Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7775159;BBl 2016 3649). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7775159;BBl 2016 3649). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7775159;BBl 2016 3649). ↩
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Die Verordnung des Bundesrates regelt das Veranlagungsverfahren; die Steuerveranlagung ist Sache der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV).
“Die Steuerveranlagung ist Sache der EZV, wobei das Veranlagungsverfahren durch Verordnung des Bundesrates geregelt wird (Art. 23 Abs. 1bis AlkG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 AlkV und aArt. 23 Abs. 1 AlkG [in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, AS 48 425]; vgl. nachfolgend: E. 3.8.2). Nach Art. 23 Abs. 2 AlkG ist jeder Steuerpflichtige - wie aufgezeigt (E. 1.7) - gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind. Darüber hinaus können die zuständigen Organe jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen (Art. 23 Abs. 3 erster Satz AlkG).”
Bei Gewerbe‑ und Kleinproduzenten entsteht die Steuerforderung grundsätzlich im Zeitpunkt der Erzeugung. Führt ein Gewerbeproduzent ein Steuerlager, entsteht die Steuer hingegen erst bei der Überführung der gebrannten Wasser in den steuerrechtlich freien Verkehr oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen.
“Der Steuerpflicht unterliegen u.a. die Gewerbeproduzenten und -produzentinnen, die Kleinproduzenten und -produzentinnen sowie die Steuerlagerbetreiber und -betreiberinnen (Art. 19 Bst. a, c und e AlkV; Art. 16 Bst. a und c aAlkV sowie Art. 32 aAlkV). Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a AlkV (i.V.m. Art. 23 Abs. 1bis AlkG) entsteht die Steuerforderung bei Gewerbe- sowie bei Kleinproduzenten und -produzentinnen im Zeitpunkt der Erzeugung (vgl. auch Art. 18 Bst. a aAlkV). Führt der Gewerbeproduzent jedoch ein Steuerlager (bereits: E. 3.5), so entsteht die Steuerforderung erst bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr oder bei der Feststellung nicht steuerbefreiter Fehlmengen (vgl. E. 3.6.3; Art. 30 Abs. 1 AlkV; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 aAlkV).”
Bei Entgegennahme von Rohstoffen und bei Ausführung eines Brennauftrags ist der Konzessionsinhaber verpflichtet, die Herkunft und die Verwendung der Rohstoffe sowie die daraus hergestellten Spirituosen laufend aufzuzeichnen.
“Die Vorinstanz hat das anwendbare Recht in zeitlicher Hinsicht (vgl. E. 1.9 des angefochtenen Urteils) sowie die Grundsätze der Alkoholgesetzgebung und der Steuerveranlagung (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Hervorzuheben ist dabei insbesondere der schon in der Bundesverfassung angelegte gesundheitspolitische Auftrag (Art. 105 BV), welcher auch durch Reduktion der Nachfrage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung erfolgt (Art. 131 Abs. 1 lit. b BV). Die Vorinstanz hat weiter auf die - gerade auch vor dem eben erwähnten Hintergrund bedeutsame - allgemeine Mitwirkungs- und Dokumentationspflicht (Art. 23 Abs. 2 AlkG) und insbesondere auf das Pflichtenheft des Beschwerdeführers verwiesen (vgl. E. 3.8.3 des angefochtenen Urteils). Danach müsse der Konzessionsinhaber bei Entgegennahme von Rohstoffen oder Ausführung eines Brennauftrages eine Erklärung tätigen. Er habe spätestens zehn Tage vor Brennbeginn ein Gesuch um Erteilung einer Brennbewilligung einzureichen und dürfe nach Bewilligungserteilung nur innerhalb der bewilligten Brennfrist brennen. Die erzeugten Spirituosen müssten nach Beendigung des Brennens unverzüglich zur Abnahme angemeldet werden. Der Konzessionsinhaber sei weiter verpflichtet, die Aufzeichnungen über die Herkunft und die Verwendung der Rohstoffe sowie die daraus hergestellten Spirituosen laufend zu führen (Buchführung). Schliesslich hat die Vorinstanz die Dokumentationspflichten im Hinblick auf das Steuerlager dargelegt, namentlich das Führen einer Alkoholbuchhaltung.”
Die Pflicht umfasst das Führen von Aufzeichnungen, das Ausfüllen von Formularen und das Erstatten von Anzeigen, soweit diese für die Steuerveranlagung erforderlich sind; die Steuerveranlagung ist Sache der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV).
“Die Steuerveranlagung ist Sache der EZV, wobei das Veranlagungsverfahren durch Verordnung des Bundesrates geregelt wird (Art. 23 Abs. 1bis AlkG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 AlkV und aArt. 23 Abs. 1 AlkG [in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, AS 48 425]; vgl. nachfolgend: E. 3.8.2). Nach Art. 23 Abs. 2 AlkG ist jeder Steuerpflichtige - wie aufgezeigt (E. 1.7) - gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind. Darüber hinaus können die zuständigen Organe jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen (Art. 23 Abs. 3 erster Satz AlkG).”
Die Vorinstanz nimmt die Veranlagung vor; sie kann diese auch aufgrund eigener Feststellungen vornehmen.
“Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (BGE 144 II 359 E. 4.5.1; vgl. Urteile des BVGer A-2599/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2, A-5038/2020 vom 23. November 2021 E. 1.5.1 und A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 1.5.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings modifiziert durch die im Abgaberecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen. So ist gemäss Art. 23 Abs. 2 AlkG jeder Steuerpflichtige gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind (vgl. E. 3.8.1). Die Steuerveranlagung hingegen ist Sache der Vorinstanz (Art. 55 Abs. 1 der Alkoholverordnung vom 15. September 2017 [AlkV, SR 680.11] bzw. Art. 19 Abs. 1 der Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999 [aAlkV, AS 1999 1731] i.V.m. Art. 23 Abs. 1bis AlkG; vgl. E. 3.8.1), wobei sie die Veranlagung gemäss Art. 55 Abs. 1 AlkV bzw. Art. 19 Abs. 1 aAlkV auch auf Grund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen kann (vgl. E. 3.8.2; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 1.5.1 und A-7597/2010 vom 24. Mai 2012 E. 2.2).”
Die Steuerveranlagung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Zollverwaltung; das Veranlagungsverfahren wird durch Verordnung geregelt.
“Die Steuerveranlagung ist Sache der EZV, wobei das Veranlagungsverfahren durch Verordnung des Bundesrates geregelt wird (Art. 23 Abs. 1bis AlkG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 AlkV und aArt. 23 Abs. 1 AlkG [in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, AS 48 425]; vgl. nachfolgend: E. 3.8.2). Nach Art. 23 Abs. 2 AlkG ist jeder Steuerpflichtige - wie aufgezeigt (E. 1.7) - gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind. Darüber hinaus können die zuständigen Organe jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen (Art. 23 Abs. 3 erster Satz AlkG).”
Bei Nichtvorlage der erforderlichen Alkoholbuchhaltungsnachweise kann das Veranlagungsverfahren aufgrund der fehlenden Unterlagen eingeleitet werden.
“Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen seit 2016 überhaupt keine Alkoholbuchhaltung über seine Tätigkeit als Gewerbebrenner geführt, welche als Basis für die Steueranmeldung dient (ausführlich: zu dieser Pflicht E. 3.8.2). Er wendet lediglich ein, dass er mit Unterstützung des Treuhänders ab sofort eine korrekte Alkoholbuchhaltung führen werde (Stellungnahme vom 3. August 2020, S. 2). Indem er aber diese Nachweise nicht eingereicht hat, hat er insbesondere gegen Art. 54 Abs. 1 und 55 AlkV (vgl. Art. 19 Abs. 1 aAlkV i.V.m. Art. 23 Abs. 1bis AlkG) verstossen und letztlich Konzessionsbedingung nicht eingehalten (vgl. E. 3.8.2, E. 3.8.3 und E. 3.8.3.2).”
Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen entbindet die Behörde nicht von ihrer Untersuchungs- und Feststellungspflicht. Der Untersuchungsgrundsatz bleibt anwendbar, wird jedoch durch die gesetzliche Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen modifiziert.
“Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesverwaltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (BGE 144 II 359 E. 4.5.1; vgl. Urteile des BVGer A-2599/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2, A-5038/2020 vom 23. November 2021 E. 1.5.1 und A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 1.5.1). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings modifiziert durch die im Abgaberecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen. So ist gemäss Art. 23 Abs. 2 AlkG jeder Steuerpflichtige gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur Veranlagung erforderlich sind (vgl. E. 3.8.1). Die Steuerveranlagung hingegen ist Sache der Vorinstanz (Art. 55 Abs. 1 der Alkoholverordnung vom 15. September 2017 [AlkV, SR 680.11] bzw. Art. 19 Abs. 1 der Alkoholverordnung vom 12. Mai 1999 [aAlkV, AS 1999 1731] i.V.m. Art. 23 Abs. 1bis AlkG; vgl. E. 3.8.1), wobei sie die Veranlagung gemäss Art. 55 Abs. 1 AlkV bzw. Art. 19 Abs. 1 aAlkV auch auf Grund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen kann (vgl. E. 3.8.2; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 1.5.1 und A-7597/2010 vom 24. Mai 2012 E. 2.2).”
Die EZV kann die Form der Anmeldung und namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen. Der Bundesrat hat in Art. 2 AlkV geregelt, dass die zur Veranlagung erforderlichen Aufzeichnungen und Meldungen in der von der EZV vorgeschriebenen Form elektronisch zu erfolgen haben.
“In Art. 55 Abs. 1 AlkV wird bestimmt, dass die Veranlagung auf Grund der Steueranmeldung der anmeldepflichtigen Person bzw. gemäss Art. 19 Abs. 1 aAlkV auf Grund der Erklärung der steuerpflichtigen Person erfolgt, wobei die EZV die Veranlagung auch auf Grund ihrer eigenen Feststellungen vornehmen kann. Die Veranlagung ergeht in Form einer Verfügung. Für die Steuerveranlagung sind sodann das Volumen oder die Masse und der Alkoholgehalt massgebend (vgl. Art. 55 Abs. 2 AlkV; Art. 19 Abs. 2 aAlkV). Im Falle der Gewerbebrennerei erfolgt die Steueranmeldung auf der Basis der zu führenden Rohstoff- und Alkoholbuchhaltung (Art. 55 Abs. 4 AlkV). Die EZV kann die Form der Anmeldung vorschreiben und namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen (Art. 23 Abs. 1 AlkG). Dies hat der Bundesrat in Art. 2 AlkV insofern konkretisiert, als demnach die Aufzeichnungen und Meldungen, die zur Veranlagung erforderlich sind, in der von der EZV vorgeschriebenen Form erfolgen, nämlich elektronisch (Bst.”