen fallen (vgl. Art. 28bis Abs. 1 DBA-F). Das DBA-F enthält weder Bestimmungen zur Quantifizierung des in der Schweiz steuerbaren oder nicht steuerbaren Einkommens und Vermögens noch solche zur Festsetzung des anwendbaren Steuersatzes. Diese Grössen sind anhand des inländischen, d.”
Bis auf Erwerbseinkünfte wird nach § 7 Abs. 3 StG das Einkommen minderjähriger Kinder unter elterlicher Sorge den Inhabern der elterlichen Sorge zugerechnet, soweit die Kinder in der betreffenden Steuerperiode nicht volljährig werden.
“d DBG vor, da die Zuwendungen der Familienstiftung vorliegend teilweise über eine blosse Deckung des Grundbedarfs hinausgehen und im Übrigen lediglich Zahlungen ersetzen, welche ansonsten durch die unterhaltspflichtigen Eltern der Destinatäre zu entrichten wären. Da die Kinder einen gesetzlichen Anspruch auf angemessen Unterhalt haben und aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Eltern entsprechende Unterhaltszahlungen auch ohne Weiteres erhältlich wären, kann von einer Bedürftigkeit keine Rede sein, wie sie die Anwendung von § 24 lit. d StG bzw. Art. 24 lit. d DBG aber voraussetzen würde. 3.4 Entsprechend fallen die empfangenen Zuwendungen der Familienstiftung nicht in den Ausnahmekatalog von § 24 StG bzw. Art. 24 DBG und sind gemäss der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG einkommenssteuerpflichtig, unabhängig davon, ob sie nun noch im Rahmen einer statuten- und gesetzeskonformen ideellen Zwecksetzung der Familienstiftung entrichtet wurden. 4. 4.1 Bis auf Erwerbseinkünfte wird gemäss § 7 Abs. 3 StG und Art. 9 Abs. 2 DBG (in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer vom 14. August 2013) das Einkommen von minderjährigen Kindern unter elterlicher Sorge dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet, sofern die Kinder in der betreffenden Steuerperiode nicht volljährig werden. Kinder, die in der entsprechenden Steuerperiode volljährig werden, haben hingegen alle ihre Einkommensbestandteile selbständig zu versteuern. 4.2 Die Kinder der Pflichtigen sind vorliegend als Anteilsberechtigte bzw. Destinatäre Empfänger der Stiftungszuwendungen, jedoch ist ihr Einkommen nach dargelegter Rechtslage bis zu ihrer Volljährigkeit (bzw. derjenigen Steuerperiode, in welcher sie volljährig werden) ihren Eltern bzw. den Pflichtigen zuzurechnen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als dass die Leistungen der Familienstiftung vorliegend in erster Linie die Pflichtigen entlasten, welche in entsprechendem Mass von ihren familienrechtlichen Unterhaltspflichten befreit werden.”
Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und hierfür im Kanton Bern bzw. in der Schweiz eine Betriebsstätte unterhält, ist für die dort erzielten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerpflichtig und unterliegt dem ordentlichen Veranlagungsverfahren. Die Besteuerung an der Quelle setzt grundsätzlich eine unselbständige Erwerbstätigkeit voraus; in der Praxis stellen sich daher häufig heikle Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Das Fehlen eines Arbeitsvertrags oder eine andere vertragliche Bezeichnung führt nicht automatisch zur Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit; die zivilrechtliche Bezeichnung kann Anhaltspunkte liefern, ist aber nicht allein ausschlaggebend.
“Steuerpflichtig ist bei der Quellensteuer – wie im ordentlichen Veranlagungsverfahren – diejenige Person, welche die Einkünfte erzielt, wobei hingegen diejenige Person, welche die steuerbare Leistung erbringt, mithin typischerweise die Arbeitgeberin, Steuerschuldnerin ist (Art. 185 StG; Art. 88 DBG). Die Schuldnerin der steuerbaren Leistung treffen verschiedene weitere Pflichten (Art. 186 Abs. 1 StG; Art. 100 Abs. 1 DBG). Sie muss insbesondere die Quellensteuer periodisch mit der zuständigen Steuerbehörde abrechnen und dieser die Quellensteuer abliefern (Art. 186 Abs. 1 Bst. d StG; Art. 100 Abs. 1 Bst. c DBG), weiter haftet sie für die Entrichtung der Quellensteuer (Art. 186 Abs. 2 StG; Art. 100 Abs. 2 DBG). Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz hier eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und dafür im Kanton Bern bzw. in der Schweiz eine Betriebsstätte unterhält, wird für die im Kanton Bern bzw. in der Schweiz erzielten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerpflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 7 Abs. 5 StG i.V.m. Art. 21 StG; Art. 4 Abs. 2 Bst. b und Art. 6 Abs. 2 und 3 DBG i.V.m. Art. 18 DBG). Die selbständig erwerbende Person, die diese Kriterien erfüllt, unterliegt dem ordentlichen Veranlagungsverfahren (Art. 164 ff. StG und Art. 122 ff. DBG). Die Besteuerung an der Quelle setzt grundsätzlich Arbeitnehmereigenschaft bzw. den Zufluss von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit voraus. In der Praxis stellen sich dabei immer wieder heikle Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Unselbständig erwerbstätig ist, wer in einem Arbeitsverhältnis steht; charakteristisch dafür ist die Arbeitsleistung auf Zeit, gegen Entgelt und nach Weisungen des Arbeitgebers. Das Nichtvorliegen eines Arbeitsvertrags gemäss Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) oder eine andere Bezeichnung in einem Vertrag bedeutet nicht ohne Weiteres, dass das erzielte Einkommen auf selbständiger Erwerbstätigkeit beruht. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei Anhaltspunkte für die steuerrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein.”
“Steuerpflichtig ist bei der Quellensteuer – wie im ordentlichen Veranlagungsverfahren – diejenige Person, welche die Einkünfte erzielt, wobei hingegen diejenige Person, welche die steuerbare Leistung erbringt, mithin typischerweise die Arbeitgeberin, Steuerschuldnerin ist (Art. 185 StG; Art. 88 DBG). Die Schuldnerin der steuerbaren Leistung treffen verschiedene weitere Pflichten (Art. 186 Abs. 1 StG; Art. 100 Abs. 1 DBG). Sie muss insbesondere die Quellensteuer periodisch mit der zuständigen Steuerbehörde abrechnen und dieser die Quellensteuer abliefern (Art. 186 Abs. 1 Bst. d StG; Art. 100 Abs. 1 Bst. c DBG), weiter haftet sie für die Entrichtung der Quellensteuer (Art. 186 Abs. 2 StG; Art. 100 Abs. 2 DBG). Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz hier eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und dafür im Kanton Bern bzw. in der Schweiz eine Betriebsstätte unterhält, wird für die im Kanton Bern bzw. in der Schweiz erzielten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerpflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 7 Abs. 5 StG i.V.m. Art. 21 StG; Art. 4 Abs. 2 Bst. b und Art. 6 Abs. 2 und 3 DBG i.V.m. Art. 18 DBG). Die selbständig erwerbende Person, die diese Kriterien erfüllt, unterliegt dem ordentlichen Veranlagungsverfahren (Art. 164 ff. StG; Art. 122 ff. DBG). Die Besteuerung an der Quelle setzt grundsätzlich Arbeitnehmereigenschaft bzw. den Zufluss von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit voraus. In der Praxis stellen sich dabei immer wieder heikle Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Unselbständig erwerbstätig ist, wer in einem Arbeitsverhältnis steht; charakteristisch dafür ist die Arbeitsleistung auf Zeit, gegen Entgelt und nach Weisungen des Arbeitgebers. Das Nichtvorliegen eines Arbeitsvertrags gemäss Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) oder eine andere Bezeichnung in einem Vertrag bedeutet nicht ohne Weiteres, dass das erzielte Einkommen auf selbständiger Erwerbstätigkeit beruht. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei Anhaltspunkte für die steuerrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein.”
Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz im Kanton bzw. in der Schweiz eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und hierfür eine Betriebsstätte unterhält, ist für die in diesem Gebiet erzielten Einkünfte steuerpflichtig und unterliegt dem ordentlichen Veranlagungsverfahren. In der Praxis sind Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit relevant; das bloss fehlende Vorliegen eines Arbeitsvertrags ist für die steuerrechtliche Qualifikation nicht entscheidend, sondern allenfalls ein Anhaltspunkt.
“Steuerpflichtig ist bei der Quellensteuer – wie im ordentlichen Veranlagungsverfahren – diejenige Person, welche die Einkünfte erzielt, wobei hingegen diejenige Person, welche die steuerbare Leistung erbringt, mithin typischerweise die Arbeitgeberin, Steuerschuldnerin ist (Art. 185 StG; Art. 88 DBG). Die Schuldnerin der steuerbaren Leistung treffen verschiedene weitere Pflichten (Art. 186 Abs. 1 StG; Art. 100 Abs. 1 DBG). Sie muss insbesondere die Quellensteuer periodisch mit der zuständigen Steuerbehörde abrechnen und dieser die Quellensteuer abliefern (Art. 186 Abs. 1 Bst. d StG; Art. 100 Abs. 1 Bst. c DBG), weiter haftet sie für die Entrichtung der Quellensteuer (Art. 186 Abs. 2 StG; Art. 100 Abs. 2 DBG). Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz hier eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und dafür im Kanton Bern bzw. in der Schweiz eine Betriebsstätte unterhält, wird für die im Kanton Bern bzw. in der Schweiz erzielten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerpflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 7 Abs. 5 StG i.V.m. Art. 21 StG; Art. 4 Abs. 2 Bst. b und Art. 6 Abs. 2 und 3 DBG i.V.m. Art. 18 DBG). Die selbständig erwerbende Person, die diese Kriterien erfüllt, unterliegt dem ordentlichen Veranlagungsverfahren (Art. 164 ff. StG und Art. 122 ff. DBG). Die Besteuerung an der Quelle setzt grundsätzlich Arbeitnehmereigenschaft bzw. den Zufluss von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit voraus. In der Praxis stellen sich dabei immer wieder heikle Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Unselbständig erwerbstätig ist, wer in einem Arbeitsverhältnis steht; charakteristisch dafür ist die Arbeitsleistung auf Zeit, gegen Entgelt und nach Weisungen des Arbeitgebers. Das Nichtvorliegen eines Arbeitsvertrags gemäss Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) oder eine andere Bezeichnung in einem Vertrag bedeutet nicht ohne Weiteres, dass das erzielte Einkommen auf selbständiger Erwerbstätigkeit beruht. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei Anhaltspunkte für die steuerrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein.”
“Steuerpflichtig ist bei der Quellensteuer – wie im ordentlichen Veranlagungsverfahren – diejenige Person, welche die Einkünfte erzielt, wobei hingegen diejenige Person, welche die steuerbare Leistung erbringt, mithin typischerweise die Arbeitgeberin, Steuerschuldnerin ist (Art. 185 StG; Art. 88 DBG). Die Schuldnerin der steuerbaren Leistung treffen verschiedene weitere Pflichten (Art. 186 Abs. 1 StG; Art. 100 Abs. 1 DBG). Sie muss insbesondere die Quellensteuer periodisch mit der zuständigen Steuerbehörde abrechnen und dieser die Quellensteuer abliefern (Art. 186 Abs. 1 Bst. d StG; Art. 100 Abs. 1 Bst. c DBG), weiter haftet sie für die Entrichtung der Quellensteuer (Art. 186 Abs. 2 StG; Art. 100 Abs. 2 DBG). Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz hier eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und dafür im Kanton Bern bzw. in der Schweiz eine Betriebsstätte unterhält, wird für die im Kanton Bern bzw. in der Schweiz erzielten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerpflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 7 Abs. 5 StG i.V.m. Art. 21 StG; Art. 4 Abs. 2 Bst. b und Art. 6 Abs. 2 und 3 DBG i.V.m. Art. 18 DBG). Die selbständig erwerbende Person, die diese Kriterien erfüllt, unterliegt dem ordentlichen Veranlagungsverfahren (Art. 164 ff. StG; Art. 122 ff. DBG). Die Besteuerung an der Quelle setzt grundsätzlich Arbeitnehmereigenschaft bzw. den Zufluss von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit voraus. In der Praxis stellen sich dabei immer wieder heikle Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Unselbständig erwerbstätig ist, wer in einem Arbeitsverhältnis steht; charakteristisch dafür ist die Arbeitsleistung auf Zeit, gegen Entgelt und nach Weisungen des Arbeitgebers. Das Nichtvorliegen eines Arbeitsvertrags gemäss Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) oder eine andere Bezeichnung in einem Vertrag bedeutet nicht ohne Weiteres, dass das erzielte Einkommen auf selbständiger Erwerbstätigkeit beruht. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei Anhaltspunkte für die steuerrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein.”
Die Besteuerung an der Quelle setzt in der Regel Arbeitnehmereigenschaft bzw. den Zufluss von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit voraus. In der Praxis ergeben sich dabei häufig heikle Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Kennzeichen unselbständiger Erwerbstätigkeit sind u. a. Arbeitsleistung auf Zeit, Entgelt und Weisungsgebundenheit. Das Fehlen eines Arbeitsvertrags nach Art. 319 ff. OR oder eine andere vertragliche Bezeichnung führt nicht automatisch zur Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit; zivilrechtliche Vertragsbezeichnungen können Hinweise liefern, sind aber nicht ausschlaggebend.
“Steuerpflichtig ist bei der Quellensteuer – wie im ordentlichen Veranlagungsverfahren – diejenige Person, welche die Einkünfte erzielt, wobei hingegen diejenige Person, welche die steuerbare Leistung erbringt, mithin typischerweise die Arbeitgeberin, Steuerschuldnerin ist (Art. 185 StG; Art. 88 DBG). Die Schuldnerin der steuerbaren Leistung treffen verschiedene weitere Pflichten (Art. 186 Abs. 1 StG; Art. 100 Abs. 1 DBG). Sie muss insbesondere die Quellensteuer periodisch mit der zuständigen Steuerbehörde abrechnen und dieser die Quellensteuer abliefern (Art. 186 Abs. 1 Bst. d StG; Art. 100 Abs. 1 Bst. c DBG), weiter haftet sie für die Entrichtung der Quellensteuer (Art. 186 Abs. 2 StG; Art. 100 Abs. 2 DBG). Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz hier eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und dafür im Kanton Bern bzw. in der Schweiz eine Betriebsstätte unterhält, wird für die im Kanton Bern bzw. in der Schweiz erzielten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerpflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 7 Abs. 5 StG i.V.m. Art. 21 StG; Art. 4 Abs. 2 Bst. b und Art. 6 Abs. 2 und 3 DBG i.V.m. Art. 18 DBG). Die selbständig erwerbende Person, die diese Kriterien erfüllt, unterliegt dem ordentlichen Veranlagungsverfahren (Art. 164 ff. StG und Art. 122 ff. DBG). Die Besteuerung an der Quelle setzt grundsätzlich Arbeitnehmereigenschaft bzw. den Zufluss von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit voraus. In der Praxis stellen sich dabei immer wieder heikle Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Unselbständig erwerbstätig ist, wer in einem Arbeitsverhältnis steht; charakteristisch dafür ist die Arbeitsleistung auf Zeit, gegen Entgelt und nach Weisungen des Arbeitgebers. Das Nichtvorliegen eines Arbeitsvertrags gemäss Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) oder eine andere Bezeichnung in einem Vertrag bedeutet nicht ohne Weiteres, dass das erzielte Einkommen auf selbständiger Erwerbstätigkeit beruht. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei Anhaltspunkte für die steuerrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein.”
“Steuerpflichtig ist bei der Quellensteuer – wie im ordentlichen Veranlagungsverfahren – diejenige Person, welche die Einkünfte erzielt, wobei hingegen diejenige Person, welche die steuerbare Leistung erbringt, mithin typischerweise die Arbeitgeberin, Steuerschuldnerin ist (Art. 185 StG; Art. 88 DBG). Die Schuldnerin der steuerbaren Leistung treffen verschiedene weitere Pflichten (Art. 186 Abs. 1 StG; Art. 100 Abs. 1 DBG). Sie muss insbesondere die Quellensteuer periodisch mit der zuständigen Steuerbehörde abrechnen und dieser die Quellensteuer abliefern (Art. 186 Abs. 1 Bst. d StG; Art. 100 Abs. 1 Bst. c DBG), weiter haftet sie für die Entrichtung der Quellensteuer (Art. 186 Abs. 2 StG; Art. 100 Abs. 2 DBG). Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz hier eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und dafür im Kanton Bern bzw. in der Schweiz eine Betriebsstätte unterhält, wird für die im Kanton Bern bzw. in der Schweiz erzielten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerpflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 7 Abs. 5 StG i.V.m. Art. 21 StG; Art. 4 Abs. 2 Bst. b und Art. 6 Abs. 2 und 3 DBG i.V.m. Art. 18 DBG). Die selbständig erwerbende Person, die diese Kriterien erfüllt, unterliegt dem ordentlichen Veranlagungsverfahren (Art. 164 ff. StG; Art. 122 ff. DBG). Die Besteuerung an der Quelle setzt grundsätzlich Arbeitnehmereigenschaft bzw. den Zufluss von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit voraus. In der Praxis stellen sich dabei immer wieder heikle Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Unselbständig erwerbstätig ist, wer in einem Arbeitsverhältnis steht; charakteristisch dafür ist die Arbeitsleistung auf Zeit, gegen Entgelt und nach Weisungen des Arbeitgebers. Das Nichtvorliegen eines Arbeitsvertrags gemäss Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) oder eine andere Bezeichnung in einem Vertrag bedeutet nicht ohne Weiteres, dass das erzielte Einkommen auf selbständiger Erwerbstätigkeit beruht. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei Anhaltspunkte für die steuerrechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein.”