Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7775159;BBl 2016 3649). ↩
Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 25. Okt. 1949, in Kraft seit 1. März 1950 (AS 1950 I 729;BBl 1949 I 673). ↩
Fassung gemäss Art. 1 des BG vom 25. Okt. 1949, in Kraft seit 1. März 1950 (AS 1950 I 72;BBl 1949 I 673). ↩
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In der Rechtsprechung wird die zuständige Kontrollbehörde unterschiedlich genannt: BVGer A‑4501/2022 weist die Kontrolle den konzessionspflichtigen Brennereien dem BAZG zu, während BVGer A‑3346/2020 die EZV nennt.
“Seinen gesundheitspolitischen Auftrag erfüllt der Bund insbesondere durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b BV). Gleichzeitig reguliert er über das Alkoholmonopol das Angebot (vgl. Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 3.2, A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.3 und A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.3; Veit et al., a.a.O., Art. 105 Rz. 5). Das System der Konzessionierung erlaubt zum einen eine Herabsetzung der Zahl der aktiven Brennereien und zum anderen eine bessere Qualitätskontrolle ihrer Erzeugnisse. Diese Wirkungen wurden bereits anlässlich der Schaffung des Alkoholgesetzes als Hauptziele genannt (Botschaft zum AlkG 1931, S. 701). Sodann bedingt die Durchsetzung des Systems der Konzessionierung eine effiziente Missbrauchsbekämpfung. Um eine solche zu gewährleisten, stehen die konzessionspflichtigen Brennereien unter der Kontrolle des BAZG (Art. 7 Abs. 1 AlkG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 4.2 und A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.3, je mit weiterem Hinweis).”
“Seinen gesundheitspolitischen Auftrag erfüllt der Bund insbesondere durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b BV). Gleichzeitig reguliert er über das Alkoholmonopol das Angebot (vgl. Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 3.2, A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.3 und A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.3; Veit et al., a.a.O., Art. 105 Rz. 5). Das System der Konzessionierung erlaubt zum einen eine Herabsetzung der Zahl der aktiven Brennereien und zum anderen eine bessere Qualitätskontrolle ihrer Erzeugnisse. Diese Wirkungen wurden bereits anlässlich der Schaffung des Alkoholgesetzes als Hauptziele genannt (Botschaft zum AlkG 1931 S. 701). Sodann bedingt die Durchsetzung des Systems der Konzessionierung eine effiziente Missbrauchsbekämpfung. Um eine solche zu gewährleisten, stehen die konzessionspflichtigen Brennereien unter der Kontrolle der EZV (Art. 7 Abs. 1 AlkG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 4.2 und A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.3, je mit weiterem Hinweis).”
Die Kontrolle der konzessionspflichtigen Brennereien dient der effizienten Missbrauchsbekämpfung. Sie ist in den gesundheitspolitischen Auftrag des Bundes und in die Wirkungen des Systems der Konzessionierung (Reduktion der Zahl aktiver Brennereien, Qualitätskontrolle) eingebettet.
“Seinen gesundheitspolitischen Auftrag erfüllt der Bund insbesondere durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b BV). Gleichzeitig reguliert er über das Alkoholmonopol das Angebot (vgl. Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 3.2, A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.3 und A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.3; Veit et al., a.a.O., Art. 105 Rz. 5). Das System der Konzessionierung erlaubt zum einen eine Herabsetzung der Zahl der aktiven Brennereien und zum anderen eine bessere Qualitätskontrolle ihrer Erzeugnisse. Diese Wirkungen wurden bereits anlässlich der Schaffung des Alkoholgesetzes als Hauptziele genannt (Botschaft zum AlkG 1931, S. 701). Sodann bedingt die Durchsetzung des Systems der Konzessionierung eine effiziente Missbrauchsbekämpfung. Um eine solche zu gewährleisten, stehen die konzessionspflichtigen Brennereien unter der Kontrolle des BAZG (Art. 7 Abs. 1 AlkG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 4.2 und A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.3, je mit weiterem Hinweis).”
“Seinen gesundheitspolitischen Auftrag erfüllt der Bund insbesondere durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b BV). Gleichzeitig reguliert er über das Alkoholmonopol das Angebot (vgl. Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 3.2, A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.3 und A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 2.3; Veit et al., a.a.O., Art. 105 Rz. 5). Das System der Konzessionierung erlaubt zum einen eine Herabsetzung der Zahl der aktiven Brennereien und zum anderen eine bessere Qualitätskontrolle ihrer Erzeugnisse. Diese Wirkungen wurden bereits anlässlich der Schaffung des Alkoholgesetzes als Hauptziele genannt (Botschaft zum AlkG 1931 S. 701). Sodann bedingt die Durchsetzung des Systems der Konzessionierung eine effiziente Missbrauchsbekämpfung. Um eine solche zu gewährleisten, stehen die konzessionspflichtigen Brennereien unter der Kontrolle der EZV (Art. 7 Abs. 1 AlkG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 4.2 und A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.3, je mit weiterem Hinweis).”
Die Gewerbebrennerei steht unter der Aufsicht der EZV. Die sich aus der Konzession ergebenden Pflichten sind in einem Pflichtenheft ausführlich festgehalten.
“Eine Konzession kann auf höchstens zehn Jahre erteilt werden, und dies auch nur, sofern der/die Konzessionsbewerber(in) sowie die baulichen und technischen Einrichtungen seiner/ihrer Brennerei die ordnungsgemässe Führung des Betriebs gewährleisten können (Art. 5 Abs. 4 AlkG). Gestützt darauf hat der Bundesrat bestimmt, dass Voraussetzung für die Konzessionserteilung an Gewerbe- oder Lohnbrennereien neben der fachlichen und der persönlichen Eignung die Handlungsfähigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Person bzw. des Geschäftsinhabers oder der Geschäftsinhaberin ist (Art. 4 Abs. 1 AlkV bzw. aAlkV; zu den weiteren Voraussetzungen: Art. 4 Abs. 2-4 AlkV bzw. aAlkV). Personen, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt, werden als Kleinproduzenten bezeichnet (Art. 1 Bst. h AlkV; Art. 2 Bst. e aAlkV). Die sich aus der Konzession ergebenden Pflichten des Gewerbebrenners bzw. der Gewerbebrennerin sind ausführlich in einem Pflichtenheft festgehalten (hierzu: E. 3.8.3). Die Gewerbebrennerei steht unter der Aufsicht der EZV (Art. 7 Abs. 1 AlkG; vgl. E. 3.3).”