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Die eidgenössische Alkoholsteuer bemisst sich nach der Menge reinen Alkohols (Art. 22 Abs. 3 AlkG). Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass kantonale Abgaben, die stattdessen am Umsatz ansetzen (wie die kantonale Regelung des Aargaus), nicht dem gleichen Besteuerungskonzept folgen dürfen; in der konkreten Ausgestaltung ergebe sich daher die Gefahr, dass eine solche kantonale Abgabe als Verbrauchssteuer wirkt und mit Art. 134 BV bzw. Art. 41a Abs. 6 AlkG in Konflikt gerät (9C_759/2023).
“Hierzu bestünden die erforderlichen kantonalen Rechtsgrundlagen. So sehe § 11 Abs. 1 GGG/AG vor, dass auf dem Kleinhandel mit Spirituosen eine kantonale Abgabe erhoben werde. B.c. Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichne oder für steuerfrei erkläre, dürfe - führte das Verwaltungsgericht weiter aus - von den Kantonen und Gemeinden aber nicht mit gleichartigen Steuern belastet werden (Art. 134 BV). Zum Verhältnis von Art. 134 BV und Art. 41a Abs. 6 AlkG sei festzuhalten, dass die kantonalen Alkoholabgaben nicht demselben Besteuerungskonzept folgen dürften, das der eidgenössischen Alkoholsteuer eigen sei (E. II/7.1-7.2). Die Alkoholabgabe in der Ausgestaltung des Kantons Aargau werde auf dem Umsatz mit Spirituosen erhoben, wobei die Abgabe 2,0 Prozent des Umsatzes, mindestens aber Fr. 100.- pro Jahr betrage (§ 11 Abs. 2 GGG/AG). Die eidgenössische Alkoholsteuer bemesse sich demgegenüber anhand der Menge reinen Alkohols (Art. 22 Abs. 3 AlkG). Eine Plafonierung der Alkoholabgabe sehe der Kanton Aargau im geltenden Recht nicht vor, dies im Unterschied zu anderen Kantonen und vor allem auch abweichend vom vorrevidierten Recht (Gesetz [des Kantons Aargau] vom 2. März 1903 über das Wirtschaftswesen und den Handel mit geistigen Getränken, nebst zugehörigem Dekret). Im Anwendungsbereich des vorrevidierten Rechts sei die Alkoholabgabe als Patentabgabe ausgestaltet gewesen. Eine solche stehe in Einklang mit Art. 134 BV. Aufgrund dessen, dass das revidierte - heutige - Recht des Kantons Aargau (§ 11 Abs. 2 GGG/AG) die Bemessung anhand des Umsatzes vornehme und keine Plafonierung (mehr) kenne, erweise sich die kantonale Alkoholabgabe nunmehr als Verbrauchssteuer (E. II/7.3-7.4). B.d. Im konkreten Fall zeige sich, schloss das Verwaltungsgericht seine Überlegungen ab, dass die Abgabepflichtige die angebotenen Spirituosen auf dem Weg des Online-Versandhandels in die gesamte Schweiz liefere. Sie erziele damit einen Umsatz von mehr als 1,3 Mio.”
“Hierzu bestünden die erforderlichen kantonalen Rechtsgrundlagen. So sehe § 11 Abs. 1 GGG/AG vor, dass auf dem Kleinhandel mit Spirituosen eine kantonale Abgabe erhoben werde. B.c. Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Stempelsteuer und der Verrechnungssteuer bezeichne oder für steuerfrei erkläre, dürfe - führte das Verwaltungsgericht weiter aus - von den Kantonen und Gemeinden aber nicht mit gleichartigen Steuern belastet werden (Art. 134 BV). Zum Verhältnis von Art. 134 BV und Art. 41a Abs. 6 AlkG sei festzuhalten, dass die kantonalen Alkoholabgaben nicht demselben Besteuerungskonzept folgen dürften, das der eidgenössischen Alkoholsteuer eigen sei (E. II/7.1-7.2). Die Alkoholabgabe in der Ausgestaltung des Kantons Aargau werde auf dem Umsatz mit Spirituosen erhoben, wobei die Abgabe 2,0 Prozent des Umsatzes, mindestens aber Fr. 100.- pro Jahr betrage (§ 11 Abs. 2 GGG/AG). Die eidgenössische Alkoholsteuer bemesse sich demgegenüber anhand der Menge reinen Alkohols (Art. 22 Abs. 3 AlkG). Eine Plafonierung der Alkoholabgabe sehe der Kanton Aargau im geltenden Recht nicht vor, dies im Unterschied zu anderen Kantonen und vor allem auch abweichend vom vorrevidierten Recht (Gesetz [des Kantons Aargau] vom 2. März 1903 über das Wirtschaftswesen und den Handel mit geistigen Getränken, nebst zugehörigem Dekret). Im Anwendungsbereich des vorrevidierten Rechts sei die Alkoholabgabe als Patentabgabe ausgestaltet gewesen. Eine solche stehe in Einklang mit Art. 134 BV. Aufgrund dessen, dass das revidierte - heutige - Recht des Kantons Aargau (§ 11 Abs. 2 GGG/AG) die Bemessung anhand des Umsatzes vornehme und keine Plafonierung (mehr) kenne, erweise sich die kantonale Alkoholabgabe nunmehr als Verbrauchssteuer (E. II/7.3-7.4). B.d. Im konkreten Fall zeige sich, schloss das Verwaltungsgericht seine Überlegungen ab, dass die Abgabepflichtige die angebotenen Spirituosen auf dem Weg des Online-Versandhandels in die gesamte Schweiz liefere. Sie erziele damit einen Umsatz von mehr als 1,3 Mio.”
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