Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 Ziff. 8 des BG vom 20. Dez. 1968 über die Änderung des OG, mit Wirkung seit 1. Okt. 1969, mit Wirkung seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767;BBl 1965 II 1265). ↩
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Bei wiederholten, zentralen und über Jahre hinweg missachteten Verstössen gegen zentrale steuer- und Verfahrenspflichten (z. B. fehlende Alkoholbuchhaltung, Verletzung von Meldepflichten, Nichteinhaltung der Steuerlagerbedingungen) kann der Entzug der Konzession beziehungsweise der Steuerlagerbewilligung gerechtfertigt sein. Dies stützt sich auf Art. 6 Abs. 3 AlkG und die Regelung zum Entzug der Steuerlagerbewilligung in Art. 34 Abs. 1 AlkV.
“Mit Art. 6 Abs. 3 AlkG besteht eine gesetzliche Grundlage zum Entzug der Konzession vor Ablauf der Konzessionsdauer, wenn die Konzessionsbedingungen nicht eingehalten werden oder eine Voraussetzung der Konzessionserteilung wegfällt. Der Entzug der Steuerlagerbewilligung ist sodann in Art. 34 Abs. 1 AlkV vorgesehen. Der Beschwerdeführer hat sowohl die Konzessionsbedingungen wie auch die Bedingungen zur Betreibung eines Steuerlagers nicht eingehalten. Entgegen seiner Auffassung kann von bloss leichten Verstössen gegen administrative Pflichten keine Rede sein. Er hat keine Alkoholbuchhaltung geführt, seine Meldepflicht gegenüber den Behörden verletzt und ist seinen Verpflichtungen als Steuerlagerbetreiber nicht nachgekommen (vgl. vorne E. 6.2). Dabei handelt es sich um zentrale Verfahrenspflichten aus den Konzessionen bzw. der Steuerlagerbewilligung, an deren Einhaltung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht (vgl. E. 6.1 hiervor und E. 3.1 des angefochtenen Urteils) und die über Jahre hinweg missachtet worden sind.”
Art. 6 Abs. 3 AlkG wird in den Konzessionsbedingungen konkretisiert; das Bundesverwaltungsgericht führt aus, dass — gestützt auf Art. 4 Abs. 2 AlkV — insbesondere schwerwiegende oder wiederholte Widerhandlungen gegen das Alkohol‑ oder Lebensmittelrecht als Gründe für Verweigerung oder Entzug einer Konzession in Betracht kommen.
“Laut Art. 6 Abs. 3 AlkG kann das BAZG nach Anhörung des Konzessionsinhabers einen Entzug der Brennereikonzession anordnen, wenn die Konzessionsbedingungen nicht eingehalten werden oder eine Voraussetzung der Konzessionserteilung wegfällt. Insbesondere, wenn eine Person bereits wegen schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen das Alkohol- oder das Lebensmittelrecht oder gegen entsprechende ausländische Vorschriften bestraft worden ist, kann ihr die Konzession verweigert oder entzogen werden (Art. 4 Abs. 2 AlkV). Art. 6 der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers vom 3. März 2006 (act. 2; nachfolgend Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers) konkretisiert diese Vorschriften und listet vier Tatbestände auf, die zum Entzug der Konzession führen können:”
“Laut Art. 6 Abs. 3 AlkG kann die EZV nach Anhörung des Konzessionsinhabers oder der Konzessionsinhaberin einen Entzug der Brennereikonzession anordnen, wenn die Konzessionsbedingungen nicht eingehalten werden oder eine Voraussetzung der Konzessionserteilung wegfällt (hierzu: E. 3.4.1; so explizit auch Art. 6 der beiden Konzessionen des Beschwerdeführers [mit Produzentennummer (...)] vom 12. Dezember 2017, VB 10 und 11).”
Aus Art. 6 Abs. 3 AlkG folgt kein zwingender Anspruch auf eine mündliche Anhörung. Die Gesetzesmaterialien sprechen sowohl von «Anhörung» als auch von «Vernehmlassung», und das Bundesgericht hat festgestellt, dass eine schriftliche Vernehmlassung die Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 AlkG erfüllen kann. Bei eher technischen Fragen der Konzessionsbedingungen ist regelmässig kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Anhörung zu erwarten.
“Der Beschwerdeführer geht davon aus, der Begriff der "Anhörung" impliziere stets eine mündliche Anhörung. Das Bundesgericht hat indessen bereits in anderen Rechtsgebieten erwogen, dass mit "Anhörung" nicht zwingend eine mündliche Anhörung gemeint sein müsse (BGE 134 I 140 E. 5.5). Gemäss Botschaft zu Art. 6 Abs. 3 AlkG soll der Entzug der Konzession "nicht erfolgen, ohne dass dem Konzessionsinhaber Gelegenheit zur Anhörung oder zur Vernehmlassung gegeben wird" (Botschaft vom 1. Juni 1931, BBl 1931 I 697 ff., 710). Der ausdrückliche Hinweis auf eine Vernehmlassung legt es nahe, dass mit Art. 6 Abs. 3 AlkG keine zwingende mündliche Anhörung normiert werden sollte, sondern die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Konzessionsentzug. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 29 VwVG (SR 172.021) sowie Art. 29 Abs. 2 BV, die das rechtliche Gehör im Bundesverwaltungsrecht garantieren, deutlich später als Art. 6 Abs. 3 AlkG in Kraft getreten sind und auch das Bundesgericht erst später einen Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren aus Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 abgeleitet hat (BGE 75 I 225 E. 3 m.H.). Insoweit kann bereits aus zeitlichen Gründen nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe mit Art. 6 Abs. 3 AlkG über den heute geltenden Umfang des rechtlichen Gehörs (vgl. vorne E. 4.1) spezialgesetzlich hinausgehen wollen. Es kommt hinzu, dass Konzessionsbedingungen eine eher technische Materie darstellen, so dass von einer mündlichen Anhörung regelmässig kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.”
“Damit kann aus Art. 6 Abs. 3 AlkG kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung abgeleitet werden. Soweit der Beschwerdeführer pauschal rügt, dies stehe in "Widerspruch zu Lehre und Rechtsprechung", legt er weder dar, welche Lehrmeinungen im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 AlkG eine mündliche Anhörung fordern, noch zitiert er entsprechende Urteile. Nachdem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Gelegenheit hatte, sich zum beabsichtigten Konzessionsentzug schriftlich zu äussern, liegt keine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 AlkG vor.”
Insbesondere können frühere schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen das Alkohol‑ oder Lebensmittelrecht einen Entzug der Konzession nach Art. 6 Abs. 3 begründen.
“Laut Art. 6 Abs. 3 AlkG kann das BAZG nach Anhörung des Konzessionsinhabers einen Entzug der Brennereikonzession anordnen, wenn die Konzessionsbedingungen nicht eingehalten werden oder eine Voraussetzung der Konzessionserteilung wegfällt. Insbesondere, wenn eine Person bereits wegen schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen das Alkohol- oder das Lebensmittelrecht oder gegen entsprechende ausländische Vorschriften bestraft worden ist, kann ihr die Konzession verweigert oder entzogen werden (Art. 4 Abs. 2 AlkV). Art. 6 der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers vom 3. März 2006 (act. 2; nachfolgend Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers) konkretisiert diese Vorschriften und listet vier Tatbestände auf, die zum Entzug der Konzession führen können:”
Schriftliche Äusserungen im Aktenbestand können die vorgängige Anhörung im Sinne von Art. 6 Abs. 3 AlkG erfüllen. Eine spätere, nachträgliche Beteuerung des Inhabers ändert an der Rechtmässigkeit des Entzugs nichts, wenn das rechtliche Gehör zuvor bereits gewährt worden ist.
“Das rechtliche Gehör wurde vor Erlass der Verfügung gewährt (act. 28) und der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit sich zu äussern (act. 29). Allerdings vermag die Erklärung des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2021, er werde sich künftig an alle Vorschriften halten (act. 29), nichts an der Rechtmässigkeit des Entzugs der Konzession zu ändern. Damit ist auch die Voraussetzung der vorgängigen Anhörung gemäss Art. 6 Abs. 3 AlkG erfüllt.”
Wiederholte Verstösse gegen mit der Konzession verbundene Bedingungen können die Voraussetzungen für einen Entzug der Konzession nach Art. 6 Abs. 3 AlkG erfüllen.
“Der Beschwerdeführer hat mehrfach gegen die mit der Konzession verbundenen Bedingungen und Auflagen und gegen die Alkoholgesetzgebung verstossen. Die Voraussetzungen für den Entzug der Konzession gemäss Art. 6 Abs. 3 AlkG, Art. 4 Abs. 2 AlkV und Art. 6 Bst. a und b der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers sind erfüllt.”
Eine nachträgliche Zusicherung, künftig Vorschriften einzuhalten, ändert nichts an der Rechtmässigkeit eines bereits verfügten Konzessionsentzugs. Voraussetzung für den Entzug nach Art. 6 Abs. 3 AlkG ist eine vorgängige Anhörung; diese konnte in der gerügten Entscheidung festgestellt werden.
“Das rechtliche Gehör wurde vor Erlass der Verfügung gewährt (act. 28) und der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit sich zu äussern (act. 29). Allerdings vermag die Erklärung des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2021, er werde sich künftig an alle Vorschriften halten (act. 29), nichts an der Rechtmässigkeit des Entzugs der Konzession zu ändern. Damit ist auch die Voraussetzung der vorgängigen Anhörung gemäss Art. 6 Abs. 3 AlkG erfüllt.”
Wiederholte Verstösse gegen die mit der Konzession verbundenen Bedingungen bzw. gegen die Alkoholgesetzgebung können einen vorzeitigen Entzug der Konzession nach Art. 6 Abs. 3 AlkG rechtfertigen; das Bundesverwaltungsgericht nennt insb. wiederholte Widerhandlungen innerhalb der letzten fünf Jahre als in Betracht kommende Gründe.
“Als Gründe für den Entzug der Lohnbrennereikonzession kommen vorliegend wiederholte Verletzungen von Vorschriften des Pflichtenhefts (Art. 6 Abs. 3 AlkG i.V.m. Art. 6 Bst. a der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers) und wiederholte Widerhandlungen gegen die Alkoholgesetzgebung in den letzten fünf Jahren (Art. 4 Abs. 2 AlkV und Art. 6 Bst. b der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers) in Betracht (vgl. E. 2.4.2 vorstehend).”
“Der Beschwerdeführer hat mehrfach gegen die mit der Konzession verbundenen Bedingungen und Auflagen und gegen die Alkoholgesetzgebung verstossen. Die Voraussetzungen für den Entzug der Konzession gemäss Art. 6 Abs. 3 AlkG, Art. 4 Abs. 2 AlkV und Art. 6 Bst. a und b der Konzessionsbedingungen des Beschwerdeführers sind erfüllt.”
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