3 commentaries
Art. 34 AlkG findet auf die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner nach Art. 70 ZG Anwendung. Diese haften bei der Einfuhr neben der Tabaksteuer auch für die Einfuhrsteuer und die Monopolgebühren; entsprechend gilt dies auch für die SOTA-Gebühren und die Tabakpräventionsabgabe.
“Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Person, welche die Waren über die Zollgrenze bringt, deren Auftraggeber sowie die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt ist oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Zollschuldner nach Art. 70 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer, die Monopolgebühren sowie die Tabaksteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG, Art. 34 AlkG, Art. 6 Bst. b TStG). Gleiches gilt für die SOTA-Gebühren und die Tabakpräventionsabgabe (Art. 36 Abs. 2 TStV i.V.m. Art. 6 Bst. b TStG, Art. 38 Abs. 2 TStV i.V.m. Art. 6 Bst. b TStG).”
Die Steuerlagerbewilligung nach Art. 34 Abs. 2 AlkG kann entzogen werden, wenn der Bewilligungsinhaber trotz mehrfacher Aufforderung erforderliche Unterlagen nicht einreicht (z. B. Buchhaltungsunterlagen, Steuerlageranmeldungen, Produktionserklärungen).
“Sachverhalt: A. Die Brennerei A.________ bzw. deren Inhaber A.________ verfügt über eine Konzession zur Gewerbe- und Lohnbrennerei nach Art. 4 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG; SR 680) für diverse Brennereien. Die beiden Konzessionen (Produzentennummer xxx) wurden letztmals am 12. Dezember 2017 erneuert und bis zum 30. Juni 2019 ausgestellt, mit automatischer Verlängerung um fünf Jahre bei Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen. Zudem wurde A.________ zur Führung eines Steuerlagers nach Art. 34 Abs. 2 AlkG zugelassen. B. Nachdem A.________ diverse Unterlagen (u.a. Buchhaltungsunterlagen, Steuerlageranmeldungen und Produktionserklärungen) trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht hatte, entzog ihm die Eidgenössische Zollverwaltung (heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]) mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 die Lohnbrennerei- und Gewerbebrennereikonzession und liess seine Brennereianlagen plombieren. Weiter entzog sie die Steuerlagerbewilligung und forderte die Spirituosensteuer in Höhe von Fr. 689'940.15 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wurde am 19. Mai 2020 abgewiesen, unter Festsetzung der Spirituosensteuer auf Fr. 685'583.20. Das daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde am 27. April 2022 ab. C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Juni 2022 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Entzug der Lohn- und Gewerbebrennereikonzession und der Steuerlagerbewilligung sowie die Verpflichtung zur sofortigen Entrichtung der Spirituosensteuer von Fr.”
“Sachverhalt: A. A.a Die Brennerei A._______ bzw. deren Inhaber, A._______ (nachfolgend: Abgabepflichtiger), verfügt über eine Konzession zur Gewerbe- und Lohnbrennerei nach Art. 4 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (AlkG, SR 680) für diverse Brennereien. Die beiden Konzessionen (mit Produzentennummer [...]) wurden letztmals am 12. Dezember 2017 durch die ehemalige Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) erneuert und bis zum 30. Juni 2019 ausgestellt; je mit automatischer Verlängerung um fünf Jahre, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (Vernehmlassungsbeilage [VB] 10 und 11). Zudem wurde der Abgabepflichtige mittels Bewilligung Nr. (...) vom 27. Juni 2007 zur Führung eines Steuerlagers gemäss Art. 34 Abs. 2 AlkG zugelassen (VB 2). A.b Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 entzog die Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), in welche die EAV per 1. Januar 2018 integriert wurde und heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) heisst, dem Abgabepflichtigen die Lohnbrennerei- und die Gewerbebrennereikonzession unter Aufhebung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Einsprache und liess seine Brennereianlagen umgehend plombieren. Ausserdem entzog ihm die EZV die Steuerlagerbewilligung und forderte die Spirituosensteuer in Höhe von insgesamt Fr. 689'940.15 ein. Die EZV begründete dies unter anderem damit, dass ihr der Abgabepflichtige diverse Unterlagen wie beispielsweise Buchhaltungsunterlagen, Steuerlageranmeldungen und Produktionserklärungen auch nach mehreren Aufforderungen nicht eingereicht habe. A.c Gegen diese Verfügung erhob der Abgabepflichtige am 3. Februar 2020 Einsprache bei der (damaligen) Oberzolldirektion (OZD) der EZV und beantragte unter anderem deren vollumfängliche Aufhebung.”
Für die Veranlagung und den Bezug der Alkoholsteuer (einschliesslich der an der Grenze erhobenen Steuer) besteht die funktionelle Zuständigkeit beim BAZG.
“Die funktionelle Zuständigkeit für die Veranlagung und den Bezug der Zollabgaben, der Einfuhrsteuer, der Tabaksteuer, der SOTA-Gebühren, der Tabakpräventionsabgabe sowie der Alkoholsteuer liegt beim BAZG (Art. 94 ZG, Art. 62 Abs. 1 MWSTG, Art. 2 TStG, Art. 36 Abs. 2 TStV i.V.m. Art. 2 TStG, Art. 38 Abs. 2 TStV i.V.m. Art. 2 TStG, Art. 34 Abs. 1 AlkG).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.