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Die Einsprache kann schriftlich eingereicht werden; ein Anspruch auf persönliche Unterredung besteht nicht, und eine mündliche Verhandlung ist im Einspracheverfahren grundsätzlich nicht erforderlich.
“Die Vorinstanz drohte dem Beschwerdeführer zudem mit Säumnisfolgen wie dem Entzug der Bewilligung zur Führung eines Steuerlagers (E-Mail vom 19. März 2019, VB 19). Dass die Buchhaltungsunterlagen tatsächlich auch telefonisch durch die Vorinstanz eingefordert wurden, ergibt sich unter anderem aus der E-Mail vom 13. Dezember 2018 (VB 17a) und dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz im April/Mai 2019 (VB 20). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 2019 Frist bis am 2. Oktober 2019 zur Einreichung der fehlenden Unterlagen gesetzt und der Entzug der Konzession sowie der Steuerlagerbewilligung als Säumnisfolge angedroht (VB 21a; vgl. zum Ganzen bereits: E. 4.3.4). Der Beschwerdeführer bestreitet indes nicht, auch diese Frist verstreichen haben zu lassen. Das rechtliche Gehör vor Erlass der Verfügung vom 18. Dezember 2019 wurde somit rechtsgenügend gewährt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ergibt sich kein Anspruch auf eine persönliche Unterredung. Ebenfalls im Rahmen des Einspracheverfahrens gemäss Art. 49 AlkG gegen den verfügten Entzug wurden dem vertretenen Beschwerdeführer alle Rechte gewährt; auch hier muss keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit ist nicht verletzt.”
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