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Zu den in Art. 17a Abs. 1 StG aufgeführten begünstigten Anlegern zählen inländische kollektive Kapitalanlagen mit Verweis auf Art. 7 KAG sowie ausländische kollektive Kapitalanlagen mit Verweis auf Art. 119 KAG.
“Art. 17a StG sieht eine Ausnahme von der Steuer vor, die an den an der Transaktion beteiligten Parteien anknüpft. Diese Ausnahme soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Finanzplatzes verbessern. Davon betroffen ist insbesondere eine bestimmte Zahl institutioneller Anleger (Steiner/Lang, Kommentar StG, Art. 17a N°1). Dazu gehören gemäss Art. 17a Abs. 1 StG unter anderem inländische kollektive Kapitalanlagen nach Art. 7 KAG; Art. 17a Abs. 1 Bst. b StG) sowie ausländische kollektive Kapitalanlagen nach Art. 119 KAG (Art. 17a Abs. 1 Bst. c StG). Ein von der Abgabe befreiter Anleger schuldet die halbe Abgabe nicht, die er aufgrund seiner Teilnahme an der Transaktion entrichten müsste (Art. 17 Abs. 2 StG; vgl. E. 2.5; Urteil des BVGer A-5615/2020 vom 19. Februar 2024 E. 4.1.5.2).”
“N 35, dass unter anderem Anlageformen als solche gelten, welche im Ausland einer Aufsicht über kollektive Kapitalanlagen unterstehen. Auf die weiteren, alternativen Möglichkeiten, was als ausländische kollektive Kapitalanlage gilt, ist hier nicht einzugehen. Da der vorliegend zu beurteilende Fund unbestrittenermassen in Liechtenstein einer Aufsicht über kollektive Kapitalanlage untersteht und es um die Anwendung von Art. 17a Abs. 1 StG geht, der in seinem Bst. c auf Art. 119 KAG verweist, führt die Anwendung des KS Nr. 12 - und zwar insbesondere aufgrund von dessen Ziff.”
Art. 17a StG knüpft die Steuerbefreiung an die an der Transaktion beteiligten Parteien. Zu den begünstigten institutionellen Anlegern zählen gemäss der Rechtsprechung in- und ausländische kollektive Kapitalanlagen; ein von der Abgabe befreiter Anleger muss die nach Art. 17 Abs. 2 geschuldete halbe Abgabe nicht entrichten.
“Art. 17a StG sieht eine Ausnahme von der Steuer vor, die an den an der Transaktion beteiligten Parteien anknüpft. Diese Ausnahme soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Finanzplatzes verbessern. Davon betroffen ist insbesondere eine bestimmte Zahl institutioneller Anleger (Steiner/Lang, Kommentar StG, Art. 17a N°1). Dazu gehören gemäss Art. 17a Abs. 1 StG unter anderem inländische kollektive Kapitalanlagen nach Art. 7 KAG; Art. 17a Abs. 1 Bst. b StG) sowie ausländische kollektive Kapitalanlagen nach Art. 119 KAG (Art. 17a Abs. 1 Bst. c StG). Ein von der Abgabe befreiter Anleger schuldet die halbe Abgabe nicht, die er aufgrund seiner Teilnahme an der Transaktion entrichten müsste (Art. 17 Abs. 2 StG; vgl. E. 2.5; Urteil des BVGer A-5615/2020 vom 19. Februar 2024 E. 4.1.5.2).”
Art. 17a StG bezweckt nach den Materialien, eine wirtschaftliche Doppelbelastung zu vermeiden, indem bestimmte Anleger von der Umsatzabgabe auf Fondsanteile freigestellt werden, damit dieselben Umsätze nicht sowohl auf Ebene der Fondsanteile als auch auf Ebene der vom Fonds getätigten Wertschriftentransaktionen belastet würden. Die Regelung diente zudem dazu, den schweizerischen Finanzplatz konkurrenzfähiger zu machen und insbesondere die Belastung institutioneller Anleger zu vermindern.
“In historischer Hinsicht lässt sich den Materialien nicht entnehmen, ob sich der Gesetzgeber mit dieser Frage überhaupt auseinandergesetzt hat. Das ist insofern nicht erstaunlich, als in den meisten Fällen der stempelsteuerliche Sitz und der aufsichtsrechtliche deckungsgleich sein dürften. Immerhin ergibt sich aus der Botschaft vom 2. Oktober 2000 für ein Bundesgesetz über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe (BBl 2000 5835 ff.; nachfolgend: Botschaft dringliche Massnahmen), dass die vorgesehenen Massnahmen (unter anderem die Einführung von Art. 17a StG) dazu dienen sollten, den schweizerischen Finanzplatz konkurrenzfähiger zu gestalten, da die Stempelabgaben gerade für institutionelle Anleger eine nicht zu vernachlässigende Belastung darstellen würden (vgl. Botschaft dringliche Massnahmen, BBl 2000 5847 f.). Die Ausnahme für kollektive Kapitalanlagen gemäss dem (damals neu einzuführenden) Art. 17a StG sollte demnach eine Doppelbelastung der Fondsanteile einerseits und der Wertschriftentransaktionen des Fonds andererseits vermeiden, indem bestimmte Anleger von der Umsatzabgabe befreit würden. In Bezug auf die inländischen kollektiven Kapitalanlagen (damals noch: Anlagefonds) bestand der Grund darin, dass sonst sowohl Kauf und Verkauf der Anteilsscheine an Fonds als auch die «von ihnen getätigten Umsätze in steuerbare Urkunden» der Umsatzabgabe unterlägen. Der Bundesrat führt aus, wenn man bedenke, dass der innere Wert des Fondsanteils selber dem Wert der im Fonds befindlichen Anlagen entspreche, führe die Erfassung sowohl der Fondanteile als auch des Anlagevermögens in Form steuerbarer Urkunden zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung. Angesichts des Umstandes, dass gerade das Steuerrecht im Bereich der Anlagefonds den Durchgriff auf die Anleger kenne, erweise sich diese Doppelbelastung als problematisch (Botschaft dringliche Massnahmen, BBl 2000 5848). Bei den ausländischen Fonds lag der Grund darin, dass «ein Grossteil der ausländischen Anlagefonds, die durch schweizerische Banken usw.”
“In historischer Hinsicht lässt sich den Materialien nicht entnehmen, ob sich der Gesetzgeber mit dieser Frage überhaupt auseinandergesetzt hat. Das ist insofern nicht erstaunlich, als in den meisten Fällen der stempelsteuerliche Sitz und der aufsichtsrechtliche deckungsgleich sein dürften. Immerhin ergibt sich aus der Botschaft vom 2. Oktober 2000 für ein Bundesgesetz über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe (BBl 2000 5835 ff.; nachfolgend: Botschaft dringliche Massnahmen), dass die vorgesehenen Massnahmen (unter anderem die Einführung von Art. 17a StG) dazu dienen sollten, den schweizerischen Finanzplatz konkurrenzfähiger zu gestalten, da die Stempelabgaben gerade für institutionelle Anleger eine nicht zu vernachlässigende Belastung darstellen würden (vgl. Botschaft dringliche Massnahmen, BBl 2000 5847 f.). Die Ausnahme für kollektive Kapitalanlagen gemäss dem (damals neu einzuführenden) Art. 17a StG sollte demnach eine Doppelbelastung der Fondsanteile einerseits und der Wertschriftentransaktionen des Fonds andererseits vermeiden, indem bestimmte Anleger von der Umsatzabgabe befreit würden. In Bezug auf die inländischen kollektiven Kapitalanlagen (damals noch: Anlagefonds) bestand der Grund darin, dass sonst sowohl Kauf und Verkauf der Anteilsscheine an Fonds als auch die «von ihnen getätigten Umsätze in steuerbare Urkunden» der Umsatzabgabe unterlägen. Der Bundesrat führt aus, wenn man bedenke, dass der innere Wert des Fondsanteils selber dem Wert der im Fonds befindlichen Anlagen entspreche, führe die Erfassung sowohl der Fondanteile als auch des Anlagevermögens in Form steuerbarer Urkunden zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung.”
Die in Art. 17a vorgesehenen Entlastungen für ausländische Vertragsparteien sind nicht mehr davon abhängig, an welchem Ort der abgabepflichtige Geschäftsabschluss stattfindet.
“Hingegen wurde mit dem Erlass des neuen StG die Entlastung aller ausländischen Vertragsparteien bei Geschäftsabschlüssen im Ausland aufgegeben. Der Bundesrat begründete diese Änderung damit, dass die Ausland/Ausland-Geschäfte der Schweizer Banken eine erhebliche Steuerreserve bilden, die ausgeschöpft werden müsse (Botschaft StG, BBl 1972 II 1304). Stattdessen sollten neu nur noch ausländische Banken und Börsenagenten von einer Entlastung profitieren (Art. 19 StG i.d.F. vom 27. Juni 1973 [AS 1974 11]). Diese Regelung wurde in der Folge mehrfach angepasst und mit dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über neue dringliche Massnahmen im Bereich der Umsatzabgabe (AS 2000 2991) in Art. 17a StG mit Ausnahmen für gewisse Kategorien ausländischer (und inländischer) institutioneller Anleger ergänzt. Die heutigen Entlastungen für ausländische Vertragsparteien in Art. 17a und 19 StG sind nicht mehr davon abhängig, wo der abgabepflichtige Geschäftsabschluss erfolgt.”
Erwirbt eine Person Anteile im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, kann es zulässig sein, die für Mitarbeiterbeteiligungen geltenden Vorschriften sinngemäss bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach Art. 17a StG anzuwenden.
“Selbst wenn, wie der Pflichtige argumentiert, der Erwerb der Stammanteile schon im Mai 2016 vereinbart worden wäre, wäre der Erwerb im Hinblick auf das bevorstehende Arbeitsverhältnis erfolgt, sodass die erworbenen Stammanteile keine Gründeranteile darstellen würden. Im Zeitpunkt des Anteilskaufs durch den Pflichtigen im April 2017 ist sodann auch nicht von einer wirtschaftlichen Neugründung (vgl. dazu Schreiber/Truffer, Fall 5) der G GmbH auszugehen. Die Gesellschaft wurde zwar umfirmiert, aber der Zweck wurde nicht geändert, bezweckte doch schon die E GmbH das Erbringen von Dienstleistungen im gesamten Bereich "Design". Gegen eine Gründerbeteiligung spricht sodann die Tatsache, dass der Erwerbspreis vollumfänglich durch ein Verkäuferdarlehen finanziert wurde. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Erwerb der Stammanteile durch den Pflichtigen im Arbeitsverhältnis mit der G GmbH begründet liegt. Da der Pflichtige die Anteile nicht von der G GmbH selbst, sondern von F erworben hat, handelt es sich bei den Stammanteilen nicht um eine Mitarbeiterbeteiligung nach § 17a StG bzw. Art. 17a DBG im engeren Sinne, es rechtfertigt sich aber, für die Bemessung des geldwerten Vorteils die Bestimmungen für Mitarbeiterbeteiligungen sinngemäss anzuwenden (vgl. E. 4.1.3). 5.3 Nachfolgend ist auf die Besteuerung und die Berechnung des geldwerten Vorteils einzugehen. 5.3.1 Wie in E. 4.1.4 ausgeführt, wird Verfügungsbeschränkungen wie einer Sperrfrist oder einer Rückgabeverpflichtung bei der Berechnung des geldwerten Vorteils Rechnung getragen. Im Urteil 2C_1057/2018 vom 7. April 2020 ist das Bundesgericht in einem sehr ähnlich gelagerten Fall zum Schluss gekommen, ein zwischen zwei Aktionären in einem Aktionärbindungsvertrag geregeltes Vorkaufsrecht zum Substanzwert müsse für die Festsetzung des steuerbaren Einkommens berücksichtigt werden. Es erwog, der Aktionärbindungsvertrag wirke sich im Ergebnis ähnlich wie eine Sperre von Mitarbeiteraktien aus, da der Beschwerdegegner die erworbenen Aktien nur mit Zustimmung des anderen Aktionärs veräussern könne und diesem die Aktien vorgängig zum Substanzwert anzubieten habe (BGr, 7.”