Den Vorschriften dieses Gesetzes sind unterstellt die Herstellung gebrannter Wasser, ihre Reinigung, ihre Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr, ihr Verkauf und ihre fiskalische Belastung. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Zollwesen und den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht dieses Gesetz davon abweichende Bestimmungen aufstellt.
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Die Alkoholverordnung (AlkV) ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten; zuvor galt die alte Alkoholverordnung (aAlkV). Für Sachverhalte ab 2018 (z. B. 2018–2020) kommt demnach die AlkV zur Anwendung.
“Die Herstellung, Reinigung, Einfuhr, Aus- und Durchfuhr, der Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser ist den Vorschriften des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932 (AlkG, SR 680) unterstellt (Art. 1 AlkG), wobei der Bundesrat gestützt auf Art. 70 Abs. 1 und 78 AlkG die Alkoholverordnung vom 15. September 2017 [AlkV, SR 680.11] bzw. die Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999 [aAlkV, AS 1999 1731] erlassen hat. Die AlkV ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten; zuvor galt die aAlkV. Der zu beurteilende Sachverhalt erstreckt sich über die Jahre 2008-2020. Vorliegend stützt die Vorinstanz den Entzug der Brennereikonzession aber auf den Sachverhalt der Jahre 2018-2020. Vorliegend kommt somit die AlkV zur Anwendung.”
“Die Herstellung, Reinigung, Einfuhr, Aus- und Durchfuhr, der Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser ist den Vorschriften des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932 (AlkG, SR 680) unterstellt (Art. 1 AlkG), wobei der Bundesrat gestützt auf Art. 70 Abs. 1 und 78 AlkG die Alkoholverordnung vom 15. September 2017 [AlkV, SR 680.11] bzw. die Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999 [aAlkV, AS 1999 1731] erlassen hat. Die AlkV ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten; zuvor galt die aAlkV. Der zu beurteilende Sachverhalt erstreckt sich über die Jahre 2008-2020. Vorliegend stützt die Vorinstanz den Entzug der Brennereikonzession aber auf den Sachverhalt der Jahre 2018-2020. Vorliegend kommt somit die AlkV zur Anwendung.”
Bis zum Inkrafttreten der AlkV am 1. Januar 2018 galt zuvor die alte Alkoholverordnung (aAlkV).
“Die Herstellung, Reinigung, Einfuhr, Aus- und Durchfuhr, der Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser ist den Vorschriften des AlkG unterstellt (Art. 1 AlkG), wobei der Bundesrat gestützt auf Art. 70 Abs. 1 und 78 AlkG die AlkV bzw. aAlkV erlassen hat. Die AlkV ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten; zuvor galt die aAlkV. Der zu beurteilende Sachverhalt erstreckt sich über die Jahre 2016 bis”
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