Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 18. Juni 2021 über elektronische Verfahren im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 673;BBl 2020 4705). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
SR 173.110 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 51 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197;BBl 2001 4202). ↩
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Bei selbständiger Erwerbstätigkeit können geschäfts- oder berufsmässig begründete Aufwendungen von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Voraussetzung ist ein objektiver Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit bzw. dem mit dem Betrieb verfolgten Zweck der Gewinnerzielung. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen können auch eingetretene und verbuchte Verluste (insbesondere Jahresendverluste) gehören, sofern sie aus einer geschäftlichen Tätigkeit herrühren. Auslagen und Verluste, die im Rahmen einer Liebhaberei oder eines Hobbys entstehen, werden nicht zum Abzug zugelassen.
“Der Einkommenssteuer unterliegen alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 21 Abs. 1 StG; Art. 18 Abs. 1 DBG). Von ihnen können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 StG; Art. 25 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 DBG). Der Begriff des geschäftsmässig begründeten bzw. nicht begründeten Aufwands wird im Gesetz durch eine beispielhafte Aufzählung näher umschreiben, aber nicht abschliessend definiert, weshalb im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände bestimmt werden muss, ob ein steuerlich abzugsfähiger Aufwand vorliegt. Für steuerpflichtige Personen, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Art. 85 StG bzw. Art. 58 DBG betreffend die Ermittlung des Reingewinns von juristischen Personen sinngemäss (Art. 21 Abs. 5 Satz 2 StG; Art. 18 Abs. 3 DBG). Wie bei der Gewinnsteuer juristischer Personen beurteilt sich die geschäftsmässige Begründetheit einer Aufwendung anhand des (unternehmerischen) Zwecks der selbständigen Erwerbstätigkeit. Besteht kein objektiver Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit bzw. dem Betrieb und dem damit verfolgten Zweck der Gewinnerzielung, handelt es sich auch nicht um geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten (vgl. BGE 143 II 8 E.”
“Bei selbständiger Erwerbstätigkeit können die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden (Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 StG; Art. 25 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 DBG). Zu den geschäfts- oder berufsmässigen Kosten gehören unter anderem eingetretene und verbuchte Verluste auf Geschäftsvermögen (Art. 32 Abs. 2 Bst. b StG; Art. 27 Abs. 2 Bst. b DBG), also insbesondere auch ein Negativsaldo in der Erfolgsrechnung am Ende des Geschäftsjahrs («Jahresendverlust»; vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 27 N. 55; Julia von Ah, a.a.O., S. 139 ff.). Voraussetzung für den Abzug eines Verlusts ist allerdings, dass dieser aus einer geschäftlichen Tätigkeit herrührt. Wenn Auslagen und Verluste nicht bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern anderweitig, z.B. im Rahmen einer sog. Liebhaberei oder der Ausübung eines Hobbys entstehen, werden sie steuerlich nicht zum Abzug zugelassen (vgl. zum Ganzen VGE 2016/120/121 vom 31.8.2017, in StE 2018 B”
Fehlt ein genehmigtes Spesenreglement oder eine Vereinbarung mit der Steuerverwaltung, können die Steuerbehörden den Nachweis der geschäftlichen Verwendung verlangen. Beim Nachweis von Kundenessen dürfen förmliche Angaben verlangt werden (u. a. Datum, Ort/Lokal, Namen der Anwesenden, Geschäftszweck). Beruflich veranlasste Fahrten mit dem privaten Fahrzeug sind in der Regel mit einem Fahrtenbuch nachzuweisen oder — wenn ein Fahrtenbuch fehlt — zumindest mit vollständigen Auszügen aus der Agenda des betreffenden Jahres.
“Der Umstand, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, alle durch die Ausübung der Arbeit verursachten Kosten zu erstatten (vgl. Art. 327a OR), schliesst die steuerliche Abziehbarkeit dieser Kosten durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer nicht von vornherein aus, sondern stellt eine Vermutung dar, welche die lohnabhängige steuerpflichtige Person umstossen kann, wenn sie konkret nachweist, dass solche Kosten entstanden und nicht seitens des Arbeitgebers übernommen worden sind (vgl. zum Ganzen VGE 100 2014 116/117 vom 10.6.2016, E. 2.2; VGE 100 2013 366/367 vom 1.9.2015, E. 2.4, je mit Hinweisen). Liegt kein genehmigtes Spesenreglement oder eine Vereinbarung mit der Steuerverwaltung vor, werden ausbezahlte Pauschalspesen als Einkommen aufgerechnet und besteuert, wenn der Nachweis der geschäftlichen Verwendung bzw. die entsprechende Notwendigkeit nicht nachgewiesen werden kann (Leuch/Nanzer in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2015, N. 69 und N. 73 zu Art. 32 StG). Zum Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit von Spesenereignissen im Zusammenhang mit Kundenessen können auch förmliche Beweise verlangt werden. Als Nachweis darf verlangt werden, neben dem Datum der Einladung und dem Namen sowie dem Ort des Lokals zusätzlich die Namen aller anwesenden Personen und der Geschäftszweck der Einladung zu vermerken (in konstanter Rechtsprechung vom Bundesgericht bestätigt, vgl. BGer 2A.461/2001 vom 21.2.2002, E. 3.1, u.a. bestätigt in BGer 2C.273/2013 vom 16.7.2013, in StE 2013 B 93.5 Nr. 27 E. 4.1 sowie die Ausführungen in Ziffer 51 im Muster-Spesenreglement, auffindbar unter: <https://www.estv.admin.ch>, Rubriken "Direkte Bundessteuer > Lohnausweis/Bescheinigung > Wegleitungen > Muster-Spesenreglemente" [abgerufen am 5.6.2024]). Beruflich bedingte Fahrten mit dem privaten Fahrzeug während der Arbeitszeit sind mit einem Fahrtenbuch nachzuweisen oder, wenn ein solches fehlt, sind diese zumindest mit vollständigen Auszügen aus der Agenda des entsprechenden Jahres (und z.”
Fehlt ein genehmigtes Spesenreglement oder eine Vereinbarung mit der Steuerverwaltung, werden ausbezahlte Pauschalspesen als Einkommen aufgerechnet und besteuert, wenn die geschäftliche Verwendung bzw. die entsprechende Notwendigkeit nicht nachgewiesen werden kann. Zum Nachweis können förmliche Belege verlangt werden; als mögliche Nachweise nennt die Rechtsprechung bzw. Praxis u.a. ein Fahrtenbuch oder vollständige Agendaauszüge für beruflich bedingte Fahrten sowie bei Kundenessen Datum, Ort, Namen der Anwesenden und den Geschäftszweck.
“Der Umstand, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, alle durch die Ausübung der Arbeit verursachten Kosten zu erstatten (vgl. Art. 327a OR), schliesst die steuerliche Abziehbarkeit dieser Kosten durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer nicht von vornherein aus, sondern stellt eine Vermutung dar, welche die lohnabhängige steuerpflichtige Person umstossen kann, wenn sie konkret nachweist, dass solche Kosten entstanden und nicht seitens des Arbeitgebers übernommen worden sind (vgl. zum Ganzen VGE 100 2014 116/117 vom 10.6.2016, E. 2.2; VGE 100 2013 366/367 vom 1.9.2015, E. 2.4, je mit Hinweisen). Liegt kein genehmigtes Spesenreglement oder eine Vereinbarung mit der Steuerverwaltung vor, werden ausbezahlte Pauschalspesen als Einkommen aufgerechnet und besteuert, wenn der Nachweis der geschäftlichen Verwendung bzw. die entsprechende Notwendigkeit nicht nachgewiesen werden kann (Leuch/Nanzer in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2015, N. 69 und N. 73 zu Art. 32 StG). Zum Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit von Spesenereignissen im Zusammenhang mit Kundenessen können auch förmliche Beweise verlangt werden. Als Nachweis darf verlangt werden, neben dem Datum der Einladung und dem Namen sowie dem Ort des Lokals zusätzlich die Namen aller anwesenden Personen und der Geschäftszweck der Einladung zu vermerken (in konstanter Rechtsprechung vom Bundesgericht bestätigt, vgl. BGer 2A.461/2001 vom 21.2.2002, E. 3.1, u.a. bestätigt in BGer 2C.273/2013 vom 16.7.2013, in StE 2013 B 93.5 Nr. 27 E. 4.1 sowie die Ausführungen in Ziffer 51 im Muster-Spesenreglement, auffindbar unter: <https://www.estv.admin.ch>, Rubriken "Direkte Bundessteuer > Lohnausweis/Bescheinigung > Wegleitungen > Muster-Spesenreglemente" [abgerufen am 5.6.2024]). Beruflich bedingte Fahrten mit dem privaten Fahrzeug während der Arbeitszeit sind mit einem Fahrtenbuch nachzuweisen oder, wenn ein solches fehlt, sind diese zumindest mit vollständigen Auszügen aus der Agenda des entsprechenden Jahres (und z.”
“Der Umstand, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, alle durch die Ausübung der Arbeit verursachten Kosten zu erstatten (vgl. Art. 327a OR), schliesst die steuerliche Abziehbarkeit dieser Kosten durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer nicht von vornherein aus, sondern stellt eine Vermutung dar, welche die lohnabhängige steuerpflichtige Person umstossen kann, wenn sie konkret nachweist, dass solche Kosten entstanden und nicht seitens des Arbeitgebers übernommen worden sind (vgl. zum Ganzen VGE 100 2014 116/117 vom 10.6.2016, E. 2.2; VGE 100 2013 366/367 vom 1.9.2015, E. 2.4, je mit Hinweisen). Liegt kein genehmigtes Spesenreglement oder eine Vereinbarung mit der Steuerverwaltung vor, werden ausbezahlte Pauschalspesen als Einkommen aufgerechnet und besteuert, wenn der Nachweis der geschäftlichen Verwendung bzw. die entsprechende Notwendigkeit nicht nachgewiesen werden kann (Leuch/Nanzer in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2015, N. 69 und N. 73 zu Art. 32 StG). Zum Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit von Spesenereignissen im Zusammenhang mit Kundenessen können auch förmliche Beweise verlangt werden. Als Nachweis darf verlangt werden, neben dem Datum der Einladung und dem Namen sowie dem Ort des Lokals zusätzlich die Namen aller anwesenden Personen und der Geschäftszweck der Einladung zu vermerken (in konstanter Rechtsprechung vom Bundesgericht bestätigt, vgl. BGer 2A.461/2001 vom 21.2.2002, E. 3.1, u.a. bestätigt in BGer 2C.273/2013 vom 16.7.2013, in StE 2013 B 93.5 Nr. 27 E. 4.1 sowie die Ausführungen in Ziffer 51 im Muster-Spesenreglement, auffindbar unter: <https://www.estv.admin.ch>, Rubriken "Direkte Bundessteuer > Lohnausweis/Bescheinigung > Wegleitungen > Muster-Spesenreglemente" [abgerufen am 5.6.2024]). Beruflich bedingte Fahrten mit dem privaten Fahrzeug während der Arbeitszeit sind mit einem Fahrtenbuch nachzuweisen oder, wenn ein solches fehlt, sind diese zumindest mit vollständigen Auszügen aus der Agenda des entsprechenden Jahres (und z.”
Für die Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten wird in der Praxis regelmässig verlangt, dass die Behandlung ärztlich verordnet ist; bei speziellen Heilbehandlungen verlangt die ESTV zusätzlich, dass sie von diplomierten Leistungserbringern ausgeführt werden.
“Nach der Rechtsprechung ist dies dahingehend auszulegen, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147). 2. Umstritten ist, ob die im Zusammenhang mit der Behandlung durch die Praxis D deklarierten Krankheitskosten des Pflichtigen abzugsfähig sind. 2.1 2.1.1 Von den Einkünften werden die Krankheits- und Unfallkosten steuerpflichtiger Personen, soweit sie selber getragen werden und 5 % der um die Aufwendungen verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen, abgezogen (§ 32 lit. a des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG] und Art. 33 Abs. 1 lit. h Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Die Möglichkeit, Krankheitskosten und Unfallkosten von den Einkünften abzusetzen, bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach Lebenshaltungskosten prinzipiell nicht abzugsfähig sind (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 32 StG N. 7; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 33 DBG N. 144). Abzugsfähig sind daher lediglich notwendige Kosten zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen und psychischen Gesundheit, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesen Kosten und der gesundheitlichen Beeinträchtigung besteht. Dies setzt regelmässig voraus, dass die Behandlung und die entsprechenden Medikamente ärztlich verordnet sind (Richner et al., § 32 StG N. 12 f.; Felix Richner et al., Art. 33 DBG N. 147 f.). 2.1.2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung [ESTV] hat zu Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG das Kreisschreiben Nr. 11 vom 31. August 2005 über den Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten erlassen. Unter Ziffer 3.2.2 (Kosten für Heilmassnahmen) wird dort geregelt: "Die Kosten besonderer Heilmassnahmen wie Massagen, Bestrahlungen, Heilbäder, Kuraufenthalte, Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Psychotherapie etc. gelten als abzugsfähig, sofern sie ärztlich verordnet sind und von diplomierten Personen durchgeführt werden.”
Der Begriff des "Erwerbseinkommens" im Sinn von § 32 Abs. 2 StG umfasst sowohl Einkünfte aus unselbständiger als auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Ergibt sich aus der Erwerbstätigkeit eines Ehegatten ein Verlust, kann der Zweiverdienerabzug nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund‑ oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft können, sofern sie zum Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt werden, als optiertes (gewillkürtes) Geschäftsvermögen gelten.
“Auf-lage, Basel 2017, Art. 33 N 37; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 194). In § 32 Abs. 2 StG wird der Begriff des Erwerbseinkommens nicht näher definiert. Es besteht aber kein Grund, weshalb er anders ausgelegt werden sollte als in Art. 33 Abs. 2 DBG. Zudem ergibt sich aus der Systematik des StG (vgl. §§ 18 und 19 StG) zweifelsfrei, dass der Begriff des Erwerbseinkommens im Sinn von § 32 Abs. 2 StG sowohl das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit umfasst. Dementsprechend ist es auch gemäss dem Kommentar zum StG nicht massgebend, ob das Erwerbseinkommen mittels selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wird (Häfeli, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 32 N 61). Resultiert aus der Erwerbstätigkeit des einen Ehegatten ein Verlust, so kann der Zweiverdienerabzug nicht steuermindernd geltend gemacht werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 33 N 202). Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gelten gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG und § 19 Abs. 2 StG als Geschäftsvermögen, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Solche Beteiligungen werden als optiertes oder gewillkürtes Geschäftsvermögen bezeichnet (Reich/von Ah, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht.”
“Auf-lage, Basel 2017, Art. 33 N 37; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 194). In § 32 Abs. 2 StG wird der Begriff des Erwerbseinkommens nicht näher definiert. Es besteht aber kein Grund, weshalb er anders ausgelegt werden sollte als in Art. 33 Abs. 2 DBG. Zudem ergibt sich aus der Systematik des StG (vgl. §§ 18 und 19 StG) zweifelsfrei, dass der Begriff des Erwerbseinkommens im Sinn von § 32 Abs. 2 StG sowohl das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit umfasst. Dementsprechend ist es auch gemäss dem Kommentar zum StG nicht massgebend, ob das Erwerbseinkommen mittels selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wird (Häfeli, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 32 N 61). Resultiert aus der Erwerbstätigkeit des einen Ehegatten ein Verlust, so kann der Zweiverdienerabzug nicht steuermindernd geltend gemacht werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 33 N 202). Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gelten gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG und § 19 Abs. 2 StG als Geschäftsvermögen, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Solche Beteiligungen werden als optiertes oder gewillkürtes Geschäftsvermögen bezeichnet (Reich/von Ah, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht.”
Liegt kein genehmigtes Spesenreglement oder keine Vereinbarung mit der Steuerverwaltung vor, können ausbezahlte Pauschalspesen als Einkommen aufgerechnet und besteuert werden, wenn der Nachweis der geschäftlichen Verwendung bzw. der entsprechenden Notwendigkeit fehlt. Die Behörden dürfen zum Nachweis förmliche Belege verlangen; dazu gehören nach der Rechtsprechung und Praxis insbesondere Datum, Name und Ort des Lokals sowie die Namen der anwesenden Personen und der Geschäftszweck der Einladung. Beruflich veranlasste Fahrten mit dem privaten Fahrzeug sind mit einem Fahrtenbuch nachzuweisen oder, falls ein solches fehlt, zumindest durch vollständige Agendaauszüge zu belegen.
“Der Umstand, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, alle durch die Ausübung der Arbeit verursachten Kosten zu erstatten (vgl. Art. 327a OR), schliesst die steuerliche Abziehbarkeit dieser Kosten durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer nicht von vornherein aus, sondern stellt eine Vermutung dar, welche die lohnabhängige steuerpflichtige Person umstossen kann, wenn sie konkret nachweist, dass solche Kosten entstanden und nicht seitens des Arbeitgebers übernommen worden sind (vgl. zum Ganzen VGE 100 2014 116/117 vom 10.6.2016, E. 2.2; VGE 100 2013 366/367 vom 1.9.2015, E. 2.4, je mit Hinweisen). Liegt kein genehmigtes Spesenreglement oder eine Vereinbarung mit der Steuerverwaltung vor, werden ausbezahlte Pauschalspesen als Einkommen aufgerechnet und besteuert, wenn der Nachweis der geschäftlichen Verwendung bzw. die entsprechende Notwendigkeit nicht nachgewiesen werden kann (Leuch/Nanzer in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2015, N. 69 und N. 73 zu Art. 32 StG). Zum Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit von Spesenereignissen im Zusammenhang mit Kundenessen können auch förmliche Beweise verlangt werden. Als Nachweis darf verlangt werden, neben dem Datum der Einladung und dem Namen sowie dem Ort des Lokals zusätzlich die Namen aller anwesenden Personen und der Geschäftszweck der Einladung zu vermerken (in konstanter Rechtsprechung vom Bundesgericht bestätigt, vgl. BGer 2A.461/2001 vom 21.2.2002, E. 3.1, u.a. bestätigt in BGer 2C.273/2013 vom 16.7.2013, in StE 2013 B 93.5 Nr. 27 E. 4.1 sowie die Ausführungen in Ziffer 51 im Muster-Spesenreglement, auffindbar unter: <https://www.estv.admin.ch>, Rubriken "Direkte Bundessteuer > Lohnausweis/Bescheinigung > Wegleitungen > Muster-Spesenreglemente" [abgerufen am 5.6.2024]). Beruflich bedingte Fahrten mit dem privaten Fahrzeug während der Arbeitszeit sind mit einem Fahrtenbuch nachzuweisen oder, wenn ein solches fehlt, sind diese zumindest mit vollständigen Auszügen aus der Agenda des entsprechenden Jahres (und z.”
Erträge aus optierten (gewillkürten) Beteiligungen gelten steuerrechtlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Kapitalverluste und Abschreibungen auf solchen Beteiligungen können bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens berücksichtigt werden. Dieses Einkommen ist bei der Bestimmung des Erwerbseinkommens im Sinn von Art. 33 Abs. 2 DBG und § 32 Abs. 2 StG einzubeziehen; ist dadurch das Erwerbseinkommen eines Ehegatten negativ, entfällt der Zweiverdienerabzug.
“Solche Beteiligungen werden als optiertes oder gewillkürtes Geschäftsvermögen bezeichnet (Reich/von Ah, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 18 N 57). Erträge aus optierten Beteiligungen stellen steuerrechtlich Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar (Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 23a Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte Beteiligungen, Bern 31. Januar 2020 [nachfolgend Kreisschreiben Nr. 23a], Ziff. 3.4; Reich/ von Ah, a.a.O., Art. 18 N 63). Entsprechend können Kapitalverluste auf optierten Beteiligungen bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens berücksichtigt werden. Zudem können auf optierten Beteiligungen Abschreibungen vorgenommen werden (Reich/von Ah, a.a.O., Art. 18 N 63; vgl. Kreisschreiben Nr. 23a, Ziff. 3.4). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Einkommen aus optierten Beteiligungen bei der Bestimmung des Erwerbseinkommens im Sinn von Art. 33 Abs. 2 DBG und § 32 Abs. 2 StG zu berücksichtigen ist und dass ein Zweiverdienerabzug ausgeschlossen ist, wenn die Summe des Erwerbseinkommens eines Ehegatten unter Mitberücksichtigung eines Verlusts aus optierten Beteiligungen negativ ist.”
“Solche Beteiligungen werden als optiertes oder gewillkürtes Geschäftsvermögen bezeichnet (Reich/von Ah, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 18 N 57). Erträge aus optierten Beteiligungen stellen steuerrechtlich Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar (Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 23a Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte Beteiligungen, Bern 31. Januar 2020 [nachfolgend Kreisschreiben Nr. 23a], Ziff. 3.4; Reich/ von Ah, a.a.O., Art. 18 N 63). Entsprechend können Kapitalverluste auf optierten Beteiligungen bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens berücksichtigt werden. Zudem können auf optierten Beteiligungen Abschreibungen vorgenommen werden (Reich/von Ah, a.a.O., Art. 18 N 63; vgl. Kreisschreiben Nr. 23a, Ziff. 3.4). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Einkommen aus optierten Beteiligungen bei der Bestimmung des Erwerbseinkommens im Sinn von Art. 33 Abs. 2 DBG und § 32 Abs. 2 StG zu berücksichtigen ist und dass ein Zweiverdienerabzug ausgeschlossen ist, wenn die Summe des Erwerbseinkommens eines Ehegatten unter Mitberücksichtigung eines Verlusts aus optierten Beteiligungen negativ ist.”
Führt die Erwerbstätigkeit eines Ehegatten zu einem Verlust, kann der Zweiverdienerabzug nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
“Auf-lage, Basel 2017, Art. 33 N 37; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 194). In § 32 Abs. 2 StG wird der Begriff des Erwerbseinkommens nicht näher definiert. Es besteht aber kein Grund, weshalb er anders ausgelegt werden sollte als in Art. 33 Abs. 2 DBG. Zudem ergibt sich aus der Systematik des StG (vgl. §§ 18 und 19 StG) zweifelsfrei, dass der Begriff des Erwerbseinkommens im Sinn von § 32 Abs. 2 StG sowohl das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit umfasst. Dementsprechend ist es auch gemäss dem Kommentar zum StG nicht massgebend, ob das Erwerbseinkommen mittels selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wird (Häfeli, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 32 N 61). Resultiert aus der Erwerbstätigkeit des einen Ehegatten ein Verlust, so kann der Zweiverdienerabzug nicht steuermindernd geltend gemacht werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 33 N 202). Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gelten gemäss Art.”