Ausdruck gemäss Ziff. I 25 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
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Für die Erteilung einer Brennereikonzession verlangt das Vollzugsrecht den Nachweis der fachlichen und persönlichen Eignung sowie der Handlungsfähigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Person.
“Konzessionen für Gewerbebrennereien werden (auf Gesuch hin) erteilt, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht (Art. 5 Abs. 1 AlkG und Art. 6 Abs. 1 AlkG; vgl. zu «wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes»: Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 4.4 und E. 6 ff. sowie A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 3.2.1). Eine Konzession kann auf höchstens zehn Jahre erteilt werden, und dies auch nur, sofern der/die Konzessionsbewerber(in) sowie die baulichen und technischen Einrichtungen seiner/ihrer Brennerei die ordnungsgemässe Führung des Betriebs gewährleisten können (Art. 5 Abs. 4 AlkG). Gestützt darauf hat der Bundesrat bestimmt, dass Voraussetzung für die Konzessionserteilung an Gewerbe- oder Lohnbrennereien neben der fachlichen und der persönlichen Eignung die Handlungsfähigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Person bzw. des Geschäftsinhabers oder der Geschäftsinhaberin ist (Art. 4 Abs. 1 AlkV bzw. aAlkV; zu den weiteren Voraussetzungen: Art. 4 Abs. 2-4 AlkV bzw. aAlkV). Personen, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt, werden als Kleinproduzenten bezeichnet (Art. 1 Bst.”
Anhaltende und erhebliche Missachtung buchhaltungs‑ und meldepflichtiger Pflichten (z. B. fehlende Buchhaltung, ausbleibende Steuermeldungen, nicht nachgeführte Lagerkarten, nicht eingeholte Bewilligungen) kann die zur Erteilung einer Konzession erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemässe Betriebsführung entfallen lassen und somit den Entzug der Konzession nach Art. 5 Abs. 4 AlkG rechtfertigen. Vor dem Entzug wurde in der Rechtsprechung der Beschwerdeführer mehrfach informiert und mit Fristen zur Mängelbehebung belegt; das rechtliche Gehör wurde sowohl durch schriftliche Mitteilungen wie auch durch Telefonkontakte gewahrt.
“Seit dem Jahr 2016 sei überdies kein Buchhaltungsabschluss für die Führung des Steuerlagers und ab April 2019 bis September 2019 seien die monatlichen Steuermeldungen nicht mehr eingereicht worden. Im Steuerlager seien «teilweise» versteuerte Spirituosen gelagert worden. Die Voraussetzungen zur Führung eines Steuerlagers seien nicht mehr erfüllt, weshalb die Bewilligung zu entziehen sei. In ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2020 wiederholt die Vorinstanz, es seien sämtliche Buchhaltungs- und Meldepflichten missachtet worden, indem Lohnbrennaufträge nicht gemeldet, Bewilligungen nicht eingeholt und keine Buchhaltung geführt wurde. Auch Lagerkarten seien nicht nachgeführt worden. Dass anlässlich der Kontrolle nicht verschickte Meldungen nach getätigten Brennvorgängen vorgefunden worden seien, vermöge daran nichts zu ändern. Darüber hinaus sei mit der Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung einer ordnungsgemässen Betriebsführung die Hauptvoraussetzung zur Konzessionserteilung gemäss Art. 5 Abs. 4 AlkG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 AlkV weggefallen, weshalb sowohl die Lohn- als auch die Gewerbebrennereikonzession zu entziehen sei. In der Stellungnahme vom 24. Juli 2020 weist die Vorinstanz darauf hin, der Beschwerdeführer habe übrigens selbst von «Handlungsunfähigkeit» gesprochen; letztlich stelle diese - nebst der Nichteinhaltung der Alkoholgesetzgebung - ein weiterer Grund für die Aufrechterhaltung des verfügten Konzessionsentzuges dar. Hinsichtlich der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erwidert die Vorinstanz, eine Anhörung habe nicht zwingend mündlich zu erfolgen; diverse Telefonate seien geführt worden. Vor dem Entzug der Konzessionen und der Bewilligung sei der Beschwerdeführer mehrfach telefonisch und per E-Mail über die Mängel informiert worden und habe wiederholt Fristen erhalten, die Mängel zu beheben. Mit Schreiben vom 24. September 2019 sei dem Beschwerdeführer das offizielle rechtliche Gehör gewährt worden; der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht vernehmen lassen.”
Der Bundesrat verlangt ergänzend zur fachlichen und persönlichen Eignung die Handlungsfähigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Person als Voraussetzung für die Konzessionserteilung (vgl. Art. 4 Abs. 1 AlkV).
“Konzessionen für Gewerbebrennereien werden (auf Gesuch hin) erteilt, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht (Art. 5 Abs. 1 AlkG und Art. 6 Abs. 1 AlkG; vgl. zu «wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes»: Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 4.4 und E. 6 ff. sowie A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 3.2.1). Eine Konzession kann auf höchstens zehn Jahre erteilt werden, und dies auch nur, sofern der/die Konzessionsbewerber(in) sowie die baulichen und technischen Einrichtungen seiner/ihrer Brennerei die ordnungsgemässe Führung des Betriebs gewährleisten können (Art. 5 Abs. 4 AlkG). Gestützt darauf hat der Bundesrat bestimmt, dass Voraussetzung für die Konzessionserteilung an Gewerbe- oder Lohnbrennereien neben der fachlichen und der persönlichen Eignung die Handlungsfähigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Person bzw. des Geschäftsinhabers oder der Geschäftsinhaberin ist (Art. 4 Abs. 1 AlkV bzw. aAlkV; zu den weiteren Voraussetzungen: Art. 4 Abs. 2-4 AlkV bzw. aAlkV). Personen, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt, werden als Kleinproduzenten bezeichnet (Art. 1 Bst. h AlkV; Art. 2 Bst. e aAlkV). Die sich aus der Konzession ergebenden Pflichten des Gewerbebrenners bzw. der Gewerbebrennerin sind ausführlich in einem Pflichtenheft festgehalten (hierzu: E. 3.8.3). Die Gewerbebrennerei steht unter der Aufsicht der EZV (Art. 7 Abs. 1 AlkG; vgl. E. 3.3).”