Fassung gemäss Ziff. I 25 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379;BBl 1996 I 369). ↩
Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379;BBl 1996 I 369). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Febr. 1997 (AS 1997 379;BBl 1996 I 369). ↩
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1 commentary
Lohnbrennereien ohne eigene gewerbliche Konzession dürfen nach den kantonalen Bewilligungsgrundsätzen nur kraft Brennauftrags produzieren; sie dürfen nicht auf eigene Rechnung brennen. Das hergestellte Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen. Weitergehende Pflichten des Lohnbrenners sind im Pflichtenheft festgehalten; Lohnbrennereien dürfen zudem nur die in den jeweiligen Vorschriften zugelassenen Rohstoffe verarbeiten.
“Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden gemäss Art. 13 Abs. 1 AlkG für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt. Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Art. 4 AlkG besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrags brennen. Ausserdem dürfen sie für ihre Auftraggeber nur die in Art. 14 AlkG genannten Rohstoffe verarbeiten (Art. 13 Abs. 2 AlkG). Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen (Art. 13 Abs. 3 AlkG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 5.2 und A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 3.2.2). Die sich aus der Konzession ergebenden Pflichten des Lohnbrenners bzw. der Lohnbrennerin sind überdies im Pflichtenheft festgehalten.”
“Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Lohnbrennereikonzession zu Unrecht dazu verwendet hat, um die Produktionssperre der Gewerbekonzession zu umgehen: Laut Vorinstanz sind dem Beschwerdeführer anfangs Mai 2016 aufgrund ungenügender Sicherheiten und offener Steuerrechnungen weitere Brennbewilligungen für die gewerbliche Produktion verweigert (sog. «Sperrung») und somit bis zur Behebung des Mangels die gewerblichen Produktionen untersagt worden (Duplik, S. 3). In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2021 bestreitet der Beschwerdeführer, dass «im Mai 2016 [...] bereits Produktionen verweigert worden» seien (Stellungnahme vom 8. Februar 2021, S. 4). Zuvor führt er jedoch aus, er habe mit den erzielten Erträgen aus den Workshops die Zahlungsrückstände ausgleichen können und deshalb anschliessend «die Gewerbekonzession wiedererhalten» (Replik, S. 4) (mit anderen Worten wurde die Sperre aufgehoben). Daraus lässt sich schliessen, dass zur besagten Zeit tatsächlich dem Beschwerdeführer die gewerbliche Produktion untersagt (bzw. die Gewerbekonzession gesperrt) war. Der Beschwerdeführer konnte sich demnach zum relevanten Zeitpunkt nicht auf die Gewerbekonzession gemäss Art. 4 AlkG stützen, um zu brennen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer jedoch unbestrittenermassen am 30. Mai 2016 (Produktion Nr. X) sowie am 14. September 2017 (Produktion Nr. Y) im Rahmen von Workshops bzw. Brennkurse Produktionen im Lohnbrand auf seinen eigenen Namen - und nicht im Lohnbrennauftrag - erfasst. Laut den gesetzlichen Vorgaben darf aber ein Lohnbrenner nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrages brennen (vgl. E. 3.4.2). Folglich hat er gegen das AlkG verstossen. Hinzu kommt, dass er auch die jeweiligen Erklärungen nach Abschluss der beiden Produktionen nicht der Vorinstanz eingereicht hat (zum Ganzen: Erklärung LB Nr. X, VB 7; Erklärung LB Nr. Y, VB 9; Ermittelte Steuerlagerbewegungen 2016 bis 2019, VB 32; offene Produktionserklärungen 2016 bis 2019, VB 33d). Dass der Vorinstanz die diesbezüglich angefallene Spirituosensteuer zugeführt worden ist, wie der Beschwerdeführer behauptet, vermag er jedoch nicht aufzuzeigen bzw. zu belegen. Auch eine Berufung darauf, für diese Produktionen als Kleinproduzent zu gelten, da die Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteige (siehe dazu E.”