[BS 3 531;AS 1948 485Art. 86; 1955 871Art. 118; 1959 902; 1969 737Art. 80 Bst.b, 767; 1977 237Ziff. II 3,862Art. 52 Ziff. 2,1323Ziff. III; 1978 688Art. 88 Ziff. 3,1450; 1979 42; 1980 31Ziff. IV,1718Art. 52 Ziff. 2,1819Art. 12 Abs. 1; 1982 1676Anhang Ziff. 13; 1983 1886Art. 36 Ziff. 1; 1986 926Art. 59 Ziff. 1; 1987 226Ziff. II 1,1665Ziff. II; 1988 1776Anhang Ziff. II 1; 1989 504Art. 33 Bst.a ; 1990 938Ziff. III Abs. 5; 1992 288; 1993 274Art. 75 Ziff. 1,1945Anhang Ziff. 1; 1995 1227Anhang Ziff. 3,4093Anhang Ziff. 4; 1996 508Art. 36,750Art. 17,1445Anhang Ziff. 2,1498Anhang Ziff. 2; 1997 1155Anhang Ziff. 6,2465Anhang Ziff. 5; 1998 2847Anhang Ziff. 3,3033Anhang Ziff. 2; 1999 1118Anhang Ziff. 1,3071Ziff. I 2; 2000 273Anhang Ziff. 6,416Ziff. I 2,505Ziff. I 1,2355Anhang Ziff. 1,2719; 2001 114Ziff. I 4,894Art. 40 Ziff. 3,1029Art. 11 Abs. 2; 2002 863Art. 35,1904Art. 36 Ziff. 1,2767Ziff. II,3988Anhang Ziff. 1; 2003 2133Anhang Ziff. 7,3543Anhang Ziff. II 4 Bst.a ,4557Anhang Ziff. II 1; 2004 1985Anhang Ziff. II 1,4719Anhang Ziff. II 1; 2005 5685Anhang Ziff. 7.AS 2006 1205Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110 ). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 322;BBl 1999 7922). Fassung gemäss Ziff. II 9 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597;BBl 2005 2415, 2007 2681). ↩
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Für den steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 StG ist der Ort massgebend, an dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Dieser Mittelpunkt wird nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände bestimmt. Orte der Registrierung oder die Hinterlegung von Schriften haben keine ausschlaggebende Bedeutung; sie können allenfalls als Indizien gewertet werden, wenn das sonstige Verhalten der Person dafür spricht.
“Das gewählte Vorgehen des kantonalen Steueramts mit der Aufteilung des Verfahrens zwischen den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer entspricht gängiger Praxis und ist bereits aufgrund der unterschiedlichen anwendbaren Gesetze von Gesetzes wegen vorgesehen. Da eine Veranlagung der direkten Bundessteuer des Pflichtigen in den streitbetroffenen Steuerperioden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, liegt keine Verletzung von Art. 108 Abs. 2 DBG und dem darin vorgesehenen Instanzenzug vor. Das kantonale Steueramt hat seine Kompetenzen nicht überschritten. Überdies hätte der Beschwerdeführer allenfalls ein Rechtsmittel gegen die erfolgte Sistierung des Verfahrens betreffend die direkte Bundessteuer ergreifen müssen, sofern er damit nicht einverstanden gewesen sein sollte. 2. 2.1 § 3 Abs. 1 StG bestimmt, dass natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht dort einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (vgl. § 3 Abs. 2 StG). Diese kantonale Bestimmung ist im Wesentlichen gleichlautend mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 DBG betreffend die Steuerpflicht natürlicher Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit (BGr, 12. August 2024, 9C_548/2023, E. 3.1 f.). 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als steuerrechtlicher Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser Ort bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist demzufolge nicht frei wählbar. Der Ort, an welchem die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, spielt nicht eine entscheidende Rolle. Als äussere Merkmale können sie ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden, falls auch das übrige Verhalten der Person dafürspricht.”
“Sachverhalts geltend gemacht werden. 2. 2.1 Natürliche Personen sind laut § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Haben sie weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt im Kanton, sind sie gemäss § 4 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StG aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben. 2.2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person gemäss § 3 Abs. 2 StG, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Gemäss § 10 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 4b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der Steuerperiode massgeblich. 2.2.1 Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d. h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; Art. 3 Abs. 2 StHG) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z.B. BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 54 E. 2). Bei der Feststellung des Hauptsteuerdomizils geht es darum, aufgrund von objektiven, äusseren Umständen auf innere Tatsachen zu schliessen.”
Bei Aufteilung des Verfahrens zwischen kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer kann die kantonale Behörde nur über die kantonalen Steuern entscheiden; eine Sistierung des Verfahrens betreffend die direkte Bundessteuer ist zulässig. Gegen die Sistierung hätte der Betroffene gegebenenfalls ein eigenes Rechtsmittel ergreifen müssen. § 3 Abs. 1 StG ist im Wesentlichen gleichlautend mit Art. 3 StHG und Art. 3 DBG.
“Vorliegend entschied die kantonale Steuerbehörde indes für die fraglichen Steuerperioden einzig über die Steuerhoheit für die Staats- und Gemeindesteuern, wohingegen sie das Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer gemäss Stellungnahme vom 17. September 2024 sistierte. Das gewählte Vorgehen des kantonalen Steueramts mit der Aufteilung des Verfahrens zwischen den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer entspricht gängiger Praxis und ist bereits aufgrund der unterschiedlichen anwendbaren Gesetze von Gesetzes wegen vorgesehen. Da eine Veranlagung der direkten Bundessteuer des Pflichtigen in den streitbetroffenen Steuerperioden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, liegt keine Verletzung von Art. 108 Abs. 2 DBG und dem darin vorgesehenen Instanzenzug vor. Das kantonale Steueramt hat seine Kompetenzen nicht überschritten. Überdies hätte der Beschwerdeführer allenfalls ein Rechtsmittel gegen die erfolgte Sistierung des Verfahrens betreffend die direkte Bundessteuer ergreifen müssen, sofern er damit nicht einverstanden gewesen sein sollte. 2. 2.1 § 3 Abs. 1 StG bestimmt, dass natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht dort einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (vgl. § 3 Abs. 2 StG). Diese kantonale Bestimmung ist im Wesentlichen gleichlautend mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 DBG betreffend die Steuerpflicht natürlicher Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit (BGr, 12. August 2024, 9C_548/2023, E. 3.1 f.). 2.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als steuerrechtlicher Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Dieser Ort bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen.”
Unter Art. 3 Abs. 1 StG ist der steuerrechtliche Wohnsitz in der Regel nach dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff zu bestimmen: Ort des tatsächlichen Aufenthalts mit der Absicht des dauernden Verbleibens. Formelle An- oder Abmeldungen sind nicht ausschlaggebend, können aber bei unklaren Verhältnissen als Indizien für die Absicht des dauernden Verbleibens herangezogen werden. Bei Unsicherheit über die Verhältnisse ist die tatsächliche Absicht massgeblich.
“Gemäss § 3 Abs. 1 StG/ZH sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Zürich haben. Der zweite Absatz der genannten Vorschrift präzisiert, dass eine Person einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich hat, wenn sie sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht dort einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (vgl. auch die harmonisierungsrechtliche Vorschrift von Art. 3 StHG, auf der § 3 StG/ZH beruht). Obwohl Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG - und damit § 3 Abs. 1 und 2 StG/ZH - gleich wie Art. 3 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) zur Umschreibung des steuerlichen Wohnsitzes nicht auf den zivilrechtlichen Wohnsitz verweisen, lehnt sich der steuerrechtliche Wohnsitz an den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuches an (vgl. BGE 143 II 233 E. 2.5.1; 138 II 300 E. 3.3; 132 I 29 E. 4.1; Urteile 2C_211/2021 vom 8. Juni 2021 E.”
“Sachverhalts geltend gemacht werden. 2. 2.1 Gemäss § 189 Abs. 1 StG gelten die Bestimmungen über die Steuerpflicht für die Staatssteuern unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in den §§ 190–204 StG auch für die allgemeinen Gemeindesteuern. Nach § 3 Abs. 1 StG sind natürliche Personen in jener Gemeinde aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wo sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Hierbei ist im interkommunalen Verhältnis grundsätzlich der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der fraglichen Steuerperiode massgeblich (vgl. § 190 StG). Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, das heisst der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 54 E. 2). Auf formelle Kriterien wie die polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es nicht an. Solche Elemente können allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafürspricht (vgl.”
Die Feststellung des Wohnsitzes nach einem Doppelbesteuerungsabkommen kann für die Ansässigkeit im Sinn von Art. 3 Abs. 1 StG massgeblich sein.
“Die Pflichtigen sind aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich und somit aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Sinn von Art. 3 Abs. 1 DBG beziehungsweise Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz; StHG) und § 3 Abs. 1 StG in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich steuerpflichtig. Aufgrund der organschaftlichen Stellung des Pflichtigen als Chairman und Senior Executive Officer der Firma H ist gemäss Rulebook der Dubai Financial Services Authority ein Wohnsitz in Dubai zwingend vorgeschrieben (AMI 5.3.10, abrufbar unter https://dfsaen.thomsonreuters.com/rulebook/ami-5310), weshalb der Pflichtige auch über einen Wohnsitz in Dubai verfügt. Der Lebensmittelpunkt befindet sich aber unbestritten in der Schweiz, wo der Pflichtige mit seiner Familie lebt. Damit gilt der Pflichtige als nur in der Schweiz ansässig (siehe Art. 4 Ziff. 3 lit. a des Abkommens vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen [SR 0.672.932.51]).”
Im Nachsteuerverfahren findet keine Neuüberprüfung der Steuerhoheit statt. Besteht aufgrund der Aktenlage ein bereits anerkannter steuerlicher Wohnsitz für die streitbetroffenen Jahre, ist an diesem festzuhalten; eine nachträgliche Zuweisung der Steuerhoheit wird in solchen Fällen abgelehnt.
“Demnach entfällt im Rahmen des infrage stehenden Nachsteuerverfahrens eine Neuüberprüfung der Steuerhoheit und es ist hinsichtlich der streitbetroffenen Steuerjahre 2006 bis 2011 wie bezüglich der anerkannten Steuerjahre 2012 und 2013 vorzugehen. Eine anderweitige Zuweisung der Vermögenswerte oder Einkünfte, wie der Pflichtige infolge des erst jetzt bestrittenen steuerrechtlichen Wohnsitzes beantragt, rechtfertigt sich nicht. Vielmehr ist am aus den eingereichten Steuererklärungen und Beilagen sich ergebenden hiesigen steuerlichen Wohnsitz gemäss § 3 Abs. 1 StG wie Art. 3 Abs. 1 DBG festzuhalten.”
Für die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 StG ist in der Regel der steuerrechtliche Wohnsitz nach dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff massgeblich, d. h. der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet und an dem die Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens lebt. Formelle Kriterien (z. B. polizeiliche An- oder Abmeldung) sind nicht ausschlaggebend; sie können jedoch bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse als Indizien für die Absicht des dauernden Verbleibens herangezogen werden.
“2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E 2.5; RB 1999 Nr. 147). 2. 2.1 Gemäss § 3 Abs. 1 StG im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) sind natürliche Personen im Kanton Zürich aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in diesem Kanton haben. Hierbei ist im interkantonalen Verhältnis grundsätzlich der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der fraglichen Steuerperiode massgeblich (vgl. Art. 4b Abs. 1 StHG). Der Begriff des steuerrechtlichen Wohnsitzes im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG bzw. Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG lehnt sich im Wesentlichen an den Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuchs [ZGB] an (Botschaft zum Steuerharmonisierungsgesetz, BBl 1983 III 1, 86). Laut Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz an dem Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, demnach dort, wo sich der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 132 I 29 E.”
“Sachverhalts geltend gemacht werden. 2. 2.1 Gemäss § 189 Abs. 1 StG gelten die Bestimmungen über die Steuerpflicht für die Staatssteuern unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in den §§ 190–204 StG auch für die allgemeinen Gemeindesteuern. Nach § 3 Abs. 1 StG sind natürliche Personen in jener Gemeinde aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wo sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Hierbei ist im interkommunalen Verhältnis grundsätzlich der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der fraglichen Steuerperiode massgeblich (vgl. § 190 StG). Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, das heisst der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 54 E. 2). Auf formelle Kriterien wie die polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es nicht an. Solche Elemente können allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafürspricht (vgl.”
Die kantonale Steueranlage wird vom Grossen Rat jährlich festgesetzt und ist bei der Bemessung der gesamten hinterzogenen Steuer massgeblich: Der für eine Steuerperiode geschuldete Steuerbetrag ergibt sich aus der Multiplikation der einfachen Steuer mit den Steueranlagen von Kanton, Gemeinde und Kirchgemeinde.
“für die Kirchensteuer multipliziert hat, kann der Vertreter nicht nachvollziehen. Er vermutet, diese Faktoren seien "nach Gutdünken" festgelegt worden, es werde "effektiv Willkür angewendet und der Steuerpflichtige [...] zum Verbrecher degradiert" (Rekursschrift vom 9.10.2023, S. 3 und 4). Der Vertreter übersieht, dass die in Art. 42 ff. StG betreffend Einkommenssteuer und Art. 65 StG betreffend Vermögenssteuer festgesetzten Tarife lediglich die sogenannte "einfache Steuer" festlegen. Wie in E. 8.1 hiervor erwähnt, bezieht sich der Bussenfaktor jedoch auf die (gesamte) hinterzogene Steuer. Der für eine Steuerperiode geschuldete Steuerbetrag ergibt sich aus der Multiplikation der einfachen Steuer mit der jeweiligen Steueranlage des Kantons, der Gemeinde und der Kirchgemeinde (Art. 2 und 250 StG). Die kantonale Steueranlage wird vom Grossen Rat jährlich festgesetzt (Art. 3 Abs. 1 StG); die Gemeinden beschliessen ihre Steueranlagen ebenfalls jährlich in eigener Kompetenz (Art. 250 Abs. 3 StG). Die hier relevanten Gemeindesteueranlagen für die Steuerperioden 2014 bis 2018 sind von der Steuerverwaltung bei Berechnung der hinterzogenen Steuerbeträge richtig berücksichtigt worden (pag. 256-254; sämtliche Steueranlagen der Gemeinden und Kirchgemeinden sind abrufbar unter: <https://www.sv.fin.be.ch> Menu: "Themen > Steuern berechnen > Steueranlagen" [besucht am 19.11.2024]). Die vom Vertreter daran geäusserte Kritik erweist sich somit als haltlos. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Rekurrent der (grob)fahrlässigen vollendeten Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat. Im Weiteren wird die Höhe der auferlegten Bussen als rechtmässig bestätigt, was zur Abweisung von Rekurs und Beschwerde führt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig. Er hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art.”
“für die Kirchensteuer multipliziert hat, kann der Vertreter nicht nachvollziehen. Er vermutet, diese Faktoren seien "nach Gutdünken" festgelegt worden, es werde "effektiv Willkür angewendet und der Steuerpflichtige [...] zum Verbrecher degradiert" (Rekursschrift vom 9.10.2023, S. 3 und 4). Der Vertreter übersieht, dass die in Art. 42 ff. StG betreffend Einkommenssteuer und Art. 65 StG betreffend Vermögenssteuer festgesetzten Tarife lediglich die sogenannte "einfache Steuer" festlegen. Wie in E. 8.1 hiervor erwähnt, bezieht sich der Bussenfaktor jedoch auf die (gesamte) hinterzogene Steuer. Der für eine Steuerperiode geschuldete Steuerbetrag ergibt sich aus der Multiplikation der einfachen Steuer mit der jeweiligen Steueranlage des Kantons, der Gemeinde und der Kirchgemeinde (Art. 2 und 250 StG). Die kantonale Steueranlage wird vom Grossen Rat jährlich festgesetzt (Art. 3 Abs. 1 StG); die Gemeinden beschliessen ihre Steueranlagen ebenfalls jährlich in eigener Kompetenz (Art. 250 Abs. 3 StG). Die hier relevanten Gemeindesteueranlagen für die Steuerperioden 2014 bis 2018 sind von der Steuerverwaltung bei Berechnung der hinterzogenen Steuerbeträge richtig berücksichtigt worden (pag. 256-254; sämtliche Steueranlagen der Gemeinden und Kirchgemeinden sind abrufbar unter: <https://www.sv.fin.be.ch> Menu: "Themen > Steuern berechnen > Steueranlagen" [besucht am 19.11.2024]). Die vom Vertreter daran geäusserte Kritik erweist sich somit als haltlos. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Rekurrent der (grob)fahrlässigen vollendeten Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat. Im Weiteren wird die Höhe der auferlegten Bussen als rechtmässig bestätigt, was zur Abweisung von Rekurs und Beschwerde führt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig. Er hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen, einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder andere externe Kosten (Art.”