Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 47914839;BBl 2002 3148, 2004 3969). ↩
Eingefügt durch Ziff. III Art. 7 Ziff. 1 des BG vom 4. Okt. 1991 über die Änderung des OR (Die Aktiengesellschaft), in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733;BBl 1983 II 745). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. II 7 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631;BBl 2015 8901). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. April 1993 (AS 1993 222;BBl 1991 IV 497521). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 47914839;BBl 2002 3148, 2004 3969). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, mit Wirkung seit 1. April 1993 (AS 1993 222;BBl 1991 IV 497521). ↩
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
19 commentaries
Die steuerliche Qualifikation richtet sich nach dem wirtschaftlichen Gehalt; die steuerrechtliche Würdigung geht über zivilrechtliche Gestaltung hinaus.
“Zu den steuerbaren Erträgen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG gehört jede geldwerte Leistung einer Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder ihnen nahestehende Dritte, die sich weder als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundkapital (Art. 20 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [VStV, SR 642.211]) noch als Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1bis VStG darstellt. Die Steuerverwaltungen sind bei der Anwendung dieser Bestimmung nicht strikt an die zivilrechtliche Gestaltung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden, vielmehr ist der Sachverhalt steuerrechtlich auch entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen (vgl. BGE 138 II 57 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_177/2016 und 2C_178/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.2; vgl. Urteile des BVGer A-6214/2018 vom 24. April 2020 E. 2.3; A-1623/2018 vom 16. Mai 2019 E. 3.3).”
Ergeben sich Anhaltspunkte für Mantelhandel, für die Anwendung (betriebs-)wirtschaftlicher Begrifflichkeiten oder für Steuerumgehung, ist das dem Urkundengeschäft zugrunde liegende Rechtsverhältnis (betriebs-)wirtschaftlich zu würdigen. Diese (betriebs-)wirtschaftliche Betrachtungsweise ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelt und in den genannten Fällen anzuwenden; bei Annahme von Steuerumgehung sind die bundesgerichtlich entwickelten Voraussetzungen zu beachten.
“1a; 62 I 257 E. 2; 72 I 305 E. 1). Bei Auslegung und/oder Anwendung des Gesetzes ist davon nicht leichthin abzurücken (Urteile 2C_337/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 3.3; 2A.319/1999 vom 29. September 2000 E. 2a; 2A.215/1990 vom 26. November 1993 E. 3a; CONRAD STOCKAR, Übersicht und Fallbeispiele zu den Stempelabgaben und zur Verrechnungssteuer, 4. Aufl. 2006, S. 36 f.; BAUER-BALMELLI/KÜPFER, Komm. StG, a.a.O., N. 37 der Vorbemerkungen). Für eine (betriebs-)wirtschaftlich geprägte Betrachtungsweise lässt das Stempelabgaberecht kaum Platz. Eine solche ist zum einen geboten, wenn und soweit das Stempelabgaberecht ökonomische Konzepte oder Definitionen verwendet (BGE 143 II 350 E. 2.2; Urteile 2C_638/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1; 2C_749/2017 / 2C_753/2017 vom 20. März 2019 E. 6.1). Das der Urkunde unterliegende Rechtsverhältnis, welches das Steuerobjekt bildet, ist diesfalls (betriebs-)wirtschaftlich zu würdigen (Urteil 2A. 215/1990 vom 26. November 1993 E. 3a). Zu denken ist etwa an die in Art. 5 Abs. 2 lit. b StG verankerte Umschreibung des Mantelhandels (BAUER-BALMELLI/KÜPFER, Komm. StG, a.a.O., N. 37 der Vorbemerkungen). Die (betriebs-)wirtschaftliche Betrachtungsweise ist zum andern angezeigt, falls der gewählte Lebenssachverhalt den Tatbestand der Steuerumgehung erfüllt (Urteile 2C_1071/2018 vom 12. November 2019 E. 3.2; A.41/1982 vom 22. Dezember 1982 E. 4b; dazu schon BGE 80 I 30 E. 3; BAUER-BALMELLI/KÜPFER, Komm. StG, a.a.O., N. 38 der Vorbemerkungen). Die Annahme einer solchen setzt das Vorliegen der bundesgerichtlich entwickelten Elemente voraus (BGE 149 II 53 E. 5.2.1 mit Hinweisen).”
Kann die Melde- oder Wohnsitzlage widersprüchlich sein, kann zugunsten des zunächst festgestellten Kantons verbindlich entschieden werden, namentlich dann, wenn frühere Entscheide rechtskräftig geworden sind und kein Nebensteuerdomizil nachgewiesen oder ersichtlich ist. In solchen Fällen kann die Frage der Steuerhoheit für die betreffenden Perioden nicht mehr Gegenstand eines Nachsteuerverfahrens sein.
“Steuerhoheitsentscheids vom 4. Dezember 2018 widersprechen würde. Es ist sodann nicht ersichtlich, über was für eine Art von Nebensteuerdomizil bzw. "Nebenwohnsitz" der zunächst unselbständig erwerbstätige und ab Februar 2011 bei seiner eigenen GmbH als Geschäftsführer beschäftigte Pflichtige im Kanton bzw. der Stadt B verfügen sollte, nachdem er hier in den strittigen Steuerperioden weder über einen Geschäftsbetrieb, noch über eine Betriebsstätte oder Grundeigentum verfügte. Mangels Anfechtung erwuchs der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 in Rechtskraft. Entsprechend kann die Frage der Steuerhoheit bzw. der Steuerpflicht des Pflichtigen in der Stadt B bzw. im Kanton Zürich in den Steuerperioden 2007–2011 grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des Nachsteuerverfahrens bilden und ist – mangels ersichtlichem Nebensteuerdomizil und aufgrund der verbindlichen Feststellungen im Steuerhoheitsverfahren – von einem steuerlichen Wohnsitz mit unbeschränkter Steuerpflicht im Sinn von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG im Kanton bzw. der Stadt B auszugehen. Auf die gegenteiligen Behauptungen des Pflichtigen muss hingegen nicht weiter eingegangen werden, nachdem keinerlei Revisions- oder Nichtigkeitsgründe ersichtlich sind, welche eine Neubeurteilung gebieten würden. Sodann kann dem kantonalen Steueramt grundsätzlich keine verspätete Wohnsitzabklärung oder ungebührliche Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden, nachdem es zunächst auf die Meldeverhältnisse und eine korrekte Steuerdeklaration des Pflichtigen vertrauen durfte, der Pflichtige sich erst per 1. März 2016 in der Stadt B angemeldet und seinen Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt zuvor (wahrheitswidrig) im Kanton C verortet hatte. Insbesondere kann es dem kantonalen Steueramt auch nicht zum Vorwurf gereichen, wenn der Pflichtige und/oder dessen Vermieterschaft eine fristgerechte Anmeldung bei der zuständigen Einwohnerkontrolle versäumt haben. Erst aufgrund der am 8. Juli 2016 beim Steueramt der Stadt B eingetroffenen Denunziation musste sich das kantonale Steueramt zu weiteren”
Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit begründen Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte an Grundstücken im Kanton eine beschränkte Steuerpflicht. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist für die Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht massgeblich.
“Sachverhalts geltend gemacht werden. 2. 2.1 Natürliche Personen sind laut § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Haben sie weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt im Kanton, sind sie gemäss § 4 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StG aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben. 2.2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person gemäss § 3 Abs. 2 StG, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Gemäss § 10 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 4b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der Steuerperiode massgeblich. 2.2.1 Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.”
Bei Abgrenzungsfragen (z. B. Selbständigkeit vs. unselbständige Erwerbstätigkeit) wirkt die Qualifikation auf die Frage, ob die persönliche Zugehörigkeit (Wohnsitz; Art. 5 Abs. 1 StG) oder die wirtschaftliche Zugehörigkeit bzw. eine Betriebsstätte (Art. 4 StG/StHG) die Steuerhoheit begründet. Das heisst: Die Einordnung beeinflusst, ob die Besteuerung über den Wohnsitz (unbeschränkte Steuerpflicht) oder über wirtschaftliche Anknüpfungspunkte erfolgt.
“1 Die vorliegende Streitigkeit dreht sich wie bereits in der Vergangenheit um die bundesrechtlich harmonisierte Frage der Steuerpflicht des Pflichtigen im Kanton Zürich kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [Steuerharmonisierungsgesetz; StHG] und § 4 StG). Das Bundesgericht bestätigte diesbezüglich mit Entscheid 2C_689/2018 vom 20. Juni 2019, dass der Pflichtige in den Steuerperioden 2011 und 2012 als … selbständig in der "Klinik H" in I in einer Betriebsstätte tätig gewesen ist. Die Pflichtigen akzeptierten eine entsprechende Besteuerung in den Steuerperioden 2011–2014. Für die streitbetroffenen Steuerperioden 2015–2017 machen sie hingegen geltend, der Pflichtige sei im Kanton Zürich nicht (mehr) steuerpflichtig, da er seit 2015 bei der im Kanton Schwyz domizilierten J AG angestellt sei und seine Einkünfte folglich als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und in seinem Wohnsitzkanton steuerbar seien. 2.2 Natürliche Personen sind laut § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Haben sie weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt im Kanton, sind sie gemäss § 4 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StG aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten. Darüber hinaus sind natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben (§ 4 Abs. 2 lit. a StG). Das Steuerharmonisierungsgesetz legt die Anknüpfungspunkte für eine wirtschaftliche Zugehörigkeit abschliessend fest (Stefan Oesterhelt/Moritz Seiler in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Band 1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art.”
Bei Sanierungen bis 10 Mio. entfällt das Erlassgesuch nach Art. 12 StG, vorausgesetzt die vergleichbaren Voraussetzungen (insbesondere gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG) sind erfüllt.
“Er ist als zusätzliche Ausnahme zu Art. 12 StG konzipiert, die dazu führt, dass bei Sanierungen bis zum Betrag von insgesamt Fr. 10 Mio. gar kein Erlassgesuch im Sinne von Art. 12 StG gestellt werden muss (Botschaft UStR II, S. 4839). Diese Konzeption lässt erkennen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG mit jenen von Art. 12 StG vergleichbar sein müssen, könnte sonst doch nicht von einer «zusätzlichen Ausnahme» gesprochen werden und davon, dass bis zur Höhe von Fr. 10 Mio. kein Erlassgesuch gestützt auf Art. 12 StG mehr gestellt werden müsse. Auch wenn kein Erlassgesuch gestellt werden muss, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein. Wurde bis anhin in Bezug auf Art. 12 StG eine Ausbuchung der Verluste verlangt, müsste eine solche nunmehr auch für die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG verlangt werden. Wie zuvor festgehalten (E. 3.2.4), ist jedoch nicht erwiesen, dass eine solche Ausbuchung im Gesetz verlangt war, und andererseits ist zu berücksichtigen, dass mit der Einführung von Art. 5 Abs. 1bis VStG die Umstellung vom Nennwert- auf das Kapitaleinlageprinzip stattfand, was dazu führte, dass Kapitaleinlagen anders als zuvor verbucht werden beziehungsweise verbucht werden können (E. 3.1). Der Umstand, dass auch solche Einlagen von der Verrechnungssteuer ausgenommen werden, entspricht der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (ausführlich: Urteil des BVGer A-6982/2013 vom 24. Juni 2015 E. 3.3.1-3.3.3 m.Hw.). Darauf wird bei der systematischen Auslegung zurückzukommen sein (E. 3.5.2).”
Die Verbuchung auf einem separaten Kapitaleinlage-/Kapitalkonto ist entscheidend: Nur wenn Kapitaleinlagen handelsrechtlich auf einem separaten Konto ausgewiesen und entsprechend verbucht sind, qualifizieren sie (einschliesslich Sanierungszuschüssen) als steuerlich anrechenbare Kapitaleinlagen; jede Kontobewegung ist der ESTV zu melden.
“Einzugehen ist hier auch auf Art. 5 Abs. 1bis VStG. Dieser Absatz besagt (soweit hier relevant), dass die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, gleich behandelt wird wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Reserven aus Kapitaleinlagen von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft oder Genossenschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) meldet. Die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital war schon zuvor von der Verrechnungssteuer ausgenommen (Altorfer/Greter, a.a.O., Art. 5 N. 116). Art. 5 Abs. 1bis VStG wurde per 1. Januar 2011 ins VStG aufgenommen. Die Einführung dieses Absatzes wurde damit begründet, dass die Erhebung der Verrechnungssteuer auf der Rückzahlung des Agios nicht mehr zeitgemäss und zudem wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen sei (Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; vgl. Botschaft UStR II, S. 4800 f. und 4859 f.; Altorfer/Greter, a.a.O., Art. 5 N. 116). Faktisch damit verbunden war, dass in Anlehnung an bereits bestehende Bestimmungen in ausländischen Gesetzgebungen buchhalterisch ein neues Konto für die Kapitaleinlagereserven in der Handelsbilanz geschaffen wurde (vgl. Botschaft UStR II, S. 4801, vgl. auch S. 4845 zur Direkten Bundessteuer; Duss, Catch-22, S. 71 f.; vgl. Treuhand-Kammer [Hrsg.], Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung; Band «Buchführung und Rechnungslegung», 2014, S. 28; vgl. Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser/Rolf Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl. 2018, § 16 N. 206 und 250; Nicolas Rouiller/Marc Bauen/Robert Bernet/Colette Lasserre Rouiller, La société anonyme suisse, 2.”
Fehlt im Kanton der steuerrechtliche Wohnsitz oder Aufenthalt, begründet eine im Kanton unterhaltene Betriebsstätte oder eine im Kanton ausgeübte Erwerbstätigkeit beschränkte Steuerpflicht im Sinne von Art. 5 Abs. 2 StG.
“Das Bundesgericht bestätigte diesbezüglich mit Entscheid 2C_689/2018 vom 20. Juni 2019, dass der Pflichtige in den Steuerperioden 2011 und 2012 als … selbständig in der "Klinik H" in I in einer Betriebsstätte tätig gewesen ist. Die Pflichtigen akzeptierten eine entsprechende Besteuerung in den Steuerperioden 2011–2014. Für die streitbetroffenen Steuerperioden 2015–2017 machen sie hingegen geltend, der Pflichtige sei im Kanton Zürich nicht (mehr) steuerpflichtig, da er seit 2015 bei der im Kanton Schwyz domizilierten J AG angestellt sei und seine Einkünfte folglich als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und in seinem Wohnsitzkanton steuerbar seien. 2.2 Natürliche Personen sind laut § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Haben sie weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt im Kanton, sind sie gemäss § 4 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StG aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten. Darüber hinaus sind natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben (§ 4 Abs. 2 lit. a StG). Das Steuerharmonisierungsgesetz legt die Anknüpfungspunkte für eine wirtschaftliche Zugehörigkeit abschliessend fest (Stefan Oesterhelt/Moritz Seiler in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Band 1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 4 N. 3 und N. 31). 2.3 In Bezug auf die Beweislast gilt grundsätzlich, dass es den Behörden obliegt, die subjektive Steuerpflicht als steuerbegründende Tatsache darzutun. Der steuerpflichtigen Person kann aber der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Behörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt.”
Bei inländischer Begründung von Beteiligungsrechten ist die inländische Gesellschaft abgabepflichtig. Die Emissionsabgabe beträgt 1,0 % des der Gesellschaft als Gegenleistung zufliessenden Betrags, mindestens jedoch vom Nennwert.
“Gegenstand der Emissionsabgabe ist die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 1 lit. a StG). Abgabepflichtig für die Begründung der Beteiligungsrechte ist die inländische Gesellschaft (Art. 10 Abs. 1 StG). Die Abgabe beträgt 1,0 Prozent und wird vom Betrag berechnet, welcher der Gesellschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert (Art. 8 Abs. 1 lit. a StG).”
Zuschüsse der Gesellschafter, die ohne Erhöhung des im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftskapitals oder des einbezahlten Anteilsbetrags geleistet werden, gelten als Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 (entsprechend Art. 5 Abs. 2 lit. a) StG. Die Emissionsabgabe entsteht zum Zeitpunkt des Zuschusses und beträgt 1,0% des Zuschussbetrags.
“Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a StG gleichgestellt sind die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird (Art. 5 Abs. 2 lit. a StG). Ein Zuschuss lässt das nominelle Gesellschaftskapital unberührt, erhöht aber die Reserven. Der Zuschuss kann im Zuge der Schaffung oder Erhöhung des Gesellschaftskapitals erbracht werden, indem der Aktionär oder die Aktionärin neben dem Nominalwert ein Aufgeld (Agio; "prime d'émission") leistet. Das Agio besteht mithin im Differenzbetrag zwischen dem Nennwert und dem Ausgabebetrag der Aktien (BGE 140 III 533 E. 6.2.1; PETER BÖCKLI, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl. 2019, § 1 Rz. 205). Die emissionsabgaberechtliche Abgabeforderung auf Zuschüssen entsteht im Zeitpunkt des Zuschusses (Art. 7 Abs. 1 lit. e StG) und beträgt, gleich wie im Fall der Begründung von Beteiligungsrechten, 1,0 Prozent vom Betrag des Zuschusses (Art.”
Bei Sanierungen genügt die Beseitigung der realen (tatsächlichen) Verluste; nicht alle bilanziellen oder latenten Verluste müssen eliminiert werden.
“Allerdings befassten sich diese Urteile nicht mit der vorliegend zu beantwortenden Frage, weshalb die Wortwahl für den vorliegenden Fall nicht präjudizierend sein darf (die gleiche Wortwahl findet sich auch im Urteil des BGer 2C_621/2018 vom 10. August 2018 E. 3.2.3, wobei auch hier eine andere Frage zu beantworten war). Zudem betrafen beide Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zur Stempelabgabe nicht die heute geltende Fassung des StG und insbesondere nicht den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Bst. k von Art. 6 Abs. 1 StG (vgl. Urteile des BVGer A-5872/2008 vom 16. Juli 2010 E. 2.2, A-801/2007 vom 22. Februar 2010 E. 2.1). Auch trat per 1. Januar 2011 Abs. 1bis von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) in Kraft, der die Art, wie Kapitaleinlagen verbucht werden, änderte (zum Inkrafttreten der beiden Bestimmungen: Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II, AS 2008 2893 2902]; dazu näher unten E. 3.3, s.a. E. 3.5; die Änderung von Art. 5 Abs. 1bis VStG per 1. Januar 2020 ist auf den vorliegenden Fall zeitlich nicht anwendbar). Neuere Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts halten denn auch sinngemäss fest, dass die Beseitigung («eliminazione») sämtlicher Verluste nicht nötig sei, sondern es genüge, wenn die realen (tatsächlichen) Verluste beseitigt seien; weiter wird dort festgehalten, dass der Saldo der Schulden das Gesellschaftskapital nicht mehr übersteigen dürfe (vgl. die hier in E. 2.5.2.1 genannten Urteile des BVGer A-944/2020 vom 22. März 2021 E. 3.5.4 und A-1449/2015 vom 2. November 2015 E. 4.2.3.3). Auch das Kreisschreiben Nr. 32 der ESTV vom 23. Dezember 2010 «Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften» spricht von «Beseitigung bestehender Verluste» (Ziff.”
Die Neuregelung/Einführung per 1.1.2011 diente der Vermeidung bzw. Entlastung gegenüber einer wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Verrechnungssteuer auf Agio-Rückzahlungen und führte zur Einführung eines separaten Kapitaleinlagereservenkontos.
“Einzugehen ist hier auch auf Art. 5 Abs. 1bis VStG. Dieser Absatz besagt (soweit hier relevant), dass die Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, gleich behandelt wird wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Reserven aus Kapitaleinlagen von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und die Gesellschaft oder Genossenschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) meldet. Die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital war schon zuvor von der Verrechnungssteuer ausgenommen (Altorfer/Greter, a.a.O., Art. 5 N. 116). Art. 5 Abs. 1bis VStG wurde per 1. Januar 2011 ins VStG aufgenommen. Die Einführung dieses Absatzes wurde damit begründet, dass die Erhebung der Verrechnungssteuer auf der Rückzahlung des Agios nicht mehr zeitgemäss und zudem wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen sei (Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; vgl. Botschaft UStR II, S. 4800 f. und 4859 f.; Altorfer/Greter, a.a.O., Art. 5 N. 116). Faktisch damit verbunden war, dass in Anlehnung an bereits bestehende Bestimmungen in ausländischen Gesetzgebungen buchhalterisch ein neues Konto für die Kapitaleinlagereserven in der Handelsbilanz geschaffen wurde (vgl. Botschaft UStR II, S. 4801, vgl. auch S. 4845 zur Direkten Bundessteuer; Duss, Catch-22, S. 71 f.; vgl. Treuhand-Kammer [Hrsg.], Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung; Band «Buchführung und Rechnungslegung», 2014, S. 28; vgl. Arthur Meier-Hayoz/Peter Forstmoser/Rolf Sethe, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl. 2018, § 16 N. 206 und 250; Nicolas Rouiller/Marc Bauen/Robert Bernet/Colette Lasserre Rouiller, La société anonyme suisse, 2.”
Zuschüsse, die Gesellschafter ohne Gegenleistung leisten, lassen das nominelle Gesellschaftskapital unberührt und erhöhen die Reserven. Sie sind nach der Rechtsprechung der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a StG gleichgestellt und unterliegen daher der Emissionsabgabe; die Abgabeforderung entsteht zum Zeitpunkt des Zuschusses und bemisst sich am Zuschussbetrag.
“Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a StG gleichgestellt sind die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird (Art. 5 Abs. 2 lit. a StG). Ein Zuschuss lässt das nominelle Gesellschaftskapital unberührt, erhöht aber die Reserven. Der Zuschuss kann im Zuge der Schaffung oder Erhöhung des Gesellschaftskapitals erbracht werden, indem der Aktionär oder die Aktionärin neben dem Nominalwert ein Aufgeld (Agio; "prime d'émission") leistet. Das Agio besteht mithin im Differenzbetrag zwischen dem Nennwert und dem Ausgabebetrag der Aktien (BGE 140 III 533 E. 6.2.1; PETER BÖCKLI, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl. 2019, § 1 Rz. 205). Die emissionsabgaberechtliche Abgabeforderung auf Zuschüssen entsteht im Zeitpunkt des Zuschusses (Art. 7 Abs. 1 lit. e StG) und beträgt, gleich wie im Fall der Begründung von Beteiligungsrechten, 1,0 Prozent vom Betrag des Zuschusses (Art. 8 Abs. 1 lit. b StG).”
Die Befreiung von der Emissionsabgabe darf die spätere Verrechnungssteuerfreiheit der (Agio-)Kapitaleinlage bzw. deren Rückzahlung nicht gefährden.
“12 StG zur Anwendung gelangen, weil es sich bei der Stempelabgabe (hier konkret der Emissionsabgabe) und der Verrechnungssteuer um zwei separate Steuerarten handeln. Diese weisen zwar einen gewissen Zusammenhang zueinander auf, sind aber letztlich selbständig zu behandeln (vgl. Duss, Catch-22, S. 75, der festhält, Kapitaleinlageprinzip und Sanierung seien zwei voneinander getrennte Institute, deren Sinn und Zweck weder korreliere noch sich widerspreche; eine Koordination sei jedoch angezeigt). Ob also in einem bestimmten Fall die Emissionsabgabe ausnahmsweise gar nicht erhoben oder erlassen wird, bleibt ohne Auswirkung auf die Verrechnungssteuer. Ohne Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG und Art. 12 StG müsste jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden die Emissionsabgabe bezahlt werden. Die Kapitaleinlage würde dem Kapitaleinlagekonto gutgeschrieben und könnte später soweit sie unverändert noch vorhanden wäre beziehungsweise sonst im noch vorhandenen Umfang an den (dannzumaligen) Anteilseigner zurückgezahlt werden, ohne dass die Verrechnungssteuer darauf geschuldet wäre (Art. 5 Abs. 1bis VStG). Der Umstand, dass die Zahlung ausnahmsweise von der Stempelabgabe befreit beziehungsweise diese erlassen wird, darf nichts an der Möglichkeit der verrechnungssteuerfreien Rückzahlung ändern. Es kann nicht angehen, dass eine Kapitaleinlage nur deshalb so verbucht werden muss, dass eine verrechnungssteuerfreie Rückzahlung nicht mehr möglich ist, weil darauf aufgrund einer Ausnahme die Emissionsabgabe nicht erhoben wurde. Letztlich würde das nämlich dem Sinn der Ausnahmen insofern zuwiderlaufen, als die Steuerfreiheit beziehungsweise der Erlass insofern rückgängig gemacht würden, als später eine andere Steuer (die Verrechnungssteuer) erhoben wird, die ohne die Steuerfreiheit beziehungsweise den Erlass der einen Steuer nicht erhoben worden wäre (auch wenn diese Steuer letztlich von einer anderen Person getragen wird).”
Mangels ersichtlichem Nebensteuerdomizil und aufgrund der verbindlichen Feststellungen im Steuerhoheitsverfahren ist in den streitigen Perioden von einem steuerlichen Wohnsitz mit unbeschränkter Steuerpflicht im Sinn von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 StG im Kanton bzw. der Stadt B auszugehen.
“Steuerhoheitsentscheids vom 4. Dezember 2018 widersprechen würde. Es ist sodann nicht ersichtlich, über was für eine Art von Nebensteuerdomizil bzw. "Nebenwohnsitz" der zunächst unselbständig erwerbstätige und ab Februar 2011 bei seiner eigenen GmbH als Geschäftsführer beschäftigte Pflichtige im Kanton bzw. der Stadt B verfügen sollte, nachdem er hier in den strittigen Steuerperioden weder über einen Geschäftsbetrieb, noch über eine Betriebsstätte oder Grundeigentum verfügte. Mangels Anfechtung erwuchs der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 in Rechtskraft. Entsprechend kann die Frage der Steuerhoheit bzw. der Steuerpflicht des Pflichtigen in der Stadt B bzw. im Kanton Zürich in den Steuerperioden 2007–2011 grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des Nachsteuerverfahrens bilden und ist – mangels ersichtlichem Nebensteuerdomizil und aufgrund der verbindlichen Feststellungen im Steuerhoheitsverfahren – von einem steuerlichen Wohnsitz mit unbeschränkter Steuerpflicht im Sinn von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG im Kanton bzw. der Stadt B auszugehen. Auf die gegenteiligen Behauptungen des Pflichtigen muss hingegen nicht weiter eingegangen werden, nachdem keinerlei Revisions- oder Nichtigkeitsgründe ersichtlich sind, welche eine Neubeurteilung gebieten würden. Sodann kann dem kantonalen Steueramt grundsätzlich keine verspätete Wohnsitzabklärung oder ungebührliche Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden, nachdem es zunächst auf die Meldeverhältnisse und eine korrekte Steuerdeklaration des Pflichtigen vertrauen durfte, der Pflichtige sich erst per 1. März 2016 in der Stadt B angemeldet und seinen Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt zuvor (wahrheitswidrig) im Kanton C verortet hatte. Insbesondere kann es dem kantonalen Steueramt auch nicht zum Vorwurf gereichen, wenn der Pflichtige und/oder dessen Vermieterschaft eine fristgerechte Anmeldung bei der zuständigen Einwohnerkontrolle versäumt haben. Erst aufgrund der am 8. Juli 2016 beim Steueramt der Stadt B eingetroffenen Denunziation musste sich das kantonale Steueramt zu weiteren Sachverhaltsabklärungen veranlasst sehen.”
“Steuerhoheitsentscheids vom 4. Dezember 2018 widersprechen würde. Es ist sodann nicht ersichtlich, über was für eine Art von Nebensteuerdomizil bzw. "Nebenwohnsitz" der zunächst unselbständig erwerbstätige und ab Februar 2011 bei seiner eigenen GmbH als Geschäftsführer beschäftigte Pflichtige im Kanton bzw. der Stadt B verfügen sollte, nachdem er hier in den strittigen Steuerperioden weder über einen Geschäftsbetrieb, noch über eine Betriebsstätte oder Grundeigentum verfügte. Mangels Anfechtung erwuchs der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 in Rechtskraft. Entsprechend kann die Frage der Steuerhoheit bzw. der Steuerpflicht des Pflichtigen in der Stadt B bzw. im Kanton Zürich in den Steuerperioden 2007–2011 grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des Nachsteuerverfahrens bilden und ist – mangels ersichtlichem Nebensteuerdomizil und aufgrund der verbindlichen Feststellungen im Steuerhoheitsverfahren – von einem steuerlichen Wohnsitz mit unbeschränkter Steuerpflicht im Sinn von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG im Kanton bzw. der Stadt B auszugehen. Auf die gegenteiligen Behauptungen des Pflichtigen muss hingegen nicht weiter eingegangen werden, nachdem keinerlei Revisions- oder Nichtigkeitsgründe ersichtlich sind, welche eine Neubeurteilung gebieten würden. Sodann kann dem kantonalen Steueramt grundsätzlich keine verspätete Wohnsitzabklärung oder ungebührliche Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden, nachdem es zunächst auf die Meldeverhältnisse und eine korrekte Steuerdeklaration des Pflichtigen vertrauen durfte, der Pflichtige sich erst per 1. März 2016 in der Stadt B angemeldet und seinen Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt zuvor (wahrheitswidrig) im Kanton C verortet hatte. Insbesondere kann es dem kantonalen Steueramt auch nicht zum Vorwurf gereichen, wenn der Pflichtige und/oder dessen Vermieterschaft eine fristgerechte Anmeldung bei der zuständigen Einwohnerkontrolle versäumt haben. Erst aufgrund der am 8. Juli 2016 beim Steueramt der Stadt B eingetroffenen Denunziation musste sich das kantonale Steueramt zu weiteren”
“Steuerhoheitsentscheids vom 4. Dezember 2018 widersprechen würde. Es ist sodann nicht ersichtlich, über was für eine Art von Nebensteuerdomizil bzw. "Nebenwohnsitz" der zunächst unselbständig erwerbstätige und ab Februar 2011 bei seiner eigenen GmbH als Geschäftsführer beschäftigte Pflichtige im Kanton bzw. der Stadt B verfügen sollte, nachdem er hier in den strittigen Steuerperioden weder über einen Geschäftsbetrieb, noch über eine Betriebsstätte oder Grundeigentum verfügte. Mangels Anfechtung erwuchs der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 in Rechtskraft. Entsprechend kann die Frage der Steuerhoheit bzw. der Steuerpflicht des Pflichtigen in der Stadt B bzw. im Kanton Zürich in den Steuerperioden 2007–2011 grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des Nachsteuerverfahrens bilden und ist – mangels ersichtlichem Nebensteuerdomizil und aufgrund der verbindlichen Feststellungen im Steuerhoheitsverfahren – von einem steuerlichen Wohnsitz mit unbeschränkter Steuerpflicht im Sinn von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG im Kanton bzw. der Stadt B auszugehen. Auf die gegenteiligen Behauptungen des Pflichtigen muss hingegen nicht weiter eingegangen werden, nachdem keinerlei Revisions- oder Nichtigkeitsgründe ersichtlich sind, welche eine Neubeurteilung gebieten würden. Sodann kann dem kantonalen Steueramt grundsätzlich keine verspätete Wohnsitzabklärung oder ungebührliche Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden, nachdem es zunächst auf die Meldeverhältnisse und eine korrekte Steuerdeklaration des Pflichtigen vertrauen durfte, der Pflichtige sich erst per 1. März 2016 in der Stadt B angemeldet und seinen Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt zuvor (wahrheitswidrig) im Kanton C verortet hatte. Insbesondere kann es dem kantonalen Steueramt auch nicht zum Vorwurf gereichen, wenn der Pflichtige und/oder dessen Vermieterschaft eine fristgerechte Anmeldung bei der zuständigen Einwohnerkontrolle versäumt haben. Erst aufgrund der am 8. Juli 2016 beim Steueramt der Stadt B eingetroffenen Denunziation musste sich das kantonale Steueramt zu weiteren Sachverhaltsabklärungen veranlasst sehen.”
“Steuerhoheitsentscheids vom 4. Dezember 2018 widersprechen würde. Es ist sodann nicht ersichtlich, über was für eine Art von Nebensteuerdomizil bzw. "Nebenwohnsitz" der zunächst unselbständig erwerbstätige und ab Februar 2011 bei seiner eigenen GmbH als Geschäftsführer beschäftigte Pflichtige im Kanton bzw. der Stadt B verfügen sollte, nachdem er hier in den strittigen Steuerperioden weder über einen Geschäftsbetrieb, noch über eine Betriebsstätte oder Grundeigentum verfügte. Mangels Anfechtung erwuchs der Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 in Rechtskraft. Entsprechend kann die Frage der Steuerhoheit bzw. der Steuerpflicht des Pflichtigen in der Stadt B bzw. im Kanton Zürich in den Steuerperioden 2007–2011 grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des Nachsteuerverfahrens bilden und ist – mangels ersichtlichem Nebensteuerdomizil und aufgrund der verbindlichen Feststellungen im Steuerhoheitsverfahren – von einem steuerlichen Wohnsitz mit unbeschränkter Steuerpflicht im Sinn von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG im Kanton bzw. der Stadt B auszugehen. Auf die gegenteiligen Behauptungen des Pflichtigen muss hingegen nicht weiter eingegangen werden, nachdem keinerlei Revisions- oder Nichtigkeitsgründe ersichtlich sind, welche eine Neubeurteilung gebieten würden. Sodann kann dem kantonalen Steueramt grundsätzlich keine verspätete Wohnsitzabklärung oder ungebührliche Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden, nachdem es zunächst auf die Meldeverhältnisse und eine korrekte Steuerdeklaration des Pflichtigen vertrauen durfte, der Pflichtige sich erst per 1. März 2016 in der Stadt B angemeldet und seinen Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt zuvor (wahrheitswidrig) im Kanton C verortet hatte. Insbesondere kann es dem kantonalen Steueramt auch nicht zum Vorwurf gereichen, wenn der Pflichtige und/oder dessen Vermieterschaft eine fristgerechte Anmeldung bei der zuständigen Einwohnerkontrolle versäumt haben. Erst aufgrund der am 8. Juli 2016 beim Steueramt der Stadt B eingetroffenen Denunziation musste sich das kantonale Steueramt zu weiteren”
Bei behauptetem Wegzug im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StG trägt die steuerpflichtige Person die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass an einem neuen Ort ein steuerlich relevanter Lebensmittelpunkt entstanden ist. Die Veranlagungsbehörde bleibt für die abgabebegründenden bzw. -erhöhenden Tatsachen beweisbelastet (Normentheorie).
“Im Abgaberecht gilt demnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die abgabebegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die abgabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1; BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1). 2.5 Was die interkantonale oder internationale Festlegung des direktsteuerlichen Lebensmittelpunkts betrifft, hängen die Beweisführungs- und Beweislast massgeblich davon ab, ob es sich um den (angeblichen) Wegzug (in einen anderen Kanton oder einen anderen Staat) oder den (angeblichen) Zuzug (aus einem anderen Kanton oder einem anderen Staat) handelt: Geht es um den (angeblichen) Wegzug der bislang unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person in einen anderen Kanton bzw. in einen ausländischen Staat, so hat im Kanton oder in der Schweiz bis dahin begriffsnotwendig eine persönliche Zugehörigkeit bestanden. Mit dem Wegzug entfällt zumindest die unbeschränkte Steuerpflicht (vgl. Art. 5 Abs. 1 StG). Entsprechend stellt der Wegzug sich als steuermindernde oder -ausschliessende Tatsache dar und hat die steuerpflichtige Person daher die Sachumstände nachzuweisen, aus denen hervorgeht, dass ein neuer Lebensmittelpunkt entstanden ist (BGE 138 II 300 E. 3.4 [internationales Verhältnis]; BGr, 10. März 2019, 2C_1036/2017, E. 2.3 [interkantonales Verhältnis]). Die steuerpflichtige Person hat die Tatsachen aufzuzeigen, die, verglichen mit den Vorperioden, zu einer anderen Würdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes führen (BGr, 10. März 2019, 2C_473/2018, E. 4.3). Ihr obliegt der Beweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort, wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt und daher die natürliche Vermutung im Raum steht, der steuerrechtliche Wohnsitz sei nicht verlegt worden (BGr, 12. Februar 2020, 2C_480/2019, E. 2.3.3; BGr, 10. März 2019, 2C_1036/2017, E. 2.3; BGr, 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E.”
Bei persönlicher Zugehörigkeit gilt gemäss § 5 Abs. 1 StG grundsätzlich unbeschränkte Steuerpflicht nach dem Welteinkommensprinzip: grundsätzlich unterliegen die weltweiten Einkünfte und — für Staats‑ und Gemeindesteuern — auch das gesamte Vermögen der Besteuerung. Davon ausgenommen sind die in § 5 Abs. 1 StG genannten Elemente (z. B. Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb) sowie Regelungen, die sich aus allfälligen Doppelbesteuerungsabkommen ergeben.
“3 In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147). 2. 2.1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig im Kanton Zürich bzw. in der Schweiz, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Zürich bzw. in der Schweiz haben (§ 3 Abs. 1 StG; Art. 3 Abs. 1 DBG). Gemäss dem Prinzip der Besteuerung nach dem Welteinkommen ist die Steuerpflicht bei persönlicher Zugehörigkeit grundsätzlich unbeschränkt (vgl. § 5 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 DBG). Unter Ausklammerung der in § 5 Abs. 1 StG bzw. Art. 6 Abs. 1 DBG genannten Ausnahmen (Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons bzw. der Schweiz) werden somit alle Einkünfte und – hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern – auch das gesamte Vermögen des Steuerpflichtigen der Besteuerung unterworfen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 5 N. 8; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. A., Basel 2022, Art. 6 N. 8). Dieses Besteuerungsrecht des Bundes, des Kantons und der Gemeinden steht unter dem Vorbehalt allfälliger Doppelbesteuerungsabkommen, die die Schweiz mit anderen Staaten abgeschlossen hat (vgl. Peter Locher/Adriano Marantelli/Andrea Opel, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, 4. A., Bern 2019, S. 45 ff.). 2.2 Aufgrund ihres steuerrechtlichen Wohnsitzes in der Stadt H ist die Pflichtige in der Schweiz bzw.”
“Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig im Kanton Zürich bzw. in der Schweiz, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton bzw. in der Schweiz haben (§ 3 Abs. 1 StG; Art. 3 Abs. 1 DBG). Gemäss dem Prinzip der Besteuerung nach dem Welteinkommen ist die Steuerpflicht bei persönlicher Zugehörigkeit grundsätzlich unbeschränkt (vgl. § 5 Abs. 1 StG; Art. 6 Abs. 1 DBG). Unter Ausklammerung der in § 5 Abs. 1 StG bzw. Art. 6 Abs. 1 DBG genannten Ausnahmen (Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons bzw. der Schweiz) werden somit alle Einkünfte und – hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern – auch das gesamte Vermögen der Steuerpflichtigen der Besteuerung unterworfen (vgl. Richner et al., § 5 N. 8; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer,”
Die Ausnahme des Art. 5 Abs. 1bis VStG greift offenbar nicht bei gewöhnlichen Dividendenausschüttungen/Ausschüttungen aus Agio-Reserven.
“Nichts am Ausgeführten zu ändern vermag der Umstand, dass es sich bei der Erhebung der Emissionsabgabe und wohl auch der Anwendung der Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG sowie Art. 12 StG um Massenverfahren handelt (so aber wohl in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG: Baumgartner, a.a.O., Art. 12 N. 4). Ebenfalls unerheblich ist, dass das Agio als Teil der gesetzlichen Reserve (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. b OR) wie eine gewöhnliche Reserve ausgeschüttet werden kann (BGE 140 III 533 E. 6.2.2). Bei einer gewöhnlichen Ausschüttung dürfte die Ausnahme von Art. 5 Abs. 1bis VStG nicht greifen, was hier indessen nicht zu beurteilen ist. Dass die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Schreiben vom [...] 2015 an die ESTV davon gesprochen hat, die Zuschüsse würden unter anderem zur Ausbuchung des Bilanzverlustes dienen (Sachverhalt Bst. B.c), ändert schon deshalb nichts an diesem Resultat, weil sie schliesslich ein anderes Vorgehen gewählt hat, welches vorliegend zu beurteilen war. Dass die Beschwerdeführerin damals ein anderes Vorgehen geplant hatte, ändert nichts daran.”
Bei Beteiligungen an im Kanton gelegenen Grundstücken beschränkt sich die kantonale Steuerpflicht auf jene Gewinn‑ und Kapitalanteile, die auf die betreffenden Liegenschaften entfallen.
“Juristische Personen sind kraft persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich deren Sitz oder tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (§ 5 StG). Juristische Personen mit Sitz ausserhalb des Kantons sind hier kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Betriebsstätten unterhalten (§ 6 Abs. 1 lit. b StG) oder an im Kanton gelegenen Grundstücken Eigentum, Nutzniessung oder andere, diesen wirtschaftlich gleichzuachtende dingliche oder persönliche Rechte haben (§ 6 Abs. 1 lit. d StG). Bei Wohnsitz oder Sitz im Ausland sind sie ausserdem steuerpflichtig, wenn sie im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln (§ 6 Abs. 2 lit. d StG). Die Steuerpflicht beschränkt sich gemäss § 6ter Abs. 2 StG auf die Teile des Ertrags und Kapitals, für die gemäss dem StG eine Steuerpflicht im Kanton besteht, mithin auf die Gewinn- und Kapitalteile, welche auf die Betriebsstätte oder das Grundstück entfallen.”