Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. ↩
8 commentaries
Die Beschlagnahme berührt die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse nicht; deshalb bleiben die beschlagnahmten Vermögenswerte und die daraus erzielten Erträge steuerbar (Art. 33 Abs. 1 StG in Verbindung mit den zit. Entscheiden).
“Entscheid Verwaltungsgericht, 16.09.2023 Steuerrecht. Art. 33 Abs. 1 lit. a StG und Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG. Erträge aus bewegli-chem Vermögen. Die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse der Beschwerdegegner werden durch die Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte nicht tangiert, weshalb die da-rauf anfallenden Erträge von ihnen zu versteuern sind (Verwaltungsgericht, B 2022/217, B 2022/218). Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 9C_655/2023) Entscheid vom 16. September 2023 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Geertsen Verfahrensbeteiligte Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, A.__ und B.__, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrik A. Häberlin, LL.M., Häberlin & Partners, Obertor 35, 8400 Winterthur, Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern 2010 und 2011 sowie direkte Bundessteuer 2010 und 2011 Das Verwaltungsgericht stellt fest: Aufgrund des Verdachts auf eine Steuerwiderhandlung beziehungsweise auf Beihilfe dazu beschlagnahmte die Eidgenössische Steuerverwaltung im Jahr 2010 unter anderem 60 Inhaberaktien der C.”
“Unbestritten ist sodann, dass die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung gesperrten Vermögenswerte unter den Kundenummern ___-9 und ___-0 bei der D.__ AG dem Beschwerdegegner gehören. Zumal die Beschlagnahme die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an Vermögenswerten nicht tangierte (vgl. oben E. 3.3), blieb der Beschwerdegegner weiterhin zivilrechtlicher Eigentümer dieser Vermögenswerte (Steuerjahr 2010: CHF 1'640'718; Steuerjahr 2011: CHF 1'603'133). Wie die Beschwerdebeteiligte zutreffend ausgeführt hat, reduziert sich durch die Beschlagnahme nur die Höhe der im Hinblick auf die Steuerhinterziehung nach der Verrechnung noch zu bezahlenden Nachsteuerforderung (und nicht die Nachsteuerforderung an sich). Mangels rechtswidrig erlangter Vermögenswerte konnte denn auch keine Ablieferungspflicht bestanden haben, die geeignet gewesen wäre, die Vermögenszugänge in den Steuerjahren 2010 und 2011 zu neutralisieren. Folglich sind die aus den Vermögenswerten bei der D.__ AG resultierenden Vermögenserträge der Jahre 2010 von CHF 63'870.15 und 2011 von CHF 44'293.40 zu versteuern (vgl. dazu Ausführungen in Erwägung 3.2; Art. 33 Abs. 1 lit. a StG und Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG). Für die Besteuerung der Erträge aus den beschlagnahmten Vermögenswerten ist daher unerheblich, ob sie später allenfalls (teilweise) zur Bezahlung von Steuerschulden verwendet werden. Die Erträge aus den Vermögenswerten bei der D.__ AG unter den Kundennummern ___-0 und ___-9 von CHF 63'780.15 (Steuerperiode 2010) und CHF 44'293.40 (Steuerperiode 2011) sind somit bei den Staats- und Gemeindesteuern sowie bei den direkten Bundessteuern als Einkommen zu berücksichtigen. Die Beschwerden des kantonalen Steueramtes erweisen sich als begründet, weshalb sie gutzuheissen sind. Wie die in den Jahren 2010 und 2011 erzielten Erträge aus den Vermögenswerten bei der D.__ AG sind nach dem Gesagten (vgl. Erwägung 3) auch die Vermögenswerte von CHF 1'640'718 (Steuerperiode 2010) und von CHF 1'603'133 (Steuerperiode 2011) steuerbar. Ergänzend kann in Bezug auf die Vermögenswerte auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Erwägung 3c/cc des vorinstanzlichen Entscheids).”
Die Sozialabzüge nach §33 StG werden zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens vorgenommen und gelten als sogenannte Freibeträge; sie sind Teil der in Lehre und Rechtsprechung gebräuchlichen Einteilung der zulässigen Abzüge (organische, anorganische Abzüge und Sozialabzüge).
“Die §§ 29 bis 32 StG regeln welche Abzüge und Aufwendungen zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften abgezogen werden können (vgl. Art. 9 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG] vom 14. Dezember 1990). Vom so bestimmten (Rein-) Einkommen werden sodann zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens die Sozialabzüge nach § 33 StG vorgenommen. Gestützt auf diese Bestimmungen werden nach Lehre und Rechtsprechung die zulässigen Abzüge unterteilt in die zur Einkommenserzielung notwendigen Aufwendungen (organische Abzüge), in die allgemeinen Abzüge (d.h. Abzüge für besondere Aufwendungen; auch anorganische Abzüge genannt) und Sozialabzüge (d.h. Abzüge für bestimmte Verhältnisse; auch Freibeträge genannt; zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_95/2015, 2C_96/2015 vom 27. August 2015 E. 4.2). Im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen, nachfolgend: DBA) vom 29. Dezember 1972 fehlt eine Regelung, die eine objektmässige Verlegung für bestimmte Kategorien von Abzügen vorschreibt.”
Interne Darlehenskonten und ähnliche Verflechtungen können als geldwerte Leistungen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 StG gelten, namentlich wenn Zahlungen, Gutschriften oder Verrechnungen einer Gesellschaft den Anteilseignern zufliessen und keine Rückzahlung der Kapitalanteile darstellen (vgl. auch Gewinnvorwegnahmen). Kann eine solche Zurechnung nicht auf einer rechtskräftigen Veranlagung der juristischen Person gestützt werden, obliegt der Steuerbehörde der Nachweis der geldwerten Leistung; unterbleibt ein solcher Nachweis und kann der mutmassliche Leistungsempfänger den Zufluss nicht widerlegen, kann dies zur steuerlichen Berücksichtigung führen.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 23.11.2023 Steuerrecht. Aufrechnung von geldwerten Leistungen einer AG an die Anteilseigner. Art. 33 Abs. 1 lit. c StG (sGS 811.1) und Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11). Zu prüfen war in der vom Steueramt erhobenen Beschwerde, ob die Vorinstanz (VRK) im angefochtenen Entscheid zu Recht die Einspracheentscheide des Steueramts aufhob und für das Steuerjahr 2014 eine geldwerte Leistung der C.__ AG von CHF 500'000 (Kantons- und Gemeindesteuern 2014) bzw. CHF 300'000 (direkte Bundessteuer 2014) an die Be-schwerdegegner A.__ und B.__ (Einkunft aus Beteiligung im Privatvermögen) verneinte. Das Verwaltungsgericht bestätigte, dass die Beschwerdegegner von der C.__ AG eine geldwerte Leistung von CHF 500'000 erhalten hätten. Wesentlich erscheine, dass dem Darlehenskonto der Beschwerdegegner bei der C.__ AG im Geschäftsjahr 2010 CHF 2'500'000 gutgeschrieben worden seien, wobei der Saldo des Kontos per Ende 2010 CHF 2'434'290.35 betragen habe. Über die Modalitäten inklusive Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens sei keine explizite Abmachung bekannt gewesen. Der Umstand, dass sich der Saldo des Darlehenskontos per 31.”
“Nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c StG (in der im Jahr 2013 gültigen Fassung, nGS 33–116) sind Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Geldwerte Vorteile aus Aktien sind bei der direkten Bundessteuer im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn die Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft darstellen (Art. 20 Abs. 1bis DBG in der im Jahr 2013 gültigen Fassung AS 2008 2893). Als geldwerte Vorteile aus Beteiligungen gelten dementsprechend alle durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise bewirkten in Geld messbaren Leistungen, die der Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte unter irgendeinem Titel aufgrund dieser Beteiligung von der Gesellschaft erhält und welche keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellen. Dazu gehören insbesondere sogenannte Gewinnvorwegnahmen. Davon spricht man, wenn der Gewinn, welcher dem Unternehmen zusteht, nicht verbucht, sondern direkt an den Gesellschafter geleitet wird.”
“Entscheid Verwaltungsgericht, 17.08.2023 Steuerrecht, Nachsteuererhebung, geldwerte Leistungen, Beweislast, Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11), Art. 33 Abs. 1 lit. c StG (sGS 811.1). Lässt sich eine Aufrechnung von geldwerten Leistungen, wie vorliegend, nicht auf eine rechtskräftige Veranlagung der juristischen Person stützen, hat die Steuerbehörde die geldwerte Leistung der Gesellschaft an die ihr nahestehende Person nachzuweisen. Im zu beurteilenden Fall war nach Auflösung einer Gesellschaft, die im fraglichen Jahr keine Steuererklärung eingereicht hatte und ermessensweise mit einem steuerbaren Gewinn von CHF 100 veranlagt worden war, bekannt geworden, dass sie im fraglichen Jahr Umsätze von knapp CHF 90'000 erzielt hatte, was eine neue Tatsache für ein Nachsteuerverfahren darstellte. Es bestand der Verdacht, dass diese Zahlungen an die alleinige Gesellschafterin und einzige Verwaltungsrätin geflossen waren. Trotz Aufforderung der Veranlagungsbehörde reichte die mitwirkungspflichtige Alleinaktionärin keine Belege ein, die einen Zufluss der Zahlungen an die Gesellschaft nachgewiesen hätten. Sie vermochte daher die natürliche Vermutung für eine bei ihr unterbliebene Besteuerung nicht mittels Gegenbeweis zu entkräften, was zur Nachbesteuerung der Einkünfte führte (Verwaltungsgericht, B 2023/54, B 2023/55).”
Erträge aus beweglichem Vermögen sind nach Art. 33 Abs. 1 StG steuerbar; typische Beispiele sind Zinsen, Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile. Als Vermögensertrag gilt in Lehre und Rechtsprechung jeder geldwerte Vorteil, den ein Vermögensobjekt als Ertrag abwirft, typischerweise in Form von Wertzuflüssen Dritter als Entgelt für die Nutzung von Vermögenswerte. Zu den geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen zählen etwa auch Gewinnvorwegnahmen.
“Art. 29 StG und Art. 16 DBG bringen im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie zum Ausdruck. Danach unterliegen aufgrund der Generalklausel von Art. 29 Abs. 1 StG beziehungsweise Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (Art. 30 bis 36 StG, Art. 17 bis 23 DBG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer beziehungsweise der direkten Bundessteuer. Vorbehalten bleiben die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 29 Abs. 3 StG, Art. 16 Abs. 3 DBG) und die im Negativkatalog von Art. 37 StG und Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fälle (BGE 139 II 363 E. 2.1 mit Hinweisen; VerwGE B 2022/36 und B 2022/37 vom 5. September 2022 E. 2.3). Der derart umschriebene Reinvermögenszugang besteht in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode (BGE 148 II 378 E. 3.2). Steuerbar sind gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a StG und Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Zinsen aus Guthaben. Als Vermögensertrag gilt nach weit verbreiteter Auffassung jeder geldwerte Vorteil, den ein Vermögensobjekt als Quelle des Ertrags abwirft, ohne dass seine Substanz ganz oder teilweise verzehrt wird. Der steuerrechtliche Vermögensbegriff ist demgegenüber in verschiedener Hinsicht enger. Steuerrechtlicher Vermögensertrag ist das Resultat der Nutzungsüberlassung jeglicher Art von Vermögensrechten. Als steuerbar erfasst werden prinzipiell nur Wertzuflüsse, die der steuerpflichtigen Person von dritter Seite (beziehungsweise von aussen) als Entgelt für das Zurverfügungstellen von Vermögenswerten zufliessen (Reich/Weidmann in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, N 3 f. zu Art. 20 DBG mit Hinweisen). Der Vermögensertrag ist grundsätzlich vom Eigentümer der zur Verfügung gestellten geldwerten Vermögensobjekte zu versteuern.”
“Nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c StG (in der im Jahr 2013 gültigen Fassung, nGS 33–116) sind Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Geldwerte Vorteile aus Aktien sind bei der direkten Bundessteuer im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn die Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft darstellen (Art. 20 Abs. 1bis DBG in der im Jahr 2013 gültigen Fassung AS 2008 2893). Als geldwerte Vorteile aus Beteiligungen gelten dementsprechend alle durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise bewirkten in Geld messbaren Leistungen, die der Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte unter irgendeinem Titel aufgrund dieser Beteiligung von der Gesellschaft erhält und welche keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellen. Dazu gehören insbesondere sogenannte Gewinnvorwegnahmen. Davon spricht man, wenn der Gewinn, welcher dem Unternehmen zusteht, nicht verbucht, sondern direkt an den Gesellschafter geleitet wird.”
Die Annahme einer verdeckten Kapitaleinlage führt nicht notwendigerweise zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung: Nach der zitierten Rechtsprechung bleibt die Übertragung stiller Reserven in das Vermögen der empfangenden Gesellschaft auf Gesellschaftsebene gewinnsteuerfrei, und eine spätere Rückzahlung der verdeckten Kapitaleinlage an den Anteilsinhaber kann dereinst einkommenssteuerfrei erfolgen (vgl. Art. 33 Abs. 3 StG im Zusammenhang mit Art. 83 Abs. 1 lit. a StG/Art. 60 Abs. 1 lit. a DBG).
“Die doppelte Belastung desselben Wertzuwachses könnte allenfalls gegen harmonisiertes kantonales Steuerrecht verstossen. Die Vorinstanz hat jedoch erwogen, die verdeckte Kapitaleinlage bleibe bei der Gesellschaft nach Art. 83 Abs. 1 lit. a StG/SG gewinnsteuerfrei und könne dereinst nach Art. 33 Abs. 3 StG/SG einkommenssteuerfrei an den Anteilsinhaber ausgeschüttet werden. Das bedeutet, dass der Wertzuwachs bei der Gesellschaft nach Auffassung der Vorinstanz nicht mit der Gewinnsteuer erfasst werden kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht damit zu rechnen, dass die kantonalen Instanzen denselben Wertzuwachs sowohl mit der Grundstückgewinnsteuer beim Beschwerdeführer, als auch mit der Gewinnsteuer bei der Gesellschaft belasten werden. Weiterungen zur Zulässigkeit einer solchen doppelten Belastung erübrigen sich deshalb.”
“April 2021 an eine Drittperson erzielten Erlös von CHF 360'000 als Verkehrswert im Zeitpunkt von dessen Verkauf an die C.__ AG am 24. April 2020 und damit als massgebenden Veräusserungserlös heranzuziehen, zusammengesetzt aus dem beurkundeten Kaufpreis von CHF 152'000 und der verdeckten Kapitaleinlage von CHF 208'000. Auf eine Neuschätzung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, kann vor diesem Hintergrund in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Der steuerbare Grundstückgewinn beläuft sich folglich auf CHF 208'018. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme einer verdeckten Kapitalanlage nicht zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung führt. Die verdeckte Kapitaleinlage in Form der Übertragung von stillen Reserven in das Vermögen der empfangenden Gesellschaft ist aufgrund von Art. 83 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 60 Abs. 1 lit. a DBG auf Ebene der Gesellschaft gewinnsteuerfrei. Die Rückzahlung der verdeckten Kapitaleinlage an den Anteilsinhaber erfolgt dereinst ebenfalls steuerfrei (vgl. Art. 33 Abs. 3 StG bzw. Art. 20 Abs. 3 DBG; BGE 149 II 158 E. 5.4). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unter Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids vom 23. Oktober 2023 abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Mit Blick auf den Streitwert von rund CHF 64'000 (entsprechend der Steuerdifferenz bei einem steuerbaren Gewinn von CHF 208'018 gegenüber einem solchen von CHF 18) erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 4'300 angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist anzurechnen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht zufolge Unterliegens kein Anspruch des Beschwerdeführers auf die Entschädigung ausseramtlicher Kosten (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten von CHF 4'300.”
Die Vertraulichkeitspflicht des Mitwirkungspflichtigen entfällt nicht pauschal. Aus dem Nichterbringen von Belegen kann die Steuerbehörde jedoch zulässigerweise Schlüsse ziehen; im entschiedenen Fall führte das Ausbleiben von Unterlagen dazu, dass die Behörde eine vermutete Zuführung von Zahlungen an die Nutzniessende nicht entkräftet sah und es zur Nachbesteuerung kam.
“Entscheid Verwaltungsgericht, 17.08.2023 Steuerrecht, Nachsteuererhebung, geldwerte Leistungen, Beweislast, Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11), Art. 33 Abs. 1 lit. c StG (sGS 811.1). Lässt sich eine Aufrechnung von geldwerten Leistungen, wie vorliegend, nicht auf eine rechtskräftige Veranlagung der juristischen Person stützen, hat die Steuerbehörde die geldwerte Leistung der Gesellschaft an die ihr nahestehende Person nachzuweisen. Im zu beurteilenden Fall war nach Auflösung einer Gesellschaft, die im fraglichen Jahr keine Steuererklärung eingereicht hatte und ermessensweise mit einem steuerbaren Gewinn von CHF 100 veranlagt worden war, bekannt geworden, dass sie im fraglichen Jahr Umsätze von knapp CHF 90'000 erzielt hatte, was eine neue Tatsache für ein Nachsteuerverfahren darstellte. Es bestand der Verdacht, dass diese Zahlungen an die alleinige Gesellschafterin und einzige Verwaltungsrätin geflossen waren. Trotz Aufforderung der Veranlagungsbehörde reichte die mitwirkungspflichtige Alleinaktionärin keine Belege ein, die einen Zufluss der Zahlungen an die Gesellschaft nachgewiesen hätten. Sie vermochte daher die natürliche Vermutung für eine bei ihr unterbliebene Besteuerung nicht mittels Gegenbeweis zu entkräften, was zur Nachbesteuerung der Einkünfte führte (Verwaltungsgericht, B 2023/54, B 2023/55).”
Wird auf Gesellschaftsebene eine verdeckte Gewinnausschüttung festgestellt, darf die Veranlagungsbehörde beim Beteiligungsinhaber den Zufluss eines geldwerten Vorteils vermuten. Diese Feststellung stellt ein gewichtiges Indiz dar, begründet jedoch keinen automatischen "Aufrechnungsautomatismus"; eine eigenständige rechtliche Beurteilung auf Ebene des Gesellschafters bleibt erforderlich.
“Was die Gesellschaft betrifft, hat die Veranlagungsbehörde im dortigen Verfahren hauptsächlich nachzuweisen, dass eine Leistung erbracht wurde, der keine angemessene oder gar keine Gegenleistung gegenübersteht, weshalb sie dem Drittvergleich nicht standhält. Ist ein solches Missverhältnis nachgewiesen, begründet dies steuerrechtlich die natürliche Vermutung, es liege eine geldwerte Leistung an den Beteiligungsinhaber oder eine diesem nahestehende Person vor. Was auf Stufe der Gesellschaft als eine verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird, bildet bei den Beteiligungsinhabern grundsätzlich einen geldwerten Vorteil gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. c StG. Ausgangspunkt bildet damit ein zweidimensionaler Sachverhalt, der sich aus der Kapitalgesellschaft und dem Anteilsinhaber zusammensetzt. Haben die Steuerbehörden im Rahmen der gewinnsteuerlichen Veranlagung der Gesellschaft festgestellt, dass die Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung an einen Beteiligungsinhaber vorgenommen hat, so dürfen sie im Rahmen der einkommenssteuerlichen Veranlagung des Beteiligungsinhabers vermuten, dass diese geldwerte Leistung diesem oder einer ihm nahestehenden Person zugeflossen ist und deshalb der Einkommenssteuer untersteht (Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 130 DBG N 26). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht indessen kein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus. Die von der Gesellschaft vorgenommene verdeckte Gewinnausschüttung begründet zwar ein gewichtiges Indiz, das bei der Beurteilung der geldwerten Leistung im Rahmen der Veranlagung des Beteiligungsinhabers zu berücksichtigen ist. Der Automatismus scheitert aber daran, dass zwar das Dispositiv einer Veranlagung (Steuerfaktoren) von der Rechtskraft, nicht jedoch die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage erfasst werden.”
“Als geldwerte Vorteile aus Beteiligungen gelten dementsprechend alle durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise bewirkten in Geld messbaren Leistungen, die der Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte unter irgendeinem Titel aufgrund dieser Beteiligung von der Gesellschaft erhält und welche keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellen. Dazu gehören insbesondere sogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen, das heisst Zuwendungen der Gesellschaft, denen keine oder keine genügenden Gegenleistungen des Anteilsinhabers entsprechen und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären. Das ist mit einem Drittvergleich zu ergründen (sog. Prinzip des "dealing at arm's length"), bei dem alle konkreten Umstände des abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 140 II 88 E. 4.1, 138 II 57 E. 2.2 mit Hinweisen). Was auf der Stufe der Gesellschaft als geldwerte Leistung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 lit. b Ziffer 5 StG beziehungsweise Art. 58 Abs. 1 lit. b al. 5 DBG behandelt wird, bildet bei den Beteiligungsinhabern grundsätzlich einen geldwerten Vorteil gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c StG beziehungsweise Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG. Ausgangspunkt bildet damit ein zweidimensionaler Sachverhalt, der sich aus der Kapitalgesellschaft und dem Anteilsinhaber zusammensetzt. Zu zweidimensionalen Sachverhalten hat das Bundesgericht mehrfach entschieden, dass kein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus greift. Die von der Gesellschaft vorgenommene verdeckte Gewinnausschüttung begründet zwar ein gewichtiges Indiz, das bei der Beurteilung der geldwerten Leistung im Rahmen der Veranlagung des Beteiligungsinhabers zu berücksichtigen ist. Der Automatismus scheitert aber daran, dass zwar das Dispositiv einer Veranlagung (Steuerfaktoren) von der Rechtskraft, nicht jedoch die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage erfasst werden. Eine erneute rechtliche Beurteilung auf der Ebene der Gesellschafter ist unerlässlich, da es sich bei Gesellschaft und Beteiligungsinhaber – trotz gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit – um zwei voneinander unabhängige Rechts- und Steuersubjekte handelt (BGer, Urteile 2C_1071/2020 und 2C_1072/2020 vom 19.”
Die nach § 33 StG vorgesehenen Sozialabzüge werden vom nach §§ 29–32 StG ermittelten Rein‑Einkommen vorgenommen, d.h. sie werden zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens nach den in §§ 29–32 bestimmten Abzügen angesetzt.
“Die §§ 29 bis 32 StG regeln welche Abzüge und Aufwendungen zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften abgezogen werden können (vgl. Art. 9 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG] vom 14. Dezember 1990). Vom so bestimmten (Rein-) Einkommen werden sodann zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens die Sozialabzüge nach § 33 StG vorgenommen. Gestützt auf diese Bestimmungen werden nach Lehre und Rechtsprechung die zulässigen Abzüge unterteilt in die zur Einkommenserzielung notwendigen Aufwendungen (organische Abzüge), in die allgemeinen Abzüge (d.h. Abzüge für besondere Aufwendungen; auch anorganische Abzüge genannt) und Sozialabzüge (d.h. Abzüge für bestimmte Verhältnisse; auch Freibeträge genannt; zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_95/2015, 2C_96/2015 vom 27. August 2015 E. 4.2). Im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen, nachfolgend: DBA) vom 29. Dezember 1972 fehlt eine Regelung, die eine objektmässige Verlegung für bestimmte Kategorien von Abzügen vorschreibt.”
“Die §§ 29 bis 32 StG regeln welche Abzüge und Aufwendungen zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften abgezogen werden können (vgl. Art. 9 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG] vom 14. Dezember 1990). Vom so bestimmten (Rein-) Einkommen werden sodann zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens die Sozialabzüge nach § 33 StG vorgenommen. Gestützt auf diese Bestimmungen werden nach Lehre und Rechtsprechung die zulässigen Abzüge unterteilt in die zur Einkommenserzielung notwendigen Aufwendungen (organische Abzüge), in die allgemeinen Abzüge (d.h. Abzüge für besondere Aufwendungen; auch anorganische Abzüge genannt) und Sozialabzüge (d.h. Abzüge für bestimmte Verhältnisse; auch Freibeträge genannt; zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_95/2015, 2C_96/2015 vom 27. August 2015 E. 4.2). Im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Doppelbesteuerungsabkommen, nachfolgend: DBA) vom 29. Dezember 1972 fehlt eine Regelung, die eine objektmässige Verlegung für bestimmte Kategorien von Abzügen vorschreibt.”
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